E-Scooter mit Seitenständer auf einem Radweg in der Stadt, Symbolbild für die Debatte um 20 oder 25 km/h

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E-Scooter 25 km/h: warum Deutschland bei 20 bleibt

Frankreich, Österreich und Spanien lassen E-Scooter bis 25 km/h zu, Deutschland bleibt bei 20. Woher die Grenze kommt, was die eKFV-Novelle 2026 geändert hat und was es für dich bedeutet, wenn dein Scooter schneller fahren soll.

⏱ 13 Min. Lesezeit · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt: Ein E-Scooter mit 25 km/h ist in Deutschland kein Elektrokleinstfahrzeug, denn die Verordnung lässt bauartbedingt höchstens 20 km/h zu. Die Grenze wurde 2019 so gezogen, damit für E-Scooter keine Helmpflicht gilt, und die Novelle 2026 hat sie nicht angefasst. In Frankreich, Österreich und Spanien liegt die Grenze bei 25 km/h; weil das EU-Recht Stehroller nicht erfasst, legt jedes Land seine Zahl selbst fest. Wer seinen Scooter auf 25 km/h oder mehr bringt, verliert in aller Regel die Betriebserlaubnis. Für ein solches Fahrzeug gilt: Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr. Privatgelände allein reicht nicht: Je nach Fahrzeug- und Versicherungseinordnung kommt nur ein tatsächlich nichtöffentlicher, wirksam abgegrenzter Bereich in Betracht.

Im Urlaub in Lyon oder Valencia rollst du mit dem Leihroller bei 25 km/h mit, und zu Hause ist bei 20 Schluss. Viele empfinden das als Schikane, andere halten schon 20 km/h auf engen Radwegen für zu viel. Die deutsche Zahl hat einen Grund, der sich nachlesen lässt, und sie hat Folgen für jeden, der dem eigenen Scooter die fehlenden 5 km/h selbst geben will.

E-Scooter 25 km/h: die kurze Antwort für Deutschland

Ein E-Scooter, der bauartbedingt 25 km/h fährt, ist in Deutschland kein Elektrokleinstfahrzeug. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, erfasst nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und höchstens 20 km/h. Dazu kommen weitere Merkmale wie höchstens 500 Watt Nenndauerleistung, eine Lenkstange und höchstens 55 Kilogramm ohne Fahrer. Nur Fahrzeuge, die in diesen Rahmen passen und eine Betriebserlaubnis samt Versicherungsplakette haben, dürfen ohne Führerschein auf die dafür vorgesehenen Flächen, also vor allem Radwege und, wo es keine gibt, die Fahrbahn. Fahren darf sie, wer mindestens 14 Jahre alt ist; was Eltern darüber hinaus abwägen sollten, erklärt unser Ratgeber zum Mindestalter für E-Scooter.

Wichtig ist das Wort bauartbedingt. Die Grenze beschreibt, wofür der Scooter gebaut und genehmigt ist, nicht die Zahl, die dein Tacho bergab einmal zeigt. Rollst du mit einem unveränderten Scooter an einer Steigung kurz schneller, wird daraus nach unserer Lesart kein anderes Fahrzeug. Ganz anders sieht es aus, wenn der Scooter technisch so verändert wird, dass er dauerhaft 25 km/h oder mehr schafft. Dann passt er nicht mehr in die Definition, und genau darum geht es weiter unten.

Was in Frankreich, Österreich und Spanien gilt

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass 25 km/h tatsächlich verbreitet sind. Frankreich nennt für die trottinette électrique eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, ein Mindestalter von 14 Jahren und eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung. Österreich definiert den elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller über höchstens 600 Watt Leistung und eine Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. Spanien ordnet E-Scooter als Fahrzeuge für die persönliche Mobilität ein, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h liegt.

Land Grenze für den E-Scooter Woran sie hängt
Deutschland höchstens 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nach eKFV, dazu Betriebserlaubnis und Versicherungsplakette
Frankreich 25 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, ab 14 Jahren, Haftpflichtversicherung Pflicht
Österreich höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit, dazu höchstens 600 Watt Leistung
Spanien 6 bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Dass jedes Land eine eigene Zahl hat, ist kein Zufall. Die europäische Verordnung für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge nimmt Fahrzeuge ohne Sitzplatz und selbstbalancierende Fahrzeuge ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Ein Stehroller fällt damit durch das europäische Raster, und jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie schnell er sein darf und welche Papiere er braucht. Eine gemeinsame europäische Grenze, an die sich Deutschland nur anpassen müsste, gibt es deshalb nicht.

Wie unterschiedlich das im Alltag aussieht, merkst du schnell, wenn du mit dem eigenen Roller reist. Mindestalter, Versicherung, Helm und die erlaubten Flächen weichen von Land zu Land ab, und die Regeln können sich ändern. Für jedes Reiseziel gilt deshalb: Vor der Fahrt den aktuellen Stand des Landes prüfen und nicht die deutsche oder französische Zahl im Kopf mitnehmen.

Warum Deutschland 2019 genau 20 km/h gewählt hat

Die Antwort steht schwarz auf weiß in der Begründung, mit der das Bundesverkehrsministerium die Verordnung 2019 dem Bundesrat vorgelegt hat. Die Begrenzung auf 20 km/h wurde danach festgesetzt, damit die Fahrzeuge nicht unter die Helmpflicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung fallen. Diese Pflicht gilt für Krafträder und offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. Hätte der Verordnungsgeber 25 km/h zugelassen, hätte er sich also mit der Helmfrage befassen müssen, und genau das wollte er vermeiden.

Ein zweiter Gedanke steckt in derselben Begründung. Fahreigenschaften und Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen zwischen 12 und 20 km/h ähneln danach am stärksten denen des Fahrrads. Deshalb sollten für sie im Verkehr weitgehend die Regeln für Radfahrer gelten, also etwa Radweg statt Gehweg. Hinter den 20 km/h stehen damit zwei Entscheidungen: kein Helmzwang und ein Platz im Radverkehr.

Einen Helm trägst du deshalb freiwillig, empfohlen wird er in der Begründung trotzdem ausdrücklich. Was ein Helm auf dem Roller tatsächlich bringt und worauf du beim Kauf achtest, steht im Ratgeber zum Helm beim E-Scooter. Für die Tempodebatte heißt das: Wer 25 km/h fordert, fordert nach der Logik von 2019 auch eine Antwort auf die Helmfrage.

Was die eKFV-Novelle 2026 geändert hat und was nicht

Die Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung stammt vom 30. Januar 2026 und wurde am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 1 mit den neuen Bau- und Kennzeichnungsvorschriften gilt seit dem 1. April 2026. Die übrigen Artikel folgen am 1. März 2027, darunter die Streichung der Verhaltensregeln aus der eKFV und die Änderungen an Straßenverkehrs-Ordnung und Bußgeldkatalog. Nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr flossen dabei vor allem die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen ein. Die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h steht nach der Novelle unverändert in der Verordnung.

Geändert hat sich vor allem die Technik. Seit dem 1. April 2026 schreibt die Verordnung Blinker vorn und hinten vor. Mehrachsige Fahrzeuge, nach Angaben des Ministeriums vor allem E-Tretroller, brauchen eine unabhängige Vorderrad- und Hinterradbremse, und für den Akku gelten neue Sicherheitsanforderungen. Für Typen, die vor dem 1. April 2026 genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr kommen, gilt die alte Fassung noch bis Ende 2026; deshalb spricht das Ministerium von Blinkern für neu produzierte Fahrzeuge ab 2027. Wer einen bereits gekauften Scooter mit Betriebserlaubnis besitzt, muss nach Angaben des Ministeriums nichts nachrüsten. Ab dem 1. März 2027 kommt der Verhaltensteil dazu: Die Regeln wandern in die Straßenverkehrs-Ordnung und werden an den Radverkehr angeglichen.

Im Alltag merkst du das ab März 2027 an mehreren Stellen. Ein Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gilt dann auch für E-Scooter, der Grünpfeil für Radfahrer ebenso, und nebeneinander fahren ist erlaubt, wenn niemand behindert wird. Teurer werden dagegen das Fahren auf dem Gehweg und das Mitnehmen einer zweiten Person. Die Einzelheiten zum Gehweg findest du in den Gehweg-Regeln für E-Scooter. Am Tempo selbst ändert keine dieser Neuerungen etwas.

Ein 25-km/h-Roller aus Frankreich oder Spanien in Deutschland

Neu ist seit April 2026 eine Vorschrift für Elektrokleinstfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Ausland haben. Sie dürfen in Deutschland auf öffentlichen Straßen fahren, wenn sie eine Erlaubnis aus einem anderen EU- oder EWR-Staat haben, deren Anforderungen denen einer deutschen Betriebserlaubnis gleichwertig sind. Dazu kommen der nötige Versicherungsschutz und die Bedingungen, die das ausstellende Land an seine Erlaubnis geknüpft hat. Die ausländische Erlaubnis muss beim Fahren dabei sein und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Das klingt nach einer offenen Tür für den französischen 25-km/h-Roller, ist es aber nach unserer Lesart nicht. Die Vorschrift spricht von Elektrokleinstfahrzeugen, und dieser Begriff ist in der Verordnung auf höchstens 20 km/h festgelegt. Ein Roller, der bauartbedingt 25 km/h fährt, passt dann nicht hinein, auch wenn er in seinem Heimatland ordentlich zugelassen ist. Dazu kommt, dass die ausländische Erlaubnis Anforderungen erfüllen muss, die einer deutschen Betriebserlaubnis gleichwertig sind, und die gibt es für Elektrokleinstfahrzeuge nur bis 20 km/h. Ausdrücklich geregelt ist dieser Fall nicht, deshalb klärst du ihn vor der Reise und nicht bei der ersten Kontrolle.

Für dich als Halter in Deutschland greift die Vorschrift ohnehin nicht, denn dein Scooter steht hier. Ein im Ausland gekaufter Roller mit 25 km/h bekommt durch den Kauf keine deutsche Betriebserlaubnis. Auch ein nachträgliches Drosseln auf 20 km/h ersetzt sie nicht: Entscheidend ist, ob der Typ eine Allgemeine Betriebserlaubnis hat oder für das einzelne Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt wird. Ohne sie darf er nicht auf öffentliche Straßen, und daran ändert auch eine Rechnung aus Paris oder Madrid nichts.

Die Argumente für eine Anhebung auf 25 km/h

Das stärkste Argument der Befürworter ist der Blick auf den Radweg. Ein Pedelec unterstützt bis 25 km/h, und wer mit dem Scooter bei 20 km/h unterwegs ist, wird nach ihrer Erfahrung ständig überholt. Jedes Überholmanöver auf einem schmalen Radweg ist ein Moment, in dem es eng wird. Bei 25 km/h würden Scooter und Pedelec ähnlich schnell fahren, so die Überlegung, und es gäbe weniger dieser Situationen.

Dazu kommt die Grenze im Kopf. Wer in Frankreich oder Spanien 25 km/h fährt, versteht nicht, warum dasselbe Fahrzeug in Deutschland gedrosselt werden muss. Befürworter verweisen außerdem darauf, dass Hersteller für einen großen Markt eigene, langsamere Ausführungen anbieten müssen. Eine einheitliche Zahl würde den Handel vereinfachen und Reisenden das Umdenken ersparen.

Ein drittes Argument klingt paradox, wird aber oft genannt. Wer 20 km/h als zu langsam empfindet, sucht nach Wegen, den Scooter schneller zu machen, und landet dann mit einem veränderten Fahrzeug auf der Straße. Eine Grenze, die mehr Menschen für angemessen halten, könnte diesen Druck senken. Belegen lässt sich dieser Effekt nicht, er gehört aber zu den Gründen, warum die Debatte nicht verstummt.

Infografik: Für 25 km/h sprechen EU-Harmonisierung, Verkehrsfluss, weniger Sonderfirmware und weniger Tuning-Anreiz, für 20 km/h Unfallzahlen, Helmfrage, enge Radwege und Fußgängerschutz
Die Argumente beider Seiten im Überblick. Rechtlich gilt in Deutschland weiterhin höchstens 20 km/h.

Die Argumente dafür, bei 20 km/h zu bleiben

Die Gegenseite beginnt bei den Unfallzahlen. Im Jahr 2025 hat die Polizei in Deutschland 16.496 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden registriert, 38,1 Prozent mehr als im Jahr davor. 38 Menschen kamen dabei ums Leben, 2024 waren es 27. Mehr als die Hälfte der verunglückten E-Scooter-Fahrer war jünger als 25 Jahre, und als häufigstes Fehlverhalten nennt das Statistische Bundesamt die falsche Benutzung von Fahrbahn oder Gehweg.

Dazu kommt die Physik, die sich nicht wegdiskutieren lässt. Die Bewegungsenergie wächst mit dem Quadrat der Geschwindigkeit, und von 20 auf 25 km/h sind das gut 56 Prozent mehr. Um diesen Anteil wächst bei gleicher Bremsverzögerung auch der Bremsweg, und genau diese Energie landet bei einem Sturz oder Zusammenstoß im Körper. Wer ohne Helm unterwegs ist, trägt dieses Plus ungeschützt, denn eine Helmpflicht gibt es für E-Scooter nicht.

Das dritte Argument betrifft Gehweg und Radweg. Wenn schon bei 20 km/h viele Unfälle auf falsch benutzten Flächen passieren, wird eine höhere Grenze das Problem nicht kleiner machen, so die Gegenseite. Dazu käme die offene Helmfrage aus dem Jahr 2019. Für die Befürworter der 20 km/h ist das der Kern: Mehr Tempo hätte einen Preis, über den bisher niemand entschieden hat.

E-Bike 25, E-Scooter 20: der Vergleich, der am meisten ärgert

Kein Argument wird in der Debatte so oft genannt wie dieses. Ein Pedelec unterstützt bis 25 km/h, braucht keine Versicherung, keine Betriebserlaubnis und keinen Führerschein, und bergab rollt es so schnell, wie es eben rollt. Der E-Scooter dagegen ist auf 20 km/h begrenzt, braucht eine Betriebserlaubnis und eine Versicherungsplakette. Für viele fühlt sich das wie eine Strafe für das falsche Fahrzeug an.

Rechtlich ist der Unterschied trotzdem klar. Ein Pedelec mit höchstens 250 Watt, dessen Motor nur beim Treten hilft und spätestens bei 25 km/h abschaltet, ist nach dem Straßenverkehrsgesetz kein Kraftfahrzeug, für ihn gelten die Regeln für Fahrräder. Der Scooter dagegen ist ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb, das ohne Zutun des Fahrers beschleunigt. Folgerichtig haftet der Halter eines solchen Rollers für Schäden beim Betrieb auch ohne eigenes Verschulden, und das Gesetz nimmt Elektrokleinstfahrzeuge ausdrücklich von der Ausnahme für langsame Fahrzeuge bis 20 km/h aus.

Ob diese Unterscheidung noch zeitgemäß ist, darüber lässt sich streiten. Sie erklärt aber, warum ein Stehroller nicht einfach die Pedelec-Regeln bekommen kann, ohne dass sich an Haftung und Versicherung etwas ändert. Wer auf dem E-Bike über 25 km/h hinaus will, landet übrigens genauso in einer anderen Fahrzeugklasse, nämlich beim S-Pedelec mit Versicherungskennzeichen und Führerschein.

Kommt 25 km/h nach Deutschland?

Eine Prognose wäre an dieser Stelle unseriös. Fest steht nur, dass die Novelle 2026 die Gelegenheit gehabt hätte und die 20 km/h stehen ließ. Eine Anhebung müsste die Definition in der Verordnung selbst ändern, und das geht wie 2026 über eine Änderungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Mit einer Ankündigung oder einem Ministerwort ist es also nicht getan, es bräuchte wieder ein förmliches Verfahren.

Ob die Grenze wieder auf den Tisch kommt, hängt an Dingen, die heute niemand kennt. Steigen die Unfallzahlen weiter, wird kaum jemand höhere Tempi vorschlagen. Bekommt die Helmfrage eine eigene Antwort oder werden Radwege breiter, sieht die Lage vielleicht anders aus. Bis dahin gilt für jeden Scooter im öffentlichen Verkehr dieselbe Zahl, und das unabhängig davon, wie gut die Argumente für 25 km/h klingen.

Wenn dein Scooter 25 km/h fahren soll

Genau an dieser Stelle wird aus der Debatte ein persönliches Risiko. Wer per Lizenzcode, Chip oder App die Drosselung aufhebt, macht aus seinem Scooter nach unserer Lesart ein Fahrzeug, das nicht mehr unter die Verordnung fällt. Die Betriebserlaubnis erlischt in aller Regel schon mit der Änderung, und damit darf der Scooter nicht mehr auf öffentliche Straßen. Als Halter darfst du das auch niemand anderem erlauben, egal ob Freund, Partnerin oder Kind. Ob die Versicherungsplakette das veränderte Fahrzeug noch abdeckt, ist nicht gesichert, und Fahren ohne den nötigen Versicherungsschutz ist eine Straftat.

Damit ist auch der verbreitete Satz geklärt, man sei bei 23 km/h schon ein Straftäter. Nicht die einzelne Tempoüberschreitung macht das Problem, sondern ein Fahrzeug, das für die Straße gar nicht mehr genehmigt ist. Ein 20-km/h-Modus auf Knopfdruck ändert daran nach unserer Auslegung nichts, denn maßgeblich ist, was der Scooter nach dem Eingriff kann. Auf Straße und Radweg hat ein solcher Scooter deshalb auch gedrosselt nichts verloren.

Bleibt die Frage nach dem Privatgelände, und die ist kürzer zu beantworten, als viele hoffen. Privatgelände allein reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Bereich tatsächlich nichtöffentlich und – soweit die jeweilige Rechtsgrundlage dies verlangt – wirksam eingefriedet oder für die Öffentlichkeit aufgrund einer Zugangsbeschränkung nicht zugänglich ist. Die Versicherungsfrage endet dabei nicht am Gartentor. Welche Flächen dafür überhaupt in Betracht kommen und welche nicht, haben wir im Beitrag zum getunten E-Scooter abseits der Straße Fläche für Fläche eingeordnet.

Technisch hängt der Weg von der Marke ab, an der Rechtslage ändert er nichts. Für Ninebot läuft das Tuning über einen Lizenzcode, den du per WebApp und Bluetooth aufspielst, bei Xiaomi ist ein Hardware-Chip der Weg, und Navee arbeitet je nach Modell mit Lizenzcode und einer Android-App. Ob es für dein konkretes Modell eine Lösung gibt, siehst du im Shop von RollWerk; nicht für jede der genannten Marken ist eine im Sortiment. RollWerk ist ein Online-Shop der WebTrades GmbH. Wenn wir auf passende RollWerk-Produkte verlinken, besteht daher eine wirtschaftliche Verbindung. Unsere fachliche Bewertung und die rechtliche Einordnung sollen davon unabhängig bleiben.

Wer auf der Straße schneller als 20 km/h sein will

Wer im Alltag regelmäßig mehr als 20 km/h braucht, kommt am Fahrzeugwechsel nicht vorbei. Der Gesetzgeber hat für schnellere Elektrofahrzeuge eigene Klassen geschaffen, jede mit eigener Genehmigung, eigenen Papieren und eigenen Regeln für Führerschein und Versicherung. Das ist mehr Aufwand als ein Lizenzcode, aber es ist der vorgesehene Weg zu mehr Tempo auf öffentlichen Straßen.

Am nächsten an den 25 km/h liegt das genehmigte Elektro-Mofa, das aber mit dem Stehroller wenig gemeinsam hat. Es braucht eine eigene Genehmigung, und eine Zahl auf dem Tacho macht noch kein Mofa. Was dafür nötig ist und warum 25 km/h allein nicht reichen, erklärt der Ratgeber zum Elektro-Mofa bis 25 km/h.

Wer gleich bis 45 km/h fahren will, schaut sich Elektroroller an, die als Kleinkraftrad eingestuft sind. Sie fahren mit Versicherungskennzeichen, und du brauchst dafür einen Führerschein. Welche Klassen es gibt und welche Papiere du beim Kauf prüfst, steht im Überblick zu Elektroroller-Klassen und Papieren. Das ist teurer als ein Code für den alten Scooter, aber es ist ein Fahrzeug, das für dieses Tempo gebaut und genehmigt ist.

Für den normalen Scooter bleibt es bei der bekannten Linie, auch auf den Flächen, die er nutzen darf. Wo du mit ihm fahren darfst und wo nicht, von Radweg über Feldweg bis Fußgängerzone, klärt unser Ratgeber zu den Verbotszonen für E-Scooter.

Die folgende Kurzform ordnet nur den Einsatzrahmen ein. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Fahrzeug-, Zulassungs- und Versicherungssituation und ist keine Erlaubnis für einen bestimmten Ort.

Merksatz: Tuning ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen.

Häufige Fragen

Darf ein E-Scooter in Deutschland 25 km/h fahren?

Nicht als Elektrokleinstfahrzeug. Die Verordnung lässt bauartbedingt höchstens 20 km/h zu, und ein Scooter, der für 25 km/h gebaut oder auf 25 km/h verändert ist, fällt aus diesem Rahmen. Ohne gültige Betriebserlaubnis darf er nicht auf öffentliche Straßen und Radwege.

Warum sind E-Scooter in Deutschland auf 20 km/h begrenzt?

Laut der Begründung von 2019 sollten E-Scooter nicht unter die Helmpflicht fallen, die für Krafträder und offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h gilt. Außerdem ähneln Fahreigenschaften und Verkehrswahrnehmung bis 20 km/h am stärksten denen des Fahrrads, deshalb gelten für E-Scooter weitgehend die Regeln für den Radverkehr.

In welchen Ländern dürfen E-Scooter 25 km/h fahren?

Frankreich, Österreich und Spanien lassen E-Scooter bis 25 km/h zu, jeweils mit eigenen Regeln zu Alter, Versicherung und Flächen. Weil die europäische Fahrzeugverordnung Fahrzeuge ohne Sitzplatz ausnimmt, legt jedes Land seine Grenze selbst fest. Vor einer Reise prüfst du deshalb den aktuellen Stand des Ziellandes.

Hat die eKFV-Novelle 2026 die Grenze angehoben?

Nein. Die Novelle vom 30. Januar 2026 schreibt seit dem 1. April 2026 unter anderem Blinker vor, mit einer Übergangsfrist bis Ende 2026 für bereits genehmigte Typen, und bringt ab dem 1. März 2027 neue Verhaltensregeln nach dem Vorbild des Radverkehrs. Die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h steht unverändert in der Verordnung.

Ist es eine Straftat, mit dem E-Scooter 23 km/h zu fahren?

Nicht wegen der Geschwindigkeit allein. Rollt ein unveränderter Scooter bergab kurz schneller, wird daraus nach unserer Lesart kein anderes Fahrzeug. Ernst wird es, wenn der Scooter technisch verändert ist: Dann erlischt in aller Regel die Betriebserlaubnis, und wer ohne den nötigen Versicherungsschutz fährt, macht sich strafbar.

Darf ich mit einem französischen 25-km/h-Roller in Deutschland fahren?

Seit April 2026 dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit Standort im Ausland mit einer Erlaubnis aus einem anderen EU- oder EWR-Staat unter bestimmten Bedingungen in Deutschland fahren. Die Vorschrift spricht aber von Elektrokleinstfahrzeugen, und die sind in Deutschland auf höchstens 20 km/h festgelegt. Nach unserer Lesart fällt ein 25-km/h-Roller deshalb nicht darunter, ausdrücklich geregelt ist der Fall nicht.

Darf ich meinen E-Scooter auf Privatgelände schneller als 20 km/h fahren?

Eine pauschale Erlaubnis gibt es nicht. Ein schneller gemachter Scooter bleibt ein Kraftfahrzeug, und die Versicherungspflicht hängt nicht an der Straße. Für ihn gilt: Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr. Privatgelände allein reicht nicht: Je nach Fahrzeug- und Versicherungseinordnung kommt nur ein tatsächlich nichtöffentlicher, wirksam abgegrenzter Bereich in Betracht.

Warum darf ein E-Bike 25 km/h fahren, ein E-Scooter nur 20?

Ein Pedelec, dessen Motor nur beim Treten hilft und spätestens bei 25 km/h abschaltet, gilt nicht als Kraftfahrzeug, für ihn gelten die Regeln für Fahrräder. Der E-Scooter beschleunigt ohne Treten und ist ein Kraftfahrzeug, deshalb braucht er Betriebserlaubnis und Versicherung, und für ihn gilt die 20-km/h-Grenze der Verordnung.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Die Rechtsaussagen dieses Beitrags stützen sich auf die folgenden Fundstellen, die Zahlen auf die amtliche Statistik und die Angaben zu anderen Ländern auf deren amtliche Stellen. Wo wir eine Norm auslegen, steht das dabei. Stand der Angaben: Oktober 2026.

Die 20-km/h-Grenze und ihre Begründung
  • § 1 Absatz 1 eKFV „Anwendungsbereich“: „Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h“; dazu unter anderem nach Nummer 3 „eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden“, und nach Nummer 5 „eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg“. Dass ein bergab kurz schneller rollender, unveränderter Scooter dadurch kein anderes Fahrzeug wird, ist unsere Lesart des Merkmals „bauartbedingt“.
  • Bundesrat, Drucksache 158/19 vom 04.04.2019, Begründung zu § 1 Absatz 1 (S. 30): „Die Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h wurde festgesetzt, damit die Fahrzeuge nicht in den Anwendungsbereich der Helmpflicht nach § 21a Absatz 2 StVO fallen.“ und „Das Tragen eines Helmes beim Führen von Elektrokleinstfahrzeugen wird dennoch empfohlen.“ Aus dem Allgemeinen Teil derselben Drucksache: „Die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h bis 20 km/h ähneln am stärksten denen des Fahrrads.“
  • § 3 eKFV „Berechtigung zum Führen“: „Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.“
  • § 21a Absatz 2 StVO: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“
eKFV-Novelle 2026
  • Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 32, „Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2026“. Artikel 5: „(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in Kraft.“ und „Der Bundesrat hat zugestimmt.“ Artikel 2 trägt die Überschrift „Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ und gilt damit ebenfalls erst ab 1. März 2027. Die Novelle ändert in § 1 Absatz 1 die Untergrenze („nicht weniger als 6 km/h“ wird zu „mehr als 6 km/h“); die Obergrenze von 20 km/h bleibt im geltenden § 1 Absatz 1 stehen.
  • Neue Pflichten nach der geänderten eKFV: § 4 Absatz 3 „Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.“; Fahrtrichtungsanzeiger: § 5 Absatz 4 Satz 1 eKFV „Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben.“ (bis 31. März 2026 „zulässig“, Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d der Änderungsverordnung); Übergang nach § 15 Absatz 3 eKFV für Fahrzeuge, „die bis zum Ablauf des 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind“, und nach Absatz 4 für Fahrzeuge, „die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist“. Die Angabe des Bundesministeriums „ab dem Jahr 2027“ (unten) ist eine Behördenangabe zu neu produzierten Fahrzeugen.
  • Bundesministerium für Verkehr, Fragen und Antworten zur eKFV-Novelle, abgerufen am 02.10.2026: „Die Novelle wurde am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 1 der Novelle trat am 1. April 2026 in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. März 2027 in Kraft.“; „Ab dem Jahr 2027 gilt eine verpflichtende Ausrüstung für neu produzierte Elektrokleinstfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern).“; „Es bedarf keiner Änderung bei diesen Fahrzeugen.“; zum 1. März 2027 gelte die Freigabe mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ auch für Elektrokleinstfahrzeuge, ebenso der Grünpfeil für den Radverkehr, und „Ferner darf dann auch mit Elektrokleinstfahrzeugen nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird“; „Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an den Regelsatz des Radverkehrs angeglichen und dadurch erhöht.“ und „Ebenfalls erhöht wird das Verwarnungsgeld, wenn mehr als eine Person auf dem Elektrokleinstfahrzeug fährt.“ Zur Grundlage: Erkenntnisse „insbesondere aus der wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt)“.
  • Fahrzeuge mit Standort im Ausland, § 2a eKFV (seit 1. April 2026): „Elektrokleinstfahrzeuge, die weder ihren gewöhnlichen Standort noch ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, dürfen im Inland auf öffentlichen Straßen auch dann in Betrieb gesetzt werden, wenn“ eine in einem EU- oder EWR-Staat erteilte Erlaubnis mit gleichwertigen Anforderungen, der Versicherungsschutz nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz und die Bedingungen des ausstellenden Staates vorliegen; „Die ausländische Erlaubnis zum Betrieb ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Dass ein Roller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h wegen der Definition in § 1 Absatz 1 und weil die Gleichwertigkeit an die Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anknüpft, nicht unter § 2a fällt, ist unsere Lesart; ausdrücklich geregelt ist das nicht.
Andere Länder und europäisches Recht
  • Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Artikel 2 Absatz 2, konsolidierte Fassung vom 02.08.2026: Die Verordnung gilt nicht für „i) selbstbalancierende Fahrzeuge“ und „j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben“. Dass die Mitgliedstaaten Stehroller deshalb selbst regeln, ist unsere Einordnung.
  • Frankreich, Service Public (Direction de l’information légale et administrative), Circulation à trottinette électrique, „Vérifié le 11 août 2026“, abgerufen am 03.10.2026: „La vitesse maximum autorisée est de 25 km/h“; „Vous devez être âgé d’au moins 14 ans pour utiliser l’engin.“; „Pour utiliser l’engin, vous devez avoir une assurance responsabilité civile“.
  • Österreich, Straßenverkehrsordnung 1960, § 2 Absatz 1 Ziffer 22a, RIS, geltende Fassung, abgerufen am 03.10.2026: Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller ist „ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h“.
  • Spanien, Dirección General de Tráfico, En patinete, abgerufen am 03.10.2026: Vehículos de Movilidad Personal sind Fahrzeuge „con una velocidad máxima por diseño comprendida entre 6 y 25 km/h“.
Unfallzahlen
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N049 vom 16. Juli 2026: 2025 registrierte die Polizei 16 496 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden, „das waren 38,1 % mehr als im Jahr zuvor (11 944 Unfälle)“; „Dabei kamen insgesamt 38 Menschen ums Leben“, 2024 waren es 27; 53,6 % der verunglückten E-Scooter-Fahrenden waren jünger als 25 Jahre; häufigstes Fehlverhalten „mit einem Anteil von 21,6 % war die falsche Benutzung der Fahrbahn oder der Gehwege“.
  • Bewegungsenergie und Bremsweg: Bei gleicher Masse und gleicher Bremsverzögerung wachsen beide mit dem Quadrat der Geschwindigkeit; (25 / 20)² = 1,5625, also gut 56 Prozent mehr. Eigene Rechnung.
Betriebserlaubnis, Versicherung und Haftung

Fällt der E-Scooter durch die Änderung nicht mehr unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, bleibt er ein Kraftfahrzeug. Ob er ohne Kfz-Haftpflichtversicherung außerhalb des öffentlichen Verkehrs genutzt werden darf, hängt von der konkreten Fahrzeug- und Zulassungseinordnung nach § 2a PflVG ab. In den dort erfassten Fällen beschränkt § 6 Abs. 2 PflVG den Gebrauch auf nichtöffentliche, eingefriedete oder sonst aufgrund einer Zugangsbeschränkung für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche. Das ist keine allgemeine Freigabe für beliebiges Privatgelände.

  • § 2 eKFV „Anforderungen an das Inbetriebsetzen“: Nach Absatz 1 darf ein Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es unter anderem einem Typ mit Allgemeiner Betriebserlaubnis entspricht oder eine Einzelbetriebserlaubnis hat und „eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt“. Absatz 3: „Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.“ Absatz 4: Der Halter darf die Inbetriebnahme dann „nicht anordnen oder zulassen“.
  • § 19 Absatz 2 StVZO „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“: Die Betriebserlaubnis „erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“ Dass ein auf 25 km/h oder mehr freigeschalteter Scooter die Definition aus § 1 eKFV verlässt und die Betriebserlaubnis in aller Regel schon mit der Änderung erlischt, unabhängig vom gewählten Modus, ist unsere Lesart.
  • § 1a Absatz 3 PflVG: Der Gebrauch eines Fahrzeugs umfasst „insbesondere jede Verwendung des Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von 1. den Merkmalen des Fahrzeugs, 2. dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und 3. der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht.“ Die Ausnahme steht in § 2a in Verbindung mit § 6 Absatz 2 PflVG. Strafbar ist der Gebrauch ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG. Ob eine Versicherungsplakette einen veränderten Scooter noch abdeckt, hängt vom Vertrag ab; das klärst du vorher schriftlich mit deinem Versicherer.
  • § 1 Absatz 3 StVG: „Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind“, deren Unterstützung „beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher“ und wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird; „Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
  • § 8 Nummer 1 StVG: Die Halterhaftung nach § 7 gilt nicht für ein Kraftfahrzeug, „das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“, es sei denn, es handelt sich unter anderem „um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“.
Technik und Shop
  • Roll-Werk, Produktseite Tuning-Chip für Xiaomi 3 Lite, 4, 4 Lite und 4 Ultra, abgerufen am 01.10.2026: „Du benötigst weder Werkzeug noch irgendwelche technischen Vorkenntnisse, da der Chip ganz einfach über einen Click-Mechanismus (Plug & Play) in die Lenkstange verbaut wird.“ (Anbieterangabe).
  • Roll-Werk, Produktseite Lizenzcode für Navee XT5 Max und XT5 Pro, abgerufen am 02.10.2026: „Die Konfiguration erfolgt über eine APK-Datei, die du nach dem Kauf per E-Mail erhältst – nicht über eine Tuning-Webseite. iPhone/iOS wird aktuell nicht unterstützt.“ (Anbieterangabe).
  • Roll-Werk, Kollektionsseite Ninebot-Tuning, abgerufen am 07.09.2026: Titel „Ninebot Tuning per Lizenzcode“. Zum aktuellen Angebot für einzelne Modelle verweisen wir auf den Shop.

TL Redaktion tuning-lizenz.de – neutrale Einordnung zu Recht, Technik und Nutzung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt beide Seiten der Debatte um 20 und 25 km/h dar und gibt allgemeine Orientierung zur Rechtslage. Er ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: Oktober 2026).

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