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OBD am Motorrad: was die Diagnose an Bord wirklich überwacht
Kurzantwort: Ein neu genehmigtes Kraftrad muss seit 2016 ein OBD-System an Bord haben, und diese Pflicht ist seither in fünf Stufen gewachsen. Überwacht wird ausschließlich das Emissionskontrollsystem, zuerst nur auf Fehler in Stromkreisen und Elektronik, später auch auf Funktionsminderungen. Kleinkrafträder, dreirädrige Kleinkrafträder und leichte Vierradmobile bleiben vollständig außen vor.
Kurz gesagt: Die Diagnosepflicht für Fahrzeuge der Klasse L steht in einer europäischen Verordnung, nicht im deutschen Recht. Sie kam in fünf Stufen, und jede Stufe zieht den Kreis der betroffenen Klassen anders. Enduro- und Trial-Krafträder sind von OBD-II ausgenommen, von OBD-I dagegen nicht. Neben der Überwachung steht in derselben Verordnung die Pflicht des Herstellers, unbefugte Eingriffe in den Antriebsstrang zu erschweren — beide Regeln meinen dieselbe Schnittstelle.
Die Leuchte, die fast nie das meint, was alle denken
Auf dem Weg zur Arbeit geht im Cockpit eine kleine gelbe Leuchte an. Das Motorrad läuft weiter, es zieht nur etwas zäher als sonst, und viele lesen das als Motorschaden in Zeitlupe und fahren erst einmal nach Hause. Tatsächlich meldet die Leuchte etwas deutlich Engeres: Das OBD-System an Bord hat einen Fehler im Abgasteil gespeichert und gibt ihn nach außen weiter. Diese Funktion ist am Zweirad noch keine zwanzig Jahre alt, und sie steht nicht im deutschen Recht, sondern in einer europäischen Verordnung für Fahrzeuge der Klasse L.
Am Auto kennt fast jeder die Buchse unter dem Lenkrad. Am Motorrad wurde sie später Pflicht, in kleinen Schritten und mit einem Kreis von Fahrzeugen, der sich mit jeder Stufe verschiebt. Genau hier fängt es an, unübersichtlich zu werden, denn wer wissen will, ob ein bestimmtes Fahrzeug ein solches System haben muss, kommt an der technischen Fahrzeugklasse nicht vorbei. Gemeint ist die Klasse im Fahrzeugpapier, nicht die Führerscheinklasse.
Und das hat Folgen weit über die Werkstatt hinaus, denn das Diagnosesystem ist zugleich die Schnittstelle, über die Steuergeräte gelesen und beschrieben werden. Es ist damit die Stelle, an der dieselbe Verordnung dem Hersteller vorschreibt, unbefugte Eingriffe in den Antriebsstrang zu erschweren. Beide Regeln stehen unmittelbar nebeneinander im selben Kapitel der Verordnung, sie meinen dieselbe Hardware, und trotzdem ziehen sie in genau entgegengesetzte Richtungen.
Was ein OBD-System an Bord überhaupt tut
Die Verordnung erklärt selbst, was ein solches System ist, und die Erklärung fällt bescheidener aus als der Ruf des Begriffs. Ein On-Board-Diagnosesystem, kurz OBD-System, ist danach ein System, das mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzeigen kann. Zwei Wörter tragen diesen Satz, nämlich wahrscheinlich und Bereich, denn das System sagt an dieser Stelle gerade nicht, welches Bauteil kaputt ist. Es sagt, in welcher Ecke des Fahrzeugs die Ursache vermutlich sitzt.
Was dabei oft vergessen wird: Der Gegenstand der Überwachung ist eng gefasst. Beobachtet wird das Emissionskontrollsystem, also der Teil, der die Abgaswerte hält, mit Sonden, Steuerung und Nachbehandlung; Bremsen, Fahrwerk und Beleuchtung sind dagegen nicht gemeint. Wenn die Leuchte angeht, ist damit noch nichts über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gesagt, und wenn sie aus bleibt, ebenso wenig.
Im Alltag heißt das: Ein im Fehlerspeicher abgelegter Code ist ein Hinweis auf eine Suchrichtung, kein fertiger Befund. Die Verordnung verlangt vom System, dass es überwacht, speichert und meldet, aber sie verlangt an keiner Stelle, dass es die Ursache selbst benennt. Und sie verlangt an keiner Stelle, dass das System eine Veränderung am Fahrzeug erkennt oder anzeigt — das ist eine andere Frage und steht in einem anderen Artikel.
Welche Fahrzeuge eines brauchen — und welche nicht
Der Grundsatz steht gleich im ersten Absatz des Diagnose-Artikels, und er arbeitet mit einer Ausnahmeliste. Erfasst sind alle Fahrzeuge der Klasse L, ausgenommen drei: die zweirädrigen Kleinkrafträder samt Fahrrädern mit Antriebssystem, die dreirädrigen Kleinkrafträder und die leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge. Alles andere fällt hinein, und deshalb brauchen zweirädrige Krafträder, Gespanne, dreirädrige Kraftfahrzeuge und die schweren Quads ein solches System, sobald der jeweilige Anwendungstermin erreicht ist. Welche Bauform in welche Klasse der Leichtfahrzeuge fällt, entscheidet sich an Masse, Leistung und Höchstgeschwindigkeit.
Der Zuschnitt ist kein Zufall, denn die drei ausgenommenen Klassen sind die langsamen und die kleinen: 45 Kilometer pro Stunde als Obergrenze, kleines Hubvolumen, geringe Dauerleistung. Ein 45er-Roller braucht deshalb kein OBD-System nach dieser Verordnung, ein Motorrad derselben Marke schon. Der Unterschied liegt nicht im Aussehen, sondern in der Zeile im Papier.
Dazu kommt eine Einschränkung, die beim schnellen Lesen untergeht. Die Verordnung gilt nur für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden. Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind, nimmt sie ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Daraus folgt allerdings nichts für den Straßenbetrieb, sondern nur, dass diese Verordnung über solche Fahrzeuge schlicht nichts sagt und damit auch nichts erlaubt.
Drei OBD-I-Stufen, und jede zieht den Kreis anders
Die OBD-Pflicht kam nicht auf einen Schlag, sondern für OBD-I in drei Stufen, die sich in zwei Punkten unterscheiden: im Kreis der erfassten Fahrzeuge und im Maßstab. Die erste Stufe traf zweirädrige Krafträder, Gespanne, die Personenvariante der dreirädrigen Kraftfahrzeuge und die schweren Straßen-Quads. Verlangt war ein OBD-I-System, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und diejenigen Fehler meldet, die zu einer Überschreitung bestimmter Schwellenwerte führen.
Die zweite Stufe zieht den Kreis weiter, und zwar an zwei Stellen zugleich. Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge sind nicht mehr nur in der Personenvariante erfasst, sondern vollständig, und bei den schweren vierrädrigen Fahrzeugen kommen neben den Straßen-Quads auch die Gelände-Quads und die schweren Vierradmobile hinzu. Wer ein dreirädriges Nutzfahrzeug bewegt oder ein Quad mit Ladefläche, ist ab dieser Stufe ebenfalls betroffen, obwohl der Wortlaut der Pflicht selbst fast unverändert bleibt.
Die dritte Stufe ändert nicht den Kreis, sondern den Maßstab. Dieselben Klassen, dasselbe System, aber die Schwellenwerte stammen jetzt aus der zweiten Tabelle des Grenzwertanhangs. Die erste Tabelle gehört zur Euro-4-Stufe, die zweite zur Euro-5-Stufe. Sichtbar ist dieser Sprung am Fahrzeug nicht, denn er entscheidet allein darüber, ab welcher Abweichung das System im Betrieb überhaupt anschlägt.
Der Satz über die stille Drosselung
Ab der zweiten Stufe steht ein zusätzlicher Satz in der Vorschrift, und er ist einer der aufschlussreichsten des ganzen Artikels. Das OBD-System muss auch die Auslösung einer Betriebsart melden, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird. Gemeint ist der Notlauf, denn ohne diesen Satz könnte ein Fahrzeug die Leistung stillschweigend zurücknehmen, ohne dass jemand außerhalb der Steuerung davon erfährt.
Der Grund dafür liegt auf der Hand, sobald man die Kette zu Ende denkt. Ein Fahrzeug, das drosselt, weil ein Bauteil der Abgasreinigung ausgefallen ist, fährt zwar weiter, hält aber die Werte nicht mehr ein. Wird die Drosselung nicht gemeldet, sieht niemand den Zusammenhang zwischen dem zähen Antritt und dem Abgasproblem. Fahrerin und Werkstatt suchen dann an der falschen Stelle, und genau diese Lücke schließt der zusätzliche Satz aus der zweiten Stufe.
Für Umbauten ist er aus einem anderen Grund wichtig. Er beschreibt eine Meldepflicht des Systems und keine Erlaubnis, an der Leistung zu drehen. Was eine Leistungsänderung rechtlich auslöst, steht an ganz anderer Stelle derselben Verordnung, und dazu kommt weiter unten ein eigener Abschnitt.
Wo OBD-II dazukommt und was es zusätzlich sieht
OBD-II kommt in zwei weiteren Stufen dazu, und das Wort zusätzlich steht ausdrücklich im Text. Die bereits bestehende Pflicht bleibt also erhalten; das zweite System tritt daneben und ersetzt nichts. Der Kreis ist dabei enger als bei OBD-I: erfasst sind zweirädrige Krafträder, Gespanne, die Personenvariante der dreirädrigen Kraftfahrzeuge und die schweren Straßen-Quads. Wer diese Fahrzeuge fahren darf, ist eine ganz eigene Frage, und die Zuordnung von Klasse und Führerschein folgt anderen Regeln als die Technik.
Der inhaltliche Sprung ist größer, als die Abkürzung vermuten lässt. OBD-I schaut auf Fehler in Stromkreisen und Elektronik, während OBD-II das Emissionskontrollsystem darüber hinaus auf Funktionsminderungen überwacht, also auf Bauteile, die noch arbeiten, aber schlechter als vorgesehen. Ein Katalysator, dessen Wirkung nachlässt, ist elektrisch völlig unauffällig und würde der ersten Generation deshalb nie auffallen.
Genau dieser Fall ist in der ersten OBD-II-Stufe noch ausgeklammert. Dort steht die Überwachung des Katalysators ausdrücklich als Ausnahme im Text, während sie in der zweiten Stufe fehlt und der Katalysator damit in die Überwachung hineinkommt. Zwischen beiden Stufen liegen vier Jahre.
Enduro und Trial: eine Ausnahme, die nur die Hälfte betrifft
Für zwei Bauformen gilt die OBD-II-Pflicht nicht. Ein eigener Absatz nimmt Enduro-Krafträder und Trial-Krafträder von beiden Stufen aus, und der Anhang mit den Terminen wiederholt die Ausnahme in genau den zwei Zeilen, die dieses System betreffen. Bei OBD-I steht sie dagegen nirgends, und diese Maschinen brauchen das einfache System deshalb sehr wohl, anders als die verbreitete Kurzfassung nahelegt.
Wichtig ist, was diese Unterklassen ausmacht. Enduro und Trial sind hier keine Stilbezeichnungen, sondern Unterklassen mit harten Maßen: Sitzhöhe, Bodenfreiheit, Gesamtübersetzung im höchsten Gang und eine Massengrenze. Ein Motorrad wird nicht dadurch zur Enduro, dass es grobstollige Reifen und einen hohen Kotflügel trägt. Für die Zuordnung eines Motorrads zählt allein, was die Genehmigung ausweist.
Wer ein solches Fahrzeug fährt, liest deshalb besser die Papiere als den Prospekt. Die Unterklasse steht in der Übereinstimmungsbescheinigung, nur sie entscheidet über die Ausnahme, und ein Werbeprospekt oder ein Händlerkatalog ist dafür keine belastbare Quelle.
Wann welche Stufe greift
Die Verordnung selbst nennt für die OBD-Pflicht keine einzige Jahreszahl, sondern verweist für jede Stufe auf eine Nummer in einem Anhang, und erst dort steht der Termin. Diese Tabelle arbeitet mit drei Datumsspalten, und die Unterscheidung ist entscheidend: Ein Datum gilt für neue Fahrzeugtypen, ein zweites für bestehende Typen, ein drittes ist das letzte Zulassungsdatum für Fahrzeuge, die noch der alten Fassung entsprechen.
| Stufe | Fahrzeugklassen | Neue Typen | Bestehende Typen | Letzte Zulassung |
|---|---|---|---|---|
| OBD-I, Grundstufe | L3e, L4e, L5e-A, L7e-A | 1.1.2016 | 1.1.2017 | 31.12.2020 |
| OBD-I mit Meldung der Drehmomentabsenkung | L3e, L4e, L5e, L7e | 1.1.2020 | 1.1.2021 | 31.12.2024 |
| OBD-I mit strengeren Schwellenwerten | L3e, L4e, L5e, L7e | 1.1.2024 | 1.1.2025 | — |
| OBD-II ohne Katalysatorüberwachung | L3e außer Enduro und Trial, L4e, L5e-A, L7e-A | 1.1.2020 | 1.1.2021 | 31.12.2024 |
| OBD-II mit Katalysatorüberwachung | L3e außer Enduro und Trial, L4e, L5e-A, L7e-A | 1.1.2024 | 1.1.2025 | — |
Aus der Tabelle lässt sich eine grobe Orientierung ziehen, mehr aber auch nicht. Ein Kraftrad, dessen Typ ab 2017 verbindlich der Verordnung entsprechen musste, trägt mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens die OBD-I-Grundstufe. Ob auch OBD-II an Bord ist, hängt am Typgenehmigungsdatum und an der Unterklasse. Die Trennlinie zwischen den leichten und den schweren vierrädrigen Fahrzeugen verläuft dabei quer durch die Tabelle, weil nur ein Teil der schweren Klasse in den engen Kreis fällt.
Ein Baujahr allein trägt die Antwort nie. Die Spalten sprechen von Fahrzeugtypen und von Zulassungsdaten, nicht vom Zeitpunkt der Fertigung. Ein Fahrzeug eines älteren Typs durfte innerhalb der Übergangsfrist weiter zugelassen werden, obwohl neue Typen längst mehr können mussten.
Die zweite Vorschrift an derselben Schnittstelle
Direkt vor dem OBD-Artikel steht eine Vorschrift, die dieselbe Schnittstelle aus der Gegenrichtung betrifft. Sie verpflichtet den Hersteller, Fahrzeuge der Klasse L mit Merkmalen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang auszustatten. Ausgenommen sind nur zwei Unterklassen, nämlich die stärksten Krafträder und die stärksten Gespanne, und bei allem darunter muss der Hersteller den Eingriff technisch erschweren.
Das Ziel steht ausdrücklich im Text und ist zweigeteilt. Verhindert werden sollen einerseits Veränderungen, die die Sicherheit insbesondere durch eine Leistungssteigerung beeinträchtigen können; genannt sind das maximale Drehmoment, die maximale Nutzleistung und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Andererseits sollen Umweltschäden verhindert werden. Ein weiterer Absatz verlangt vom Hersteller, durch beste Ingenieurspraxis zu verhindern, dass nachteilige Veränderungen technisch überhaupt möglich sind.
Der praktische Kern steckt aber in einem dritten Absatz, und der wird selten zitiert. Nach einer Veränderung des Antriebsstrangs muss das Fahrzeug den technischen Anforderungen entsprechen, die für die ursprüngliche Klasse und Unterklasse oder gegebenenfalls die neue Klasse und Unterklasse galten. Fällt das veränderte Fahrzeug in eine neue Klasse oder Unterklasse, ist eine neue Typgenehmigung zu beantragen. Der Klassenwechsel ist damit keine Nebenfolge einer Leistungsänderung, sondern der Maßstab selbst.
Für alles, was an Antrieb und Steuerung verändert wird, gilt deshalb dieselbe Linie wie im übrigen Angebot dieser Seite. Tuning gilt ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen. Wie das im Bereich der kleinen Fahrzeuge aussieht, steht im Ressort E-Scooter-Tuning ausführlich beschrieben.
Was als Abschalteinrichtung gilt
Noch eine Stelle davor steht ein kurzer Artikel mit einem langen Schatten. Er verbietet Abschalteinrichtungen, und er nennt die OBD-Systeme ausdrücklich beim Namen. Verboten sind Einrichtungen, die die Sicherheit oder die elektromagnetische Verträglichkeit beeinträchtigen oder die Wirkung der OBD-Systeme, der Schalldämpfung oder der Schadstoffemissionsminderungssysteme reduzieren. Das Diagnosesystem ist damit nicht nur ein Anzeigegerät, sondern selbst ein geschützter Gegenstand. Beim Pkw-Diesel verbietet das deutsche Recht daneben ausdrücklich die Manipulation eines Stickoxidsystems.
Was eine Abschalteinrichtung ist, definiert die Verordnung an anderer Stelle, und die Definition ist auffallend breit. Erfasst ist jedes Konstruktionsteil, das Parameter wie Temperatur, Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, Motorlast, eingelegten Gang oder den Unterdruck im Einlasskrümmer ermittelt, um Teile des Emissionskontroll- und Abgasnachbehandlungssystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit unter vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen sinkt. Drei Fälle nimmt der Artikel aus: den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall, das Anlassen und Bedingungen, die im Prüfverfahren bereits in wesentlichem Umfang berücksichtigt wurden.
Hier lauert eine Verwechslung, die in Diskussionen ständig auftaucht. Die bekannte Abgasverordnung aus dem Pkw-Bereich trägt für ein Zweirad nicht, und ihre Nachfolgerin Euro 7 nennt die Klasse L an keiner Stelle. Ihr eigener Anwendungsbereich ist auf vier Fahrzeugklassen des Pkw- und Transporterrechts begrenzt, dazu auf eine Obergrenze bei der Bezugsmasse. Für Fahrzeuge der Klasse L gilt das Verbot aus der eigenen Verordnung, und nur dieses.
Haltbarkeit ist eine Genehmigungsbedingung
Ein OBD-System prüft die Funktion und nicht die Werte, und ob ein Fahrzeug seine Abgaswerte über die Zeit hält, regelt ein ganz anderer Artikel über die Umweltverträglichkeit. Dort steht, dass typgenehmigte Fahrzeuge den Anforderungen auch während einer festgelegten Laufleistung entsprechen müssen. Diese Beschaffenheit heißt in der Verordnung Dauerhaltbarkeit und ist eigens definiert.
Die Zahlen stehen in einem eigenen Anhang und sind nach Klasse gestaffelt. Trial-Krafträder liegen bei 5.500 Kilometern, Enduro-Krafträder bei 11.000. Zweirädrige Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge liegen bei 20.000 Kilometern; erreicht ein Kraftrad oder Gespann eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 Kilometern pro Stunde, steigt der Wert auf 35.000. Schwere Straßen-Quads stehen ebenfalls bei 35.000 Kilometern. Ein dreirädriges Kraftfahrzeug wird also an derselben Laufleistung gemessen wie ein gewöhnliches Motorrad.
Wie der Hersteller das nachweist, darf er unter drei Verfahren wählen. Entweder legen Prüffahrzeuge die volle Strecke tatsächlich zurück, oder mindestens die Hälfte davon mit anschließender Hochrechnung, oder es wird rechnerisch mit einem Verschlechterungsfaktor gearbeitet. Diese Faktoren stehen als eigene Tabelle daneben. Der verbreitete Kurzschluss, all das stünde im Artikel über die Manipulationsfestigkeit, geht ins Leere — dort steht davon kein Wort.
Was eine freie Werkstatt sehen darf
Ein Diagnosesystem nützt wenig, wenn niemand außer dem Hersteller es lesen kann. Deshalb steht in derselben Verordnung ein langer Artikel über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen. Der Hersteller muss unabhängigen Betrieben über Internetseiten uneingeschränkten Zugang gewähren, in einem standardisierten Format und ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Vertragswerkstätten. Ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeug genehmigt wurden.
Der Mindestinhalt ist aufgezählt, und die Liste ist erstaunlich konkret. Genannt sind unter anderem Servicehandbücher, Schaltpläne, Angaben zu Bauteilen und Diagnose mit unteren und oberen Grenzwerten, die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes, die Software-Identifikation samt Kalibrierungsprüfwerten sowie Angaben zu Datenspeicherung und bidirektionalen Kontroll- und Prüfdaten. Ein eigener Absatz verpflichtet den Hersteller, dieselben Informationen auch Herstellern OBD-kompatibler Ersatzteile und von Diagnose- und Prüfgeräten zur Verfügung zu stellen. Werden Wartungsaufzeichnungen in einer zentralen Datenbank geführt, haben unabhängige Betriebe dazu unentgeltlichen Zugang.
Aber Achtung: Zugang zu Informationen ist keine Erlaubnis, mit ihnen alles zu tun. Der Artikel regelt, was der Hersteller herausrücken muss, damit ein Fahrzeug repariert und gewartet werden kann. Was eine Veränderung am Antriebsstrang auslöst, steht in den beiden Artikeln davor und zusätzlich im deutschen Recht, und beides gilt nebeneinander, ohne sich gegenseitig aufzuheben.
Was auf der deutschen Seite daran hängt
In Deutschland hängt an einer Veränderung nicht die Typgenehmigung, sondern die Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeugs. Die Zulassungsordnung nennt drei Fälle, in denen sie erlischt: wenn die genehmigte Fahrzeugart geändert wird, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder wenn das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Der dritte Fall wird oft auf das Abgas verkürzt, bei einem reinen Elektroantrieb entfällt aber nur diese eine Hälfte, und das Geräuschverhalten bleibt als eigene Alternative stehen.
Es gibt einen Weg, auf dem ein Ein- oder Anbau die Erlaubnis nicht beendet. Er setzt voraus, dass für das Teil eine der aufgezählten Genehmigungen vorliegt — und dass eventuelle Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet sind. Werden sie nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis trotz vorhandener Genehmigung. Ein genehmigtes Teil schützt also nur so lange, wie es genau so verbaut ist, wie seine Genehmigung es verlangt.
Zwei Halbsätze fallen beim Zitieren fast immer weg, und beide tragen. Erstens darf ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden — oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Damit trifft die Vorschrift auch Eltern, Halterinnen und Verleiher und nicht nur die fahrende Person. Zweitens gelten diese Regeln entsprechend für die europäische Typgenehmigung; ohne diesen Satz liefe die Vorschrift bei einem Motorrad mit europäischer Genehmigung ins Leere, weil ein solches Fahrzeug gar keine nationale Betriebserlaubnis hat. Welche Papiere zu welchem Genehmigungsweg gehören, entscheidet deshalb auch darüber, welche Vorschrift überhaupt greift.
Und es gibt eine Folge, die spätestens bei der Hauptuntersuchung sichtbar wird. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden. Derselbe Absatz verlangt für Softwareänderungen an Fahrzeugen, die bereits im Verkehr sind, zusätzlich die Beachtung der amtlich bekannt gemachten Vorschriften zur Durchführung und des Stands der Technik. Software ist dort also ausdrücklich benannt und kein blinder Fleck.
Welche Abgasvorschrift für ein Zweirad gilt
Bleibt die Frage, welche deutsche Vorschrift für das Abgasverhalten eines Zweirads überhaupt einschlägig ist. Der bekannte Abgasparagraf der Zulassungsordnung hat einen ersten Absatz, den viele zitieren. Er passt jedoch nicht: Er verlangt mindestens vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 400 Kilogramm und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 Kilometern pro Stunde. Ein Motorrad scheitert schon an der ersten Voraussetzung.
Die richtige Stelle steht deutlich weiter unten im selben Paragrafen. Sie erfasst Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der europäischen Verordnung für Fahrzeuge der Klasse L und verlangt, dass sie hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen dieser Verordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen delegierten Rechtsakt entsprechen. Die deutsche Norm ist an dieser Stelle also nur eine Brücke. Der Inhalt steht in Europa, und dort steht auch die OBD-Pflicht. Ähnlich funktioniert die Zuordnung bei den leichten Vierradmobilen, für die dieselbe Verordnung gilt, aber ohne diese Pflicht.
Damit schließt sich der Kreis zum Anfang. Die kleine Leuchte im Cockpit ist der sichtbare Rest eines Regelwerks, das an drei Stellen zugleich ansetzt: an der Überwachung des Abgasteils, am Schutz des Antriebsstrangs vor Eingriffen und an der Haltbarkeit der Abgastechnik über eine festgelegte Laufleistung. Wer eines davon verändert, verändert die anderen beiden mit. Dieselbe Logik lässt sich auch im E-Bike-Bereich beobachten, nur mit anderen Grenzwerten und ganz ohne OBD.
Häufige Fragen
Muss jedes Motorrad ein Diagnosesystem an Bord haben?
Nicht jedes, aber jedes neuere. Die europäische Verordnung für Fahrzeuge der Klasse L nimmt nur die zweirädrigen Kleinkrafträder, die dreirädrigen Kleinkrafträder und die leichten vierrädrigen Fahrzeuge aus. Alle übrigen Klassen sind erfasst, sobald der jeweilige Anwendungstermin für den Fahrzeugtyp erreicht war. Für die Grundstufe war das bei neuen Typen der 1. Januar 2016 und bei bestehenden Typen der 1. Januar 2017.
Was überwacht das System eigentlich?
Ausschließlich das Emissionskontrollsystem. Die erste Systemgeneration achtet auf sämtliche Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik und meldet, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Die zweite Generation überwacht zusätzlich Funktionsminderungen, also nachlassende Wirkung bei elektrisch unauffälligen Bauteilen. Bremsen, Fahrwerk und Beleuchtung gehören ausdrücklich nicht dazu.
Sind Enduro und Trial von der Diagnosepflicht befreit?
Nur zur Hälfte. Ein eigener Absatz nimmt Enduro- und Trial-Krafträder von den beiden Stufen der zweiten Systemgeneration aus, und der Terminanhang wiederholt diese Ausnahme in genau diesen Zeilen. Von der ersten Generation sind sie nicht ausgenommen. Maßgeblich ist außerdem die eingetragene Unterklasse mit ihren Maßen für Sitzhöhe, Bodenfreiheit, Übersetzung und Masse, nicht die Optik des Motorrads.
Erkennt das Diagnosesystem eine Leistungssteigerung?
Das verlangt die Verordnung nicht. Der Diagnose-Artikel beschreibt Überwachung und Meldung von Fehlern im Abgasteil, nicht die Erkennung von Veränderungen. Die Pflicht, unbefugte Eingriffe in den Antriebsstrang zu erschweren, steht in einem eigenen Artikel und richtet sich an den Hersteller. Ab der zweiten Stufe muss das System allerdings melden, wenn eine Betriebsart mit wesentlich verringertem Drehmoment ausgelöst wird.
Was passiert mit der Fahrzeugklasse, wenn der Antrieb verändert wird?
Nach einer Veränderung des Antriebsstrangs muss das Fahrzeug den technischen Anforderungen der ursprünglichen oder gegebenenfalls der neuen Klasse und Unterklasse entsprechen. Fällt es in eine neue Klasse oder Unterklasse, ist eine neue Typgenehmigung zu beantragen. Der Klassenwechsel ist damit kein Nebeneffekt, sondern der Maßstab. Tuning gilt ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen.
Gilt das Abschalteinrichtungsverbot aus dem Pkw-Recht auch für Motorräder?
Nein. Die bekannte Pkw-Abgasverordnung begrenzt ihren Anwendungsbereich selbst auf vier Fahrzeugklassen des Pkw- und Transporterrechts mit einer Bezugsmasse bis 2.610 Kilogramm. Fahrzeuge der Klasse L stehen dort nicht. Für sie gilt ein eigenes Verbot in der eigenen Verordnung, und dieses nennt die Wirkung der Diagnosesysteme ausdrücklich als geschützten Gegenstand.
Wie lange muss die Abgastechnik halten?
Das hängt an der Klasse und steht in einem eigenen Anhang. Trial-Krafträder liegen bei 5.500 Kilometern, Enduro-Krafträder bei 11.000, zweirädrige Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge bei 20.000. Erreicht ein Kraftrad mindestens 130 Kilometer pro Stunde, steigt der Wert auf 35.000 Kilometer, ebenso bei schweren Straßen-Quads. Nachgewiesen wird das über eine tatsächliche Fahrstrecke, über eine halbe Strecke mit Hochrechnung oder rechnerisch mit einem Verschlechterungsfaktor.
Darf eine freie Werkstatt an die Diagnosedaten?
Ja, und zwar auf Grundlage einer eigenen Vorschrift der Verordnung. Der Hersteller muss unabhängigen Betrieben über Internetseiten uneingeschränkten und diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen geben. Zum Mindestinhalt gehören unter anderem die Fehlercodes einschließlich herstellerspezifischer Codes, die Software-Identifikation mit Kalibrierungsprüfwerten und Angaben zu bidirektionalen Kontroll- und Prüfdaten. Ausgenommen sind nur Kleinserienfahrzeuge.
Einordnung: wo die Regeln stehen
Bis hierher stand im Lesetext kein einziger Paragraf und keine einzige Artikelnummer, und das ist Absicht. Hier stehen sie alle, mit Artikel, Absatz und Nummer, damit jede Aussage oben nachprüfbar wird. Grundlage ist die am 9. September 2026 gezogene konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 2. August 2026, abgelegt als HTML und Textabzug mit 919.657 Byte; jedes wörtliche Zitat ist zeichengenau gegen diesen Abzug geprüft und zusätzlich am selben Tag gegen die Liveauslieferung von EUR-Lex gegengelesen. Die deutschen Normtexte stammen aus Abzügen von gesetze-im-internet.de vom selben Tag. Was sich nicht belegen ließ, steht unten im eigenen Block und nicht oben im Text.
Das Diagnosesystem selbst
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Artikel 3 Nummer 63: „On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ist „ein System, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen“. Zeile 259 des Textabzugs.
- Artikel 21, amtliche Überschrift „Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme“, in der durch die Änderungsverordnung geprägten Fassung (im Abzug mit ▼M2 markiert), Zeilen 667 bis 685.
- Artikel 21 Absatz 1: „Beginnend mit den Anwendungsterminen nach Anhang IV werden Fahrzeuge der Klasse L, außer solchen der Klassen L1e, L2e und L6e, mit einem OBD-System ausgestattet, das den funktionsbezogenen Anforderungen und den Testverfahren, die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 8 festgelegt sind, entspricht.“ Zeile 671.
- Artikel 21 Absatz 2: Klassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A, Termine nach Anhang IV Nummer 1.8.1, OBD-I-System, „das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und diejenigen Fehler, die zu einer Überschreitung der Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 führen, meldet“. Zeile 673.
- Artikel 21 Absatz 3: Klassen L3e, L4e, L5e und L7e, Termine nach Anhang IV Nummer 1.8.2, OBD-I mit Schwellenwerten nach Anhang VI Teil B1. Satz 2: Diese Systeme „melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird“. Zeile 675.
- Artikel 21 Absatz 4: dieselben Klassen L3e, L4e, L5e und L7e, Termine nach Anhang IV Nummer 1.8.3, OBD-I, aber Schwellenwerte nach Anhang VI Teil B2, ebenfalls mit der Meldung der Drehmomentabsenkung. Zeile 677.
- Artikel 21 Absatz 5: Klassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A, Termine nach Anhang IV Nummer 1.8.4, „zusätzlich mit einem OBD-II-System“, das das Emissionskontrollsystem „mit Ausnahme der Überwachung des Katalysators, auf Fehler und Funktionsminderungen“ überwacht, Schwellenwerte Anhang VI Teil B1. Zeile 679.
- Artikel 21 Absatz 6: dieselben Klassen, Termine nach Anhang IV Nummer 1.8.5, OBD-II ohne die Katalysator-Ausnahme, Schwellenwerte Anhang VI Teil B2. Zeile 681.
- Artikel 21 Absatz 7: „Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Enduro-Krafträder der Unterklasse L3e-AxE und Trial-Krafträder der Unterklasse L3e-AxT.“ Zeile 683.
- Artikel 21 Absatz 8: Ermächtigung der Kommission zu delegierten Rechtsakten für die ausführlichen technischen OBD-Anforderungen, Bezug auf Anhang II Teil C1 Nummer 11 und die Prüfung Typ VIII nach Anhang V. Zeile 685.
Die Termine und die Schwellenwerte
- Anhang IV, Überschrift „Zeitplan für die Anwendung dieser Verordnung auf die Typgenehmigung“, Spalten „Neue Fahrzeugtypen verbindlich“, „Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich“ und „Letztes Zulassungsdatum für übereinstimmende Fahrzeuge“. Zeilen 2680 bis 2690.
- Anhang IV Nummer 1.8.1, „OBD–I, funktionsbezogene Anforderungen“, L3e, L4e, L5e-A, L7e-A: 1.1.2016 / 1.1.2017 / 31.12.2020. Zeilen 2867 bis 2872.
- Anhang IV Nummer 1.8.2, OBD-I „einschließlich aller Betriebsarten, bei denen das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt ist“, L3e, L4e, L5e, L7e: 1.1.2020 / 1.1.2021 / 31.12.2024. Zeilen 2875 bis 2880.
- Anhang IV Nummer 1.8.3, dieselbe Bezeichnung mit Schwellenwerten Teil B2, L3e, L4e, L5e, L7e: 1.1.2024 / 1.1.2025, keine Spalte für ein letztes Zulassungsdatum. Zeilen 2883 bis 2888.
- Anhang IV Nummer 1.8.4, „OBD-II, funktionsbezogene Anforderungen, Katalysatorüberwachung ausgenommen“, „L3e (ausgenommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A“: 1.1.2020 / 1.1.2021 / 31.12.2024. Zeilen 2891 bis 2896.
- Anhang IV Nummer 1.8.5, „OBD-II, funktionsbezogene Anforderungen“, dieselbe Klassenzeile: 1.1.2024 / 1.1.2025. Zeilen 2899 bis 2904.
- Anhang VI Teil B, „Emissionsschwellenwerte des On-Board-Diagnosesystems“: Teil B1 trägt die Überschrift „Euro 4, OBD-I“ (Zeile 3544), Teil B2 die Überschrift „Euro 5, OBD-I und OBD-II“ (Zeile 3601). Die Zuordnung Euro 4 zur ersten und Euro 5 zur zweiten Tabelle folgt damit unmittelbar aus dem Anhang.
Eingriffe in den Antriebsstrang
- Artikel 20, amtliche Überschrift „Herstellerseitige Maßnahmen hinsichtlich Änderungen am Antriebsstrang von Fahrzeugen“, Zeilen 652 bis 666.
- Artikel 20 Absatz 1: „Fahrzeuge der Klasse L mit Ausnahme der Unterklassen L3e-A3 und L4e-A3 werden seitens des Herstellers mit Merkmalen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang des Fahrzeugs ausgestattet“. Buchstabe a nennt als Ziel, Veränderungen zu verhindern, „die die Sicherheit insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs beeinträchtigen können“, und zwar durch Eingriffe „zur Heraufsetzung des maximalen Drehmoments und/oder der maximalen Nutzleistung und/oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit“; Buchstabe b nennt die Verhinderung von Umweltschäden. Zeilen 655 bis 659.
- Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1: Nach einer Veränderung des Antriebsstrangs muss das Fahrzeug den technischen Anforderungen entsprechen, die „für die ursprüngliche Fahrzeugklasse und -unterklasse oder gegebenenfalls die neue Fahrzeugklasse und -unterklasse galten“. Unterabsatz 2 Satz 2: „Wenn das veränderte Fahrzeug in eine neue Klasse oder Unterklasse fällt, ist eine neue Typgenehmigung zu beantragen.“ Zeilen 663 und 664.
- Artikel 20 Absatz 4: Der Hersteller ist „bestrebt, zur Vermeidung von Veränderungen oder Anpassungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die funktionale Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs durch beste Ingenieurspraxis zu verhindern, dass derartige Veränderungen oder Anpassungen technisch möglich sind“. Zeile 666.
Abschalteinrichtungen
- Artikel 19, amtliche Überschrift „Verbot von Abschalteinrichtungen“: Verboten sind Abschalteinrichtungen, „die die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit beeinträchtigen oder die Wirkung der OBD-Systeme, der Schalldämpfung oder der Schadstoffemissionsminderungssysteme reduzieren“. Die Buchstaben a bis c nehmen den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall, das Anlassen und Bedingungen aus, die „in einem wesentlichen Umfang in die Prüfverfahren einbezogen wurden“. Zeilen 643 bis 651.
- Artikel 3 Nummer 37 definiert die Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil, das Temperatur, Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, Motorlast, eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer „oder sonstige Parameter“ ermittelt, „um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontroll- und des Abgasnachbehandlungssystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“. Zeile 195.
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Artikel 2 Absatz 1: „Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.“ Fahrzeuge der Klasse L sind darin nicht genannt; das Abschalteinrichtungsverbot dieser Verordnung trägt für ein Zweirad daher nicht. Eigener Abzug vom 9. September 2026, HTTP 200, 237.066 Byte.
- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 168/2013 begrenzt den Anwendungsbereich auf Fahrzeuge der Klasse L, „die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden“; Absatz 2 Buchstabe d nimmt „Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind“, aus. Zeilen 72 und 83.
Dauerhaltbarkeit
- Artikel 23 Absatz 1 Satz 2: Der Hersteller „stellt sicher, dass typgenehmigte Fahrzeuge den Anforderungen für die Umweltverträglichkeit gemäß den Anhängen II, V und VI und während der Dauerhaltbarkeits-Laufleistung gemäß Anhang VII entsprechen“. Zeile 717.
- Artikel 23 Absatz 3: Der Hersteller wählt eines von drei Verfahren zum Nachweis — Buchstabe a die vollständige Fahrstrecke, Buchstabe b mindestens 50 Prozent der Gesamtfahrstrecke mit anschließender Extrapolation, Buchstabe c das mathematische Dauerhaltbarkeitsverfahren mit dem Verschlechterungsfaktor nach Anhang VII Teil B. Zeilen 720 bis 740.
- Artikel 3 Nummer 38 definiert die Dauerhaltbarkeit als „die derart haltbare Beschaffenheit von Bauteilen und Systemen, dass die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gemäß Artikel 23 und Anhang V auch nach einer Laufleistung gemäß Anhang VII noch eingehalten werden kann“. Zeilen 196 bis 202.
- Anhang VII Teil A, „Dauerhaltbarkeits-Laufleistung bei Fahrzeugen der Klasse L“: L3e-AxT und L1e-A 5.500 km; L1e-B, L2e, L3e-AxE, L6e-A und L7e-B 11.000 km; L3e sowie L4e mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 130 km/h, dazu L5e, L6e-B und L7e-C 20.000 km; L3e sowie L4e ab 130 km/h und L7e-A 35.000 km. Anhang VII Teil B trägt ab Zeile 3918 die Verschlechterungsfaktoren. Teil A steht in den Zeilen 3869 bis 3917.
Zugang zu Diagnose- und Reparaturinformationen
- Artikel 57 Absatz 1: Der Hersteller „gewährt unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten unter Verwendung eines standardisierten Formats uneingeschränkten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise“, diskriminierungsfrei gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben; Satz 3 nimmt Kleinserienfahrzeuge aus. Zeile 1360.
- Artikel 57 Absatz 3 zählt den Mindestinhalt auf, darunter Buchstabe d „Informationen über Bauteile und Diagnose“, Buchstabe f „die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes“, Buchstabe g „die für den Fahrzeugtyp geltende Software-Identifikation und die für diesen geltenden Kalibrierungsprüfwerte“ und Buchstabe i „Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten“. Zeilen 1364 bis 1385.
- Artikel 57 Absatz 6: Für Herstellung und Instandhaltung OBD-kompatibler Ersatzteile sowie für Diagnose- und Prüfgeräte stellt der Fahrzeughersteller die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung. Absatz 11 gibt unabhängigen Reparaturbetrieben unentgeltlichen Zugang zu zentral gespeicherten Wartungsaufzeichnungen. Zeilen 1391 und 1403.
Die deutschen Vorschriften
- § 19 StVZO, amtliche Überschrift „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“, Absatz 2 Satz 2: Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die „1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird“. Bei einem reinen Elektroantrieb entfällt von Nummer 3 nur die Abgashälfte.
- § 19 Absatz 2 Satz 7: Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde ein Gutachten oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen; „auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden“.
- § 19 Absatz 2 Satz 8 und 9: „Für Softwareänderungen von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind zusätzlich die hierzu amtlich bekannt gemachten Vorschriften zur Durchführung sowie der Stand der Technik zu beachten. Softwareänderungen nicht genehmigungspflichtiger Erweiterungen sind hiervon nicht betroffen.“
- § 19 Absatz 3 Satz 1: Die Erlaubnis erlischt nicht, wenn für das ein- oder angebaute Teil eine Betriebserlaubnis nach § 22, eine Bauartgenehmigung nach § 22a, eine Genehmigung im Rahmen der Fahrzeugerlaubnis (Nummer 1), eine EWG- oder EG-Genehmigung beziehungsweise eine ECE-Genehmigung (Nummer 2) vorliegt oder eine erforderliche Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Nummer 3). Nummer 4 ist weggefallen. Satz 2: „Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.“
- § 19 Absatz 5 Satz 1 vollständig: „Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden.“ Satz 2 lässt Ausnahmen nur „nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6″ zu; Satz 3 erlaubt Fahrten, die „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen“.
- § 19 Absatz 7: „Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung, die EG-Genehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung.“ Ohne diesen Satz greift Absatz 2 bei einem Fahrzeug mit europäischer Typgenehmigung nicht. Im Wortlaut steht „EG-Typgenehmigung“; dass die heutige Genehmigung nach der Verordnung 168/2013 erfasst ist, ist naheliegende Auslegung und nicht Wortlaut.
- § 47 StVZO, amtliche Überschrift „Abgase“, Absatz 1: Erfasst sind Kraftfahrzeuge „mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h“, und das auch nur, „soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG … fallen“. Ein Zweirad wird davon nicht erfasst.
- § 47 Absatz 8b: „Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 … müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 … genannt sind.“ Das ist die einschlägige Stelle für ein Fahrzeug der Klasse L.
Negativbefunde und Berichtigungen
- Berichtigung einer eigenen Kurzfassung: Eine interne Vorlage hatte notiert, Artikel 21 Absatz 2 betreffe „L3e und L5e-A“ und Absatz 4 verlange „zusätzlich OBD-II“. Beides ist am Volltext widerlegt. Absatz 2 nennt vier Klassen, nämlich L3e, L4e, L5e-A und L7e-A. Absatz 4 verlangt weiterhin OBD-I, nur mit strengeren Schwellenwerten; die OBD-II-Pflicht steht in den Absätzen 5 und 6.
- Artikel 21 nennt keine Jahreszahl. Jeder Absatz verweist auf eine Nummer in Anhang IV. Wer eine Jahreszahl aus dem Artikel selbst zitiert, zitiert etwas, das dort nicht steht.
- Keine Diagnosepflicht heißt nicht keine Abgasvorschrift. L1e, L2e und L6e sind vom Diagnose-Artikel ausgenommen, stehen aber in Anhang IV mit eigenen Zeilen für die Abgasprüfung und im Grenzwertanhang. Aus der Ausnahme in Artikel 21 folgt für diese Klassen nichts über die Emissionsgrenzwerte.
- Nicht geprüft: die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014, auf die § 47 Absatz 8b und Artikel 21 Absatz 8 verweisen. Der Abruf über EUR-Lex lieferte am 9. September 2026 zwar HTTP 200 mit rund 18 Megabyte, wurde aber nicht ausgewertet. Die ausführlichen technischen OBD-Anforderungen sind hier deshalb nicht wiedergegeben, sondern nur die Ermächtigung, sie zu erlassen.
- Nicht geprüft: ob und wie die Diagnosepflicht in die deutsche Hauptuntersuchung durchschlägt. Die dafür einschlägigen Anlagen zur Zulassungsordnung wurden für diesen Beitrag nicht abgezogen; der Prüfplaketten-Satz oben stammt aus § 19 und nicht aus dem Untersuchungsrecht.
- Zur Abrufqualität: Der Volltextabzug der Verordnung 168/2013 wurde am 9. September 2026 zweimal geholt — einmal als lokal abgelegte Datei mit 919.657 Byte und einmal live mit HTTP 200 und rund 1,16 Megabyte. Vier Zitate aus Artikel 21 wurden zeichengenau in beiden Fassungen wiedergefunden. Eine leere oder abgeschnittene Antwort wäre kein Befund über die Norm gewesen.
Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Tuning gilt ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).
