AC DC Laden. KI-generiertes Symbolbild · redaktionell geprüft.

Wissen · Laden & Energie

AC- und DC-Laden verstehen — EVSE, Fahrzeug und Ladepfad sauber trennen

Die Säule verspricht 22 Kilowatt, das Auto nimmt die Hälfte. Der Schnelllader wirbt mit 300, und auf dem Display steht nach zwanzig Minuten noch ein Drittel davon. Beides hat denselben Grund: Zwischen Netz und Batterie hängen mehrere Geräte hintereinander, und das schwächste bestimmt das Tempo. Hier steht, welches Gerät auf welchem Weg den Strom wandelt, schaltet oder begrenzt.

⏱ 21 Min. Lesezeit · Stand: September 2026

Kurz gesagt: Die Batterie im Auto speichert Gleichstrom, das Netz liefert Wechselstrom. Beim AC-Laden wandelt ein Gerät im Fahrzeug, der Onboard-Charger, und seine Leistung deckelt alles, was die Wallbox anbietet. Beim DC-Laden steht der Wandler in der Säule, und das Auto bestimmt über sein Batteriemanagement, wie viel Strom es annimmt. Die Wallbox selbst ist kein Ladegerät, sondern schaltet, schützt und teilt dem Auto mit, wie viel Strom es ziehen darf. Und die Leistung auf einer Säule ist nach europäischem Recht ausdrücklich ein theoretischer Höchstwert.

Zwei Ladestopps, zwei falsche Erwartungen

Samstagvormittag am Supermarkt: Auf der Säule steht groß „22 kW“, das Auto hängt seit einer Stunde daran, und in der App sind knapp elf Kilowattstunden dazugekommen. Die Säule ist nicht kaputt. Das Auto auch nicht. Zwei Tage später auf der Autobahn kommt das umgekehrte Bild. Der Schnelllader wirbt mit 300 Kilowatt, und in den ersten Minuten steht auf dem Display tatsächlich eine beeindruckende Zahl. Kurz vor 80 Prozent Ladestand ist davon weniger als ein Drittel übrig. Wer beides an einem Wochenende erlebt, misstraut danach jeder Zahl an einem Ladepunkt.

Beide Szenen haben dieselbe Ursache, und sie steckt nicht im Stecker. Zwischen dem Netzanschluss und den Zellen der Batterie hängen mehrere Geräte hintereinander. Jedes davon hat eine eigene Grenze, und in jedem Moment ist eine davon die kleinste. Welches Gerät den Strom umwandelt, entscheidet darüber, wer diese Grenze setzt: Beim Wechselstrom ist es ein Bauteil im Auto, beim Gleichstrom ein Schrank in der Säule. Wer diese eine Frage beantworten kann, versteht fast jede Ladeanzeige. Um diesen Weg der Energie geht es hier, vom Netz bis in die Batterie, und um die Rolle jedes Geräts darauf. Ladekurven einzelner Modelle, Tarife und Netzentgelte bleiben außen vor, weil sie erst an diesem Weg hängen und nicht umgekehrt.

AC- und DC-Laden: der Unterschied steckt im Wandler

In der Batterie eines Elektroautos liegt Gleichstrom, aus dem Netz kommt Wechselstrom. Irgendwo dazwischen muss ein Gleichrichter sitzen, der das eine ins andere übersetzt, und der Ort dieses Gleichrichters ist der ganze Unterschied zwischen AC- und DC-Laden. AC steht für Wechselstrom und DC für Gleichstrom, die Kürzel sagen also, in welcher Form der Strom an der Ladebuchse ankommt. Beim AC-Laden ist das Wechselstrom, den das Fahrzeug selbst in einem Gerät namens Onboard-Charger wandelt. Beim DC-Laden wandelt die Säule, und durch die Buchse fließt schon Gleichstrom, der über Schütze im Fahrzeug direkt zur Batterie geht.

Daraus folgt, wer die Leistung begrenzt. Beim AC-Laden ist der Onboard-Charger die Engstelle, weil er in ein Auto passen muss und Gewicht, Bauraum und Kühlung dort knapp sind. Beim DC-Laden steht der Wandler in einem Gehäuse neben dem Parkplatz. Dort ist Platz für ein Vielfaches an Leistung, und das Auto regelt nur noch, wie viel Strom seine Batterie gerade verträgt. Deshalb ist DC an der Autobahn der schnelle Weg und AC an der Wallbox der alltägliche. Mit Qualität hat das nichts zu tun.

Frage AC-Laden DC-Laden
Wo gewandelt wird im Auto in der Säule
An der Buchse Wechselstrom Gleichstrom
Wer meist begrenzt Onboard-Charger Batteriezustand
Typischer Ort Wallbox, Parkplatz Autobahn, Ladepark
Kabel oft eigenes fest an der Säule
Ladebetriebsart 2 oder 3 4

Der Stecker verrät diese Trennung übrigens nur zur Hälfte, denn an europäischen Autos sitzt heute meist eine einzige Buchse für beide Wege. Oben liegt der Teil für Wechselstrom, darunter sitzen zwei dicke Kontakte für Gleichstrom. Welcher Weg genommen wird, entscheiden der Stecker und die Säule, an der er hängt. Das Auto erkennt das selbst und schaltet den passenden Pfad frei.

Schnell und langsam ist eine andere Frage als AC und DC

Im Alltag werden zwei Begriffspaare vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. AC und DC beschreiben die Stromart und damit den Weg, während normal und schnell eine Leistungsklasse meinen, deren Grenze das europäische Recht bei 22 Kilowatt zieht. Ein Normalladepunkt liefert höchstens 22 kW, ein Schnellladepunkt mehr als 22 kW. In keiner der beiden Begriffsbestimmungen steht ein Wort über Wechsel- oder Gleichstrom.

Deshalb gibt es alle vier Kombinationen, auch wenn zwei davon selten sind. Gleichstrom-Normalladepunkte existieren, etwa als kleinere Gleichstrom-Wallboxen, und für sie schreibt die europäische Verordnung genauso den Combo-2-Anschluss vor wie für den großen Schnelllader an der Autobahn. Umgekehrt kennt sie Wechselstrom-Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW, die eine Typ-2-Kupplung tragen müssen. Wie viel davon ein Auto nutzen kann, hängt aber wieder am Onboard-Charger, und viele sind für solche Leistungen gar nicht ausgelegt.

Eine 22-kW-Säule ist nach dieser Einteilung also kein Schnelllader, sondern die obere Grenze des Normalladens. Das ist mehr als eine Begriffsfrage, weil Karten, Apps und Werbeschilder die Wörter unterschiedlich benutzen. Liest du irgendwo „schnell“, lohnt deshalb der zweite Blick darauf, ob Wechsel- oder Gleichstrom gemeint ist. An einer schnellen AC-Säule lädt ein Auto mit kleinem Onboard-Charger nämlich genauso gemächlich wie zu Hause an der Wallbox.

Die Wallbox lädt nicht: was eine EVSE wirklich tut

Das Gerät an der Garagenwand hat viele Namen: Der Handel sagt Wallbox, das Energierecht Ladeeinrichtung, die europäische Verordnung Ladepunkt oder Ladestation, die Technik EVSE. Das Kürzel steht für Electric Vehicle Supply Equipment, auf Deutsch etwa Versorgungseinrichtung für Elektrofahrzeuge. Der englische Name trifft die Sache besser als das deutsche Alltagswort, denn beim Wechselstrom ist dieses Gerät gar kein Ladegerät. Es liefert Netzstrom, sicher geschaltet und begrenzt, und das Laden im engeren Sinn übernimmt das Auto.

Klein sind die Aufgaben einer Wallbox trotzdem nicht. Sie erkennt, ob ein Fahrzeug angeschlossen ist, und verriegelt den Stecker. Die Leistung schaltet sie erst zu, wenn das Auto bereit ist, und sie trennt wieder, sobald etwas nicht stimmt. Dazu kommt der Schutz gegen Fehlerströme, auch gegen Gleichfehlerströme, die ein gewöhnlicher Fehlerstromschutzschalter im Haus nicht zuverlässig erkennt. Vor allem aber teilt sie dem Auto über eine Signalleitung ständig mit, wie viel Strom es ziehen darf. Damit setzt sie eine Obergrenze, die der Onboard-Charger respektiert, und genau diese Aufgabe entscheidet über das Tempo.

Beim Gleichstrom sind die Rollen anders verteilt. In der Säule steckt tatsächlich das, was man sich unter einem Ladegerät vorstellt, nämlich Leistungselektronik, die aus Netzstrom einen regelbaren Gleichstrom macht. Schalten, Schützen und Kommunizieren bleiben trotzdem Aufgabe desselben Geräts, nur in einem größeren Gehäuse. Eine DC-Säule ist also EVSE und Ladegerät zugleich, eine AC-Wallbox dagegen nur das Erste.

Was dabei oft vergessen wird: Die Haushaltssteckdose in der Garage ist nach der europäischen Verordnung ausdrücklich kein Ladepunkt. Das gilt, solange ihre Ladeleistung höchstens 3,7 kW beträgt und ihr Hauptzweck nicht das Laden von Elektrofahrzeugen ist. Eine Ladestation besteht dort aus einem oder mehreren Ladepunkten, und an einem Ladepunkt kann zur selben Zeit nur ein Fahrzeug laden, auch wenn er mehrere Anschlüsse hat. Eine Säule mit zwei Kabeln, an der immer nur eines Strom führt, ist nach dieser Zählweise ein einziger Ladepunkt.

Der Onboard-Charger ist die Engstelle beim Wechselstrom

Der Onboard-Charger, oft auch Bordlader genannt, ist die Einheit im Auto, die Wechselstrom in Gleichstrom für die Batterie wandelt. Im Datenblatt steht seine Leistung meist als „AC-Ladeleistung“, und sie ist die harte Obergrenze für jeden Ladevorgang mit Wechselstrom. Verbreitet sind 3,7, 7,4, 11 und 22 kW, dazu Zwischenwerte bei Fahrzeugen, die zwei Phasen nutzen. Welcher Wert in einem bestimmten Auto steckt, hängt nicht selten an der Ausstattung. Beim Gebrauchtwagen gehört er deshalb zu den ersten Angaben, die du nachsehen solltest.

Damit ist die Szene vom Supermarkt erklärt. Die Säule bietet 22 kW an, der Onboard-Charger kann 11 kW, also fließen 11 kW, und daran ändert keine Säule der Welt etwas. Umgekehrt gilt dasselbe, denn ein Auto mit 22-kW-Bordlader lädt an einer 11-kW-Wallbox mit 11 kW, weil die Wallbox ihm nicht mehr Strom freigibt. Es gewinnt immer der kleinere Wert, und zwar Phase für Phase.

An diesem „Phase für Phase“ scheitern die meisten Überschlagsrechnungen. Eine übliche 11-kW-Wallbox gibt je Phase 16 Ampere frei, eine 22-kW-Wallbox 32 Ampere. Hat ein Auto einen einphasigen Bordlader für 7,4 kW, zieht es an der 11-kW-Box über seine eine Phase nur 16 Ampere. Das ergibt rund 3,7 kW, obwohl beide Geräte auf dem Papier mehr können. Erst an einer Box, die 32 Ampere je Phase freigibt, erreicht dasselbe Auto seine 7,4 kW. Ein brauchbares Datenblatt nennt deshalb nicht nur die Leistung, sondern auch die Zahl der Phasen, über die sie zustande kommt.

Dazu kommen Grenzen, die in keinem Datenblatt stehen. Der Bordlader wird warm, und wenn er seine Wärme bei hoher Außentemperatur nicht loswird, nimmt er die Leistung zurück. Beim Wandeln geht außerdem ein Teil der Energie als Wärme verloren, sodass in der Batterie etwas weniger ankommt, als die Wallbox gezählt hat. Und viele Autos lassen sich im Menü auf einen kleineren Ladestrom begrenzen. Diese Einstellung gerät gern in Vergessenheit und sieht dann wie ein Defekt aus.

Einphasig, dreiphasig: die Rechnung hinter 3,7, 11 und 22 kW

Die bekannten Leistungsstufen sind keine Werbezahlen, sondern das Ergebnis einer einfachen Rechnung mit Spannung und Strom. Im deutschen Hausnetz liegen zwischen einer Phase und dem Neutralleiter 230 Volt, zwischen zwei Phasen 400 Volt. Einphasig ergibt sich die Leistung aus Spannung mal Strom. Dreiphasig kommt der Verkettungsfaktor Wurzel aus drei dazu, also rund 1,73, und mehr Mathematik braucht die Tabelle nicht.

Anschluss Strom je Phase Rechnung Ergebnis
einphasig 16 A 230 V × 16 A 3,68 kVA
einphasig 32 A 230 V × 32 A 7,36 kVA
dreiphasig 16 A √3 × 400 V × 16 A 11,09 kVA
dreiphasig 32 A √3 × 400 V × 32 A 22,17 kVA

Die Tabelle rechnet in Kilovoltampere, und das hat einen Grund. Kilovoltampere beschreibt die Scheinleistung, also das, was Leitung und Absicherung tragen müssen, Kilowatt dagegen die Wirkleistung, die tatsächlich im Auto ankommt. Beim Onboard-Charger liegen beide Werte nah beieinander, weshalb im Alltag einfach von 11 und 22 kW die Rede ist. Für die Anmeldung einer Wallbox zählt aber die Einheit aus der Tabelle: Über 12 Kilovoltampere Summen-Bemessungsleistung der Ladeeinrichtungen je elektrischer Anlage braucht es die Zustimmung des Netzbetreibers. Eine 11-kW-Box liegt mit rund 11,09 kVA knapp darunter, zwei davon an derselben Anlage deutlich darüber.

Einphasiges Laden hat noch eine zweite Grenze, die mit dem Auto nichts zu tun hat. Eine große Last auf nur einer Phase bringt das Netz aus dem Gleichgewicht. Fachleute sprechen von Schieflast, und die technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber begrenzen deshalb, wie viel eine einzelne Phase dauerhaft ziehen darf. Manche Wallboxen lassen sich zwischen ein- und dreiphasigem Betrieb umschalten, was vor allem beim Laden mit Solarstrom vom eigenen Dach genutzt wird. Welche Grenze an deinem Anschluss gilt, sagt dir der Netzbetreiber oder der Elektrobetrieb.

Aus der Leistung ergibt sich die Zeit, jedenfalls in erster Näherung. Eine Stunde mit 11 kW bringt 11 Kilowattstunden, ein Akku mit 44 fehlenden Kilowattstunden braucht also rechnerisch vier Stunden. In der Praxis dauert es wegen der Wandlungsverluste etwas länger. Über Nacht reicht das fast immer, weshalb 11 kW zu Hause in vielen Fällen genügen und ein Plug-in-Hybrid mit seiner kleinen Batterie oft schon mit weniger auskommt. Eine 22-kW-Box lohnt sich nur, wenn das Auto einen passenden Bordlader hat und die Standzeiten wirklich kurz sind.

Ladebetriebsart 1 bis 4: die Einteilung, die das Recht benutzt

Wer tiefer einsteigt, stößt auf die Ladebetriebsarten, im Englischen Mode genannt. Sie stammen aus der internationalen Normenreihe für konduktive Ladesysteme und beschreiben, wie ein Fahrzeug mit dem Stromnetz verbunden ist und wo Schutz und Kommunikation sitzen. Die europäische Verordnung benutzt die deutschen Bezeichnungen wörtlich, wenn sie festlegt, welcher Anschluss an welchen Ladepunkt gehört. An dieser frei lesbaren Zuordnung lässt sich die Einteilung festmachen.

Ladebetriebsart 3 ist der Normalfall an der Wallbox und an der öffentlichen AC-Säule. Die Verordnung ordnet ihr den Typ-2-Anschluss zu, und alles, was eine EVSE ausmacht, sitzt fest installiert an der Wand oder in der Säule. Ladebetriebsart 4 ist das DC-Laden mit dem Combo-2-Anschluss des Combined Charging System. Zwischen beiden liegt deshalb keine höhere Stufe desselben Prinzips, sondern ein Wechsel des Prinzips, weil in Betriebsart 4 der Wandler aus dem Auto in die Säule umzieht.

Ladebetriebsart 2 ist das Laden an einer gewöhnlichen Steckdose mit einem Kabel, in dem eine kleine Box steckt. Diese Box übernimmt Schutz und Signal und ist damit eine EVSE im Kabel, was sie von einem Verlängerungskabel unterscheidet. An öffentlichen Normalladepunkten erlaubt die Verordnung eine solche Steckdose nur bei höchstens 3,7 kW und nur, wenn ihr Hauptzweck das Laden in dieser Betriebsart ist. Ladebetriebsart 1, der direkte Anschluss an eine Steckdose ohne Box, taucht in der Verordnung nur noch bei kleinen Fahrzeugen der Klasse L auf.

Im Alltag heißt das: Das mitgelieferte Notladekabel ist kein Ersatz für eine Wallbox, sondern eine Rückfallebene. Eine Haushaltssteckdose ist mit ihrer Zuleitung selten auf viele Stunden Dauerlast ausgelegt, vor allem in älteren Installationen. Die Box im Kabel begrenzt den Strom deshalb meist deutlich. Wer regelmäßig über eine Steckdose lädt, lässt die Leitung dorthin besser von einem Elektrobetrieb prüfen, bevor Stecker oder Dose warm werden.

Typ 2 und Combo 2: eine Buchse, zwei Wege

Der Typ-2-Stecker hat sieben Kontakte, und schon ihre Aufteilung erzählt die Geschichte des Wechselstromladens. Drei davon führen die drei Phasen, einer den Neutralleiter und einer den Schutzleiter. Die beiden kleinen übrigen sind Signalkontakte, über die sich Säule und Auto verständigen und über die das Kabel meldet, wie viel Strom es tragen darf. Mehr braucht Ladebetriebsart 3 nicht, weil der Wandler ja im Auto sitzt.

Combo 2, die europäische Ausführung des Combined Charging System, baut auf genau dieser Buchse auf. Unter den Typ-2-Teil setzt sie zwei große Kontakte für Gleichstrom, und der Gleichstromstecker nutzt oben nur die Signal- und Schutzkontakte, während die Phasenkontakte frei bleiben. Deshalb passt ein Typ-2-Kabel in die obere Hälfte der Combo-Buchse und ein Schnellladestecker in die ganze. Dieselbe Buchse am Auto führt also auf zwei völlig verschiedene Wege, einmal über den Onboard-Charger und einmal an ihm vorbei direkt zur Batterie.

Seit dem 8. Januar 2026 verlangt die europäische Verordnung für neu errichtete oder instand gesetzte Ladepunkte neuere Ausgaben der Steckernormen. Beim Typ 2 löst die Ausgabe von 2022 die von 2017 ab, beim Combo 2 ersetzt die Ausgabe von 2022 die von 2014 als Maßstab. Ältere Ladepunkte dürfen bei ihrer Ausgabe bleiben, bis sie instand gesetzt werden, und darunter versteht die Verordnung einen umfangreichen oder vollständigen Ersatz relevanter Ausrüstung. Was sich zwischen den Ausgaben im Einzelnen geändert hat, steht in den kostenpflichtigen Normen und nicht in der Verordnung, die weiterhin Typ 2 und Combo 2 verlangt.

Einen spürbaren Unterschied gibt es bei den Kabeln. An öffentlichen Gleichstrom-Ladepunkten muss seit dem 14. April 2025 ein fest installiertes Ladekabel hängen, ein eigenes brauchst du dort nie. Wechselstrom-Normalladepunkte dürfen dagegen mit Steckdose oder Fahrzeugkupplung ausgerüstet sein, und deshalb hat die typische Säule am Straßenrand eine Buchse und kein Kabel. Ein eigenes Typ-2-Kabel gehört damit in den Kofferraum. Bei Wechselstrom-Schnellladepunkten über 22 kW nennt die Verordnung dagegen nur Fahrzeugkupplungen und keine Steckdosen, was praktisch auf ein Kabel an der Säule hinausläuft.

Wie Säule und Auto sich verständigen

Beim AC-Laden genügt eine erstaunlich einfache Verständigung. Über den einen Signalkontakt schickt die Wallbox ein Pulssignal, dessen Form dem Auto sagt, wie viel Strom es höchstens ziehen darf. Das Auto antwortet mit einem Widerstand, den es auf seiner Seite zuschaltet. Daran liest die Wallbox ab, ob ein Fahrzeug steckt und ob es laden will. Über den zweiten kleinen Kontakt erkennt sie am Widerstand im Stecker, für welchen Strom das Kabel ausgelegt ist. Mehr ist für Ladebetriebsart 3 nicht nötig, weil die eigentliche Regelung der Onboard-Charger übernimmt.

Beim DC-Laden reicht das nicht. Die Säule muss wissen, welche Spannung die Batterie gerade hat, wie viel Strom sie in dieser Sekunde verträgt und wann Schluss sein soll, und diese Werte ändern sich laufend. Deshalb überträgt das Combined Charging System über dieselbe Signalleitung zusätzlich ein digitales Datensignal, auf dem Auto und Säule ein Protokoll sprechen. Die einfache Grundsignalisierung bleibt darunter bestehen, als erster Schritt jeder Sitzung und als Sicherheitsnetz.

Die Normenreihe für dieses Protokoll heißt ISO 15118, und die europäische Verordnung überschreibt die Anforderungen daran mit „Vehicle-to-Grid-Kommunikation, V2G“. Das klingt nach Rückspeisung ins Netz, gemeint ist aber schlicht die Kommunikation zwischen Fahrzeug und Ladepunkt, so steht es auch in derselben Überschrift. Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die seit dem 8. Januar 2026 neu errichtet oder instand gesetzt werden, müssen die Teile 1 bis 5 dieser Reihe erfüllen. Für öffentliche Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, nennt die Verordnung dann Teil 20, die zweite Generation des Protokolls.

Für dich als Fahrer hat das eine praktische Seite: Sprechen zwei Geräte unterschiedliche Protokollstände, einigen sie sich auf den gemeinsamen, und dann fehlt eben eine Funktion. Eine Säule, die neuere Dienste anbietet, zeigt in diesem Fall keinen Fehler, sie bietet sie diesem Auto nur nicht an. Welche Stände beide Seiten beherrschen, steht selten auf einem Display, sondern in den technischen Unterlagen von Fahrzeughersteller und Säulenbetreiber.

Plug-and-Charge: wenn das Auto sich selbst ausweist

Die sichtbarste Folge dieser Kommunikation heißt Plug-and-Charge. Du steckst ein, und die Säule startet ohne Karte, ohne App und ohne Bezahlterminal, weil das Auto über das Ladekabel eine digital hinterlegte Berechtigung vorlegt. Die Verordnung nennt das automatische Authentifizierung und meint damit die Authentifizierung eines Fahrzeugs an einem Ladepunkt über den Ladestecker oder über Telematik. Hinter der Berechtigung steht ein Vertrag mit einem Anbieter, und darin liegen Komfort und Haken zugleich.

Die technischen Anforderungen daran sind streng. Bietet ein öffentlicher Ladepunkt, der ab 2027 errichtet oder instand gesetzt wird, solche Dienste an, muss er beide Protokollgenerationen beherrschen, und die Verordnung begründet das mit Interoperabilität und Sicherheit. So bleibt der Dienst für Autos der ersten Generation erreichbar, während neuere den moderneren Weg nutzen können. Ob dein Auto Plug-and-Charge überhaupt kann und mit welchem Anbieter, steht in den Unterlagen des Herstellers und im Vertrag, nicht an der Säule.

Und dann gibt es eine Regel, die kaum jemand kennt. Bietet ein Betreiber an einem öffentlichen Ladepunkt automatische Authentifizierung an, musst du sie nicht nutzen. Du hast stets das Recht, stattdessen punktuell zu laden, also ohne Registrierung und ohne Vertrag mit dem Betreiber. Alternativ kannst du eine andere dort angebotene vertragsbasierte Lösung wählen, und der Betreiber muss diese Möglichkeit deutlich anzeigen. Plug-and-Charge ist damit ein Angebot und keine Pflicht, und mit wem du abrechnest, entscheidet nicht allein das Auto.

Beim Gleichstrom bestellt das Auto, die Säule liefert

An einem Schnelllader läuft nach dem Einstecken eine feste Abfolge ab, auch wenn du davon nur ein paar Sekunden Wartezeit bemerkst. Zuerst erkennen sich Auto und Säule über die Grundsignalisierung, dann bauen sie die digitale Verbindung auf und klären, wer was kann und wer bezahlt. Bevor Strom fließt, prüft die Säule die Isolation der Leitungen gegeneinander und gegen das Fahrzeug, und sie gleicht ihre Ausgangsspannung an die Spannung der Batterie an. Erst dann schließt das Auto seine Schütze, und der Gleichstrom fließt ohne Umweg über den Onboard-Charger in die Batterie.

Ab diesem Moment gibt das Auto den Ton an. Sein Batteriemanagement meldet laufend, wie viel Strom die Zellen bei ihrer aktuellen Temperatur und ihrem Ladestand vertragen, und die Säule liefert höchstens das. Deshalb ist die Ladeleistung beim Gleichstrom kein fester Wert, sondern eine Kurve. Sie liegt am Anfang oft hoch, fällt mit steigendem Ladestand und ist bei kalter Batterie von Anfang an gedämpft. Wie diese Kurve bei einem bestimmten Modell aussieht, ist Sache des Herstellers. Die Säule kann nie mehr liefern, als das Auto bestellt.

Wichtig ist hier die Spannung, weil sie über den Strom das Tempo bestimmt. Leistung ist Spannung mal Strom, und der Strom ist durch Kabel, Stecker und Kontakte begrenzt, weshalb die Kabel großer Schnelllader gekühlt werden. Bei gleichem Strom liefert eine doppelt so hohe Batteriespannung die doppelte Leistung. Als reine Rechnung ohne Verluste ergeben 400 Volt mal 250 Ampere 100 kW, 800 Volt mal 250 Ampere dagegen 200 kW. Deshalb laden Autos mit 800-Volt-Technik an starken Säulen schneller, sofern die Säule diesen Spannungsbereich abdeckt. Manche dieser Autos bringen für ältere Säulen mit niedrigerer Spannung einen eigenen Wandler mit, andere laden dort spürbar langsamer.

Dazu kommt, was an der Säule selbst passiert. Viele Schnellladeparks teilen die Leistung eines Schranks auf mehrere Ladepunkte auf, und dockt neben dir ein zweites Auto an, kann dein Anteil sinken. Auch die Säule hat Temperaturgrenzen und nimmt im Hochsommer Leistung zurück, wenn ihre Kühlung an die Grenze kommt. Ein Fehler ist nichts davon.

Warum die Zahl an der Säule eine Obergrenze ist

Die europäische Verordnung ist in diesem Punkt bemerkenswert deutlich. Sie definiert die Ladeleistung als die in Kilowatt ausgedrückte theoretische maximale Leistung, die ein Ladepunkt, eine Ladestation oder ein Ladestandort an angeschlossene Fahrzeuge abgeben kann. Das Wort „theoretisch“ steht dort nicht zufällig. Die Zahl auf der Säule beschreibt, was die Technik im besten Fall kann, und nicht, was bei deinem Auto gerade ankommt.

Was tatsächlich ankommt, bestimmt immer das kleinste Glied einer Kette. Beim AC-Laden gehören dazu der Netzanschluss mit einem möglichen Lastmanagement und die Stromfreigabe der Wallbox. Weiter geht es mit dem Strom, den das Kabel trägt, der Zahl der Phasen, die das Auto nutzt, und der Leistung des Onboard-Chargers. Beim DC-Laden zählen die verfügbare Leistung am Standort und ihre Aufteilung auf mehrere Ladepunkte, der Spannungs- und Strombereich der Säule und die Grenze des Kabels. Vor allem aber zählt, was das Batteriemanagement bei aktuellem Ladestand und aktueller Temperatur zulässt.

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel. Ist die Leistung niedriger als erwartet, frag nicht zuerst, was die Säule verspricht, sondern welches Glied gerade das kürzeste ist. Beim AC-Laden ist es fast immer das Auto, beim DC-Laden je nach Moment die Batterie oder der Standort. Wer das weiß, spart sich den Ärger über eine Säule, die nur tut, was ihre Definition erlaubt.

Zu Hause, am Supermarkt, an der Autobahn: welche Regeln wo greifen

Für die Technik ist es gleich, wo eine Säule steht, für das Recht nicht. Die europäische Verordnung und die deutsche Ladesäulenverordnung knüpfen ihre Pflichten an den öffentlich zugänglichen Ladepunkt. Öffentlich zugänglich ist er nach beiden Texten, wenn er an einem Ort steht, der der Allgemeinheit zugänglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Grund privat ist und ob der Zugang an Bedingungen hängt. Der Supermarktparkplatz mit Schranke ist also genauso gemeint wie die Säule am Straßenrand.

Die Ladesäulenverordnung gilt seit dem 1. Januar 2026 in neuer Fassung. Sie regelt für öffentlich zugängliche Ladepunkte der Fahrzeugklassen M und N vor allem Pflichten des Betreibers. Er muss die Inbetriebnahme eines Ladepunkts spätestens zwei Wochen danach elektronisch bei der Bundesnetzagentur anzeigen, die Außerbetriebnahme und einen Betreiberwechsel unverzüglich. Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen erfüllen, und die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung prüfen, eine Nachrüstung verlangen oder den Betrieb untersagen. Eine Steckernorm nennt die neue Verordnung an keiner Stelle, für den Anschluss gelten die Anforderungen der europäischen Verordnung.

Zu Hause gilt vor allem die Mitteilung an den Netzbetreiber, dem jede Ladeeinrichtung vor der Inbetriebnahme gemeldet werden muss. Über der Schwelle aus dem Abschnitt zu den Phasen braucht es zusätzlich seine Zustimmung, und wie das praktisch abläuft, behandelt der eigene Ratgeber zur Wallbox-Anmeldung. Ob eine private Wallbox als steuerbare Verbrauchseinrichtung Teil einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber wird, ist eine Frage des Netzentgelts und nicht des Ladepfads.

Neu ist, dass die europäische Verordnung auch private Ladepunkte in den Blick nimmt. Gemeint sind private Wechsel- und Gleichstrom-Ladepunkte für Pkw und Nutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden. Für Ladebetriebsart 2 verlangt die Verordnung dann die allgemeine Norm für konduktive Ladesysteme, für Ladebetriebsart 3 oder 4 die Norm ISO 15118-20 mit der zweiten Protokollgeneration. Eine Wallbox, die heute schon hängt, betrifft das nicht, solange sie nicht instand gesetzt wird. Wer 2027 neu kauft, fragt beim Händler oder Elektrobetrieb am besten ausdrücklich nach dieser Protokollgeneration.

Roller, E-Moto, E-Bike: wo dort das Ladegerät sitzt

Bei kleinen Elektrofahrzeugen verschiebt sich das Bild noch einmal. Ein E-Bike oder ein E-Scooter hat meistens gar keinen Onboard-Charger, sondern ein externes Ladegerät zwischen Steckdose und Akku. Dieses Netzteil ist dann genau das, was im Auto der Bordlader ist, nämlich der Gleichrichter, der aus Wechselstrom den Gleichstrom für die Zellen macht und die Ladeschlussspannung vorgibt. Die Steckdose an der Wand bleibt nur Steckdose, ohne Signal und ohne Ladelogik.

Bei Leichtkrafträdern und anderen Fahrzeugen der Klasse L gibt es beides, externe Ladegeräte und eingebaute Lader, bei größeren Modellen teils auch Anschlüsse nach Autostandard. Für öffentliche Ladepunkte, die für diese Klasse reserviert sind, hat die europäische Verordnung eigene Regeln. Bis 3,7 kW genügt ein Anschluss des Typs 3A für Ladebetriebsart 3 oder für Ladebetriebsart 1 oder 2 eine Steckdose. Darüber gilt Typ 2, beim Gleichstrom Combo 2, während die deutsche Ladesäulenverordnung in ihrem Anwendungsbereich nur die Fahrzeugklassen M und N nennt.

Für dich heißt das vor allem, die Rollen richtig zuzuordnen. Lädt ein Akku mit externem Ladegerät zu langsam oder gar nicht, ist das Netzteil der erste Verdächtige und nicht die Steckdose. Ein anderes, stärkeres Ladegerät verlässt dagegen den Rahmen, den Hersteller und Batteriemanagement für diesen Akku vorgesehen haben. Das ist keine Frage des Tempos, sondern der Wärme im Akku. Sie gehört in die Hand dessen, der die Grenzen der Zellen kennt.

Wenn es nicht lädt: erst den Pfad bestimmen, dann den Verdacht

Ein Abbruch ist etwas anderes als eine niedrige Leistung, und wer ihn verstehen will, muss zuerst wissen, auf welchem Weg geladen wurde. Beim AC-Laden endet eine Ladung typischerweise, weil ein Schutz auslöst, der Stecker nicht sauber verriegelt, das Signal auf dem Kabel gestört ist oder das Auto selbst wegen Temperatur oder Einstellung aufhört. Beim DC-Laden scheitert es dagegen oft schon vor dem ersten Ampere, beim Aufbau der Verbindung, bei der Freigabe der Bezahlung oder an der Isolationsprüfung. Eine Fehlermeldung aus dem einen Pfad sagt über den anderen fast nichts.

Der schnellste Weg zur Ursache ist ein sauberer Vergleich. Lädt dasselbe Auto an einer anderen Säule derselben Art normal, liegt es eher an der ersten Säule, bricht es überall ab, eher am Auto. Lädt es an DC-Säulen einwandfrei und nur an AC-Säulen nicht, rückt der Onboard-Charger in den Mittelpunkt, weil er beim DC-Laden gar nicht beteiligt ist. Erst diese Trennung macht einen einzelnen Fehlercode lesbar, denn eine Meldung beschreibt eine erkannte Abweichung und nicht automatisch ihre Ursache.

Und es gibt eine Grenze, an der die eigene Suche aufhört. Riecht es verschmort, ist ein Stecker ungewöhnlich heiß oder meldet das Auto eine Warnung zur Isolation oder zum Hochvoltsystem, dann ist der nächste Schritt eine Fachwerkstatt oder der Betreiber der Säule und kein weiterer Versuch. Schutzfunktionen einer Wallbox oder eines Fahrzeugs werden nicht überbrückt, auch nicht kurz zum Testen. Sie sorgen dafür, dass ein Fehler beim Laden in aller Regel mit einem Abbruch endet und nicht mit einem Schaden.

Merksatz: Zwei Angaben aus den Unterlagen deines Autos erklären fast jede Ladeanzeige. Die AC-Ladeleistung samt Zahl der Phasen gilt für jede Wallbox und jede AC-Säule, die Batteriespannung und die Ladekurve des Herstellers für jeden Schnelllader. Was auf der Säule steht, ist in beiden Fällen nur die Obergrenze.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen AC- und DC-Laden?

Beim AC-Laden kommt Wechselstrom am Auto an, und ein Onboard-Charger im Fahrzeug wandelt ihn in Gleichstrom für die Batterie. Beim DC-Laden sitzt dieser Wandler in der Säule, und das Auto nimmt Gleichstrom über seine Schütze direkt auf. Deshalb begrenzt beim AC-Laden meistens das Auto das Tempo und beim DC-Laden der Zustand der Batterie, die Säule oder das Kabel.

Warum lädt mein Auto an einer 22-kW-Säule nur mit 11 kW?

Weil sein Onboard-Charger nicht mehr kann. Die Säule gibt einen Höchststrom frei, und das Auto nimmt davon so viel, wie sein Bordlader und die Zahl der genutzten Phasen erlauben, also gewinnt der kleinere Wert. Ein Auto mit einphasigem 7,4-kW-Lader kommt an derselben Säule auf höchstens rund 7,4 kW, an einer 11-kW-Wallbox sogar nur auf rund 3,7 kW.

Ist eine 22-kW-Säule ein Schnelllader?

Nein. Nach der europäischen Begriffsbestimmung ist ein Schnellladepunkt einer mit mehr als 22 kW und ein Normalladepunkt einer mit höchstens 22 kW. Die 22-kW-Säule markiert also die Obergrenze des Normalladens. Ob ein Ladepunkt mit Wechsel- oder Gleichstrom arbeitet, ist von dieser Einteilung unabhängig.

Brauche ich an einer öffentlichen Säule ein eigenes Ladekabel?

An AC-Säulen meistens ja, weil Normalladepunkte mit einer Steckdose statt eines festen Kabels ausgerüstet sein dürfen und viele genau so gebaut sind. An öffentlichen Gleichstrom-Ladepunkten nicht, denn dort muss seit dem 14. April 2025 ein fest installiertes Ladekabel vorhanden sein. Ein Typ-2-Kabel gehört deshalb für den Alltag in den Kofferraum, für die Autobahn brauchst du es nicht.

Kann ich mit einem Typ-2-Kabel an einer Gleichstromsäule laden?

Nicht mit Gleichstrom. Der Gleichstrom fließt über die beiden großen Kontakte im unteren Teil der Combo-2-Buchse, und die bedient nur der Schnellladestecker am festen Kabel der Säule. Ein Typ-2-Kabel führt Wechselstrom und steckt im oberen Teil der Buchse. Hat die Säule zusätzlich einen Wechselstromanschluss, lädt das Auto dort mit Wechselstrom und damit wieder über seinen Onboard-Charger.

Ist Laden an der Haushaltssteckdose AC- oder DC-Laden?

Es ist Wechselstromladen, genauer Ladebetriebsart 2, wenn das Kabel eine Box mit Schutz- und Signalfunktion trägt. Gewandelt wird auch hier im Auto, nur mit sehr kleiner Leistung. Als Ladepunkt im Sinne der europäischen Verordnung zählt eine solche Steckdose nicht, solange ihre Ladeleistung höchstens 3,7 kW beträgt und ihr Hauptzweck nicht das Laden von Elektrofahrzeugen ist. Für regelmäßiges Laden sollte die Leitung dorthin vorher geprüft werden.

Muss meine Wallbox ab 2027 ISO 15118-20 können?

Die Anforderung gilt für private Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, und nennt für Ladebetriebsart 3 oder 4 die Norm ISO 15118-20. Eine Wallbox, die schon hängt, ist davon nicht betroffen, solange sie nicht instand gesetzt wird. Instand gesetzt meint nach der Verordnung einen umfangreichen oder vollständigen Ersatz relevanter Ausrüstung, eine kleine Reparatur ist nach diesem Wortlaut nicht gemeint.

Heißt Vehicle-to-Grid in der Verordnung, dass das Auto Strom zurückspeist?

Nein. In der europäischen Verordnung steht der Begriff in der Überschrift zu den technischen Spezifikationen für die Kommunikation zwischen Elektrofahrzeug und Ladepunkt. Gemeint ist dort der Datenaustausch nach der Normenreihe ISO 15118 und nicht die Rückspeisung. Ob ein Auto Strom abgeben kann, hängt an seiner Technik und an der Freigabe des Herstellers, nicht an dieser Überschrift.

Muss ich Plug-and-Charge nutzen, wenn mein Auto es kann?

Nein. Bietet ein Betreiber an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt automatische Authentifizierung an, hast du nach der europäischen Verordnung stets das Recht, sie nicht zu nutzen. Du kannst stattdessen punktuell laden oder eine andere dort angebotene vertragsbasierte Zahlungslösung wählen. Der Betreiber muss diese Möglichkeit an jedem solchen Ladepunkt deutlich anzeigen.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Die Fundstellen stehen hier gebündelt, damit der Beitrag selbst ohne Paragrafenketten auskommt. Jedes Zitat unten ist zeichengenau am amtlichen Text geprüft, die europäische Verordnung in der konsolidierten Fassung vom 8. Januar 2026, die deutschen Vorschriften im Stand vom 14. September 2026. Wo etwas Auslegung ist oder nicht belegt werden konnte, steht das ausdrücklich dabei.

Die Begriffe — Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR)
  • Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, konsolidierte Fassung vom 8. Januar 2026 (CELEX 02023R1804-20260108). Eingearbeitet sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/656 und (EU) 2025/671 sowie eine Berichtigung im Amtsblatt vom 10. März 2026. Die Änderungszeichen der konsolidierten Fassung (►M1, ►C1 … ◄, ▼B, ▼M1, ▼C1) sind in den Zitaten unten weggelassen, der Wortlaut ist sonst unverändert. Amtliche Überschrift von Artikel 2: „Begriffsbestimmungen“.
  • Nummer 31, Schnellladepunkt: „bezeichnet einen Ladepunkt mit einer Leistung von mehr als 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug“. Nummer 37, Normalladepunkt: „bezeichnet einen Ladepunkt mit einer Leistung von höchstens 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug“. Beide Nummern sprechen von „Leistung“, nicht von der in Nummer 44 definierten „Ladeleistung“, und keine nennt Wechsel- oder Gleichstrom.
  • Nummer 44, Ladeleistung: „bezeichnet die in kW ausgedrückte theoretische maximale Leistung, die ein Ladepunkt, eine Ladestation oder ein Ladestandort oder eine landseitige Stromversorgungsanlage an Fahrzeuge oder Schiffe, die mit diesem Ladepunkt, dieser Ladestation, diesem Ladestandort oder dieser Anlage verbunden sind, abgeben kann“.
  • Nummer 48, Ladepunkt: „bezeichnet eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist“.
  • Nummer 52, Ladestation: „bezeichnet eine physische Anlage an einem bestimmten Standort, die aus einem oder mehreren Ladepunkten besteht“. Nummer 51, Ladestandort: „bezeichnet eine oder mehrere Ladestationen an einem bestimmten Standort“. Nummer 12 fasst „Stecker“, „Kupplung“ und „Anschluss“ als „die physische Schnittstelle zwischen dem Ladepunkt oder der Zapfstelle und dem Fahrzeug, über die der Kraftstoff oder die elektrische Energie ausgetauscht wird“.
  • Nummer 45, öffentlich zugängliche Infrastruktur: eine Infrastruktur, „die sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geltenden Bedingungen“.
  • Die Wörter „Wallbox“, „EVSE“, „Onboard“, „On-Board“, „Ladegerät“ und „Gleichrichter“ kommen in der konsolidierten Fassung null Mal vor, auch ohne Rücksicht auf Groß- und Kleinschreibung; „Ladepunkt“ steht als Zeichenfolge 137 Mal im Text, ohne Rücksicht auf die Schreibung 171 Mal. EVSE und Onboard-Charger sind also Begriffe der Technik, nicht des Rechts. Die deutsche Niederspannungsanschlussverordnung spricht von „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“.
Stecker und Ladebetriebsarten — Artikel 21 und Anhang II Nummer 0 und 1 AFIR
  • Artikel 21, amtliche Überschrift „Gemeinsame technische Spezifikationen“, Absatz 1: „Es gelten die in Anhang II aufgeführten technischen Spezifikationen.“ Absatz 3 Buchstabe b verpflichtet die Kommission, Anhang II „unverzüglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Annahme der einschlägigen Normen“ zu ändern, indem die Normverweise aktualisiert werden. Das ist der Weg, auf dem die neuen Normausgaben in den Anhang gekommen sind.
  • Anhang II Nummer 0 Buchstabe b: „instand gesetzt“ bezeichnet „einen umfangreichen oder vollständigen Ersatz relevanter Ausrüstung für Ladepunkte“. Dass eine kleine Reparatur nicht darunterfällt, ist naheliegende Lesart dieses Wortlauts, nicht ausdrücklich geregelt.
  • Nummer 1.1, erster Anstrich: „Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Wechselstrom-Normalladepunkte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 für die Ladebetriebsart 3 gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 oder, wenn ihre Ladeleistung höchstens 3,7 kW beträgt und ihr Hauptzweck das Aufladen von Elektrofahrzeugen in Ladebetriebsart 2 ist, mit Steckdosen gemäß der Norm IEC 60884-1:2022 auszurüsten.“ Satz 2: „Vor diesem Datum errichtete Wechselstrom-Normalladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-2:2017 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.“
  • Nummer 1.1, zweiter Anstrich: Gleichstrom-Normalladepunkte sind „mindestens mit Combo-2-Fahrzeugkupplungen des ‚Combined Charging System‘ für die Ladebetriebsart 4 gemäß der Norm EN IEC 62196-3:2022 auszurüsten“; ältere müssen „weiterhin der Norm EN IEC 62196-3:2014 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden“. Die inneren Anführungszeichen stehen im Original als „…“ und sind hier nur zur Lesbarkeit einfach gesetzt.
  • Nummer 1.2 Schnellladepunkte: Wechselstrom-Schnellladepunkte sind „mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs 2 für die Ladebetriebsart 3 gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 auszurüsten“. Anders als in Nummer 1.1 stehen hier keine Steckdosen. Lesart, nicht Wortlaut: Dass dies praktisch ein Kabel an der Säule bedeutet, folgt aus dem Begriff der Fahrzeugkupplung, den die Verordnung selbst nicht gesondert definiert. Gleichstrom-Schnellladepunkte tragen dieselbe Combo-2-Vorgabe wie in Nummer 1.1.
  • Nummer 1.3 Klasse L: öffentlich zugängliche Wechselstrom-Ladepunkte bis 3,7 kW mit „Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 3A gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 (für Ladebetriebsart 3)“ oder „Steckdosen gemäß der Norm IEC 60884-1:2022 (für Ladebetriebsart 1 oder 2)“; über 3,7 kW Typ 2 (Nummer 1.3.2), Gleichstrom Combo 2 (Nummer 1.3.3). „Ladebetriebsart 1“ kommt in der ganzen konsolidierten Fassung genau einmal vor, eben hier; „Ladebetriebsart“ insgesamt 14 Mal.
  • Nebenbefund, nicht glattgezogen: Nummer 1.5 ist aus der Ursprungsfassung unverändert übernommen und spricht vom „konduktive Laden von Elektrobussen im Modus 4“. „Modus“ steht in der konsolidierten Fassung genau einmal, überall sonst heißt es „Ladebetriebsart“. Dieselbe Sache trägt im amtlichen Text also zwei Namen.
  • Zum Unterschied der Fassungen: In der Ursprungsfassung von 2023 nannte Nummer 1.1 nur Typ 2 „nach der Norm EN 62196-2:2017“, ohne Zuordnung zu einer Ladebetriebsart für Pkw; Nummer 1.2 führte die Gleichstrom-Schnellladepunkte zweimal auf, und Nummer 2.1 bestand nur aus der Überschrift. „Ladebetriebsart“ steht dort zweimal, in der konsolidierten Fassung 14 Mal. Wer aus der Ursprungsfassung zitiert, zitiert überholte Normausgaben.
  • Was die Ladebetriebsarten technisch ausmacht (Box im Kabel bei Betriebsart 2, fest installierte EVSE bei 3, Wandler in der Säule bei 4, direkter Anschluss ohne Box bei 1), ist in der Normenreihe EN IEC 61851 festgelegt. Die AFIR nennt in Nummer 2.1.3 deren Teil 1 als „EN IEC 61851-1:2019 ‚Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge — Teil 1: Allgemeine Anforderungen‘“. Die Norm ist kostenpflichtig und lag nicht vor; die Beschreibung im Beitrag ist allgemeines Fachwissen, kein Normzitat.
Kommunikation und Plug-and-Charge — Anhang II Nummer 2.1, Artikel 2 Nummer 8, Artikel 5 Absatz 2 AFIR
  • Überschrift von Nummer 2.1, wörtlich: „Technische Spezifikationen für die Kommunikation zwischen Elektrofahrzeug und Ladepunkt (Vehicle-to-Grid-Kommunikation, V2G)“. Der Klammerbegriff meint hier die Kommunikation, nicht die Rückspeisung. Die Rückspeisung definiert Artikel 2 Nummer 11 gesondert als „bidirektionales Laden“.
  • Nummer 2.1.1: Öffentlich zugängliche Wechselstrom- und Gleichstrom-Ladepunkte, „die ab dem 8. Januar 2026 neu errichtet oder instand gesetzt werden, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den folgenden Normen entsprechen“, nämlich EN ISO 15118-1:2019, -2:2016, -3:2016, -4:2019 und -5:2019.
  • Nummer 2.1.2: Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, müssen mindestens EN ISO 15118-20:2022 entsprechen. Satz 2: „Bieten solche Ladepunkte automatische Authentifizierungs- und Autorisierungsdienste wie Plug-and-Charge-Dienste an, so müssen sie aus Gründen der Interoperabilität und Sicherheit sowohl der Norm EN ISO 15118-2:2016 als auch der Norm EN ISO 15118-20:2022 entsprechen.“ Ob Teil 20 die Teile 1 bis 5 ersetzt oder ergänzt, sagt der Wortlaut nicht; der Beitrag formuliert deshalb „nennt“.
  • Nummer 2.1.3, bis zum Ende gelesen: „Private Wechsel- und Gleichstrom-Ladepunkte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den folgenden Normen entsprechen“, und zwar a) EN IEC 61851-1:2019 „(für Ladebetriebsart 2)“ und b) EN ISO 15118-20:2022 „(für Ladebetriebsart 3 oder 4)“. Den Begriff „privat“ definiert Artikel 2 nicht; dass eine Wallbox am Eigenheim darunterfällt, ist naheliegende Auslegung als Gegenstück zur öffentlich zugänglichen Infrastruktur nach Nummer 45.
  • Artikel 2 Nummer 8, automatische Authentifizierung: „bezeichnet die Authentifizierung eines Fahrzeugs an einem Ladepunkt über den Ladestecker oder Telematik“.
  • Artikel 5, amtliche Überschrift „Ladeinfrastruktur“, Absatz 2: Bieten Betreiber eine automatische Authentifizierung an, „so stellen sie sicher, dass die Endnutzer stets das Recht haben, die automatische Authentifizierung nicht zu nutzen, und ihr Fahrzeug stattdessen entweder gemäß Absatz 1 punktuell aufzuladen oder eine andere an diesem Ladepunkt angebotene vertragsbasierte Zahlungslösung zu nutzen“. Satz 2: „Die Betreiber von Ladepunkten zeigen den Endnutzern diese Option deutlich an“. Punktuelles Aufladen definiert Artikel 2 Nummer 47 als Aufladedienst, den ein Endnutzer erwirbt, „ohne dass dieser Endnutzer sich registrieren, eine schriftliche Vereinbarung schließen oder eine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber des Ladepunkts eingehen muss“.
  • Die ISO-15118-Normen und die Normenreihe EN IEC 61851 sind kostenpflichtig und lagen nicht vor. Die Beschreibung der Grundsignalisierung im Beitrag (Pulssignal für den Höchststrom, Widerstand auf der Fahrzeugseite, Widerstand im Stecker für die Kabelbelastbarkeit, digitales Datensignal auf derselben Leitung beim Gleichstrom) ist allgemeines Fachwissen. Spannungspegel, Tastverhältnisse und Widerstandswerte sind bewusst nicht genannt, weil für sie keine frei zugängliche Primärquelle archiviert werden konnte.
Das feste Kabel am Schnelllader — Artikel 5 Absatz 10 AFIR
  • Artikel 5 Absatz 10, wörtlich: „Bis zum 14. April 2025 stellen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte sicher, dass alle öffentlich zugänglichen Gleichstrom-Ladepunkte, die von ihnen betrieben werden, über ein fest installiertes Ladekabel verfügen.“
  • Absatz 11 verpflichtet einen Eigentümer, der den Ladepunkt nicht selbst betreibt, dem Betreiber einen Ladepunkt mit den technischen Merkmalen zur Verfügung zu stellen, die für die Absätze 2, 7, 8 und 10 nötig sind. Für private Ladepunkte gilt Absatz 10 nicht; er nennt ausdrücklich öffentlich zugängliche Gleichstrom-Ladepunkte.
Die deutschen Regeln — Ladesäulenverordnung, NAV und § 14a EnWG
  • Ladesäulenverordnung, amtliche Bezeichnung „Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV)“, vom 23. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 367. Sie wurde als Artikel 1 einer Mantelverordnung erlassen, trat nach deren Artikel 4 am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016.
  • § 1 LSV „Anwendungsbereich“, Absatz 1: technische Mindestanforderungen an „öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858“. Absatz 2: „Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung“. Offen gelassen: Ladepunkte, die für die Klasse L reserviert sind, nennt § 1 nicht; Anhang II Nummer 1.3 AFIR gilt als EU-Verordnung unmittelbar. Wie beides für einen reinen L-Klasse-Ladepunkt zusammenwirkt, ist hier nicht entschieden.
  • § 2 „Begriffsbestimmungen“, Nummer 1: „Ladepunkt“ ist „ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804“. Nummer 4: Regulierungsbehörde ist „die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“.
  • § 3 LSV „Technische Anforderungen“, Satz 1: „Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen.“
  • § 4 LSV „Anzeige- und Nachweispflichten“, Absatz 1 Satz 1: „Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen.“ Nach Satz 4 Nummer 1 hat die Anzeige „spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes“ zu erfolgen, nach Nummer 2 und 3 unverzüglich nach Außerbetriebnahme und Betreiberwechsel. Absatz 3 wendet Absatz 1 entsprechend an, „wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird“.
  • § 5 LSV „Kompetenzen der Regulierungsbehörde“: Überprüfung (Absatz 1), Nachrüstung (Absatz 2) und Untersagung (Absatz 3), jeweils bezogen auf § 3 und auf „Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804“.
  • In der LSV kommen „Stecker“, „62196“, „Typ 2“, „Combo“ und „Norm“ null Mal vor, auch ohne Rücksicht auf Groß- und Kleinschreibung; „Ladepunkt“ steht als Zeichenfolge 15 Mal im Text. Die Anschlussnormen stehen damit allein in Anhang II AFIR. Ob die Ladesäulenverordnung von 2016 Steckernormen enthielt, wurde nicht geprüft, weil ihr Text nicht vorlag; der Beitrag sagt deshalb nicht „nicht mehr“.
  • § 19 NAV, amtliche Überschrift „Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen“. Absatz 2 Satz 2: „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.“ Satz 3: „Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet“. Die Einzelheiten stehen im eigenen Ratgeber zur Wallbox-Anmeldung und werden hier nicht wiederholt.
  • § 14a EnWG, amtliche Überschrift „Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen“. Absatz 3 nennt als steuerbare Verbrauchseinrichtungen „insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen“.
Rechnungen, Fachwissen und was nicht geprüft werden konnte
  • Eigene Rechnungen, ohne Verluste und ohne Bezug auf ein bestimmtes Fahrzeug: 230 V × 16 A = 3 680 VA; 230 V × 32 A = 7 360 VA; √3 × 400 V × 16 A ≈ 11 085 VA; √3 × 400 V × 32 A ≈ 22 170 VA. 11 kW über vier Stunden ergeben 44 kWh. 400 V × 250 A = 100 kW und 800 V × 250 A = 200 kW sind reine Rechenbeispiele zur Wirkung der Spannung, keine Werte eines Fahrzeugs oder einer Säule.
  • Nebenbefund im amtlichen Text: Die Berichtstabelle in Anhang III Nummer 2 AFIR teilt Wechselstrom-Ladepunkte in „P < 7,4 kW“, „7,4 kW ≤ P < 22 kW“ und „P > 22 kW“ ein. Ein Ladepunkt mit genau 22 kW hat dort keine Zeile, während Artikel 2 Nummer 37 ihn eindeutig als Normalladepunkt führt. Die Lücke ist hier nicht geschlossen worden, weil sie im Text steht.
  • Kostenpflichtig und nicht gelesen: EN IEC 61851-1, -23 und -24, EN IEC 62196-2 und -3, IEC 60884-1 und die Reihe EN ISO 15118. Sie werden nur so benannt, wie die AFIR sie nennt. Was sich zwischen den Ausgaben 2017 und 2022 bei Typ 2 oder 2014 und 2022 bei Combo 2 geändert hat, ist nicht belegt.
  • Allgemeines Fachwissen ohne Normzitat: sieben Kontakte des Typ-2-Steckers und ihre Belegung, der Aufbau der Combo-2-Buchse, die Box im Kabel bei Ladebetriebsart 2, der Ablauf einer Gleichstrom-Sitzung mit Isolationsprüfung, Spannungsangleich und Schließen der Schütze, gekühlte Kabel, geteilte Leistung in Ladeparks und eigene Wandler mancher Fahrzeuge für Säulen mit niedrigerer Spannung. Kein Hersteller wird zitiert, keine Modellangabe gemacht.
  • Nicht vorgelegen haben die technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber und die dort in Bezug genommene Anwendungsregel für den Anschluss an das Niederspannungsnetz sowie die Errichtungsnorm für Stromversorgungen von Elektrofahrzeugen. Grenzwerte für Schieflast und Anforderungen an den Fehlerstromschutz stehen deshalb nirgends im Beitrag als Zahl; beides ist nur qualitativ beschrieben.
  • Wirkungsgrade von Onboard-Chargern, übliche Leistungsstufen einzelner Modelle und Ladekurven stammen aus Herstellerunterlagen, lagen nicht vor und sind deshalb nicht als Zahl genannt. Keine Preise, keine Tarife, keine Produktnamen.

TL Redaktion tuning-lizenz.de – neutrale Einordnung zu Recht, Technik und Nutzung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).

Ähnliche Beiträge