🚲 E-Bike · Fazua Ride 50/Ride 60
Fazua Ride 60 Tuning und Ride 50: was nach dem Porsche-Aus noch gilt
Am 8. Mai 2026 hat Porsche die eBike-Sparte dahinter abgewickelt. Was das für Garantie, Ersatzteile und Software bedeutet, welche Tuninglösungen es für Ride 50 und Ride 60 tatsächlich gibt und wie ein Eingriff den rechtlichen Status deines Pedelecs verändert.
Kurz gesagt: Fazua Ride 50 und Ride 60 laufen auch nach der Schließung der Porsche eBike Performance GmbH am 8. Mai 2026 technisch weiter. Shop, Händlersuche, Garantieregistrierung und Firmware-Downloads waren am 6. Oktober 2026 online, einen Käufer oder Nachfolger gibt es nicht. Tuningmodule existieren für beide Antriebe, aber nicht dieselben: Für den Ride 60 bieten mehrere Anbieter Steckmodule an, für den Ride 50 läuft es über eine Software am Kabel. Jeder dieser Eingriffe hebt die 25-km/h-Grenze auf, macht aus dem Pedelec ein Kraftfahrzeug und schließt laut Garantiebedingungen die Herstellergarantie aus. Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr. Privatgelände allein reicht nicht: Je nach Fahrzeug- und Versicherungseinordnung kommt nur ein tatsächlich nichtöffentlicher, wirksam abgegrenzter Bereich in Betracht.
Ein Instagram-Statement, kein Nachfolgeunternehmen, und ein Online-Shop, der weiterverkauft, als wäre nichts passiert – so sieht die Lage bei Fazua im Herbst 2026 aus. Wer seinen Ride 50 oder Ride 60 jetzt tunen will, stellt sich zwei Fragen gleichzeitig. Erstens: Funktioniert das überhaupt noch, wenn der Konzern hinter dem Antrieb die Sparte gerade abwickelt? Und was bedeutet ein Eingriff für ein Pedelec, dessen Garantiegeber sich selbst neu ordnet? Wir gehen beide Fragen der Reihe nach durch, vom Porsche-Aus bis zur letzten Firmware-Zeile.
Fazua Ride 60 Tuning und Ride 50: der Stand nach dem Aus
Kurz zusammengefasst: Fazua als Marke gibt es weiterhin, der Mutterkonzern dahinter nicht mehr in der bisherigen Form. Porsche hat die Aktivitäten der Porsche eBike Performance GmbH am 8. Mai 2026 eingestellt. Rund 350 Stellen an den Standorten Ottobrunn und Zagreb sind davon betroffen. Die Internetseite von Fazua, der Online-Shop für Ersatzteile und die Wissensdatenbank liefen am 6. Oktober 2026 trotzdem weiter, ohne jeden Hinweis auf eine Schließung. Diese Widersprüchlichkeit ist kein Fehler unserer Recherche, sondern der tatsächliche Zustand: ein Unternehmen in Abwicklung, ein Produkt, das online weiterläuft, als sei nichts geschehen.
Für Tuning heißt das zweierlei. Erstens gibt es weiterhin Module und Software, die an Ride 50 oder Ride 60 ansetzen, von mehreren Anbietern parallel und mit unterschiedlichem Lieferstatus. Zweitens steht alles, was von einer funktionierenden Herstellerorganisation abhängt – Garantie, Supportanfragen, künftige Firmware –, auf einem Fundament, das gerade porös wird. Beide Punkte gehören zusammen, bevor wir auf einzelne Module schauen, und beide sind reine Momentaufnahmen vom 6. Oktober 2026, die sich jederzeit ändern können.
Das Porsche-Aus vom 8. Mai 2026: was die Mitteilung sagt
Die Quelle ist eindeutig. Porsche selbst hat am 8. Mai 2026 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Im Rahmen seiner strategischen Neuausrichtung führt der Konzern drei Tochtergesellschaften nicht weiter: die Cellforce Group, die Porsche eBike Performance GmbH und die Cetitec GmbH. Zur eBike-Sparte heißt es wörtlich, die Aktivitäten des Joint Ventures würden eingestellt, weil sich die Marktbedingungen für E-Bike-Antriebe grundlegend verändert hätten. Die Betriebsstilllegung an den Standorten Ottobrunn und Zagreb betrifft laut Porsche rund 350 Mitarbeiter.
Was in dieser Mitteilung fehlt, ist für diesen Beitrag genauso wichtig wie das, was drinsteht. Das Wort „Fazua“ kommt darin kein einziges Mal vor, und zu Service, Garantie oder Ersatzteilen sagt Porsche nichts. Jede Zusage zum Weiterbetrieb, die seitdem kursiert, stammt also nicht vom Konzern, der die Schließung verkündet hat, sondern von Fazua selbst.
Die einzige bekannte Stellungnahme dazu ist ein Instagram-Statement, das zwei Fachmedien am 15. und 16. Mai 2026 zitiert haben. Der Service laufe weiter, auch wenn der Betrieb im Headquarter in Ottobrunn nicht mehr läuft, heißt es darin. Ersatzteile gebe es langfristig für die absehbare Zukunft, und Ansprechpartner bleibe der lokale Händler. Das Original dieses Statements haben wir nicht gelesen, weil dafür ein Instagram-Login nötig wäre; es ist uns nur über die beiden Fachmedien bekannt. Eine Folgemeldung zu Käufer, Nachfolger oder Supportende gibt es seitdem nicht. Die jüngste Google-News-Erwähnung zu Fazua innerhalb der letzten zwölf Monate stammt vom 23. Juni 2026 und bringt keine neue Information.
Garantie, Händler, Ersatzteile: der Stand am 6. Oktober 2026
Wir haben am Stichtag selbst nachgesehen, was von der Infrastruktur hinter Fazua tatsächlich noch steht. Der Händlersuche-Dienst war mit Länderauswahl erreichbar. Der Ersatzteile-Shop listete 41 Produkte, davon 38 mit mindestens einer lieferbaren Variante. Dazu gehörten Akkus der Baureihen Energy 430 und Energy 480. Dazu kamen Drivepacks für den Ride 50 in den Varianten Trail und Street sowie Magnete und Sensorhalter für die Geschwindigkeitsmessung. Die Garantieseite bot weiterhin die reguläre Herstellergarantie von zwei Jahren an, sofern das Produkt binnen drei Monaten nach dem Kauf registriert wird.
Wer diese Garantie trägt, nachdem der Betrieb der Porsche eBike Performance GmbH eingestellt wurde, steht an keiner Stelle. Die Garantiebedingungen nennen als Vertragspartner ausdrücklich die Porsche eBike Performance GmbH in Ottobrunn, genau das Unternehmen, dessen Betriebsstilllegung Porsche selbst angekündigt hat. Ansprechpartner im Garantiefall bleibt laut den Bedingungen immer der „FAZUA Certified Partner“, bei dem das Fahrrad erworben wurde. Wie belastbar diese Kette noch ist, wenn hinter dem Markennamen kein laufender Herstellerbetrieb mehr steht, lässt sich von außen nicht beurteilen. Eine aktuellere Aussage dazu als das Instagram-Statement vom Mai haben wir nicht gefunden.
Firmware und Toolbox: die Softwarepflege läuft weiter
Ein Hinweis darauf, dass die Softwarepflege nach der Schließung nicht abrupt endete, findet sich in den Downloadbereichen selbst. Am 6. Oktober 2026 standen für den Ride 60 und den Ride 50 jeweils aktuelle Firmware-Pakete zum Download. Dazu kam eine Toolbox-Software, mit der ein Fahrrad per USB-C-Kabel am Rechner konfiguriert und aktualisiert wird. Für den Ride 50 vereinheitlicht das jüngste Paket Motor- und Displaysoftware über alle Drivepacks. Es schaltet die Boost-Funktion inzwischen auch für die ursprünglich schwächere Evation-Variante frei. Diese Versionsstände altern schnell, deshalb nennen wir sie hier nur als Beleg für eine laufende Pflege zum Abrufzeitpunkt, nicht als dauerhafte Aktualitätsangabe.
Inhaltlich fällt vor allem ein Feature auf, das mit Tuning nichts zu tun hat, aber oft in einem Atemzug damit genannt wird: der sogenannte KickOverrun. Er lässt die Motorunterstützung nach dem Treten kurz nachlaufen. Bei Ride-60-Bikes in Geländekonfiguration ist er werkseitig aktiv, bei Bikes in Stadtkonfiguration dagegen deaktiviert, und er lässt sich über die Toolbox umschalten. Das ist ein offizielles, vom Hersteller freigegebenes Verhalten – kein Tuning und keine Umgehung der 25-km/h-Grenze. Fazua selbst warnt bei dauerhafter Aktivierung vor erhöhtem Verschleiß mechanischer Bauteile. Wie sich ein solcher Werks-Boost generell von echtem Tuning unterscheidet, erklären wir ausführlicher im Beitrag zum E-Bike-Boost-Modus.
Fazua Ride 50 und Ride 60: zwei Antriebe, die nicht zueinander passen
Wer beide Systeme kennt, macht trotzdem leicht einen Fehler: Werte und Module vom einen Antrieb auf den anderen zu übertragen. Der Ride 60 vereint Motor, Getriebe, Sensorik und Leistungselektronik in einer einzigen Antriebseinheit von 1,96 Kilogramm. Er leistet 60 Nm Drehmoment, dauerhaft 250 Watt und im Boost-Modus bis zu 450 Watt. Der Ride 50 trennt Antrieb und Akku stärker und tritt in zwei Leistungsstufen auf. Die Evation-Variante bringt 55 Nm und bis 300 Watt mechanische Leistung, die Varianten Trail und Street 58 Nm und bis 350 Watt. Laut Fazuas eigener Wissensdatenbank sind beide Systeme „in sich geschlossen und nicht kompatibel“. Ein Akku, ein Ladegerät oder ein Steuerelement für den einen Antrieb passt nicht an den anderen.
| Merkmal | Ride 50 Evation | Ride 50 Trail/Street | Ride 60 |
|---|---|---|---|
| Drehmoment | 55 Nm | 58 Nm | 60 Nm |
| Leistung (Hersteller) | bis 300 W mechanisch | bis 350 W mechanisch (Boost) | 250 W Nenndauer, bis 450 W Boost |
| Bauweise | herausnehmbares Drivepack | herausnehmbares Drivepack | fest verbaute Drive Unit, 1,96 kg |
| Akku | Energy 250X | Energy 250X | Energy 430 / Energy 480 |
Für Tuning folgt daraus eine klare Konsequenz: Jede Lösung, die wir weiter unten vorstellen, ist für genau einen der beiden Antriebe gebaut, nie für beide. Wer ein Modul für den falschen Antrieb kauft, bekommt nach Herstellerangabe kein funktionierendes Tuning, sondern höchstens ein nicht passendes Bauteil. Wie Entdrosseln bei einem anderen leichten E-Bike-Antrieb aussieht, zeigt der Ratgeber zum E-Mountainbike entdrosseln.
Kälte und Winterbetrieb: was Fazua für den Ride 50 angibt
Neben der Tuningfrage stellt sich bei beiden Antrieben eine zweite, ganz unabhängig vom rechtlichen Status: Was hält der Antrieb im Winter aus, und ab wann wird Laden zum Risiko für den Akku? Fazuas eigenes Benutzerhandbuch beantwortet das für den Ride 50 mit klaren Zahlen, getrennt nach Drivepack, Bottom Bracket, Remote, Battery und Charger. Für den Ride 60 liegt auf derselben Downloads-Seite nur eine kurze Anleitung zu den LED-Statusanzeigen vor, ohne eigene Temperaturtabelle. Was folgt, gilt deshalb ausdrücklich nur für den Ride 50.
| Bauteil (Ride 50) | Betriebstemperatur | Lagerung bis 1 Monat | Lagerung über 1 Monat |
|---|---|---|---|
| Drivepack | -5 °C bis +40 °C | -15 °C bis +60 °C | -15 °C bis +25 °C |
| Bottom Bracket | -5 °C bis +40 °C | -15 °C bis +60 °C | -15 °C bis +25 °C |
| Remote | -5 °C bis +40 °C | -15 °C bis +60 °C | -15 °C bis +25 °C |
| Battery (Energy 250X) | -5 °C bis +40 °C | -15 °C bis +60 °C | -15 °C bis +25 °C |
| Charger | 0 °C bis +45 °C | 0 °C bis +45 °C | 0 °C bis +45 °C |
Laden lässt sich bei diesem Antrieb nicht erzwingen. Liegt die Temperatur außerhalb der zulässigen Spanne, blockiert das System den Ladevorgang, selbst wenn Battery und Charger bereits miteinander verbunden sind. Nach Angabe des Herstellers startet das Laden erst wieder, sobald die erlaubte Temperatur wieder erreicht ist. Eine von der Betriebstemperatur getrennte eigene Lade-Temperaturangabe für die Battery allein nennt das Handbuch nicht; die Sperre bezieht sich nach Dokumentlage auf dieselbe Spanne wie oben in der Tabelle. Welche Ladefehler bei Kälte sonst noch drohen und warum ausgerechnet Laden unter dem Gefrierpunkt den Akku dauerhaft schädigen kann, erklärt der Beitrag Akku falsch laden.
Im Fehlerbehebungskapitel nennt Fazua Kälte außerdem ausdrücklich als Ursache für einen ganz praktischen Effekt: Fühlt sich die Motorunterstützung schwächer an als gewohnt, kann laut Handbuch schlicht die Temperatur der Battery dahinterstecken, weil sie bei Kälte nicht die gewohnte Leistungsabgabe liefert. Das ist nach allgemeiner Zellphysik ein vorübergehender Effekt und keine Schädigung des Akkus. Wie dieser Spannungseinbruch unter Last genau entsteht und wo die Grenze zu einer dauerhaften Zellschädigung liegt, erklären wir ausführlich im Grundlagenbeitrag E-Bike-Akku im Winter, der die Mechanik für alle Antriebssysteme gemeinsam aufarbeitet.
Für den Ride 60 liegen keine eigenständig bestätigten Temperaturwerte vor. Beide Antriebe teilen sich nach Fazuas eigener Produktlogik dieselbe Grundarchitektur aus Drivepack, Battery, Remote und Charger, und ähnliche Grenzwerte sind deshalb naheliegend. Herstellerseitig belegt sind sie für diese Generation aber nicht, und die Werte aus der Tabelle oben gelten damit nicht automatisch für den Ride 60. Wer einen Ride 60 im Winter nutzt, sollte sich deshalb eher an der vorsichtigeren, allgemeinen Faustregel orientieren als an den hier genannten Zahlen.
Was ein Tuning-Eingriff aus dem Pedelec rechtlich macht
Ein Fazua-Antrieb ist rechtlich nur deshalb kein Kraftfahrzeug, weil das Straßenverkehrsgesetz ihn als Pedelec ausdrücklich ausnimmt. Diese Ausnahme hängt an mehreren Bedingungen zugleich. Dazu zählen höchstens 0,25 Kilowatt Nenndauerleistung und eine Unterstützung, die mit steigendem Tempo progressiv abnimmt. Dazu zählt außerdem ein Ende der Unterstützung bei spätestens 25 km/h oder beim Aufhören zu treten. Jedes Tuningmodul, das diese 25-km/h-Grenze aufhebt, nimmt dem Rad genau die Eigenschaft, wegen der es überhaupt als Fahrrad behandelt wird.
Damit ist das getunte Pedelec nach unserer Lesart kein Fahrrad mehr, sondern ein Kraftfahrzeug, unabhängig davon, welchen Modus das Display gerade anzeigt. Ein Kraftfahrzeug braucht grundsätzlich eine eigene Haftpflichtversicherung, und die knüpft an den Gebrauch des Fahrzeugs an, ausdrücklich unabhängig vom Gelände, auf dem gefahren wird. Dass ein Hof oder eine Wiese privat ist, ändert daran zunächst nichts.
Eine enge Ausnahme gibt es trotzdem. Fällt das Pedelec durch die Änderung nicht mehr unter § 1 Abs. 3 StVG, ist es kraftfahrzeugrechtlich ein Kraftfahrzeug. Ob es ohne Kfz-Haftpflichtversicherung außerhalb des öffentlichen Verkehrs genutzt werden darf, hängt von der konkreten Fahrzeug- und Zulassungseinordnung nach § 2a PflVG ab. In den dort erfassten Fällen beschränkt § 6 Abs. 2 PflVG den Gebrauch auf nichtöffentliche, eingefriedete oder sonst aufgrund einer Zugangsbeschränkung für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche. Das ist keine allgemeine Freigabe für beliebiges Privatgelände.
Wer das Tuning dennoch nutzt, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, gebraucht ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Versicherung. Das ist strafbar nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG. Der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit entsprechend milder. Strafbar ist außerdem, einen solchen Gebrauch als Halter zu gestatten. Das trifft auch Eltern, die ihr Kind mit dem getunten Rad fahren lassen, oder einen Werkstattbetrieb, der die Änderung selbst vornimmt. Eine Übersicht, was E-Bike-Tuning rechtlich riskiert, haben wir im Beitrag zu den E-Bike-Tuning-Risiken gesammelt.
Kleinkraftrad oder Kraftrad: wohin das Tempo führt
Welche Fahrzeugklasse aus dem getunten Pedelec wird, hängt von der tatsächlich erreichten Höchstgeschwindigkeit ab, nicht vom verwendeten Modul. Bleibt sie bei oder unter 45 km/h, ist das Ergebnis nach unserer Lesart ein Kleinkraftrad. Das heißt: zulassungsfrei, aber mit Pflicht zum Versicherungskennzeichen und mit der Haftpflichtkette aus dem vorigen Abschnitt im Hintergrund. Übersteigt sie 45 km/h, wird daraus ein Kraftrad, zulassungspflichtig, mit amtlichem Kennzeichen statt Versicherungskennzeichen und mit allem, was eine Zulassung sonst verlangt. Welche Unterschiede das im Detail macht, zeigt der Vergleich der Klassen L1e-A und L1e-B.
Genau an dieser Grenze wird es für den Ride 60 eng. Zwei der Anbieter, die wir im nächsten Abschnitt vorstellen, nennen in ihrer eigenen Produktbeschreibung eine Unterstützung „bis zu 50 km/h“. Damit liegen sie oberhalb der 45-km/h-Schwelle. Andere Anbieter machen zur neuen Höchstgeschwindigkeit überhaupt keine Angabe. Wer sich auf eine bestimmte Zahl verlässt, verlässt sich auf eine Herstellerangabe, die wir nicht selbst nachgemessen haben. Die Einordnung als Kleinkraftrad oder Kraftrad folgt aus dieser Zahl, nicht aus dem Namen des Moduls. Wer stattdessen einen genehmigten Weg über 25 km/h sucht, findet ihn im Ratgeber zum S-Pedelec.
Tuning für den Ride 60: vier Wege, ein Stand am 6. Oktober 2026
Für den Ride 60 haben wir am Stichtag vier eigenständige Lösungen gefunden, alle von Drittanbietern außerhalb von Fazua, ohne Preisangabe und ohne eigene Empfehlung. MBIQ-P von Elektronikdesign Markus Bender setzt zwischen Geschwindigkeitssensor und Motorsteuerung an. Es ist nach Herstellerangabe dauerhaft aktiv und lässt sich optional über eine Kabelschleife schalten. Bei Bikes mit Display friert die Anzeige ab rund 20 km/h ein. Im Shop des Herstellers selbst war das Produkt am Stichtag als nicht verfügbar gekennzeichnet. Bei einem Händler stand dagegen lieferbar. Einen solchen Widerspruch dokumentieren wir, ohne ihn aufzulösen.
Eplus bietet mit dem MINI Unlocker einen Chip an, der ebenfalls dauerhaft aktiv ist. Laut Anbieter ermöglicht er eine Unterstützung bis 50 km/h, während die angezeigte Geschwindigkeit oberhalb von 10 km/h halbiert wird. Am Stichtag war der Chip nicht vorrätig. Als Kompatibilität nennt die Herstellerseite ausdrücklich nur Firmware-Bundle 016, während das aktuelle Bundle für den Ride 60 bereits weiter ist. Für neuere oder frisch aktualisierte Räder bleibt deshalb offen, ob der Chip überhaupt noch passt. Welche technischen Risiken ein solcher Firmware-Konflikt zusätzlich mit sich bringt, ordnet der Beitrag zu Antrieb, Akku und Garantie nach einem solchen Konflikt ein.
Polini bewirbt über Händler ein Modul namens HI-SPEED, das als Steckverbinder zwischen Motor und Geschwindigkeitssensor sitzen soll. Die Angaben dazu stammen ausschließlich von Händlerseiten; die Suche nach „Fazua“ auf der Herstellerseite von Polini selbst ergab am Stichtag keinen Produkttreffer. Auch das ist ein Befund, der zur Vorsicht mahnt, bevor jemand sich auf dieses Produkt verlässt.
SpeedFun schließlich verkauft ein Gerät, das laut Hersteller ohne externe Stromversorgung arbeitet. Sobald es montiert ist, bleibt es dauerhaft aktiv und nicht abschaltbar, und es gibt eine Unterstützung bis 50 km/h frei. Was der Hersteller dabei als Vorteil gegenüber eigenen Mitbewerbern bewirbt, nämlich eine möglichst unauffällige Bauweise gegenüber Kontrollen, geben wir hier bewusst nicht wieder. Eine Beschreibung, die auf Unauffälligkeit zielt, gehört nicht in eine sachliche Einordnung, und sie ändert ohnehin nichts am rechtlichen Status des Fahrzeugs.
Tuning für den Ride 50: die Software von Eplus
Beim Ride 50 sieht der Markt anders aus. Statt eines Steckmoduls bietet Eplus hier eine reine Softwarelösung an. Flash Home ist die Version für Endkunden, installiert per Kabel am PC. Flash ist funktionsgleich, aber ausschließlich für Händler gedacht und im Shop gar nicht erst käuflich. Bei einer Firmware, die bereits auf einem neueren Stand steht, ist der Ablauf laut Anbieter umständlicher. Zunächst braucht es einen Rückschritt auf eine ältere Version, bevor die neue wieder aufgespielt wird. Das ist ein Umweg. Er zeigt, wie eng diese Lösung an einen bestimmten Softwarestand gekoppelt bleibt.
Für den Ride 60 ist diese Software nach ausdrücklicher Anbieterangabe „NICHT KOMPATIBEL“. Wer beide Antriebe kennt und automatisch von einem auf den anderen schließt, liegt damit falsch. Das ist ein weiterer Beleg dafür, dass Ride 50 und Ride 60 technisch wie rechtlich getrennt betrachtet werden müssen.
badassBox: die Zuordnung läuft über den Sensor, nicht über das Modell
Eine dritte Gruppe von Produkten setzt am Geschwindigkeitssensor an, nicht am Motor. badassBox bietet dafür drei Varianten an. Die Auswahl richtet sich nach dem verbauten Sensortyp, nicht danach, ob ein Rad einen Ride 50 oder einen Ride 60 trägt. badassBox 4 Fazua passt zum klassischen Sensor an der Kettenstrebe mit Speichenmagnet. badassBox 4 Fazua X-Set passt zur selben Sensorbauart, mit integriertem Umbau am Ausfallende. badassBox 5 Bosch Slim Set ist für Räder mit dem sogenannten Slim-Sensor gedacht. Zu Letzterem macht der Anbieter eine auffällige Angabe: Die bei Fazua verbauten Slim-Sensoren seien „tatsächlich Bosch Slim Sensoren“. Das ist eine Behauptung über ein Zulieferteil, die wir nicht selbst nachprüfen konnten und deshalb nur als Anbieterangabe wiedergeben.
Der Hersteller beschreibt das Prinzip als kontaktlos: Die Box übermittelt ein verändertes Signal, ohne elektrische Verbindung zum Motor und ohne Eingriff in die Motorsoftware. Technisch mag das zutreffen. Dass daraus aber ein „legaler Zustand“ wird, sobald die Box wieder abgezogen ist, wie es der Anbieter selbst formuliert, teilen wir nicht. Entfernen macht ein Fahrzeug für die Zukunft wieder zum Pedelec. Es macht die Fahrten, die währenddessen stattfanden, nicht nachträglich zulässig. Und es löst keine Frage, die in der Zwischenzeit schon entstanden ist, etwa ob für diese Fahrten eine passende Versicherung bestand.
Garantie und Tuning: der Ausschluss im Wortlaut
Für die Garantiefrage braucht es keine Auslegung, die Bedingungen sagen es selbst. Ziffer 3 der Garantiebedingungen vom April 2023 stellt dafür Bedingungen auf. Für eine gültige Garantie dürfen unter anderem keine An- und Umbauten beziehungsweise sonstige Modifikationen an dem Produkt eigenmächtig vorgenommen worden sein. An anderer Stelle derselben Ziffer zählt die „Veränderung von Hard- oder Software“ ausdrücklich zu den Ursachen, für die die Garantie nicht gilt. Jedes der oben beschriebenen Module und jede Software-Lösung fällt unter diese Formulierung, unabhängig davon, wie reversibel der Eingriff beworben wird.
Die Wissensdatenbank zum Ride 60 bestätigt das für den Einzelfall noch einmal: Bei einer Manipulation des Antriebssystems führt das laut Fazua „zum Verlust der Garantie“. Das gilt für Garantieansprüche beim Fachhandel ebenso wie bei Fazua selbst, und es gilt unabhängig davon, wer die Garantie nach der Schließung der Porsche eBike Performance GmbH überhaupt noch erfüllt.
Fazuas eigene Warnung: was davon trägt und was nicht
In derselben Wissensdatenbank beantwortet Fazua die Frage, ob sich der Antrieb tunen lässt, um schneller als erlaubt zu fahren, mit einem klaren Nein. Die Warnung dahinter ist deutlich: Rider und Fachhandel würden sich durch Tunen strafbar machen. Bei einer Manipulation erlösche „ebenfalls die Nutzungserlaubnis des E-Bikes/ Pedelecs“, und bei einem Unfall greife die Versicherung nicht. Das ist eine Herstelleraussage, keine rechtliche Einordnung, und wir übernehmen sie deshalb nicht ungeprüft.
Was tatsächlich trägt, haben die vorigen Abschnitte gezeigt. Ein Pedelec verliert durch das Tuning seine Pedelec-Eigenschaft und wird dadurch versicherungspflichtig, unabhängig vom Gelände. Ein Gebrauch ohne diese Versicherung ist strafbar nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG. Nicht, weil Fazua das so sagt, sondern weil das Pflichtversicherungsgesetz es so vorsieht. Dass auch der Fachhandel sich strafbar machen kann, trifft im Kern zu. Wer gewerblich eine solche Änderung vornimmt oder vornehmen lässt, trägt ein eigenes rechtliches Risiko. Die Formulierung „Nutzungserlaubnis“ dagegen ist kein Begriff, den die hier einschlägigen Normen kennen. Gemeint ist am ehesten die Pedelec-Eigenschaft selbst, die mit der Änderung entfällt, nicht eine gesonderte behördliche Erlaubnis. Wer sein Rad vor einem Tuning-Eingriff ohnehin gebraucht kauft, findet im Ratgeber E-Bike-Ankauf prüfen eine Checkliste für genau diese Vorsicht.
Privatgelände allein reicht nicht
Der Rechtsabschnitt oben zeigt, wie eng Versicherung und Gelände zusammenhängen. Deshalb lohnt sich zum Schluss der Blick auf die naheliegendste Ausweichidee: einfach abseits der Straße fahren. Privatgelände allein reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Bereich tatsächlich nichtöffentlich und – soweit die jeweilige Rechtsgrundlage dies verlangt – wirksam eingefriedet oder für die Öffentlichkeit aufgrund einer Zugangsbeschränkung nicht zugänglich ist. Ein Hof, eine Werkstatt oder ein Testgelände erfüllen das nur, wenn sie tatsächlich abgegrenzt sind und nicht bloß gerade leer. Wie diese Abgrenzung im Einzelnen aussieht, erklärt der Ratgeber Tuning auf Privatgelände am Beispiel E-Scooter, die Grundsätze dahinter gelten für ein getuntes Pedelec gleich.
Die folgende Kurzform ordnet nur den Einsatzrahmen ein. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Fahrzeug-, Zulassungs- und Versicherungssituation und ist keine Erlaubnis für einen bestimmten Ort.
Merksatz: Tuning ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen.
Häufige Fragen
Ist Fazua als Hersteller noch aktiv?
Teilweise. Porsche hat die Aktivitäten der Porsche eBike Performance GmbH am 8. Mai 2026 eingestellt, rund 350 Stellen sind betroffen. Website, Ersatzteile-Shop, Händlersuche und Firmware-Downloads liefen am 6. Oktober 2026 trotzdem weiter, ein Käufer oder Nachfolger ist nicht bekannt.
Bekomme ich noch Ersatzteile für mein Fazua-Bike?
Am 6. Oktober 2026 führte der Fazua-Shop 41 Produkte, davon 38 mit mindestens einer lieferbaren Variante, darunter Akkus und Drivepacks. Das ist eine Momentaufnahme, keine Zusage für die Zukunft. Eine offizielle Aussage zur weiteren Ersatzteilversorgung gibt es seit dem Instagram-Statement vom Mai 2026 nicht mehr.
Gilt die Herstellergarantie noch, wenn Porsche die Sparte eingestellt hat?
Die Garantieseite bietet weiterhin zwei Jahre Herstellergarantie bei Registrierung an, Vertragspartner bleibt laut den Bedingungen die Porsche eBike Performance GmbH. Wer diese Garantie nach der Betriebsstilllegung tatsächlich noch erfüllt, ist nirgends dokumentiert.
Sind Ride 50 und Ride 60 technisch kompatibel?
Nein. Laut Fazuas eigener Wissensdatenbank sind beide Systeme in sich geschlossen und nicht kompatibel, weder beim Akku noch beim Ladegerät noch bei der Tuning-Software. Jede Lösung in diesem Beitrag passt deshalb nur zu genau einem der beiden Antriebe.
Welche Tuninglösungen gibt es aktuell für den Ride 60?
Am 6. Oktober 2026 fanden wir vier Lösungen: MBIQ-P, den Eplus MINI Unlocker, Polini HI-SPEED und SpeedFun. Lieferstatus und Herstellerbelege unterscheiden sich stark, zwei Anbieter nennen eine Unterstützung bis 50 km/h, andere keine Zahl.
Gibt es auch Tuning für den Ride 50?
Ja, aber nicht als Steckmodul. Eplus bietet dafür die Software Flash Home für Endkunden an, die per Kabel am PC installiert wird. Für den Ride 60 ist diese Software laut Anbieter ausdrücklich nicht kompatibel.
Ist Fazua-Tuning auf Privatgelände erlaubt?
Eine pauschale Erlaubnis gibt es nicht. Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr. Privatgelände allein reicht nicht: Je nach Fahrzeug- und Versicherungseinordnung kommt nur ein tatsächlich nichtöffentlicher, wirksam abgegrenzter Bereich in Betracht.
Macht sich strafbar, wer sein Fazua-Pedelec tunt?
Strafbar ist nicht das Tuning selbst. Strafbar ist der Gebrauch des dadurch entstandenen Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung, und zwar nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG. Fazuas eigene Warnung vor Strafbarkeit nennt keine Normen und wird von uns deshalb nicht ungeprüft übernommen, auch wenn das Ergebnis in die gleiche Richtung weist.
Einordnung: wo die Regeln stehen
Die Rechtsaussagen dieses Beitrags stützen sich auf die folgenden Fundstellen auf gesetze-im-internet.de, die Herstellerangaben auf die genannten Fazua- und Drittanbieterseiten. Wo wir eine Norm auslegen, steht das dabei. Stand der Angaben: Oktober 2026.
Porsche-Aus und Herstellerangaben zu Fazua
- Porsche AG, Newsroom-Mitteilung „Porsche treibt Fokussierung auf Kerngeschäft weiter voran“, 08.05.2026: „Aufgrund grundlegend veränderter Marktbedingungen für E Bike-Antriebe werden die Aktivitäten des Joint Ventures eingestellt. […] Die Betriebsstilllegung an den Standorten Ottobrunn und Zagreb betrifft rund 350 Mitarbeiter.“ Das Wort „Fazua“ sowie Angaben zu Service, Garantie oder Ersatzteilen kommen in der Mitteilung nicht vor. Kein Link, da Herstellerquelle (CLAUDE.md, externe Links); Abzug lokal archiviert, abgerufen 06.10.2026.
- Fazua, Garantiebedingungen 04/2023 (PDF, Porsche eBike Performance GmbH), Ziffer 3: Die Garantie gilt nur, wenn unter anderem „keine An- und Umbauten bzw. sonstige Modifikationen an dem Produkt eigenmächtig vorgenommen wurden“; sie gilt nicht bei „Veränderung von Hard- oder Software“. Vertragspartner: Porsche eBike Performance GmbH, Marie-Curie-Straße 6, 85521 Ottobrunn. Garantiezeit 24 Monate bei privater Nutzung. Abgerufen 06.10.2026.
- Fazua, Wissensdatenbank Ride 60, Frage 8.2: „Nein, die Systeme sind in sich geschlossen und nicht kompatibel.“ Frage 8.5: „Wenn unser FAZUA Antriebssystem manipuliert wird, führt dies zum Verlust der Garantie. […] Bitte bedenke auch, dass du sowie der Fachhandel sich durch Tunen strafbar machen! Bei einer Manipulation erlischt ebenfalls die Nutzungserlaubnis des E-Bikes/ Pedelecs und bei einem Unfall wird deine Versicherung nicht greifen.“ Das ist eine Herstelleraussage ohne Normbezug, keine rechtliche Einordnung. Technische Daten (Drehmoment, Leistung, Gewicht) aus Abschnitt 1.1 derselben Seite. Abgerufen 06.10.2026.
- Fazua, Help Center „Firmware“ und „Toolbox Software“: Firmware-Bundle für Ride 60 und Ride 50 sowie Toolbox-Software jeweils aktuell zum Download, Stand 06.10.2026; KickOverrun-Funktion mit Hinweis auf erhöhten Verschleiß bei dauerhafter Aktivierung. Abgerufen 06.10.2026.
- Fazua, Shop-Produktdaten (shop.fazua.com): 41 Produkte, 38 mit mindestens einer verfügbaren Variante, Stand 06.10.2026.
- Elektronikdesign Markus Bender, Produktseite MBIQ-P für Fazua Ride 60 (Hersteller-Shop: nicht verfügbar) und Händlerseite ebiketuningshop.com (verfügbar), beide Stand 06.10.2026.
- Eplus, Produktseite „MINI-Tuningchip für Fazua Ride 60″: „Das MINI-Modul ermöglicht die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung, ist immer aktiv und kann nicht ausgeschaltet werden. Die angezeigte Geschwindigkeit wird bei Werten über 10 km/h halbiert.“ Kompatibilität angegeben bis Firmware-Bundle 016, Status „Nicht vorrätig“. Produktseite „Flash Home“ (Ride 50, Endkunden) und Store-API-Eintrag „Flash“ (nur Händler, nicht kaufbar). Abgerufen 06.10.2026.
- Polini, Herstellersuche „fazua“ auf polini.com: kein Produkttreffer, Stand 06.10.2026. Händlerangebot „Polini HI-SPEED“ für Fazua Ride 60 nur über Drittanbieter (k-parts u. a.).
- SpeedFun, Produktdaten „SpeedFun für FAZUA Ride 60″ (Shop-API, Stand 06.10.2026): Anbieterangabe zu Betrieb ohne externe Stromversorgung, dauerhafter Aktivierung und Unterstützung bis 50 km/h. Werbeaussagen zur Unauffälligkeit gegenüber Kontrollen werden hier nicht übernommen.
- badassBox, Produktseiten „badassBox 4 Fazua“, „badassBox 4 Fazua X-Set“, „badassBox 5 Bosch Slim Set“: Anbieterangabe zur kontaktlosen Funktionsweise und zur Herkunft der Fazua-Slim-Sensoren („tatsächlich Bosch Slim Sensoren“). Die Formulierung „Abgesetzt ist das E-Bike wieder im ungetunten und somit legalem Zustand“ ist eine Anbieteraussage, der wir inhaltlich widersprechen (siehe Abschnitt „badassBox“). Abgerufen 06.10.2026.
Pedelec-Status und Versicherungspflicht
Fällt das Pedelec durch die Änderung nicht mehr unter § 1 Abs. 3 StVG, ist es kraftfahrzeugrechtlich ein Kraftfahrzeug. Ob es ohne Kfz-Haftpflichtversicherung außerhalb des öffentlichen Verkehrs genutzt werden darf, hängt von der konkreten Fahrzeug- und Zulassungseinordnung nach § 2a PflVG ab. In den dort erfassten Fällen beschränkt § 6 Abs. 2 PflVG den Gebrauch auf nichtöffentliche, eingefriedete oder sonst aufgrund einer Zugangsbeschränkung für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche. Das ist keine allgemeine Freigabe für beliebiges Privatgelände.
- § 1 Abs. 3 StVG: Keine Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, „die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird“. Satz 3: „Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
- § 1a Abs. 3 PflVG „Begriffsbestimmungen“: „Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere jede Verwendung des Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von 1. den Merkmalen des Fahrzeugs, 2. dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und 3. der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht.“
- § 2a PflVG „Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch“: Absatz 2: „§ 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für die Halter folgender Fahrzeuge: 1. Fahrzeuge, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen, jedoch nicht zum Gebrauch auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden, 2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, f und g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.“
- § 6 PflVG „Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge“: Absatz 2: „Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das 1. keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und 2. aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.“ Absatz 4: „Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.“
- § 30 PflVG „Strafvorschriften“: Absatz 1: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.“ Absatz 2: „Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.“ Strafbar ist der Gebrauch ohne Versicherung also nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG, nicht nach § 6 allein.
Fahrzeugklasse nach dem Tuning
- § 2 FZV „Begriffsbestimmungen“: Nummer 9 „Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde“. Nummer 11 Buchstabe a: „zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt“, bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit „von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde“. Dass ein getuntes Pedelec je nach erreichter Höchstgeschwindigkeit als Kleinkraftrad oder als Kraftrad einzuordnen ist, ist unsere Lesart, nicht Wortlaut.
- § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FZV „Notwendigkeit einer Zulassung“: Buchstabe d „zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder“ sind zulassungsfrei; ein Kraftrad nach Nummer 9 ist dagegen zulassungspflichtig nach § 3 Absatz 1 FZV.
- § 4 Abs. 3 FZV: Für Kleinkrafträder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d gilt eine Pflicht zum Versicherungskennzeichen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 FZV statt einer Zulassung.
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt den Stand von Herstellerangaben und Rechtslage zum Zeitpunkt der Recherche und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Lieferstatus, Garantieträger und Softwarestände können sich nach der Betriebsstilllegung der Porsche eBike Performance GmbH kurzfristig ändern. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: Oktober 2026).
