Motorradgruppe mit roten Fahnen fährt als geschlossene Kolonne auf einer Landstraße. KI-generiertes Symbolbild.

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Geschlossener Verband: was er darf, ob du ihn überholen darfst und wann eine Ausfahrt eine Erlaubnis braucht

Vor dir rollen zwanzig Motorräder mit gleichen Fahnen, hinter dir eine Radgruppe im Doppelpack. Hier steht, wann daraus ein Verband wird, was du dann darfst und was nicht, und wann der Veranstalter einer Gruppenausfahrt vorher zur Behörde muss.

⏱ 16 Min. Lesezeit · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt: Ein geschlossener Verband ist eine Gruppe, die für alle anderen deutlich als Einheit erkennbar ist; bei Kraftfahrzeugen gehört dazu eine Kennzeichnung an jedem einzelnen Fahrzeug. Du darfst einen solchen Verband nicht unterbrechen, bei großer Länge muss er aber in Abständen Lücken für den übrigen Verkehr lassen. Ab 16 Radfahrenden darf eine Gruppe einen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander fahren; für E-Scooter gilt diese Regel nach dem Wortlaut nicht, auch nicht ab März 2027. Fahren Kraftfahrzeuge bei einer Veranstaltung im geschlossenen Verband, braucht der Veranstalter eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Eine politische Demo mit Fahrzeugen meldest du dagegen nach dem Versammlungsrecht an. Eine feste Teilnehmerzahl, ab der eine private Ausfahrt erlaubnispflichtig wird, nennt die StVO nicht.

Was ist ein geschlossener Verband, und woran erkennst du ihn?

Ein Dutzend Oldtimer steht auf dem Parkplatz, einer fährt vorneweg, der Rest soll an der Ampel zusammenbleiben. Ob das ein Verband ist, entscheidet nicht die Absprache in der Gruppe, sondern das, was die anderen auf der Straße sehen. Ein geschlossener Verband ist eine Gruppe, die für andere Verkehrsteilnehmende deutlich als Einheit erkennbar ist. So steht es in § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung, und mehr Definition gibt das Gesetz nicht her. Eine allgemeine Mindestgröße nennt § 27 nicht, eine Zahl gibt es dort nur für Radgruppen, und eine feste Form schreibt er auch nicht vor. Entscheidend ist der Eindruck von außen, und genau deshalb verlangt das Gesetz bei Kraftfahrzeugen mehr als bei einer Radgruppe.

Fahren Autos oder Motorräder zusammen, muss jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO, die sich an die Behörden richtet, nennt dafür gleiche Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksame Hinweise. Bei erlaubten Veranstaltungen kommt oft noch ein besonders kenntlich gemachtes Spitzen- und Schlussfahrzeug dazu, weil die Behörde nach der Verwaltungsvorschrift verlangen muss, Anfang und Ende der Gruppe so anzuzeigen, soweit die Art der Veranstaltung es zulässt. Wenn du also eine Kolonne siehst, in der jedes Fahrzeug dieselbe Fahne trägt und vorn wie hinten ein markiertes Begleitfahrzeug fährt, hast du sehr wahrscheinlich eine solche Einheit vor dir. Zehn Autos ohne jedes Zeichen, die zufällig hintereinander fahren, sind dagegen kein Verband, auch wenn sie zur selben Hochzeit unterwegs sind.

Bei Radgruppen ist die Lage einfacher und zugleich offener. Sie brauchen keine Kennzeichnung an jedem Rad, müssen aber ebenfalls deutlich als Einheit erkennbar sein. Wie das im Einzelfall aussieht, schreibt die Vorschrift nicht vor. Dazu kommt eine Zahl: Erst ab 16 Radfahrenden darf eine Gruppe überhaupt einen geschlossenen Verband bilden. Eine Dreiergruppe am Sonntagmorgen ist also nie einer, egal wie einheitlich die Trikots sind.

Du triffst auf einen Verband: Darfst du ihn unterbrechen oder überholen?

Die wichtigste Regel für alle, die einem Verband begegnen, steckt in einem Halbsatz. Geschlossene Verbände müssen, wenn ihre Länge das erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. Für dich heißt das im Alltag: Du schneidest nicht zwischen zwei Fahrzeuge oder Räder einer erkennbaren Gruppe, um noch schnell abzubiegen oder einzufädeln. Die Lücken, die eine lange Gruppe lassen muss, sind dagegen ausdrücklich für den übrigen Verkehr da, also auch für dich. Was die Vorschrift nicht regelt, ist eine Mindestlänge dieser Lücken, und ab welcher Länge sie nötig werden, bleibt ebenfalls offen.

Überholen ist etwas anderes als Unterbrechen. Ein Überholverbot gegenüber Verbänden enthält § 27 nicht, es gelten die allgemeinen Überholregeln. Genau dort liegt in der Praxis die Schwierigkeit, denn dreißig Motorräder auf einer Landstraße sind mehrere hundert Meter lang, und wer an allen vorbei will, braucht entsprechend viel freie Sicht. Kommt dir die Strecke zu knapp vor, wartest du auf eine der Lücken oder auf einen besseren Abschnitt. Einscheren mitten in eine geschlossene Reihe, weil der Gegenverkehr naht, ist genau das Unterbrechen, das die Vorschrift verbietet.

Eine eigene Ampelregel enthält § 27 nicht. Er sagt nur zweierlei. Für geschlossene Verbände gelten die allgemeinen Verkehrsregeln „sinngemäß“, und der übrige Verkehr darf sie außerhalb ihrer Lücken nicht unterbrechen. Ein Recht, bei Rot in eine Kreuzung einzufahren, steht dort nirgends, und wer in einem Verband mitfährt, sollte sich darauf auch nicht verlassen. An der Haltelinie bedeutet das für dich ganz praktisch, dass du dich nicht zwischen die Fahrzeuge einer erkennbar geschlossenen Gruppe drängst, die noch über die Kreuzung rollt. Auch das wäre ein Unterbrechen.

Wann braucht eine Gruppenausfahrt eine Erlaubnis?

Gemeinsam zu fahren ist nicht verboten, und eine Verabredung allein macht noch keine Behördenangelegenheit daraus. Für Gruppenfahrten kommt es nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung darauf an, ob eine Veranstaltung die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nimmt. Das Gesetz nennt drei Auslöser dafür: die Zahl der Teilnehmenden, ihr Verhalten oder die Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge, wenn dadurch die Benutzung der Straße für den übrigen Verkehr eingeschränkt wird. Für Kraftfahrzeuge legt derselbe Satz noch etwas ausdrücklich fest, denn im geschlossenen Verband nehmen sie die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Wie viele mitfahren, spielt dann keine Rolle. Wird eine Ausfahrt mit gekennzeichneten Autos oder Motorrädern also als Veranstaltung organisiert, ist sie erlaubnispflichtig.

Umgangssprachlich heißt es oft, ein geschlossener Verband müsse genehmigt werden. Das Gesetz spricht von einer Erlaubnis, und die erteilt die Straßenverkehrsbehörde. Was eine „Veranstaltung“ ist, definieren weder die StVO noch ihre Verwaltungsvorschrift. Ein Aufruf mit Treffpunkt, festgelegter Route und Organisator spricht nach unserer Lesart eher dafür, eine lose Verabredung unter Freunden, bei der jeder im normalen Verkehrsfluss fährt, eher dagegen. Seid ihr auf diese Weise unterwegs, nehmt ihr die Straße regelmäßig nur verkehrsüblich in Anspruch, und dann gibt es nach § 29 nichts zu beantragen.

Zwei Punkte werden dabei gern übersehen. Erstens brauchen Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen zusätzlich eine Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können; eine Abendausfahrt durch Wohngebiete kann darunter fallen. Zweitens erstreckt sich die Erlaubnispflicht nach der Verwaltungsvorschrift auch auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, so verstehen wir es etwa bei einem großen, allgemein befahrenen Kundenparkplatz, und dort braucht es zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten, meist des Eigentümers oder Betreibers. Verlegt ihr die Ausfahrt lieber auf eine abgesperrte Strecke, bewegt ihr euch in einem ganz anderen Rahmen, und für Rennstrecke, Trackday und Touristenfahrt gelten eigene Spielregeln. Rennen mit Kraftfahrzeugen sind nach der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich verboten, und eine Fahrt im Konvoi kann trotzdem ein Rennen sein: Das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nach derselben Vorschrift ausdrücklich nicht.

Demo oder Korso: Wann die Ausfahrt eine Versammlung ist

Ein Autokorso, der für oder gegen etwas demonstriert, folgt anderen Regeln als eine Clubausfahrt. Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten, und auch ein Korso aus Fahrzeugen kann ein solcher Aufzug sein. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO sagt dazu ausdrücklich, dass Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes nicht erlaubnispflichtig nach § 29 sind. An die Stelle der Erlaubnis tritt hier eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde. Ob ein Korso eine Versammlung ist, hängt nach unserer Auslegung an der gemeinsamen Meinungskundgabe: Ein Protest gegen eine Verkehrsplanung ist eine, die Fahrt nach dem Pokalsieg oder zur Hochzeit eher nicht.

Beim Termin der Anmeldung lohnt sich genaues Lesen. Das Versammlungsgesetz des Bundes verlangt die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe und nicht erst 48 Stunden vor dem Start. Mit der Bekanntgabe ist nach unserem Verständnis die öffentliche Ankündigung gemeint, also der Aufruf zur Demo. Für Versammlungen, die sich kurzfristig bilden, passt diese Frist nicht ohne Weiteres, und § 14 selbst enthält dafür keine Sonderregel. Anzugeben sind der Gegenstand der Versammlung und die Person, die sie leitet. Fehlt die Anmeldung, kann die Behörde die Versammlung auflösen; einen Automatismus gibt es dabei nicht. Verbieten oder mit Auflagen versehen kann sie eine Versammlung, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.

Eine Einschränkung gehört an dieser Stelle dazu. In mehreren Ländern gilt ein eigenes Versammlungsgesetz statt des Bundesgesetzes; Fristen und Begriffe können dort abweichen. Prüf deshalb vor dem ersten Aufruf, welches Gesetz in deinem Land gilt und welche Stelle zuständig ist. Und auch eine angemeldete Demo ändert nichts an den Voraussetzungen für jedes einzelne Fahrzeug: Es braucht die vorgeschriebene Betriebserlaubnis und Versicherung, und wer fährt, braucht die passende Fahrerlaubnis, soweit eine vorgeschrieben ist.

Radgruppen: ab 16 Personen zu zweit nebeneinander

Für Radfahrende gibt es die bekannteste Sonderregel des ganzen Paragrafen. Ab der sechzehnten Person darf eine Radgruppe einen geschlossenen Verband bilden, und als Verband darf sie dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Das ist eine Möglichkeit, keine Pflicht, denn die Gruppe darf sich so formieren, sie muss es nicht. Ohne Verband, also immer bis 15 Personen, gilt die allgemeine Regel, nach der mit Fahrrädern nebeneinander gefahren werden darf, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; sonst geht es einzeln hintereinander weiter. Fährst du mit dem Pedelec mit, willst du meist wissen, ob du dazugehörst, und die Antwort hängt daran, welche E-Bikes rechtlich als Fahrrad zählen.

Ein Pedelec mit Unterstützung bis 25 km/h und höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung ist nach dem Straßenverkehrsgesetz kein Kraftfahrzeug, und für solche Räder gelten ausdrücklich die Vorschriften über Fahrräder. Im Radverband fahren Pedelec-Fahrende damit nach unserer Lesart ganz normal mit. Das betrifft gerade sportliche Gruppen, in denen einzelne mit Motorunterstützung mitfahren. Für sie lohnt auch ein Blick auf die rechtliche Einordnung von E-Rennrad und E-Gravelbike.

Anders sieht es beim S-Pedelec aus, das bis 45 km/h unterstützt. Es erfüllt die Pedelec-Ausnahme nicht und ist damit ein Kraftfahrzeug, und die Verbandsregel nennt wörtlich nur „Rad Fahrende“. Dass S-Pedelec-Fahrende nicht zu diesen zählen, ist eine Auslegung, aber eine naheliegende. Warum das S-Pedelec nicht mehr in die Fahrradlogik passt, erklären wir in einem eigenen Beitrag. Für große Radtouren kennt die Verwaltungsvorschrift zusätzlich eine eigene Schwelle, die sich an der Teilnehmerzahl und an den zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen orientiert.

Motorrad und Auto: Verband oder ganz normale Kolonne?

Viele Gruppenausfahrten mit Motorrädern oder Autos sind rechtlich gar kein Verband. Ohne Kennzeichnung an jedem einzelnen Fahrzeug fehlt die Voraussetzung, und dann fährt jedes Fahrzeug als Einzelfahrzeug im Verkehr, so lesen wir die Vorschrift, auch an jeder Ampel und jeder Vorfahrtstraße. Für die meisten Touren ist das ohnehin die passende Form. Die Kolonnenfahrt mit ausreichendem Abstand, bei der die Gruppe an der nächsten Tankstelle wieder zusammenkommt, braucht weder Fahnen noch Erlaubnis. Verlierst du an einer roten Ampel den Anschluss, wartest du und holst die Gruppe am vereinbarten Punkt wieder ein. Bei Ausfahrten zu Carfreitag und Tuningtreffen kommen zur Form der Kolonne noch Lärm, Rennen und der Zustand jedes einzelnen Autos als eigene Fragen dazu.

Auch wenn alle Fahrzeuge gekennzeichnet sind, gelten die allgemeinen Regeln sinngemäß weiter. Eine Erlaubnis zum Nebeneinanderfahren, wie sie Radgruppen ab 16 Personen haben, enthält § 27 für Kraftfahrzeuge nicht. Ebenso wenig nennt § 27 eine eigene Geschwindigkeit oder eigene Abstandsregeln für Verbände. Was die Behörde bei einer erlaubten Veranstaltung zusätzlich anordnet, steht im Erlaubnisbescheid und gilt nur für diese eine Fahrt.

Roller-Gruppen fallen dabei unter die Kfz-Regel und nicht unter die Radregel. Ein zweirädriger Roller bis 45 km/h mit höchstens 50 Kubikzentimetern Hubraum oder einem Elektromotor mit höchstens 4 Kilowatt Nenndauerleistung ist ein Kleinkraftrad und damit ein Kraftfahrzeug. Mehr zur Einordnung von Rollern bis 45 km/h als Kleinkrafträdern haben wir gesondert zusammengetragen. Für eine Vespa-Ausfahrt mit zwanzig Teilnehmenden gilt also dasselbe wie für einen Motorradclub.

E-Scooter: Warum die Radregel nicht gilt, auch nicht ab März 2027

E-Scooter teilen sich mit Fahrrädern den Radweg, und daraus wird gern geschlossen, dass auch die Verbandsregel für sie gilt. Der Wortlaut gibt das nicht her. Die Sonderregel spricht nur von Radfahrenden, und E-Scooter sind nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung Kraftfahrzeuge, keine Fahrräder. Bis zum 28. Februar 2027 kommt eine zweite, noch deutlichere Vorschrift hinzu, denn wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren. Warum das so ist und was das für eine Gruppe bedeutet, erklärt unser Beitrag dazu, warum E-Scooter einzeln hintereinander fahren müssen.

Ab dem 1. März 2027 ändert sich ein Teil davon. Die Änderung der E-Scooter-Verordnung (eKFV) vom Januar 2026 streicht dann die bisherigen Verkehrsregeln der Verordnung, darunter das Gebot, einzeln hintereinander zu fahren, und stellt E-Scooter in der StVO beim Nebeneinanderfahren den Fahrrädern gleich: Nebeneinander ist dann erlaubt, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, sonst geht es weiter einzeln hintereinander. Was sich zum Stichtag sonst noch ändert, steht in unserer Übersicht zu den E-Scooter-Regeln ab März 2027. Die Verbandsregel selbst rührt die Novelle aber nicht an. § 27 bleibt wortgleich und nennt weiter nur „Rad Fahrende“.

Ob die Regel für sechzehn und mehr Fahrende auf E-Scooter entsprechend angewendet werden kann, sagt die Novelle nicht. Das wäre eine Auslegung ohne Normtext, und darauf solltest du dich bei einer Gruppenfahrt nicht verlassen. Hinzu kommt ein Punkt, der in die Gegenrichtung zieht: Weil E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, spricht nach unserem Verständnis viel dafür, einen gekennzeichneten E-Scooter-Verband als Kraftfahrzeugverband einzuordnen. Dann bräuchte jedes Fahrzeug eine Kennzeichnung, und bei einer Veranstaltung nähme er die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Entschieden ist diese Frage nicht, aber schon sie zeigt, dass der vermeintliche Vorteil bei E-Scootern eher zusätzliche Pflichten bringt. Worauf es bei einem Rideout mit E-Scootern konkret ankommt, von der Anmeldung über die Polizeikontrolle bis zum getunten Scooter, haben wir gesondert zusammengestellt.

Fußgruppen, Trauerzüge, Prozessionen: Wer sonst als Verband unterwegs ist

Verbände rollen nicht nur auf Rädern. Für Trauerzüge und Prozessionen gilt dieselbe Lückenregel wie für Fahrzeugverbände: Sie lassen bei großer Länge Zwischenräume frei, und an anderen Stellen darfst du sie nicht unterbrechen. Die Verwaltungsvorschrift sieht für sie, soweit erforderlich, sogar eine polizeiliche Begleitung vor. Wenn dir also ein langsamer Zug mit Kreuz oder Fahnen auf der Dorfstraße entgegenkommt, wartest du, bis eine Lücke kommt oder der Zug vorbei ist. Drängst du dich trotzdem in den Zug, verstößt du gegen genau diese Regel und gewinnst dabei kaum eine Minute.

Für Fußgruppen hat § 27 eigene Sätze. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. Marschiert ein Verband zu Fuß oder reitet er geschlossen, muss er seine seitliche Begrenzung, wenn nötig, mindestens nach vorn mit weißem und nach hinten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich machen. Ist er sonst ausreichend beleuchtet, braucht er keine eigene Beleuchtung. Und auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden, ein Satz, der in einer Verkehrsordnung von heute überrascht und trotzdem gilt.

Kolonnen von Bundeswehr, Polizei oder Katastrophenschutz siehst du ebenfalls hin und wieder. Diese Stellen sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, aber nicht für jede Kolonne. Wollen sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband fahren lassen oder die Straße sonst übermäßig benutzen, brauchen auch sie eine Erlaubnis, außer etwa bei Einsätzen wegen Unglücksfällen, Katastrophen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Die Erlaubnis erteilt dann die höhere Verwaltungsbehörde oder eine nach Landesrecht bestimmte Stelle; bei der Bundeswehr gilt das, soweit keine Vereinbarungen bestehen.

Wer die Erlaubnis erteilt und was die Behörde verlangen kann

Zuständig für die Erlaubnis ist grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörde vor Ort. Führt die Strecke über deren Bezirk hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, und erstreckt sie sich noch weiter, die oberste Landesbehörde. Berührt eine Ausfahrt mehrere Länder, ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem sie beginnt. Die Zuständigkeit der höheren und obersten Behörden können die Länder allerdings auf andere Stellen übertragen. Am schnellsten erfährst du das bei deiner Stadt- oder Kreisverwaltung.

Was die Behörde verlangt, steht in der Verwaltungsvorschrift und am Ende in deinem Bescheid; das Gesetz selbst sagt dazu wenig. Grundsätzlich sollen Veranstaltungen auf abgesperrtem Gelände stattfinden. Ist eine vollständige Sperrung weder nötig noch verhältnismäßig, dürfen nur Straßen genutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des übrigen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Veranstaltungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, dürfen zwischen 22 und 6 Uhr nicht erlaubt werden. Die Behörde verlangt vom Veranstalter eine Haftpflichtversicherung mit Mindestsummen und lässt sich schriftlich bestätigen, dass er die Kosten ersetzen muss, die dem Straßenbaulastträger, also der für Bau und Unterhalt der Straße zuständigen Stelle, durch die Nutzung entstehen. Dazu können Ordner an Gefahrenstellen kommen, die allerdings keine polizeilichen Befugnisse haben.

Eine feste Antragsfrist nennt die StVO für diese Erlaubnis nicht. Weil die Behörde vor ihrer Entscheidung Polizei, Straßenbaulastträger und weitere Stellen anhören muss, soweit deren Zuständigkeit berührt ist, und die Erlaubnis erst erteilt werden soll, wenn keine Bedenken mehr bestehen, solltest du großzügig Vorlauf einplanen. Und noch ein Satz, den der Bescheid nach der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich enthalten soll: Die Teilnehmenden genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr und müssen außer auf gesperrten Straßen die Verkehrsvorschriften beachten. Die Erlaubnis ist also die Voraussetzung dafür, dass eine erlaubnispflichtige Veranstaltung überhaupt stattfinden darf. Ein Vorrecht im Verkehr verschafft sie nicht.

Wenn du eine Ausfahrt organisierst: was du vorher klären musst

Am Anfang steht eine einzige Frage: Welche Form soll die Ausfahrt haben? Fahrt ihr als lose Gruppe im normalen Verkehr, braucht ihr keine Erlaubnis, aber auch keine Fahnen. Wollt ihr mit Autos oder Motorrädern als gekennzeichneter Verband fahren oder ruft ihr öffentlich mit Treffpunkt und Route dazu auf, spricht nach unserer Lesart viel für eine Veranstaltung. Ein Kfz-Verband braucht dann immer eine Erlaubnis, jede andere Veranstaltung dann, wenn sie die Straße wegen der Zahl der Teilnehmenden, ihres Verhaltens oder der Fahrweise mehr als verkehrsüblich in Anspruch nimmt; beides klärst du mit der Straßenverkehrsbehörde. Geht es um eine gemeinsame Botschaft, kann die Fahrt eine Versammlung sein, und dann meldest du sie nach dem Versammlungsrecht an. Triffst du diese Entscheidung früh, sparst du dir später den Streit darüber, ob eine Ausfahrt eigentlich hätte beantragt werden müssen.

Wer veranstaltet, übernimmt Pflichten, die über die eigene Fahrt hinausgehen. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Wer einen Verband führt, muss dafür sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften eingehalten werden. Eine Haftung schreibt § 29 damit nicht ausdrücklich fest; die gesetzliche Haftung des Veranstalters bleibt nach der Verwaltungsvorschrift aber ausdrücklich unberührt, und die Pflicht, für einen regelgerechten Ablauf zu sorgen, liegt bei dir. Bei Streckentagen regelt der Veranstalter dagegen vieles per Vertrag, nachzulesen bei den Regeln und Versicherungsfragen am Trackday, während auf der öffentlichen Straße Gesetz und Bescheid bestimmen.

Ein Missverständnis hält sich hartnäckig, nämlich dass die Gruppe über den Veranstalter versichert sei. Die Haftpflichtversicherung, die die Behörde vom Veranstalter verlangt, ersetzt nicht die Pflichtversicherung der einzelnen Fahrzeuge. Jedes Kraftfahrzeug braucht seinen eigenen Vertrag, vom Auto bis zum E-Scooter mit Plakette. Was dafür jeweils vorgeschrieben ist, fasst unsere Übersicht zur Versicherungspflicht für Scooter und S-Pedelec zusammen. Prüf vor dem Start deshalb auch, ob alle Fahrzeuge der Teilnehmenden ihre Papiere haben.

Dasselbe gilt für die Fahrerlaubnis. In gemischten Gruppen fahren oft Roller, Leichtkrafträder und Autos zusammen, und nicht jede Klasse deckt jedes Fahrzeug ab. Eine Übersicht, wer mit welcher Fahrerlaubnis mitfahren darf, hilft dir, das vorher abzufragen statt hinterher zu erklären. Die folgende Liste fasst zusammen, was du vorher klären solltest:

  • Form festlegen und allen Teilnehmenden vorher sagen, wie ihr fahrt.
  • Zuständige Stelle früh fragen, Route und Zeiten mit ihr abstimmen und Auflagen schriftlich festhalten.
  • Kennzeichnung für jedes Fahrzeug vorbereiten und Spitzen- und Schlussfahrzeug bestimmen, wenn ihr gekennzeichnet fahrt.
  • Versicherung, Fahrzeugpapiere und Fahrerlaubnis aller Teilnehmenden vorab abfragen.
  • Nachtruhe beachten und bei langen Verbänden Lücken für den übrigen Verkehr einplanen.

Merksatz: Einen geschlossenen Verband darfst du nicht unterbrechen, seine Lücken nutzen schon. Und wer eine Ausfahrt organisiert, klärt die Form, bevor er einlädt.

Häufige Fragen

Muss ein geschlossener Verband genehmigt werden?

Das Gesetz spricht von einer Erlaubnis, nicht von einer Genehmigung. Erlaubnispflichtig ist eine Veranstaltung, die die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nimmt, und Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband tun das nach dem Gesetz stets. Ein Kfz-Verband als Veranstaltung braucht also eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Eine Radgruppe ab 16 Personen darf dagegen ohne Erlaubnis einen Verband bilden, solange sie keine erlaubnispflichtige Veranstaltung ist.

Ab wie vielen Fahrzeugen braucht eine Ausfahrt eine Erlaubnis?

Für private Ausfahrten nennt die StVO keine feste Zahl; § 29 führt die Zahl der Teilnehmenden nur als einen von drei Auslösern. Eine Zahl für Kfz-Verbände steht zwar in § 35 der StVO, sie gilt aber nur für Bundeswehr, Polizei und die übrigen in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen: Sie brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband fahren lassen wollen. Darüber hinaus nennt nur die Verwaltungsvorschrift Zahlen, und sie richtet sich an die Behörden. Sie nennt 30 oder mehr Kraftfahrzeuge, die am gleichen Platz starten oder ankommen, aber nur für nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen, also nicht für jede Clubausfahrt. Für Radtouren nennt sie mehr als 100 Teilnehmende oder zu erwartende erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen, in der Regel erst ab Landesstraße. Für E-Scooter-Gruppen nennt die Verwaltungsvorschrift keine eigene Zahl.

Wie kündigt sich ein geschlossener Verband an?

Er muss für andere deutlich als Einheit erkennbar sein. Bei Kraftfahrzeugen trägt jedes einzelne Fahrzeug eine Kennzeichnung, etwa gleiche Fahnen, Drapierungen oder Sonderbeleuchtungen. Bei erlaubten Veranstaltungen fahren häufig zusätzlich ein markiertes Spitzen- und ein Schlussfahrzeug mit. Radgruppen brauchen keine Kennzeichnung an jedem Rad, müssen aber ebenfalls als Gruppe klar zu erkennen sein.

Darf ein Konvoi geschlossen über eine rote Ampel fahren?

Ein Konvoi aus Autos oder Motorrädern ohne Kennzeichnung an jedem Fahrzeug ist kein geschlossener Verband, dort hält jedes Fahrzeug bei Rot. Für einen gekennzeichneten Verband sagt die StVO nur, dass die Verkehrsregeln sinngemäß gelten und andere ihn nicht unterbrechen dürfen. Ein ausdrückliches Recht, bei Rot einzufahren, steht dort nicht. Verlass dich deshalb nicht darauf, dass eine Gruppe geschlossen über eine rote Ampel fahren darf.

Gilt die Verbandsregel für E-Scooter?

Nach dem Wortlaut nicht. Die Regel nennt nur Rad Fahrende, und E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Bis zum 28. Februar 2027 müssen E-Scooter ohnehin einzeln hintereinander fahren. Ab dem 1. März 2027 dürfen sie nebeneinander fahren, wenn der Verkehr nicht behindert wird, die Verbandsregel bleibt aber unverändert. Ob sie entsprechend gilt, sagt die Neuregelung nicht.

Muss eine Kolonnenfahrt angemeldet werden?

Eine Kolonne, in der jedes Fahrzeug im normalen Verkehr mitfährt, braucht weder Anmeldung noch Erlaubnis. Erlaubnispflichtig wird es erst, wenn die Fahrt als Veranstaltung die Straße mehr als verkehrsüblich beansprucht, etwa als gekennzeichneter Kfz-Verband. Eine Anmeldung im eigentlichen Sinn kennt hier nur das Versammlungsrecht, also für Demonstrationen und Aufzüge.

Ist ein Autokorso erlaubt, und muss er angemeldet werden?

Ein Autokorso ist nicht von vornherein verboten. Demonstriert er für ein Anliegen, ist er in aller Regel eine Versammlung und wird nach dem Versammlungsrecht angemeldet, nach dem Bundesgesetz spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe. Fahren gekennzeichnete Fahrzeuge ohne Meinungskundgabe als organisierte Veranstaltung, etwa zu einer Feier, ist nach unserer Lesart eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nötig. Fahren alle einfach im normalen Verkehr mit, braucht es keins von beidem.

Was muss der Veranstalter einer Ausfahrt tun?

Er klärt zuerst die Form und holt bei einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde ein. Danach muss er dafür sorgen, dass Verkehrsvorschriften, Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Wer den Verband führt, sorgt dafür, dass die Verbandsregeln eingehalten werden. Die Behörde verlangt außerdem eine Haftpflichtversicherung des Veranstalters, die die Versicherung der einzelnen Fahrzeuge aber nicht ersetzt.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Hier stehen die Fundstellen zu allen Rechtsaussagen dieses Beitrags, mit Wortlaut und Quelle. Gelesen haben wir die Normtexte auf gesetze-im-internet.de, die Verwaltungsvorschrift zur StVO auf verwaltungsvorschriften-im-internet.de und die eKFV-Novelle im Bundesgesetzblatt auf recht.bund.de, alle abgerufen am 21. Oktober 2026. Wo wir eine Norm auslegen, steht das ausdrücklich dabei.

Was ein Verband ist und wie andere sich verhalten
  • § 27 StVO „Verbände“, Absatz 1: „Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.“
  • § 27 Absatz 2 StVO: „Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.“ Ein Überholverbot enthält § 27 nicht. Eine Regel für das Verhalten eines Verbands an Lichtzeichen enthält § 27 nicht; der Beitrag trifft dazu keine Aussage über diesen Wortlaut hinaus.
  • § 27 Absatz 3 StVO: „Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.“ Dass ein Konvoi ohne Kennzeichnung kein geschlossener Verband ist und jedes Fahrzeug dann als Einzelfahrzeug fährt, ist unsere Auslegung.
  • § 27 Absatz 4 StVO: Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig, „mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden“; „Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.“ Absatz 5: „Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.“ Absatz 6: „Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.“
  • VwV-StVO zu § 27, Randnummer 3: „bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.“ Randnummer 2: „Leichenzügen und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizeiliche Begleitung zu gewähren.“ Die Verwaltungsvorschrift bindet die Behörden, nicht dich als Verkehrsteilnehmer.
Erlaubnis nach § 29 StVO und Zuständigkeit
  • § 29 StVO „Übermäßige Straßenbenutzung“, Absatz 2: „Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.“ Den Begriff „Veranstaltung“ definieren weder die StVO noch die Verwaltungsvorschrift; die Abgrenzung zur losen Verabredung ist unsere Auslegung.
  • § 30 Absatz 2 StVO: „Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.“
  • § 35 StVO „Sonderrechte“, Absatz 1: „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“ Absatz 2: „Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.“ Absatz 4 Satz 1: „Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.“ Die Zahl 30 in Absatz 2 gilt nur für diese Organisationen, nicht für private Ausfahrten.
  • § 44 StVO „Sachliche Zuständigkeit“, Absatz 3: „Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.“ Absatz 5: „Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.“ Eine Antragsfrist für die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 enthalten weder § 29 noch § 44.
  • VwV-StVO zu § 29, Randnummer 1: „Rennen mit Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich verboten.“ und „Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.“ Randnummer 5, unter „1. Motorsportliche Veranstaltungen“: „Darüber hinaus sind nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder“. Randnummer 6 setzt diesen Satz fort: Solche motorsportlichen Veranstaltungen sind auch „unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge“ erlaubnispflichtig, wenn eines von mehreren Kriterien vorliegt, darunter „Fahren im geschlossenen Verband“. Randnummer 9: erlaubnispflichtig sind „b) Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist“. Die Zahlen gelten als Maßstab der Behörden, nicht als gesetzlicher Schwellenwert.
  • VwV-StVO zu § 29, Randnummern 14 bis 18: Veranstaltungen „sollen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden“; „Ist eine vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“; „Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr; für deren Benutzung ist zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten erforderlich.“; Veranstaltungen, „die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden“; Kostenerklärung des Veranstalters zur Sondernutzung. Randnummer 18 am Ende: „Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.“ Dass ein großer, allgemein befahrener Kundenparkplatz eine Straße mit tatsächlich öffentlichem Verkehr sein kann, ist unsere Auslegung; das Beispiel steht nicht in der Verwaltungsvorschrift.
  • VwV-StVO zu § 29, Randnummer 20: „Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:“; die Randnummern 21 bis 23 staffeln die Beträge nach Veranstaltungen mit Kraftwagen, mit Motorrädern und Karts sowie mit Fahrrädern und sonstigen Veranstaltungen. Randnummer 24: „Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages“ verlangt werden. § 1 PflVG „Versicherungspflicht“: Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 „ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“ Dass die Veranstalterversicherung die Versicherung der einzelnen Fahrzeuge nicht ersetzt, folgt aus beiden Stellen.
  • VwV-StVO zu § 29, Randnummern 31 bis 39: Ordner, denen „keine polizeilichen Befugnisse zustehen“; „Soweit es die Art der Veranstaltung zulässt, ist zudem zu verlangen, Anfang und Ende der Teilnehmerfelder durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge (Spitzen- und Schlussfahrzeug) oder Personen anzuzeigen.“; im Bescheid der Hinweis, „dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Vorrecht im Straßenverkehr genießen und, ausgenommen auf gesperrten Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten haben“; „Es sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der Straßenbaulastträger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden zu hören, soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird.“; „Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben.“
Versammlung und Aufzug
  • § 1 Absatz 1 VersammlG: „Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.“ Die Paragrafen des Versammlungsgesetzes tragen keine amtlichen Überschriften.
  • § 14 VersammlG, Absatz 1: „Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.“ Absatz 2: „In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.“ Dass mit der Bekanntgabe die öffentliche Ankündigung gemeint ist, ist unsere Auslegung. Eine Sonderregel für kurzfristig entstehende Versammlungen enthält § 14 nicht.
  • § 15 VersammlG, Absatz 1: Verbot oder Auflagen, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“ Absatz 3: Die Behörde „kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind“.
  • VwV-StVO zu § 29, Randnummer 12: „Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes.“ Ob ein Korso eine Versammlung ist, hängt nach unserer Auslegung an der gemeinsamen Meinungskundgabe; Rechtsprechung dazu haben wir für diesen Beitrag nicht ausgewertet.
  • Landesrecht: In mehreren Ländern gilt ein eigenes Versammlungsgesetz anstelle des Bundesgesetzes. Fristen und Begriffe können dort abweichen. Eine Liste der Länder und ihrer Regeln führen wir hier bewusst nicht.
Fahrräder, Pedelecs, S-Pedelecs und Roller
  • § 2 Absatz 4 Satz 1 StVO „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“
  • § 1 StVG „Zulassung“, Absatz 2: „Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“ Absatz 3 Satz 1 nimmt Landfahrzeuge aus, die „mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind“ und deren Unterstützung „beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher“ unterbrochen wird; Satz 3: „Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“ Dass Pedelec-Fahrende damit im Radverband mitfahren und S-Pedelec-Fahrende nicht zu den Rad Fahrenden des § 27 zählen, ist unsere Auslegung.
  • § 2 Nummer 11 FZV „Begriffsbestimmungen“: „Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde“, zweirädrig „mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt“. Deshalb gilt für Roller-Gruppen die Regel für Kraftfahrzeugverbände.
E-Scooter bis 28. Februar 2027 und ab 1. März 2027
  • § 1 Absatz 1 eKFV „Anwendungsbereich“: Elektrokleinstfahrzeuge „sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h“.
  • § 11 Absatz 1 eKFV „Allgemeine Verhaltensregeln“, gültig bis 28. Februar 2027: „Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.“ Dazu § 9 eKFV: „Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.“
  • BGBl. 2026 I Nr. 32, Verordnung vom 30. Januar 2026, ausgegeben am 6. Februar 2026: Artikel 2 Nummer 2: „Die §§ 9 bis 13 werden gestrichen.“ Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zu § 2 Absatz 4 StVO: „In Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrädern“ die Angabe „und Elektrokleinstfahrzeugen“ eingefügt.“ Artikel 5 Absatz 2: „Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in Kraft.“ Der Satz „Mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen darf nebeneinander gefahren werden …“ ist aus geltendem Text und Änderungsbefehl zusammengesetzt, kein konsolidierter amtlicher Text.
  • § 27 StVO wird durch diese Verordnung nicht geändert; im Regelungstext kommen „§ 27“ und „Verband“ nicht vor. Wo der Verordnungsgeber E-Scooter neben Rad Fahrenden erfassen wollte, hat er es ausdrücklich getan: Artikel 4 Nummer 2 fügt in § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO nach „Rad Fahrende“ die Angabe „oder Elektrokleinstfahrzeug Führende“ und in § 5 Absatz 8 StVO die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeug Führende“ ein. Ob die Regel für mehr als 15 Rad Fahrende auf E-Scooter entsprechend anzuwenden ist, sagt die Verordnung nicht; jede entsprechende Anwendung wäre Auslegung. Ebenso ist es unsere Lesart, dass ein gekennzeichneter E-Scooter-Verband als Kraftfahrzeugverband einzuordnen wäre. Den E-Scooter-Abschnitt prüfen wir am 1. März 2027 gegen den dann geltenden Text neu.
Was diese Seite nicht beantwortet
  • Rechtsprechung zum Begriff der Veranstaltung, zum Fahrzeugkorso als Versammlung und zur Ampelfrage im Verband haben wir nicht ausgewertet. Die Stellen zu Veranstaltung und Korso sind als Auslegung gekennzeichnet; zur Ampelfrage geht der Beitrag nicht über den Wortlaut von § 27 hinaus.
  • Die Versammlungsgesetze der Länder haben wir nicht im Einzelnen geprüft; deshalb nennen wir keine Landesfristen.
  • Aus § 35 StVO zitieren wir nur die Stellen, die Verbände und übermäßige Straßenbenutzung betreffen. Die übrigen Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen und die allgemeinen Überhol- und Abstandsregeln sind nicht Gegenstand dieser Seite.
  • Die Mindestversicherungssummen für Veranstalter stehen in der Verwaltungsvorschrift zu § 29, Randnummern 20 bis 23, gestaffelt nach Art der Veranstaltung; wir nennen die Beträge im Text nicht, weil sie Mindestwerte für die Behörde sind und von der Art der Veranstaltung abhängen.

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Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Ausfahrt erlaubnispflichtig oder anmeldepflichtig ist, entscheidet die zuständige Behörde nach den Umständen der konkreten Fahrt. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: Oktober 2026).

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