Symbolbild: dreirädriger elektrischer Stehroller im Stadtverkehr

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Striemo Deutschland: 430 W, 20 km/h und ein offener Punkt in der Prüfmatrix

Der dreirädrige Striemo S01JTA liegt bei fast allen Grundwerten innerhalb der eKFV-Grenzen. Die entscheidende Zeile ist eine andere: die Länge der Lenk- oder Haltestange.

⏱ 16 Min. Lesezeit · Stand: September 2026

Kurz gesagt: Striemo Deutschland ist keine Frage der Wattzahl. Geschwindigkeit, Leistung, Maße und Masse des japanischen S01JTA liegen innerhalb der Grundgrenzen der eKFV. Eine Zeile lässt sich aber gar nicht abhaken: § 1 Abs. 1 Nr. 2 eKFV verlangt bei Fahrzeugen ohne Sitz mindestens 700 mm Lenk- oder Haltestange, und der Hersteller veröffentlicht dieses Maß nicht. Das ist ein offener Punkt mit möglichem Konflikt, kein bewiesener Verstoß. Er wiegt schwerer als die fehlende ABE, weil eine Erlaubnis nachgeholt werden kann, ein Bauteilmaß aber nicht.

Wer nach Striemo Deutschland sucht, landet fast immer bei Honda-Pressetexten aus 2022. Das dreirädrige Standfahrzeug wurde aus Hondas IGNITION-Programm ausgegründet und in Japan verkauft. Die Japanvariante S01JTA sieht auf den ersten Blick erstaunlich europäisch aus. Genau das ist die Falle: Passende Zahlen erzeugen den Eindruck, es fehle nur ein Stück Papier. In der Prüfmatrix bleibt aber eine Zeile stehen, die sich nicht abhaken lässt. Dieselbe Konstellation zeigt sich beim dreirädrigen Lean3, der in Japan bestellbar ist und dessen EU-Klasse offen bleibt.

Die kurze Antwort zum Deutschlandstatus

Zum 1. September 2026 lässt sich weder ein deutscher Serienvertrieb noch eine deutsche Allgemeine Betriebserlaubnis belegen. Der Hersteller stellt seine Japandaten mit dem Vermerk „Stand Juli 2025, Änderungen vorbehalten“ bereit. Wer über einen Import nachdenkt, rechnet also mit Werten, die der Hersteller selbst als vorläufig markiert.

Die Grundwerte sind der einfache Teil. Geschwindigkeit, Leistung, Breite, Höhe, Länge und Masse liegen innerhalb der Grenzen des § 1 Abs. 1 eKFV. Zwei Punkte bleiben offen, beide technisch: die Lenk- oder Haltestange und das Messverfahren für die Nenndauerleistung.

eKFV-Check für Striemo: Länge der Lenk- oder Haltestange nicht publiziert, maximal 20 km/h, maximal 55 kg und ohne Sitz erfüllt, keine ABE erteilt
Vier Zeilen lassen sich abhaken. Die Stangenlänge ist nicht publiziert, und eine ABE ist nicht erteilt.

Der offene Punkt: die Lenk- oder Haltestange

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 eKFV verlangt eine Lenk- oder Haltestange. Mit Sitz gilt eine Mindestlänge von 500 mm, ohne Sitz eine von 700 mm. Der Striemo S01JTA hat keinen Sitz. Für ihn gilt damit der Wert von 700 mm.

Der Hersteller veröffentlicht die Länge der Stange nicht. Belegt sind nur zwei andere Maße: Lenkerhöhe 1.170 mm und Gesamtbreite 500 mm. Die Lenkerhöhe misst den Abstand zum Boden, die Breite ein Außenmaß. Die Verordnung fragt aber nach der Stange selbst.

Daraus folgt kein Verstoß. Die Stange kann anders gemessen sein, als die Gesamtbreite vermuten lässt. Belastbar ist nur, dass sich die Zeile mit den veröffentlichten Daten nicht abhaken lässt. Deshalb steht dort, wo andere Tabellen einen Haken setzen, der Eintrag „offen, möglicher Konflikt“.

Warum das schwerer wiegt als die fehlende ABE: Eine ABE ist ein Verfahren. Sie kann beantragt und erteilt werden, wenn das Fahrzeug die Anforderungen erfüllt. Ein Bauteilmaß ist dagegen eine Eigenschaft des Fahrzeugs. Liegt die Stange darunter, hilft kein Antrag, sondern nur eine andere Konstruktion.

Für Kaufinteressenten hat das eine praktische Folge. Die erste Frage lautet nicht „Hat das Fahrzeug eine ABE?“, sondern „Wie lang ist die Lenk- oder Haltestange nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eKFV, und wie wurde gemessen?“ Ohne belegtes Maß bleibt die Zeile offen, egal wie gut die anderen Werte aussehen.

Prüfmatrix: Striemo-Werte gegen § 1 eKFV

Die Tabelle ist kein eKFV-Erklärtext. Sie prüft die Striemo-Werte gegen die Grundmerkmale des § 1 eKFV. In keiner Zeile steht „zugelassen“, in keiner ein Haken. Es gibt zwei Bewertungen: innerhalb der Grundgrenze oder offen.

Merkmal nach § 1 eKFV Grenze der Verordnung Striemo S01JTA Bewertung
Höchstgeschwindigkeit über 6 bis 20 km/h 20 km/h als höchster von drei Modi innerhalb der Grundgrenze
Lenk- oder Haltestange, Nr. 2 mindestens 700 mm ohne Sitz Stangenlänge nicht publiziert; belegt nur Lenkerhöhe 1.170 mm und Breite 500 mm offen, möglicher Konflikt
Nenndauerleistung, Nr. 3 höchstens 500 W 430 W bei 36 V (Datenblatt) Zahlenwert innerhalb der Grundgrenze
Messverfahren, Nr. 3 S. 2 DIN EN 15194:2024-03 oder UNECE R85 kein Nachweis veröffentlicht offen
Breite höchstens 700 mm 500 mm innerhalb der Grundgrenze
Höhe höchstens 1.400 mm 1.180 mm innerhalb der Grundgrenze
Länge höchstens 2.000 mm 1.090 mm innerhalb der Grundgrenze
Masse ohne Fahrer höchstens 55 kg 24 kg inklusive Akku innerhalb der Grundgrenze
Sitz ohne Sitz oder selbstbalancierend kein Sitz innerhalb der Grundgrenze
Anforderungen §§ 4 bis 7 eKFV Bremsen, Licht, Schall, Fahrdynamik kein Prüfnachweis offen
ABE oder EBE, § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ABE nicht erteilt (KBA-Liste, Stand 27.08.2026), EBE ungeprüft offen

Die meisten veröffentlichten Grundwerte liegen innerhalb der eKFV-Grenzen. Genau das erzeugt den Eindruck, es fehle nur die Erlaubnis. Vier Prüfpunkte bleiben aber offen, und die entscheiden mit, ob eine Erlaubnis überhaupt erteilt werden könnte. Wie sich Fahrzeugklassen abgrenzen, zeigt der Überblick zu den Fahrzeugklassen der Mikromobilität.

430 W und das vorgeschriebene Messverfahren

Der Hersteller nennt 430 W bei 36 V, eine Dauerleistungsangabe nach japanischer Konvention. Die eKFV fragt nach der Nenndauerleistung, ermittelt nach einem bestimmten Verfahren. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 eKFV nennt dafür DIN EN 15194:2024-03 oder UNECE R85.

Zwischen Datenblattzahl und Normwert liegt ein Prüfstand. Beide können übereinstimmen, müssen es aber nicht. Ohne Nachweis ist „430 W liegen unter 500 W“ nur eine Aussage über zwei Zahlen. Der Abstand zur Grenze beträgt 70 W, also 14 Prozent, und ein anderes Messverfahren kann ihn aufzehren.

Was der S01JTA technisch ist

Der Striemo ist ein dreirädriges Standfahrzeug mit einem Rad vorn und zwei hinten. Die Werte stammen von der japanischen Produktseite und tragen den Vorbehalt „Stand Juli 2025, Änderungen vorbehalten“.

Merkmal Angabe des Herstellers
Typbezeichnung ストリーモ・S01JTA
Fahrmodi 6 / 12 / 20 km/h
Leistungsangabe 430 W bei 36 V (定格出力)
Akku 468 Wh, 36 V / 13 Ah
Reichweite / Ladezeit ca. 30 km (75 kg) / ca. 3,5 h
Masse 24 kg inklusive Akku
Maße 1.090 × 500 × 1.180 mm
Bremsen vorn mechanische Scheibe, hinten zwei Trommeln
Lenkerhöhe 1.170 mm
Schutzart / Schallzeichen IPX5 / Glocke

Auffällig ist, was fehlt: kein Maß für die Lenk- oder Haltestange, kein Hinweis auf ein Prüfverfahren für die Leistungsangabe. Für den japanischen Markt ist das schlüssig, dort gelten andere Anforderungen. Für eine deutsche Prüfung fehlen genau die beiden Angaben, die den Ausschlag geben.

Balance Assist ist nicht „selbstbalancierend“

Teile der internationalen Presse nennen den Striemo einen „self-balancing scooter“. Der Irrtum lässt sich mit den Worten des Herstellers auflösen. Beschrieben wird eine geometrisch-mechanische Auslegung, die die Balance stützt und von der Reaktion des Fahrers ausgeht. In Hondas deutscher Kommunikation von 2022 hieß es, der Nutzer halte das Gleichgewicht „aus eigener Kraft“.

§ 1 Abs. 2 eKFV meint etwas anderes: integrierte elektronische Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik, die das Fahrzeug eigenständig in Balance hält. Eine mechanische Auslegung, die den Fahrer unterstützt, ist nicht gemeint. Was den Rechtsbegriff ausmacht, steht im Beitrag zu selbstbalancierenden Fahrzeugen wie Mini-Segway und Hoverkart.

Für die Prüfmatrix ist der Streit entspannt: Der Striemo hat keinen Sitz, damit greift die normale Variante des § 1 Abs. 1 eKFV. Wichtig bleibt die Frage, weil aus einem Marketingbegriff schnell eine falsche Rechtsbehauptung wird.

Art. 2 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nimmt Fahrzeuge ohne Sitzposition vom Anwendungsbereich aus. Deshalb ist bei einem stehend gefahrenen Fahrzeug die eKFV die richtige Schiene und nicht die L-Klassen-Systematik. Wie sich das bei dreirädrigen Bauformen mit Sitz verschiebt, zeigt die Einordnung der Elektro-Trikes.

§ 2 eKFV vollständig: was zur Erlaubnis gehört

§ 1 eKFV beschreibt, was ein Elektrokleinstfahrzeug ist. § 2 eKFV regelt, wann es am Verkehr teilnehmen darf. Beides wird oft vermischt. Die eKFV wurde zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Januar 2026 geändert.

Vorschrift Inhalt Stand beim Striemo
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 eKFV Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis nicht belegt
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV gültige Versicherungsplakette nach § 56 FZV setzt Erlaubnis voraus, daher offen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 eKFV FIN und Fabrikschild nach Anlage 1 eKFV nicht belegt
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 eKFV Anforderungen der §§ 4 bis 7 eKFV kein deutscher Prüfnachweis
§ 20 Abs. 3a StVZO Datenbestätigung, mitzuführen bei Direktimport nicht vorhanden
§ 2 Abs. 2 S. 2 eKFV Erlaubnis nur bei Erfüllung von § 1 Abs. 1 und §§ 4 bis 7 hängt an den offenen Zeilen
§ 2 Abs. 3 eKFV Verweis auf § 19 Abs. 2 und 3 StVZO relevant bei jeder Veränderung
§ 2 Abs. 4 eKFV Halter darf nach Erlöschen nicht in Betrieb nehmen trifft den Halter, nicht nur den Fahrer
§ 3 eKFV Führen erst ab vollendetem 14. Lebensjahr fahrzeugunabhängig
§ 10 eKFV zulässige Verkehrsflächen fahrzeugunabhängig

Zwei Punkte werden unterschätzt. § 2 Abs. 3 eKFV verweist auf § 19 Abs. 2 und Abs. 3 StVZO: Absatz 2 regelt das Erlöschen, Absatz 3 den Fortbestand. Wer nur Absatz 2 zitiert, stellt die Lage strenger dar. Und § 2 Abs. 4 eKFV richtet das Verbot der Inbetriebnahme an den Halter, nicht nur an den Fahrer.

ABE, EBE und was ein Verzeichnis nicht sagt

Eine Allgemeine Betriebserlaubnis gilt für einen Fahrzeugtyp und wird zentral erteilt. Eine Einzelbetriebserlaubnis gilt für ein Fahrzeug und wird örtlich erteilt. Beide erfüllen § 2 Abs. 1 Nr. 1 eKFV, entstehen aber verschieden. Die Grundlagen dazu stehen in den Tipps zur Straßenzulassung von E-Scootern.

Das amtliche Verzeichnis liegt inzwischen vor. Die ABE-Liste des Kraftfahrt-Bundesamtes für Elektrokleinstfahrzeuge führt mit Stand 27. August 2026 genau 437 Fahrzeuge von 125 Genehmigungsinhabern, die älteste Genehmigung datiert auf den 21. Juni 2019. Weder „Striemo“ noch „Honda“ steht darin. Der Abgleich lief gegen Schreibvarianten und wurde mit einer Positivkontrolle abgesichert: Segway, Xiaomi und Navee werden in derselben Datei gefunden, die Suche greift also.

Noch wichtiger ist eine strukturelle Einschränkung. Ein Verzeichnis der Allgemeinen Betriebserlaubnisse sagt nichts über eine Einzelbetriebserlaubnis. Die EBE wird örtlich erteilt und nicht zentral gelistet. Die Liste ohne Striemo-Eintrag belegt also das Fehlen einer ABE, nicht mehr.

Drei Modi: 6, 12 und 20 km/h

Der S01JTA hat drei Fahrmodi. 20 km/h ist der höchste davon, kein Einzelwert. Der 6-km/h-Modus ist eine japanische Besonderheit und hängt dort an einer eigenen Systematik, die sich nicht nach Deutschland übertragen lässt.

Modus Funktion in Japan Bedeutung nach deutschem Recht
6 km/h langsamer Modus für besondere Flächen keine automatische Gehwegfreigabe, keine eigene Fahrzeugklasse
12 km/h mittlerer Fahrmodus ohne Bedeutung für die Einstufung
20 km/h höchster Fahrmodus maßgeblich für § 1 Abs. 1 Nr. 1 eKFV

Für die eKFV zählt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; ein Langsammodus senkt sie nicht. Welche Flächen benutzt werden dürfen, regelt § 10 eKFV ohne Modusabhängigkeit. Wie eng das ausgelegt wird, zeigt der Beitrag dazu, ob Segways in Deutschland erlaubt sind.

Europa 2023 und die Roadmap „2026 – GER“

Am 13. Juni 2022 kündigte Honda den Japanstart und danach einen Europastart für 2023 an. Die Ankündigung ist auf Englisch und Deutsch belegt und prägt bis heute die Suchergebnisse. Ein Serienvertrieb lässt sich daraus nicht ableiten.

Interessanter ist ein zweiter Befund. Die englischen und französischen Striemo-Seiten führen bis heute eine Roadmap: 2022 Japan, 2025 Frankreich, 2026 USA und Deutschland. Der Hersteller hat also einen Deutschlandplan veröffentlicht. Diese Seiten sind aber nicht gepflegt und zeigen den Prototypstand von 2022.

Angabe Alte Europaseiten (Prototyp 2022) Japanvariante S01JTA (Juli 2025)
Höchstgeschwindigkeit 25 km/h 20 km/h
Fahrmodi 6 / 15 / 25 km/h 6 / 12 / 20 km/h
Masse ca. 20 kg 24 kg
Breite 480 mm 500 mm
Preis „Coming soon“ hier nicht Thema
Vertriebsform Losverfahren Juni/Juli 2022 regulärer Japanvertrieb
Japan-Startjahr widersprüchlich: 2022 gegen 2023 Produktseite mit Vorbehalt
Roadmap Deutschland „2026 – GER“ kein deutscher Marktauftritt belegt

Die Sprachregelung ist eng: ein Plan von damals. Daraus lässt sich weder ein deutscher Serienvertrieb noch eine deutsche ABE ableiten. Eine Rückzugsmeldung liegt ebenfalls nicht vor, weshalb „gescheitert“ falsch wäre.

Ein verwandter Irrtum betrifft Modellkürzel. In der App-Infrastruktur tauchen S01A und S01JW auf. Beide sind keine Europaversion. Auch die deutschsprachigen Routen der Herstellerseite leiten auf englische Inhalte weiter, was kein Marktauftritt ist.

Import aus Japan: was ein Käufer belegen müsste

Ein Import ist technisch möglich und keine reine Zollfrage. Das Fahrzeug muss die deutschen Anforderungen erfüllen, sonst bleibt der öffentliche Verkehr tabu. Welche Dokumente dabei welche Rolle spielen, ordnet die Übersicht zu den Fahrzeugpapieren bei E-Fahrzeugen ein.

Nachweis Rechtsgrundlage Lage beim Japanimport
Länge der Lenk- oder Haltestange § 1 Abs. 1 Nr. 2 eKFV nicht publiziert, müsste ermittelt werden
Nenndauerleistung nach Norm § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 eKFV kein Nachweis nach DIN EN 15194:2024-03 oder UNECE R85
ABE oder EBE § 2 Abs. 1 Nr. 1 eKFV ABE nachweislich nicht erteilt, EBE wäre Einzelverfahren
Versicherungsplakette § 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV, § 56 FZV setzt bestehende Erlaubnis voraus
FIN und Fabrikschild Anlage 1 eKFV japanische Kennzeichnung entspricht dem nicht
Bremsen, Licht, Schall, Fahrdynamik §§ 4 bis 7 eKFV Technik ersetzt keinen Prüfnachweis
Datenbestätigung § 20 Abs. 3a StVZO beim Direktimport meist nicht vorhanden

Das ist eine Kette, keine Liste. Ohne Stangenmaß und Normnachweis lässt sich die Erlaubnisfrage nicht stellen. Ohne Erlaubnis gibt es keine Versicherungsplakette, und damit fehlt eine Voraussetzung des § 2 Abs. 1 eKFV.

Veränderungen und Betriebserlaubnis

Wer die Höchstgeschwindigkeit verändert, berührt § 2 Abs. 3 eKFV und damit § 19 Abs. 2 und 3 StVZO. Absatz 2 beschreibt das Erlöschen, etwa bei Änderung der genehmigten Fahrzeugart oder erwartbarer Gefährdung. Absatz 3 nennt die Gegenausnahmen. Beim Striemo ist das derzeit theoretisch, weil ohnehin keine deutsche Erlaubnis belegt ist.

Klare Linie: Tuning und Nutzung ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen. Dazu gehört eine Klarstellung, die oft untergeht: Privateigentum allein bedeutet nicht automatisch nichtöffentlicher Verkehrsraum. Ein Kundenparkplatz oder ein offener Hof kann trotz privater Eigentümerschaft öffentlicher Verkehrsraum sein. Entscheidend ist die tatsächliche Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis.

Zwölf Fälle aus der Praxis

Die folgenden Muster zeigen, wo Technik und Erlaubnis auseinanderfallen. Sie sind typisch, aber keine Einzelfallberatung.

Fall 1: Der Direktimport. Jemand kauft einen S01JTA in Japan und lässt ihn liefern. Das Fahrzeug ist einwandfrei, die Papiere sind japanisch. Für den öffentlichen Verkehr fehlt trotzdem jede Voraussetzung des § 2 Abs. 1 eKFV.

Fall 2: Die Displayanzeige. Das Display zeigt 20 km/h, den Wert aus deutschen Verleihflotten. Daraus wird geschlossen, das Fahrzeug sei einsatzbereit. Die Anzeige sagt aber nichts über eine Erlaubnis.

Fall 3: Watt verwechselt. Die 430 W werden für Spitzenleistung gehalten oder als geprüfte Nenndauerleistung gelesen. Beides ist ungenau. Der Wert ist eine Herstellerangabe ohne Normnachweis.

Fall 4: Licht und Glocke sind vorhanden. Das Fahrzeug hat Beleuchtung, Bremsen und Glocke. Der Käufer folgert, die §§ 4 bis 7 eKFV seien erfüllt. Vorhandene Technik ist aber kein Prüfnachweis.

Fall 5: Kein Fabrikschild. Es fehlt ein Fabrikschild nach Anlage 1 eKFV, und die vorhandene Nummer entspricht nicht dem Format. § 2 Abs. 1 Nr. 3 eKFV ist damit nicht erfüllt. Selbst herstellen lässt sich das nicht.

Fall 6: Der 6-km/h-Modus auf dem Gehweg. Der Fahrer schaltet auf den langsamsten Modus und nutzt den Gehweg. Der Modus stammt aus der japanischen Systematik. Verkehrsflächen regelt hier § 10 eKFV, unabhängig vom Modus.

Fall 7: Der Kundenparkplatz. Gefahren wird auf einem privaten Supermarktparkplatz, weil er dem Betreiber gehört. Der Platz steht aber jedem Kunden offen. Damit kann er öffentlicher Verkehrsraum sein.

Fall 8: Die veränderte Höchstgeschwindigkeit. Jemand hebt die Begrenzung an, weil ohnehin keine deutsche Erlaubnis besteht. Für den öffentlichen Verkehr ändert das nichts zum Positiven. Bestünde eine Erlaubnis, griffe § 2 Abs. 3 eKFV mit § 19 StVZO.

Fall 9: Die Anzeige „mit Straßenzulassung“. Ein Anbieter bewirbt einen „Honda Striemo mit Straßenzulassung“, ohne ein Dokument zu nennen. Eine Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt mit Nummer und Datum. Ohne die ist die Aussage nicht überprüfbar.

Fall 10: Grundwerte passen, Bremsprüfung fehlt. Alle Maße liegen innerhalb der Grenzen, ein Prüfnachweis zur Bremsanlage fehlt aber. Die Prüfmatrix sieht gut aus, § 2 Abs. 2 S. 2 eKFV bleibt trotzdem unerfüllt.

Fall 11: Gebrauchtkauf ohne Datenbestätigung. Ein importiertes Fahrzeug wechselt in Deutschland den Besitzer. Eine Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a StVZO liegt nicht bei. Sie wäre mitzuführen und ist nicht selbst beschaffbar.

Fall 12: Das geschätzte Stangenmaß. Ein Verkäufer nennt „ungefähr 60 Zentimeter“, gemessen mit dem Zollstock. Für § 1 Abs. 1 Nr. 2 eKFV ist eine Schätzung ohne definierte Messstrecke wertlos. Die Zeile bleibt offen.

16 Irrtümer rund um Striemo und die eKFV

Irrtum Was tatsächlich gilt
Dreirädrige Standfahrzeuge sind nicht erlaubt. Die eKFV knüpft nicht an die Radzahl an, sondern an Geschwindigkeit, Leistung, Maße, Masse und Ausstattung.
20 km/h reichen für die eKFV. Sie ist eines von mehreren Merkmalen des § 1 Abs. 1 eKFV und ersetzt keines der anderen.
430 W erfüllen automatisch die 500-W-Grenze. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 eKFV verlangt eine Ermittlung nach DIN EN 15194:2024-03 oder UNECE R85.
Die Lenkstange ist ein Detail. Ohne Sitz sind mindestens 700 mm vorgeschrieben. Beim Striemo ist dieses Maß offen.
Die Breite von 500 mm beantwortet die Stangenfrage. Die Breite ist ein Außenmaß des Fahrzeugs, nicht die Länge der Stange.
Die ABE ist nur eine Formalität. § 2 Abs. 2 S. 2 eKFV knüpft sie an § 1 Abs. 1 und die §§ 4 bis 7.
Hondas Ankündigung von 2022 belegt heutigen Vertrieb. Sie belegt eine Planung. Ein Serienvertrieb ist daraus nicht ableitbar.
„2026 – GER“ ist eine Marktzusage. Die Seite ist nicht gepflegt und zeigt Prototypdaten von 2022.
Der Europastart ist gescheitert. Es liegt weder Start- noch Rückzugsmeldung vor, nur eine veraltete Planungsseite.
Der 6-km/h-Modus erlaubt den Gehweg. Verkehrsflächen regelt § 10 eKFV. Ein japanischer Langsammodus ändert das nicht.
Balance Assist ist selbstbalancierend im Sinne der eKFV. § 1 Abs. 2 eKFV verlangt integrierte elektronische Technik. Honda beschrieb Gleichgewicht „aus eigener Kraft“.
Eine Versicherungsplakette schafft eine Betriebserlaubnis. Die Plakette nach § 56 FZV ist eine eigene Voraussetzung und setzt die Erlaubnis voraus.
Ein fehlender Listeneintrag beweist, dass keine Erlaubnis existiert. Eine ABE-Liste sagt nichts über eine EBE. Die wird örtlich erteilt und nicht zentral gelistet.
S01A und S01JW sind die Europaversion. Beides sind Kürzel aus der App-Infrastruktur, keine Marktvariante.
Auf Privatgelände gelten keine Verkehrsregeln. Privateigentum macht eine Fläche nicht nichtöffentlich. Entscheidend ist die Zugänglichkeit.
Die eKFV ist seit 2019 unverändert. Sie wurde zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Januar 2026 geändert.

Belegt, offen, nicht behauptet

Ebene Inhalt
Belegt Herstellerdaten des S01JTA mit Vorbehalt „Stand Juli 2025“; Honda-Ankündigung vom 13. Juni 2022; Roadmap „2026 – GER“ auf nicht gepflegten Seiten; Wortlaut von § 1, § 2, § 3 und § 10 eKFV; die ABE-Liste des KBA mit Stand 27. August 2026, in der Striemo nicht geführt wird.
Offen Länge der Lenk- oder Haltestange; Normnachweis der Nenndauerleistung; Prüfnachweise nach §§ 4 bis 7; eine mögliche Einzelbetriebserlaubnis, die zentral nicht geführt wird.
Nicht behauptet Dass der Striemo gegen die eKFV verstößt; dass der Europastart gescheitert ist; dass ein Verzeichnis das Fehlen einer EBE belegt; dass 430 W ein Normwert sind.

Die Erkenntnis ist unbequemer als die übliche Schlagzeile. Es fehlt nicht nur die ABE. In der Prüfmatrix steht ein technischer Punkt offen, den keine Behörde nachträglich erteilen kann. Wer den Striemo bewertet, fragt deshalb zuerst nach Stangenlänge und Messverfahren.

Was du als Nächstes lesen solltest

Häufige Fragen zu Striemo in Deutschland

Was ist Striemo?

Striemo ist ein dreirädriges elektrisches Standfahrzeug mit einem Rad vorn und zwei hinten. Es wird im Stehen gefahren, lässt sich klappen und ist in Japan als Typ S01JTA erhältlich.

Gehört Striemo zu Honda?

Striemo entstand als Ausgründung aus Hondas IGNITION-Programm. Honda kündigte das Produkt 2022 an. Der Vertrieb läuft über das eigenständige Unternehmen.

Wie schnell fährt der Striemo S01JTA?

Der Hersteller nennt drei Fahrmodi mit 6, 12 und 20 km/h. 20 km/h ist der höchste, kein Einzelwert. Für die Einstufung zählt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

Wie viel Watt hat der Striemo?

Die Herstellerangabe lautet 430 W bei 36 V. Das ist eine Datenblattzahl. Ob sie der Nenndauerleistung nach DIN EN 15194:2024-03 oder UNECE R85 entspricht, ist nicht veröffentlicht.

Ist Striemo in Deutschland erhältlich?

Zum 1. September 2026 lässt sich kein deutscher Serienvertrieb belegen. Ein deutscher Marktauftritt fehlt, und deutschsprachige Routen der Herstellerseite leiten auf englische Inhalte weiter.

Hat Striemo eine ABE?

Nein. Die ABE-Liste des Kraftfahrt-Bundesamtes führt mit Stand 27. August 2026 genau 437 Elektrokleinstfahrzeuge, und weder unter Striemo noch unter Honda steht ein Eintrag. Das belegt das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis. Über eine Einzelbetriebserlaubnis sagt die Liste nichts, weil die örtlich erteilt und nicht zentral geführt wird.

Passt Striemo in die eKFV?

Die Grundwerte für Geschwindigkeit, Leistung, Breite, Höhe, Länge und Masse liegen innerhalb der Grenzen. Offen bleiben zwei Punkte: die Länge der Lenk- oder Haltestange und der Normnachweis der Nenndauerleistung.

Warum ist die Lenkstange der offene Punkt?

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 eKFV verlangt bei Fahrzeugen ohne Sitz mindestens 700 mm. Der Hersteller veröffentlicht dieses Maß nicht. Belegt sind nur Lenkerhöhe 1.170 mm und Gesamtbreite 500 mm, und beide beantworten die Frage nicht.

Ist Balance Assist dasselbe wie selbstbalancierend?

Nein. Der Hersteller beschreibt eine geometrisch-mechanische Auslegung, und Honda formulierte 2022, der Nutzer halte das Gleichgewicht aus eigener Kraft. § 1 Abs. 2 eKFV verlangt integrierte elektronische Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik.

Was bedeutet der 6-km/h-Modus?

Er stammt aus der japanischen Systematik für langsame Fahrmodi. Nach deutschem Recht schafft er keine Fahrzeugklasse und keine Gehwegfreigabe. Zulässige Verkehrsflächen regelt § 10 eKFV.

Sollte Striemo nicht 2023 nach Europa kommen?

Honda kündigte am 13. Juni 2022 einen Europastart für 2023 an. Zum 1. September 2026 lässt sich daraus kein deutscher Serienvertrieb und keine deutsche ABE ableiten. Eine offizielle Rückzugsmeldung gibt es ebenfalls nicht.

Was bedeutet „2026 – GER“ auf den Striemo-Seiten?

Die englischen und französischen Herstellerseiten führen eine Roadmap mit diesem Eintrag. Sie sind nicht gepflegt und zeigen den Prototypstand von 2022 mit 25 km/h, rund 20 kg und 480 mm Breite. Es ist ein Plan von damals.

Kann ich einen Striemo aus Japan importieren?

Ein Import ist technisch möglich, löst aber keine deutsche Anforderung. Es fehlen Erlaubnis, Versicherungsplakette, Kennzeichnung nach Anlage 1 eKFV und die Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a StVZO.

Was passiert bei einer Veränderung der Höchstgeschwindigkeit?

§ 2 Abs. 3 eKFV verweist auf § 19 Abs. 2 und 3 StVZO. Absatz 2 regelt das Erlöschen der Betriebserlaubnis, Absatz 3 den Fortbestand. Nach § 2 Abs. 4 eKFV darf der Halter das Fahrzeug nach Erlöschen nicht in Betrieb nehmen.

Darf ich einen Striemo auf Privatgelände nutzen?

Tuning und Nutzung ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen. Wichtig dabei: Privateigentum allein bedeutet nicht automatisch nichtöffentlicher Verkehrsraum. Entscheidend ist die tatsächliche Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis.

Welche Unterlagen müsste eine deutsche Version mitbringen?

Eine ABE oder EBE, eine Kennzeichnung mit FIN und Fabrikschild nach Anlage 1 eKFV, Nachweise zu den §§ 4 bis 7 eKFV, eine Versicherungsplakette nach § 56 FZV und die Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a StVZO. Zusätzlich gilt § 3 eKFV mit dem vollendeten 14. Lebensjahr.

TL Redaktion tuning-lizenz.de – Einordnung zu Recht, Technik und Nutzung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Genannte Marken gehören ihren Inhabern; eine Herstellerbeziehung besteht nicht. Die Produktdaten stammen von der japanischen Herstellerseite und tragen deren Vorbehalt „Stand Juli 2025, Änderungen vorbehalten“. Die Rechtsangaben folgen der eKFV nach der Änderung vom 30. Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).

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