Reifenabrieb. KI-generiertes Symbolbild · redaktionell geprüft.

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Reifenabrieb — der Grenzwert, der noch keine Zahl hat

Reifenabrieb hat in Euro 7 eine eigene Grenzwerttabelle bekommen, und in dieser Tabelle steht keine einzige Zahl. Wir haben sie Zelle für Zelle nachgezählt: sechzehn Zellen, neun davon leer, nicht einmal eine Maßeinheit. Hier steht, was heute schon gilt, was den Abrieb wirklich nach oben treibt und warum das Elektroauto ausgerechnet hier schlechter dasteht als bei den Bremsen.

⏱ 18 Min. Lesezeit · Stand: September 2026

Kurz gesagt: Die Euro-7-Verordnung führt den Reifenabrieb als eigene Emissionsart ein und legt dafür eine Tabelle an, die nach Reifenklasse und Reifentyp gegliedert ist. In dieser Tabelle steht kein einziger Grenzwert. Die Zahlen sollen erst später kommen, über einen Rechtsakt, der sich auf internationale Prüfmethoden stützt. Für dich heißt das: Jede konkrete Zahl zum Reifenabrieb, die dir heute begegnet, ist keine Vorschrift. Verringern lässt sich der Abrieb trotzdem, und zwar über Gewicht, Reifendruck, Fahrwerksgeometrie und die eigene rechte Hand am Lenkrad.

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Der schwarze Staub an der Felge

Fahr einmal mit dem Finger über die Innenseite einer Felge, nachdem der Wagen zwei Wochen gestanden hat. Der Belag, der am Finger hängt, ist grau bis schwarz, fettig, und er lässt sich nur mit Reiniger wieder abwaschen. Ein großer Teil davon kommt von der Bremse, und ein Teil ist Gummi. Dasselbe Material liegt in der Fahrspur, im Rinnstein, auf dem Standstreifen und irgendwann im Bach neben der Bundesstraße. Genau dieses Material meint der Begriff Reifenabrieb, und die Euro-7-Verordnung nennt ihn seit 2024 in einem Atemzug mit dem, was aus dem Auspuff kommt.

Das ist ein Bruch mit fast sechzig Jahren Abgasrecht. Bisher galt: Emissionen entstehen im Motor, werden im Rohr gemessen und über Katalysator und Filter verringert. Reifen kamen darin gar nicht vor, weil sie mit dem Verbrennungsvorgang nichts zu tun haben. Dass sie es jetzt tun, hat einen nüchternen Grund. Die Abgaspartikel gehen mit jeder elektrischen Zulassung zurück, der Abrieb von Reifen und Bremsen dagegen nicht, und irgendwann ist er damit der größere Posten von beiden. Die Begründung der Verordnung sagt das offen und schätzt, dass Reifen die größte Quelle von Mikroplastik in der Umwelt sind. Damit erfasst Euro 7 auch Bremsen und Reifen.

Bis hierhin klingt das nach einer Norm mit klarem Auftrag. Dann schaut man in die Grenzwerttabelle für Reifenabrieb und findet vier Zeilen, vier Spalten und keine Zahl. Nicht eine gerundete, nicht eine vorläufige, nicht einmal eine Maßeinheit. Diese Lücke ist kein Versehen und auch kein Darstellungsfehler, sondern der eigentliche Stand der Dinge. Und weil überall Zahlen kursieren, die es in keinem Rechtsakt gibt, lohnt es, einmal genau hinzusehen.

Die Tabelle, in der keine Zahl steht

Nachgezählt ist das an der Euro-7-Verordnung selbst, Zelle für Zelle. Die Tabelle für den Reifenabrieb steht im ersten Anhang und trägt die Überschrift „Euro-7-Grenzwerte für den Reifenabrieb“. Sie hat vier Zeilen und vier Spalten, also sechzehn Zellen. Sieben davon tragen Text, und dieser Text ist ausschließlich Beschriftung: die Kopfzelle, die drei Reifenklassen C1, C2 und C3 in der oberen Reihe und die drei Zeilenköpfe Normalreifen, M+S-Reifen und Spezialreifen. Die neun Zellen, in denen die Werte stehen müssten, enthalten jeweils nur ein Leerzeichen.

Damit ist die Aussage messbar und nicht nur behauptet. Die einzigen Ziffern in der ganzen Tabelle sind die tiefgestellten Eins, Zwei und Drei in den Klassennamen, und die bezeichnen keinen Grenzwert, sondern die Reifenklasse. Auch eine Einheit fehlt. Bei den Bremsen steht über der Tabelle ausdrücklich „Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug“; bei den Reifen sagt die Kopfzelle nur „Grenzwerte für den Reifenabrieb“, ohne Angabe, in welcher Größe gemessen wird. Es ist also nicht nur die Zahl offen, sondern auch, worauf sie sich bezieht.

Eine naheliegende Erklärung wäre, dass die Werte als Grafik im Dokument liegen. Bei europäischen Rechtstexten ist das keine Seltenheit, weil Formeln dort regelmäßig als eingebettetes Bild erscheinen und im reinen Textabzug schlicht verschwinden. Wir haben das geprüft: Der ganze Verordnungstext enthält null eingebettete Bilddaten. Es ist also nichts versteckt. Damit die Messung selbst überprüfbar bleibt, hier die Gegenprobe aus demselben Dokument.

Tabelle im ersten Anhang Zellen davon leer Zellen mit Ziffer
Tabelle 1, Abgasgrenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge 102 4 57
Tabelle 4, Bremspartikel bis Ende 2029 14 0 7
Tabellen 5, 6 und 7, Bremspartikel ab 2030 je 20 je 10 je 2
Tabelle 8, Bremspartikel ab 2035 12 5 5
Tabelle 9, Reifenabrieb 16 9 3 (nur die Klassennamen)

Die Tabelle für die Abgaswerte ist praktisch vollständig befüllt, die Bremstabellen sind es teilweise, und beim Reifenabrieb steht gar nichts. Dasselbe Muster wiederholt sich bei den Prüfbedingungen. Dort gibt es eine eigene Tabelle für die Messung des Abriebs, und in allen drei Feldern für C1, C2 und C3 steht wortgleich derselbe Satz: auf der Grundlage der Prüfmethoden, die eine Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für den Reifenabrieb unter realen Bedingungen entwickelt. Kein Verfahren, kein Prüfzyklus, keine Toleranz — ein Verweis auf Arbeiten, die noch laufen.

Wie Reifenabrieb überhaupt entsteht

Ein Reifen überträgt Kraft nur, weil er sich verformt. In der Aufstandsfläche, die etwa so groß ist wie eine Postkarte, wird die Lauffläche gestaucht, gedehnt und ein Stück quer verschoben, und in diesem Moment gleiten Teile der Gummioberfläche minimal über den Asphalt. Genau dieses Mikrogleiten reißt Material heraus. Der Verordnungstext beschreibt das nüchtern als die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst und in die Umwelt abgegeben wird. Anders gesagt: Reifenabrieb ist keine Nebenwirkung des Fahrens, sondern die Bedingung dafür, dass ein Reifen überhaupt greift.

Deshalb ist ein völlig abriebfreier Reifen technisch nicht denkbar. Ein Gummi, der kein Material verliert, wäre so hart, dass er auf nasser Fahrbahn kaum noch haftet, und ein Reifen, der überhaupt nicht gleitet, überträgt keine Seitenführung. Zwischen Grip und Haltbarkeit liegt eine echte Abwägung, und jede Mischung sitzt irgendwo dazwischen. Wer das einmal verstanden hat, liest Werbeversprechen anders. „Langlebig und griffig“ bedeutet immer: langlebiger als eine sehr weiche Mischung, griffiger als eine sehr harte.

Was dabei oft vergessen wird: Der Abrieb entsteht nicht gleichmäßig über die Fahrt. Beim Anfahren, beim Bremsen und in der Kurve arbeitet die Aufstandsfläche viel härter als bei konstanter Geradeausfahrt. Auf der Autobahn bei stetigem Tempo verliert ein Reifen wenig, im Stadtverkehr mit Ampeln, Kreisverkehren und engen Kurven deutlich mehr. Und weil warmer Gummi weicher ist, gibt derselbe Reifen im Hochsommer auf heißem Asphalt mehr ab als bei acht Grad im November. Das erklärt, warum zwei Fahrzeuge mit gleichem Kilometerstand völlig unterschiedlich abgefahrene Reifen haben können.

Abrieb, Verschleiß und Profiltiefe sind drei Dinge

Im Alltag laufen drei Begriffe durcheinander, und dieses Durcheinander ist der Grund für die meisten falschen Schlüsse. Reifenabrieb ist die Masse, die den Reifen verlässt. Verschleiß ist der Zustand des Reifens, also alles, was sich durch Nutzung an ihm verändert, von der Profilhöhe über die Gummihärte bis zu Rissen und Beschädigungen. Und Profiltiefe ist eine einzige Messgröße, die man mit einer Lehre in einer Rille abliest. Die drei hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe, und nur eine von ihnen wird heute überhaupt geprüft.

Begriff Was gemeint ist Wo er heute vorkommt
Reifenabrieb Masse an Material, die sich löst und in die Umwelt gelangt Euro 7, als Emissionsart definiert, ohne Grenzwert
Verschleiß Gesamtzustand des Reifens nach Nutzung Zustandsprüfung bei der Hauptuntersuchung
Profiltiefe Resthöhe des Hauptprofils in Millimetern deutsche Verkehrsvorschriften, Mindestmaß 1,6 mm

Der Unterschied hat eine praktische Folge, die man sich merken kann. Die Profiltiefe misst, was noch da ist. Der Reifenabrieb beschreibt, was schon weg ist. Zwei Reifen mit derselben Restprofiltiefe können völlig unterschiedliche Mengen Material abgegeben haben, weil der eine 20.000 und der andere 60.000 Kilometer dafür gebraucht hat. Auch der Tacho reagiert auf diesen Unterschied. Genau deshalb taugt die Profiltiefe nicht als Maß für die Umweltwirkung, und genau deshalb braucht Euro 7 eine eigene Größe.

Was den Abrieb nach oben treibt

Fünf Größen entscheiden im Wesentlichen darüber, wie viel Gummi auf der Straße bleibt, und vier davon kannst du beeinflussen. Die erste ist die Last, die auf dem Reifen steht. Je schwerer das Fahrzeug und je stärker eine Achse belastet ist, desto größer sind Verformung und Mikrogleiten in der Aufstandsfläche. Die zweite ist die Querkraft, also wie hart du lenkst. Ein Reifen, der bei Tempo 60 durch einen engen Kreisverkehr gedrückt wird, arbeitet härter als bei jeder Vollbremsung auf der Geraden.

Die dritte Größe ist der Luftdruck, und sie wird am häufigsten unterschätzt. Ein Reifen mit zu wenig Druck walkt an den Schultern, wird heiß und verliert dort überproportional Material; mit zu viel Druck läuft er auf der Mitte und reibt sich dort ab. Beide Fehler kosten Gummi und Reichweite. Die vierte ist die Fahrwerksgeometrie: Spur und Sturz entscheiden, ob die Lauffläche sauber abrollt oder ständig schräg über den Asphalt geschoben wird. Ein Fahrzeug mit verstellter Spur frisst Reifen, ohne dass es sich am Lenkrad verdächtig anfühlt. Woher der Sollwert für Sturz und Achsvermessung kommt, klärt eine Messung. Die fünfte Größe ist die Straße selbst, und die kannst du nicht wählen; grober Splitt reibt schlicht stärker als feiner Asphalt.

Im Alltag heißt das: Wenn ein Reifensatz auffällig früh am Ende ist, liegt die Ursache selten am Reifen. Sie liegt am Druck, an der Achsgeometrie, an der Zuladung oder an der Art, wie das Fahrzeug bewegt wird. Genau hier fängt der Teil an, den du selbst in der Hand hast. Und weil dieselben Größen auch über Bremsweg und Aquaplaning entscheiden, arbeitest du beim Verringern des Reifenabriebs nebenbei an der eigenen Sicherheit.

Warum das schwere Fahrzeug mehr abgibt

Das Gewicht ist die einzige der fünf Größen, die sich im Alltag praktisch nicht wegdiskutieren lässt. Ein Fahrzeug, das eine halbe Tonne mehr auf die Waage bringt, drückt seine Reifen stärker in den Asphalt und braucht größere Kräfte zum Beschleunigen und Verzögern. Ein Plug-in-Hybrid schleppt beide Antriebe mit. Alle diese Kräfte gehen durch vier postkartengroße Flächen. Dazu kommt, dass schwere Fahrzeuge in der Regel breitere Reifen mit mehr Grip tragen, und mehr Grip heißt in der Praxis eine weichere Mischung. Beides zieht in dieselbe Richtung.

Die Verordnung greift das an einer Stelle sichtbar auf. Sie unterscheidet die Reifen nicht nach dem Fahrzeug, an dem sie hängen, sondern nach ihrer Klasse: C1 sind die Reifen für Pkw, C2 und C3 die für schwerere Fahrzeuge. Damit wandert die Regelung dorthin, wo der Gegenstand tatsächlich sitzt, nämlich an den Reifen und nicht an den Wagen. Das klingt technisch, hat aber eine Folge, die viele überrascht: Ein Grenzwert für Reifenabrieb wird den Reifen betreffen, nicht den Antrieb.

Und noch ein Detail zur Zuladung, weil es im Sommer regelmäßig schiefgeht. Ein voll beladener Kombi mit Dachbox, vier Personen und Gepäck fährt nicht nur schwerer, er fährt auch mit einer anderen Achslastverteilung. Bei SUV, Van und 4×4 wird daraus eine eigene Rechnung. Wer in diesem Zustand den Reifendruck nicht anpasst, hat hinten zu weiche Reifen bei maximaler Last, und das ist die Kombination, die von allen am meisten Material kostet. Der richtige Wert steht am Türeinstieg oder in der Tankklappe, in aller Regel getrennt für Teil- und Volllast.

Beim Elektroauto kippt der Vorteil

Bei den Bremsen ist das Elektroauto der Gewinner der neuen Norm, und man kann es an den Zahlen ablesen. Die Bremstabelle, die bis Ende 2029 gilt, trennt ausdrücklich nach Antriebstechnologie: für das reine Elektrofahrzeug stehen dort 3 Milligramm pro Kilometer, für alle anderen Antriebe 7. Der Grund ist die Rekuperation, die den Großteil der Verzögerung elektrisch erledigt. Wer den größten Teil der Verzögerung über den Elektromotor abwickelt, benutzt die Reibbremse seltener, und was nicht reibt, gibt keinen Staub ab.

Beim Reifenabrieb dreht sich das Bild, und zwar aus zwei Gründen. Der erste ist das Gewicht. Eine Antriebsbatterie wiegt mehrere hundert Kilogramm, und dieses Gewicht steht dauerhaft auf den Reifen, ob geladen oder leer. Deshalb entscheidet am Elektroauto der Lastindex gegen die Achslast. Der zweite ist das Drehmoment, das aus dem Stand voll anliegt. Wer aus dem Stand kräftig anfährt, überträgt hohe Kräfte über eine kalte Aufstandsfläche, und das kostet Material. Beides gilt für den Plug-in-Hybrid ähnlich, weil er Batterie und Verbrennungsmotor gleichzeitig mitschleppt.

Interessant ist, wie der Verordnungstext damit umgeht. Bei den Bremsen erlaubt er der Kommission ausdrücklich, künftige Grenzwerte je nach Fahrzeugklasse und Antriebstechnologie unterschiedlich festzulegen. In der entsprechenden Ermächtigung für den Reifenabrieb fehlt dieser Zusatz vollständig: dort ist nur von verschiedenen Reifentypen die Rede. Ein antriebsabhängiger Wert für Reifen ist damit im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung steht immerhin, die besonderen Merkmale von Fahrzeugen mit Antriebsbatterien sollten bei der Ausarbeitung bewertet werden, was ein Prüfauftrag ist und keine Zusage auf einen eigenen Wert.

Für dich als Fahrerin oder Fahrer eines Elektroautos folgt daraus nichts Dramatisches, aber auch keine Entlastung. Das Fahrzeug ist beim Bremsstaub im Vorteil und beim Reifenabrieb im Nachteil, und beides steht heute in derselben Verordnung. Wer die eine Hälfte zitiert und die andere weglässt, bekommt ein schiefes Bild. Dasselbe passiert, wenn bei die Prüfkette am Elektroauto nur die Passform zählt. Genau das passiert in der Diskussion ständig, in beide Richtungen.

Was bei der Reifenwahl übrig bleibt

Hier wird es unbefriedigend, und das gehört gesagt. Ein Kennwert für Reifenabrieb existiert heute nicht, weder als Grenzwert noch als Verbraucherinformation. Auf der Reifenflanke stehen Größe, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und das Herstellungsdatum, und ein Abriebwert ist nicht dabei. Was Lastindex und Geschwindigkeitsindex dagegen wirklich aussagen, ist nachlesbar. Es gibt also keine Zahl, die zwei Reifen in diesem Punkt vergleichbar macht, und dieser Beitrag nennt dir auch keinen Reifen als Empfehlung. Wer eine Rangliste zum Reifenabrieb präsentiert, hat sie nicht aus dem Recht.

Was bleibt, sind indirekte Anhaltspunkte, und die muss man als solche kennzeichnen. Reifen, die auf lange Laufleistung ausgelegt sind, geben über die Strecke tendenziell weniger Material ab als sehr weiche, sehr griffige Ausführungen, womit dieselbe Abwägung wie oben gemeint ist, nur diesmal aus der Käuferperspektive. Die vorgeschriebene Größe für dein Fahrzeug ist der Ausgangspunkt und keine Verhandlungsmasse: Maße und Bauart müssen zu Belastung und Höchstgeschwindigkeit passen, und breiter ist hier nicht besser, sondern nur breiter. Dazu kommt eine Regel, die kaum jemand kennt: An einer Achse dürfen nicht Diagonal- und Radialreifen gemischt werden. Welches Papier eine Größe trägt, führt über ECE, ABE und Gutachten.

Und ein Punkt, der mehr bringt als jede Produktwahl: Reifen altern auch im Stand. Ein Satz, der acht Jahre in der Garage lag, hat eine härtere Mischung als am ersten Tag, verliert Grip und arbeitet ungleichmäßig. Das Herstellungsdatum steht auf der Flanke, und es zu lesen kostet nichts. Wer alte Reifen mit gutem Restprofil weiterfährt, spart am falschen Ende.

Die Fahrweise ist der größte Hebel

Von allen Größen, die den Reifenabrieb bestimmen, ist die Fahrweise die einzige, die sofort und ohne Werkstatt wirkt. Die drei Bewegungen, die am meisten Material kosten, sind das kräftige Anfahren, das späte harte Bremsen und das schnelle Einlenken. Alle drei haben denselben Kern: In kurzer Zeit entstehen hohe Kräfte in der Aufstandsfläche. Wer stattdessen früh vom Gas geht, den Schwung nutzt und die Kurve mit gleichmäßigem Lenkeinschlag nimmt, verringert genau diese Spitzen.

Ein Bild dafür aus dem Alltag: An einer Ampel wird grün, und du fährst mit den anderen los. Wer die ersten zwanzig Meter sportlich nimmt und dann vor der nächsten roten Ampel scharf verzögert, hat auf 300 Metern zwei Lastspitzen produziert und nichts gewonnen. Wer stattdessen ruhig anfährt und rollend auf die nächste Ampel zufährt, hat keine. Über ein Jahr Stadtverkehr summiert sich das zu einem sichtbaren Unterschied am Profil, und der Reifenabrieb folgt derselben Kurve.

Der zweite Hebel liegt in der Werkstatt, und er wirkt in dieselbe Richtung. Wer die Achsgeometrie prüfen lässt, sobald das Abnutzungsbild einseitig wird, stoppt eine Ursache, die sonst über Jahre weiterläuft. Dasselbe gilt für Dämpfer: Ein Rad, das nach jeder Bodenwelle nachspringt, hat kurzzeitig weniger Last und danach zu viel, und beides kostet Gummi. Diese beiden Prüfungen zusammen mit dem Reifendruck alle vier Wochen sind die komplette Liste. Mehr braucht es nicht, und weniger reicht nicht.

Die 1,6 Millimeter und was sie nicht messen

Das deutsche Recht kennt beim Reifen kein Wort zum Abrieb, aber es kennt sehr wohl ein Mindestmaß. Die einschlägige Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung trägt die amtliche Überschrift „Bereifung und Laufflächen“ und verlangt, dass das Hauptprofil am ganzen Umfang mindestens 1,6 Millimeter tief ist. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt ein Millimeter. Diese Zahl kennt praktisch jeder. Der Zusatz dahinter kennt fast niemand, und er ist der interessantere Teil.

Denn die Vorschrift sagt auch, was mit Hauptprofil gemeint ist: die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. Das Mindestmaß gilt also in der Mitte, nicht an den Schultern. Am Motorrad kommen dazu noch Reifenfreigabe und Fabrikatsbindung. Wer eine schräg abgefahrene Außenschulter hat und in der Mitte noch vier Millimeter messen kann, erfüllt das Maß buchstabengetreu — und fährt trotzdem einen Reifen, der außen praktisch am Ende ist. Die Schulterabnutzung ist genau das Muster, das bei zu niedrigem Druck oder verstellter Spur entsteht, und sie ist an nasser Fahrbahn spürbar, lange bevor irgendein Grenzmaß erreicht wird.

Was die Vorschrift dagegen überhaupt nicht enthält, haben wir am Volltext nachgezählt: die Wörter Abrieb, Emission und Umwelt kommen dort null Mal vor. Die deutsche Reifenvorschrift ist eine Sicherheitsvorschrift, keine Umweltvorschrift. Sie fragt, ob der Reifen zur Belastung und zur Höchstgeschwindigkeit passt, ob er die Fahrbahn nicht beschädigt und ob genug Profil da ist. Wie viel Gummi auf dem Weg dorthin liegen geblieben ist, interessiert sie nicht — und das ist genau die Lücke, in die Euro 7 hineingeschrieben wurde.

Was bei der Untersuchung wirklich angesehen wird

Bei der Hauptuntersuchung sind Reifen ein eigener Untersuchungspunkt, in der Gruppe Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen. Daneben liegt der Abgasteil derselben Untersuchung. Geprüft werden dort der Zustand samt Auffälligkeiten und die Frage, ob die Ausführung zulässig ist. Die Prüfstelle sieht sich also an, ob der Reifen beschädigt ist, ob er zum Fahrzeug passt und ob er gleichmäßig abgelaufen ist. Ein Wort zum Reifenabrieb im Sinne der Verordnung steht in dieser Liste nicht, und ein Zahlenwert für die Profiltiefe steht dort ebenfalls nicht; der kommt aus der Zulassungsvorschrift.

Praktisch wichtiger ist ein anderer Punkt, den viele erst beim Termin merken. Das ungleichmäßige Abnutzungsbild ist für einen Prüfer ein Hinweis auf etwas anderes, nämlich auf Fahrwerk, Achsgeometrie oder Dämpfer. Ein Reifen, der innen deutlich stärker abgelaufen ist als außen, erzählt eine Geschichte über die Spur. Wer diese Geschichte vor dem Termin liest und die Ursache abstellen lässt, spart sich die Nachuntersuchung und kauft nicht in zwei Jahren wieder Reifen. Und er verringert den Reifenabrieb ganz nebenbei, ohne einen Meter weniger zu fahren.

Wann die Reifenregeln greifen

Die Reifen haben in Euro 7 ihren eigenen Zeitplan, getrennt nach Klasse, und er läuft deutlich anders als der für Fahrzeuge. Für jede Klasse gibt es drei Daten: ab wann neue Reifentypen nur noch nach der neuen Verordnung genehmigt werden, ab wann nicht entsprechende Reifen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, und bis wann Restbestände noch auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Das letzte Datum ist das, das dich als Käufer erreicht, denn bis dahin liegen alte und neue Ausführungen nebeneinander im Regal.

Reifenklasse neue Typen nur noch nach Euro 7 kein Inverkehrbringen mehr Restbestände noch bis
C1 (Pkw) 1. Juli 2028 1. Juli 2030 30. Juni 2032
C2 1. April 2030 1. April 2032 31. März 2034
C3 1. April 2032 1. April 2034 31. März 2036

Der Haken ist offensichtlich: Ab 2028 sollen Pkw-Reifen einer Vorschrift entsprechen, deren Grenzwerttabelle heute leer ist. Deshalb baut die Verordnung eine zweite Ebene ein, und die ist der eigentlich spannende Teil. Sie setzt der internationalen Arbeitsgruppe eine Frist. Kommen bis dahin keine einheitlichen Bestimmungen zustande, entwickelt die Kommission selbst eine Messmethode und legt die Grenzwerte nach dem Stand der Technik fest. Für den Fall gibt es ein zweites Datum, bis zu dem der Rechtsakt vorliegen soll.

Reifenklasse Frist für einheitliche internationale Bestimmungen dann Rechtsakt der Kommission bis
C1 1. Juli 2026 1. Juli 2027
C2 1. April 2028 1. April 2029
C3 1. April 2030 1. April 2031

Das erste dieser Daten liegt in der Vergangenheit, und das erklärt die Nervosität in der Branche. Für Pkw-Reifen ist der Weg über die Kommission damit die wahrscheinlichere Variante, und die Begründung nennt sogar das Ziel, an dem sich die Werte orientieren sollen: die Freisetzung von Mikroplastik bis 2030 um dreißig Prozent zu verringern. Aber Achtung, das ist ein politisches Ziel und keine Umrechnung in Milligramm. Wie hoch der Grenzwert am Ende ausfällt, steht in keinem Dokument, das heute existiert.

Auf null geht es nicht

An dieser Stelle gehört die ehrliche Zwischenbilanz hin. Reifenabrieb lässt sich verringern, aber nicht abschaffen. Er entsteht dort, wo Kraft übertragen wird, und Kraft muss übertragen werden, damit ein Fahrzeug lenkt und bremst. Jede Maßnahme, die den Abrieb radikal senken würde, ginge an den Grip, und ein Reifen, der auf nasser Fahrbahn nicht mehr greift, ist kein Fortschritt, sondern ein Sicherheitsproblem. Deshalb wird auch kein künftiger Grenzwert bei null liegen.

Was realistisch bleibt, ist eine Summe kleiner Effekte, und die ist nicht klein. Richtiger Reifendruck, geprüfte Achsgeometrie, unnötiges Gewicht aus dem Kofferraum, Dachträger nur dann oben, wenn er gebraucht wird, und eine Fahrweise ohne Lastspitzen. Dazu die Reifen früh genug tauschen, damit sie nicht in einem Zustand gefahren werden, in dem sie ungleichmäßig arbeiten. Nichts davon ist neu, und nichts davon kostet Geld. Zusammen verändern diese Punkte den Reifenabrieb messbarer als jede Reifenwahl, die man ohne Kennwert ohnehin nicht belegen kann.

Und der zweite Teil der Bilanz: Warten auf die Vorschrift bringt nichts. Bis ein Grenzwert für Reifenabrieb in Kraft ist, gehen mehrere Jahre ins Land, und er wird zuerst neue Reifentypen betreffen, nicht die, die heute an deinem Auto hängen. Was du heute an Druck, Geometrie und Fahrweise änderst, wirkt sofort. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Norm und einer Gewohnheit.

Woran du eine Zahl erkennst, die nicht im Gesetz steht

Es ist Oktober, du sitzt im Wartebereich beim Reifenwechsel, und auf dem Bildschirm an der Wand läuft ein Beitrag über neue Grenzwerte für Reifen. Eine Zahl in Milligramm pro Kilometer fällt, dazu eine Jahreszahl. Der Test dafür ist kurz, und du kannst ihn im Kopf machen: Frag nach dem Rechtsakt, nach dem Anhang und nach der Tabelle. Wer alle drei benennen kann, hat eine Fundstelle. Wer nur „Euro 7“ sagt, hat eine Erwartung, und die ist beim Reifenabrieb bis heute nicht in eine Zahl übersetzt.

Dieser Test fängt vier Aussagen ab, die dir immer wieder begegnen werden. Am zähesten hält sich „Euro 7 bringt Grenzwerte für Reifen“, weil daran das meiste stimmt: Die Verordnung bringt den Reifenabrieb als geregelte Emissionsart, eine Tabelle, einen Zeitplan und eine Genehmigungspflicht — nur keinen Wert. Wird daraus eine Angabe in Milligramm pro Kilometer, endet die Fundstelle spätestens beim Anhang. Diese Zahl steht dort nicht, und sie steht auch nicht in einer Fußnote oder einer Grafik; durchsucht ist der komplette Verordnungstext.

Die beiden anderen Aussagen kommen ohne Rechtsbezug daher und klingen deshalb harmloser. „Mein Elektroauto ist beim Abrieb sauberer“ trifft bei den Bremsen zu und ist dort sogar bezifferbar, beim Reifen spricht das Gewicht dagegen. Und „1,6 Millimeter Restprofil sind in Ordnung“ verwechselt ein gesetzliches Mindestmaß für den mittleren Bereich der Lauffläche mit einem Qualitätsurteil; über die Schultern sagt dieses Maß gar nichts. Wer bei Regen schon einmal mit knappem Profil gebremst hat, weiß, warum die meisten Werkstätten deutlich früher tauschen.

Merksatz: Die Euro-7-Tabelle für den Reifenabrieb hat sechzehn Zellen, sieben Beschriftungen und keinen einzigen Grenzwert. Jede Zahl, die dir heute zum Reifenabrieb begegnet, kommt nicht aus dem Rechtsakt. Was wirkt, sind Reifendruck, Achsgeometrie, Gewicht und Fahrweise.

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Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Grenzwert für Reifenabrieb?

Nein. Die Euro-7-Verordnung legt eine Tabelle für Grenzwerte des Reifenabriebs an, gegliedert nach den Reifenklassen C1, C2 und C3 sowie nach Normalreifen, M+S-Reifen und Spezialreifen. Von sechzehn Zellen tragen nur sieben Text, und dieser Text ist ausschließlich Beschriftung. Ein Wert steht dort nicht, und eine Maßeinheit ebenfalls nicht.

Wann kommen die Werte für den Reifenabrieb?

Ein festes Datum für die Zahl selbst nennt die Verordnung nicht. Sie setzt der internationalen Arbeitsgruppe Fristen und bestimmt, dass die Kommission andernfalls selbst eine Messmethode entwickelt und Grenzwerte nach dem Stand der Technik festlegt. Für die Pkw-Reifenklasse C1 lag diese Frist im Juli 2026, für C2 im April 2028 und für C3 im April 2030.

Was ist der Unterschied zwischen Reifenabrieb und Profiltiefe?

Reifenabrieb ist die Masse an Material, die sich vom Reifen löst und in die Umwelt gelangt. Die Profiltiefe misst, wie viel Profil noch da ist. Zwei Reifen mit gleicher Restprofiltiefe können sehr unterschiedliche Mengen abgegeben haben, weil der eine dafür 20.000 und der andere 60.000 Kilometer gebraucht hat. Die Profiltiefe ist deshalb kein Maß für die Umweltwirkung.

Hat ein Elektroauto beim Reifenabrieb einen Vorteil?

Eher einen Nachteil. Bei den Bremspartikeln liegt der Grenzwert für das reine Elektrofahrzeug bis Ende 2029 bei 3 Milligramm pro Kilometer gegenüber 7 für die anderen Antriebe, weil die Rekuperation die Reibbremse entlastet. Beim Reifen wirkt dagegen das Gewicht der Antriebsbatterie, dazu das volle Drehmoment ab dem Stand. Ein antriebsabhängiger Reifenwert ist im Wortlaut der Verordnung nicht angelegt.

Wie erkenne ich, dass mein Fahrzeug zu viel Gummi verliert?

Am Abnutzungsbild. Läuft der Reifen nur auf der Mitte ab, war der Druck zu hoch; nutzt er beide Schultern stärker, war er zu niedrig. Ist eine Seite deutlich schräger abgefahren als die andere, zeigt das auf Spur oder Sturz. Ungleichmäßiger Verschleiß ist immer ein Hinweis auf eine Ursache am Fahrzeug und nicht am Reifen.

Steht der Abriebwert auf der Reifenflanke?

Nein. Vorgeschrieben sind auf dem Reifen die Fabrik- oder Handelsmarke sowie Angaben zu Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und Herstellungs- beziehungsweise Erneuerungsdatum. Ein Kennwert zum Reifenabrieb ist darunter nicht. Es gibt heute also keine Zahl, mit der du zwei Reifen in diesem Punkt vergleichen könntest.

Gelten 1,6 Millimeter Profiltiefe für die ganze Lauffläche?

Nein. Das Mindestmaß bezieht sich auf das Hauptprofil, und darunter versteht die Vorschrift die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Breite einnimmt. Eine abgefahrene Außenschulter wird davon nicht erfasst. Für Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder genügt ein Millimeter.

Werden Reifen bei der Hauptuntersuchung geprüft?

Ja, als eigener Untersuchungspunkt in der Gruppe Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen. Angesehen werden der Zustand samt Auffälligkeiten und die Zulässigkeit der Ausführung. Ein Wert zum Reifenabrieb kommt in dieser Liste nicht vor, und die Zahl für die Profiltiefe steht nicht dort, sondern in der Zulassungsvorschrift.

Betrifft Euro 7 auch Winterreifen?

Die Tabelle unterscheidet Normalreifen, M+S-Reifen und Spezialreifen, alle drei ohne Wert. Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich ausgenommen ist nur eine Sonderform, nämlich Eisreifen. Interessant am Rand: Normalreifen ist der einzige der drei Begriffe, den die Verordnung nirgends definiert.

Muss ich meine Reifen wegen Euro 7 tauschen?

Nein. Die Fristen richten sich an Genehmigung und Inverkehrbringen neuer Reifentypen, nicht an vorhandene Reifen an vorhandenen Fahrzeugen. Für die Pkw-Klasse C1 greift die Typgenehmigung ab Juli 2028, das Inverkehrbringungsverbot ab Juli 2030, und Restbestände dürfen noch bis Ende Juni 2032 bereitgestellt werden.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Die Fundstellen stehen hier gebündelt, damit der Lesetext ohne Paragrafenketten auskommt. Jede Angabe ist gegen einen lokalen Volltextabzug vom 10. September 2026 gegengelesen, jede Suche gegen eine Positivprobe gestellt und jede Zellenzahl im Markup nachgezählt.

Die leere Tabelle — eigene Zellenmessung
  • Gemessenes Dokument: Verordnung (EU) 2024/1257, deutschsprachiger Volltext, lokaler Abzug vom 10.09.2026, 504.347 Byte, UTF-8 (null Mojibake). Es handelt sich um den Originalrechtsakt; eine konsolidierte Fassung mit späterem Stand lag nicht vor.
  • Anhang I Tabelle 9, Überschrift wörtlich: „Tabelle 9: Euro-7-Grenzwerte für den Reifenabrieb“. Aufbau 4 Zeilen × 4 Spalten = 16 Zellen. Befüllt sind 7: die Kopfzelle „Grenzwerte für den Reifenabrieb“, die Spaltenköpfe „Reifen der Klasse C1“, „Reifen der Klasse C2“, „Reifen der Klasse C3“ und die Zeilenköpfe „Normalreifen“, „M+S-Reifen“, „Spezialreifen“. 9 Zellen sind leer; jede enthält im Markup nur ein geschütztes Leerzeichen. Ziffern in der Tabelle: 3, ausschließlich die tiefgestellten 1, 2 und 3 in den Klassennamen. Keine Maßeinheit — die Kopfzelle nennt keine.
  • Gegenprobe im selben Dokument: Anhang I Tabelle 1 (Abgasgrenzwerte M1/N1) hat 102 Zellen, 4 leer, 57 mit Ziffer. Tabelle 4 (Bremspartikel bis 31.12.2029) 14 Zellen, 0 leer. Tabellen 5, 6 und 7 je 20 Zellen, je 10 leer. Tabelle 8 (ab 01.01.2035) 12 Zellen, 5 leer. Die Messmethode findet also Werte, wo Werte stehen.
  • Negativbefund zur Bilddarstellung: data:image kommt im ganzen Dokument vor. Die Werte liegen also nicht als Grafik vor.
  • Messfalle, die wir zuerst getroffen haben: Die Zeichenfolge „Tabelle 9“ mit normalem Leerzeichen liefert im Roh-HTML 0 Treffer. Das Dokument enthält 1.491 geschützte Leerzeichen (U+00A0). Mit Toleranz für U+00A0 sind es 2 Treffer — Anhang I (Reifenabrieb) und Anhang V (Prüfanforderungen für Emissionsminderungssysteme). Wer nicht normalisiert, produziert hier einen falschen Negativbefund.
Begriffe und Anwendungsbereich der Euro-7-Verordnung
  • Artikel 3 Nummer 31, wörtlich: „‚Reifenabrieb‘ die Masse des Materials, das sich beim Abnutzungsvorgang vom Reifen löst und in die Umwelt abgegeben wird“.
  • Artikel 3 Nummer 32: „‚Nicht-Abgasemissionen‘ Verdunstungs-, Reifenabrieb- und Bremsemissionen“.
  • Artikel 3 Nummer 73 definiert den M+S-Reifen, Nummer 74 den M+S-Reifen für extreme Schneebedingungen, Nummer 75 den Eisreifen und Nummer 76 den Spezialreifen. „Normalreifen“ wird nicht definiert: die Zeichenfolge kommt im ganzen Dokument genau vor, nämlich als Zeilenkopf in Tabelle 9. Zwei der drei Zeilenbezeichnungen sind Legaldefinitionen, die dritte ist keine.
  • Artikel 2 (Anwendungsbereich): gilt unter anderem „für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 gemäß der UN-Regelung Nr. 117 …, mit Ausnahme von Eisreifen“.
  • Fußnote 23 des Rechtsakts nennt den Titel dieser UN-Regelung: „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes“. Abrieb kommt im Titel nicht vor. Der Volltext der UN-Regelung Nr. 117 lag nicht vor und wird deshalb nicht inhaltlich zitiert.
  • Artikel 4 Absätze 1 und 4 nennen Reifen ausdrücklich neben Motoren, Antriebsbatterien, Bremssystemen und Emissionsminderungssystemen als typgenehmigungspflichtige Bauteile beziehungsweise selbstständige technische Einheiten.
Wer die Zahlen liefern soll — und wer nicht
  • Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b ist die tragende Stelle: „Festlegung von Grenzwerten für den Abrieb bei verschiedenen Reifentypen in Anhang I unter Bezugnahme auf die Arbeiten des UN WP.29.“ Erlassform ist ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 16.
  • Textvergleich zu den Bremsen, im selben Absatz: Buchstabe a erlaubt bei Bremspartikeln ausdrücklich die Änderung der Bremstabellen „durch Angabe unterschiedlicher Grenzwerte oder Kriterien je nach Fahrzeugklasse und Antriebstechnologie“. In Buchstabe b fehlt dieser Zusatz; dort steht nur „bei verschiedenen Reifentypen“. Eine Staffelung nach Antrieb ist für Reifen im Wortlaut nicht vorgesehen.
  • Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2: Erlässt die Arbeitsgruppe keine einheitlichen Bestimmungen, legt die Kommission die Abriebgrenzwerte selbst fest, „und zwar bis zum 1. Juli 2027 für Reifen der Klasse C1, bis zum 1. April 2029 für Reifen der Klasse C2 und bis zum 1. April 2031 für Reifen der Klasse C3“.
  • Artikel 15 Absatz 3: Hat das UN WP.29 „bis zum 1. Juli 2026 für Reifen der Klasse C1, bis zum 1. April 2028 für Reifen der Klasse C2 und bis zum 1. April 2030 für Reifen der Klasse C3 keine einheitlichen Bestimmungen festgelegt, so entwickelt die Kommission eine Methode für die Messung des Reifenabriebs und legt Grenzwerte … fest“.
  • Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe j: Durchführungsrechtsakte zu Verfahren und Prüfmethoden für „Reifen der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich Reifenabrieb“. Verfahren und Grenzwert laufen also über zwei verschiedene Rechtsaktformen.
  • Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e erlaubt zusätzlich, Anhang III Tabellen 4 und 5 (Prüfbedingungen für Bremsen und Reifen) auf Grundlage der bei Euro-7-Prüfungen erfassten Daten zu ändern.
  • Negativbefund zu Artikel 18 („Berichterstattung und Überprüfung“): Die Zeichenfolge „Reifen“ kommt dort vor. Positivprobe im selben Artikel: „Bremspartikelemissionen“ 1× (Absatz 5, Bericht bis 31.12.2027), „Batterien“ 1× (Absatz 4). Für den Reifenabrieb gibt es keinen Kommissionsbericht in Artikel 18 — anders als bei Bremsen und Batterien. Die Reifenfrage läuft ausschließlich über Artikel 15.
  • Negativbefund zu Anhang V („Anwendung der Prüfanforderungen …“, 12 Tabellen, 22.396 Zeichen sichtbarer Text im Abzug): „Reifen“ . Positivprobe im selben Anhang: „Bremsanlage“ 4×. Für Bremsanlagen gibt es dort Tabellen (11 und 12), für Reifen keine.
Prüfbedingungen, Fristen und die Begründung
  • Anhang III Tabelle 5 („Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Reifenabrieb“): 8 Zellen, davon 1 leer (Kopfecke). In allen drei Feldern für C1, C2 und C3 steht wortgleich derselbe Satz: „Auf der Grundlage der von der UN WP.29 entwickelten Prüfmethoden für die Prüfung des Reifenabriebs unter realen Bedingungen.“ Trefferzahl der vollständigen Formulierung im Dokument: 3.
  • Artikel 11 Absatz 4 (C1): EU-Typgenehmigung nur für neue Typen nach dieser Verordnung ab 1. Juli 2028; Verbot des Inverkehrbringens nicht entsprechender Reifen und der Zulassung damit ausgerüsteter Neufahrzeuge ab 1. Juli 2030; Bereitstellung auf dem Markt „bis zum 30. Juni 2032“.
  • Artikel 11 Absatz 5 (C2): 1. April 2030 / 1. April 2032 / 31. März 2034. Absatz 6 (C3): 1. April 2032 / 1. April 2034 / 31. März 2036.
  • Artikel 21 (Geltungsbeginn) bestätigt: „ab dem 1. Juli 2028 für neue Reifentypen der Klasse C1, ab dem 1. April 2030 für neue Reifentypen der Klasse C2 und ab dem 1. April 2032 für neue Reifentypen der Klasse C3“.
  • Erwägungsgrund 20, wörtlich in Auszügen: „Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass Reifenemissionen die größte Quelle von Emissionen von Mikroplastik in die Umwelt darstellen.“ Weiter dort: der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen im Straßenverkehr emittierten Partikeln erhöhe sich bis 2050 „auf bis zu 90 %“ — ausdrücklich „laut der Folgenabschätzung“, also eine Schätzung und kein Messwert. Derselbe Erwägungsgrund nennt das Ziel, „die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 % zu verringern“, und verlangt, dass „die besonderen Merkmale von Fahrzeugen mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, … bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts bewertet werden“.
  • Anhang I Tabelle 4 zum Vergleich der Antriebslogik: Kopfzeile „Emissionsgrenzwerte in mg/km je Fahrzeug“, Zeile „Antriebstechnologie“ mit den Spalten PEV, OVC-HEV, NOVC-HEV, FCV/FCHV und ICEV, Werte für Bremspartikel (PM10) 3 für PEV und 7 für alle übrigen. Diese Antriebsdimension existiert in Tabelle 9 nicht.
Deutsches Recht: Bereifung, Profiltiefe, Untersuchung
  • § 36 StVZO, amtliche Überschrift „Bereifung und Laufflächen“. Abzug vom 10.09.2026, dekodiert als ISO-8859-1, null Mojibake.
  • Absatz 1 Satz 1, wörtlich: „Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.“ Satz 3: „Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können.“
  • Absatz 3 Satz 4, wörtlich und vollständig: „Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.“ Satz 5: „Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.“ Satz 3 verlangt Profilrillen oder Einschnitte „am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche“.
  • Absatz 6 untersagt an einer Achse die Mischung von Diagonal- und Radialreifen. Absatz 7 verpflichtet Reifenhersteller und Reifenerneuerer zur Kennzeichnung mit Fabrik- oder Handelsmarke sowie Angaben zu „Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum“. Absatz 4 definiert „Reifen für winterliche Wetterverhältnisse“ über Laufflächenprofil, Mischung oder Bauart und das Alpine-Symbol nach der UNECE-Regelung Nr. 117.
  • Negativbefund zu § 36 StVZO, gemessen am Abzug (10.011 Zeichen sichtbarer Text nach Entfernen der Tags): „Abrieb“ , „Emission“ , „Umwelt“ , „Mikroplastik“ , „Verschleiß“ . Positivproben im selben Text: „Profiltiefe“ 2×, „Hauptprofil“ 2×, „Bereifung und Laufflächen“ 1×, „Alpine“ 1×. Die Vorschrift ist eine Sicherheits-, keine Umweltvorschrift.
  • § 29 StVZO, amtliche Überschrift „Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge nach § 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 FZV, ihre Fahrzeuge „nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen“. Negativbefund: „Reifen“ kommt in § 29 vor; Positivproben „Hauptuntersuchung“ 13×, „Anlage VIII“ 9×.
  • Anlage VIIIa zur StVZO, Untersuchungspunkt 6.5 „Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen“. Zum Bauteil „Reifen“ nennt die Anlage „Zustand – Auffälligkeiten“ und „Ausführung – Zulässigkeit“. Negativbefund: „Profiltiefe“ kommt in Anlage VIIIa vor (Positivprobe „Reifen“ 2×, „Räder“ 2×). Das Zahlenmaß stammt aus § 36, nicht aus dem Prüfkatalog.
Was dieser Beitrag bewusst nicht sagt
  • Keine Emissionsmenge in Gramm, Milligramm oder Prozent. Studien und Erhebungen zu Abriebmengen lagen nicht als geprüfte Quelle vor. Die einzigen Zahlen zur Größenordnung stehen im Erwägungsgrund und sind dort ausdrücklich als Schätzung beziehungsweise als Ergebnis einer Folgenabschätzung gekennzeichnet — sie sind hier so wiedergegeben und nicht als Messwert.
  • Kein Anteil von Reifenabrieb am Mikroplastik in Zahlen. Der Rechtsakt nennt Reifenemissionen als „größte Quelle“, ohne Anteil. Jede Prozentzahl dazu wäre hier unbelegt.
  • Keine Reifenlabel-Werte und keine Normen zum Abriebverhalten. Der Volltext der UN-Regelung Nr. 117 und die Regelwerke zur Reifenkennzeichnung lagen nicht vor. Genannt ist nur der amtliche Titel, wie er im Rechtsakt und in § 36 Absatz 4 StVZO zitiert wird.
  • Kein Reifenmodell, kein Hersteller, keine Rangliste, kein Preis. Ein Kennwert für Reifenabrieb existiert heute nicht; eine Empfehlung wäre damit unbelegbar.
  • Keine Prognose, wie hoch der künftige Grenzwert liegt und ob er über die internationale Arbeitsgruppe oder über die Kommission kommt. Der Rechtsakt beschreibt beide Wege und nennt Fristen, keine Werte.
  • Keine Rechtsberatung. Zu Zustand und Zulässigkeit der Reifen an deinem Fahrzeug entscheidet die Prüfstelle oder die Werkstatt, nicht dieser Text.

TL Redaktion tuning-lizenz.de – Einordnung zu Recht, Technik und Nutzung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).

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