Abgasuntersuchung. KI-generiertes Symbolbild · redaktionell geprüft.

Wissen · Prüfung & Abgas

Abgasuntersuchung — was geprüft wird und wo es steht

Die Abgasuntersuchung ist heute keine eigene Prüfung mit eigenem Termin, sondern ein Teil der Hauptuntersuchung. Was am Fahrzeug wirklich passiert, welcher Weg bei welchem Motor greift und warum ein leerer Fehlerspeicher nichts beweist, steht hier.

⏱ 18 Min. Lesezeit · Stand: September 2026

Kurz gesagt: Die Abgasuntersuchung läuft als Prüfpunkt innerhalb der Hauptuntersuchung, angeordnet in der Zulassungsordnung und ausbuchstabiert in zwei Anlagen dazu. Fahrzeuge mit Diagnosesystem gehen einen anderen Weg als Fahrzeuge ohne. Pflicht ist das Auslesen der laufenden Systemdaten samt Zustand der Anlage, der Blick in den Fehlerspeicher ist nur eine Ergänzung. Und die viel zitierte Zeile für alte Krafträder befreit von genau einem Prüfpunkt, nicht von der Untersuchung.

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Die Abgasuntersuchung hat keinen eigenen Termin

Der Warteraum riecht nach kaltem Kaffee, draußen richtet ein Prüfer die Scheinwerfer eines Kombis ein, und irgendwo hinten läuft ein Motor im Standgas. Du sitzt mit den Papieren auf dem Knie und wartest darauf, dass jetzt der Teil mit dem Abgas kommt. Der kommt nicht. Er ist längst gelaufen, oder er läuft gerade, denn die Abgasuntersuchung ist keine zweite Prüfung neben der Hauptuntersuchung, sondern ein Stück davon.

Das klingt nach Wortklauberei und ist es nicht. Aus der Vorstellung von zwei getrennten Prüfungen entstehen die meisten Missverständnisse in diesem Thema: die Suche nach einer eigenen Rechtsgrundlage, die Annahme, man könne das eine bestehen und das andere nicht, und der Glaube, ein Fahrzeug ohne Abgasprüfpunkt sei damit ganz aus der Untersuchung heraus. Nichts davon trifft zu. Die Hauptuntersuchung prüft ein Fahrzeug auf drei Dinge, nämlich auf Verkehrssicherheit, auf Umweltverträglichkeit und auf die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften, die für dieses Fahrzeug gelten. Das Abgas sitzt in der zweiten dieser drei Spalten.

Im Prüfkatalog trägt der Abschnitt die Überschrift Umweltbelastung, und unter ihm stehen die Abgase neben Geräuschen, Flüssigkeitsverlust, Gasanlagen, Wasserstoffanlagen, elektrischem Antrieb und Hybridantrieb. Die Abgasuntersuchung ist also einer von acht Unterpunkten in einem von zehn Prüfbereichen. Wer sie sich als abgeschlossene Einzelprüfung vorstellt, hat den Aufbau des Katalogs schon verlassen, bevor die erste Frage beantwortet ist.

Wo die Abgasuntersuchung wirklich geregelt ist

Die Pflicht selbst steht in einem einzigen Satz der Zulassungsordnung: Halter müssen ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten und in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen, und zwar nach Maßgabe einer Anlage in Verbindung mit einer zweiten. Diese beiden Anlagen sind die eigentliche Adresse. Die erste, Anlage VIII, regelt Art und Gegenstand der Untersuchung, die Ausnahmen, die Zeitabstände, die Durchführung und die Bewertung der Mängel. Die zweite, Anlage VIIIa, ist der Prüfkatalog selbst und listet für jedes Bauteil auf, was Pflicht ist und was ergänzend dazukommen kann.

Jetzt kommt der Befund, der überrascht. Das Wort Abgasuntersuchung steht in Anlage VIII genau einmal, und in Anlage VIIIa steht es überhaupt nicht. Auch die Vorschrift, die die Untersuchung anordnet, verwendet es nicht, und die Vorschrift über die Abgase selbst verwendet es ebenfalls nicht. Zur Gegenprobe: das Wort Hauptuntersuchung kommt in derselben Anlage VIII fünfundsechzigmal vor. Die Sprache der Verordnung kennt den Begriff also fast nicht, obwohl jeder Werkstatttermin und jede Rechnung ihn benutzt.

Und die eine Fundstelle sitzt an einer Stelle, an die niemand denkt. Sie steht mitten in der Regel über die Nachprüfung: Wenn ein Fahrzeug so spät zur Nachprüfung zurückkommt, dass stattdessen eine neue Hauptuntersuchung fällig wird, dann ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung zu berücksichtigen. Der Begriff lebt im Verordnungstext also nur als Rückblick auf etwas, das schon gemacht wurde. Genau deshalb findet niemand die vermeintlich eigene Rechtsgrundlage, so lange er danach sucht.

Ebene Was dort steht
Zulassungsordnung, Untersuchungsvorschrift die Pflicht, die Plakette, die Ausnahmen, der Untersuchungsbericht
Anlage VIII Art und Gegenstand, Ausnahmen von einzelnen Prüfpunkten, Fristen, Mängelstufen
Anlage VIIIa Prüfkatalog mit Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen, darunter die Abgase
Abgasvorschrift der Zulassungsordnung welche Grenzwerte ein Fahrzeug einhalten muss, nicht wie geprüft wird

Diese letzte Zeile ist wichtig, weil sie zwei Dinge trennt, die ständig zusammenrutschen. Die Abgasvorschrift sagt, welchem europäischen Regelwerk das Abgasverhalten eines Fahrzeugs entsprechen muss. Die Untersuchungsvorschrift sagt, wer das nachsieht, wie oft und mit welchen Mitteln. Für einen heutigen Pkw ist dabei nicht der erste Absatz der Abgasvorschrift einschlägig, sondern ein später eingefügter: Der erste verlangt mindestens vier Räder und mindestens vierhundert Kilogramm und gilt nur im Anwendungsbereich einer alten Richtlinie aus dem Jahr 1970. Für Zweiräder gibt es wiederum einen eigenen Absatz.

Zwei Wege, und das Steuergerät entscheidet

Bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gibt es nicht ein Prüfverfahren, sondern zwei, und die Verordnung schickt dich mit einem klaren Kriterium in das eine oder das andere. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug ein Diagnosesystem an Bord hat, das den Bestimmungen im Anhang zur Abgasvorschrift entspricht. Hat es eines, läuft die Abgasuntersuchung über den Prüfpunkt für Fahrzeuge mit Diagnosesystem. Hat es keines, läuft sie über den Prüfpunkt für Fahrzeuge ohne. Beide Wege stehen als eigene Nummern im Katalog, und beide führen zur selben Frage, nämlich ob das Abgasverhalten zulässig ist, etwa bei einer stillgelegten Abgasrückführung.

Der Unterschied liegt in den Mitteln. Ohne Diagnosesystem bleibt nur der Blick auf die schadstoffrelevanten Bauteile und die Abgasanlage, dazu die Beurteilung des Abgasreinigungssystems über das gemessene Abgasverhalten. Das ist der klassische Weg mit der Sonde im Endrohr, weil es keinen anderen Zugang zum Zustand des Systems gibt. Mit Diagnosesystem kommt dagegen ein zweiter Untersuchungspunkt hinzu, der im Katalog Motormanagement- und Abgasreinigungssysteme heißt, und dort wird nicht nur das Abgasverhalten bewertet, sondern es werden auch Daten aus dem Steuergerät gelesen.

Fahrzeug Untersuchungspunkte Was Pflicht ist
ohne Diagnosesystem schadstoffrelevante Bauteile und Abgasanlage · Abgasreinigungssystem Zustand und Ausführung · Abgasverhalten
mit Diagnosesystem schadstoffrelevante Bauteile und Abgasanlage · Motormanagement- und Abgasreinigungssysteme Zustand und Ausführung · Abgasverhalten · laufende Systemdaten

Für dich als Halter heißt das vor allem eines: Welcher Weg gilt, entscheidet nicht die Werkstatt und auch nicht das Baujahr allein, sondern die Ausstattung deines Fahrzeugs. Ein junger Wagen mit vollständiger Diagnose bekommt eine Abgasuntersuchung über die Schnittstelle, ein älterer ohne dieses System über die Messung. Künftig meldet das Fahrzeug seine Werte selbst, weil die Bordüberwachung der Emissionen vorgeschrieben ist. Und weil beide Wege in derselben Anlage stehen, gibt es dazwischen kein Niemandsland, in dem nichts geprüft würde.

Was am Fahrzeug wirklich passiert

Der Katalog beschreibt vier Untersuchungskriterien, und die gelten für jedes Bauteil, nicht nur für die Abgasanlage. Geprüft wird die Ausführung, also Gestaltung, Anbringung, Verschaltung und Kennzeichnung, dazu der Zustand mit Beschädigung, Korrosion, Alterung, Verschleiß, Spiel und Befestigung. Geprüft wird außerdem die Funktion, also ob ein ausgelöster Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft. Nur das vierte Kriterium, die Wirkung, ist eine messtechnische Untersuchung auf vorgegebene Grenzwerte. Alle vier dürfen visuell, manuell oder elektronisch erfolgen, ausdrücklich auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.

Bei der Abgasuntersuchung übersetzt sich das in eine ziemlich handfeste Reihenfolge. Zuerst sieht sich der Prüfer die Anlage an: Ist der Katalysator da, wo er hingehört, sitzt der Rußpartikelfilter noch im Strang, gibt es Auffälligkeiten an Leitungen, Sensoren, Flanschen und Verbindungen. Dann kommt die Frage nach der Zulässigkeit der Ausführung, also ob das, was da verbaut ist, für dieses Fahrzeug überhaupt vorgesehen ist. Bei Downpipe, Sportkat und Partikelfilter entscheidet sie über alles. Erst danach folgt der Teil, den die meisten für die ganze Prüfung halten, nämlich das Abgasverhalten selbst. Was dabei oft vergessen wird: Eine sichtbar unvollständige Anlage kann die Abgasuntersuchung schon scheitern lassen, bevor irgendein Messwert entsteht.

Zwei Randbedingungen aus dem Katalog erklären außerdem, warum am Prüfstand nicht geschraubt wird. Die Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugteilen zu erfolgen, und bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage beginnt die Hauptuntersuchung mit einer kurzen Fahrt von mindestens acht Kilometern pro Stunde, damit das Fahrzeug für die Prüfung konditioniert ist. Deshalb rollt dein Wagen erst ein Stück über den Hof, bevor irgendetwas gemessen wird. Es ist kein Ritual, es steht so im Text.

Ein leerer Fehlerspeicher ist keine bestandene Prüfung

Der hartnäckigste Ratschlag zu diesem Thema lautet, man solle vor dem Termin den Fehlerspeicher löschen, dann sei die Abgasuntersuchung erledigt. Wer den Katalog liest, sieht sofort, warum das nicht aufgeht. Beim Untersuchungspunkt für Motormanagement- und Abgasreinigungssysteme sind zwei Dinge als Pflichtuntersuchung geführt, nämlich die Zulässigkeit des Abgasverhaltens und die Zulässigkeit der laufenden Systemdaten aus dem Steuergerät. Das Auslesen der gespeicherten Fehlercodes steht dagegen in der Spalte daneben, bei den Ergänzungsuntersuchungen. Der Fehlerspeicher ist im Prüfkatalog also nicht die Hauptsache, sondern das Beispiel für eine vertiefte Nachschau. Daraus folgt ein harter Satz: keine Fehlermeldung ist keine Reparatur.

Dazu kommt eine Vorgabe, die den Vorgang von der anderen Seite absichert. Wenn über die elektronische Schnittstelle geprüft wird, muss sichergestellt sein, dass kein Eintrag im elektronischen Ergebnisspeicher geändert oder gelöscht wird, dass kein neuer Eintrag entsteht, dass die eingebauten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt werden und dass die Untersuchung dem Fahrzeug auch sonst nicht schadet. Der Speicher ist damit Beweismittel und nicht Arbeitsfläche. Am Motorrad zeigt sich dasselbe beim Lambda-Eliminator, der einen Fehler verschwinden lässt. Und die Entscheidung, ob über die Pflicht hinaus ergänzend geprüft wird, liegt ohnehin im pflichtgemäßen Ermessen der prüfenden Person.

Genau hier wird es für ein verändertes Fahrzeug unangenehm. Der Umfang der Ergänzungsuntersuchungen ist nämlich zu erweitern, wenn das zur Feststellung von Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit nötig ist, und ausdrücklich auch dann, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder an Systemen vermutet werden. Dieselbe Regel greift, wenn der Vorführtermin um mehr als zwei Monate überschritten wurde. Ein spät vorgeführtes Fahrzeug bekommt also nicht dieselbe Prüfung wie ein pünktliches, sondern von Rechts wegen eine tiefere. Das ist der Grund, aus dem der Termin selbst und nicht nur der Zustand der Anlage über den Aufwand entscheidet.

Werkstatt und Prüfstelle: der eigenständige Teil

Wenn die Abgasuntersuchung kein eigenes Verfahren ist, wie kann sie dann in der Werkstatt stattfinden und die Hauptuntersuchung woanders? Die Antwort steht in einer Abweichungsregel, und sie ist der eigentliche Schlüssel zu dem, was Kunden am Empfang erleben. Die Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems darf als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung bescheinigt werden, und zwar von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle oder vom Innungsverband des Kraftfahrzeughandwerks. Der Begriff, den die Verordnung dafür benutzt, lautet eigenständiger Teil. Nicht eigene Prüfung.

An diese Möglichkeit hängt die Verordnung drei Bedingungen, die im Alltag mehr bedeuten als alles andere in diesem Abschnitt. Erstens darf dieser Teil frühestens einen Monat vor der Hauptuntersuchung durchgeführt werden, das Zeitfenster ist also eng und wandert mit dem Termin. Zweitens ist eine Unterbrechung der Untersuchung zum Zweck der Mängelbeseitigung unzulässig. Und drittens führt jede Tätigkeit am Fahrzeug nach Beginn der Untersuchung, also Reparatur, Instandsetzung oder Wartung, zur Wiederholungspflicht. Man kann eine angefangene Abgasuntersuchung nicht anhalten, etwas richten und dort weitermachen, wo sie stand.

Was danach passiert, ist ebenso festgelegt. Die Durchführung wird auf einem Nachweis mit fälschungserschwerenden Merkmalen bescheinigt, und dieser Nachweis geht an die Person, die die Hauptuntersuchung durchführt. Sie überträgt die Kontrollnummer der Werkstatt und gegebenenfalls eine Mängelnummer in den Untersuchungsbericht und berücksichtigt die dort aufgeführten Mängel. Im Gegenzug verringert sich für sie der Umfang der eigenen Pflichtuntersuchungen um diesen Teil. So entsteht der Eindruck zweier Termine, obwohl rechtlich nur eine Untersuchung läuft, die an zwei Orten stattfindet.

Die Zeile, die nur von einem Prüfpunkt befreit

Es gibt eine Zeile in Anlage VIII, die im Netz seit Jahren falsch weitergegeben wird, und sie betrifft ältere Krafträder sowie drei- und vierrädrige Fahrzeuge bestimmter Klassen, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind. Verkürzt heißt es dann, diese Fahrzeuge bräuchten keine Hauptuntersuchung. Das ist falsch, und man sieht es sofort, wenn man einen Satz weiter oben anfängt zu lesen. Denn die Aufzählung, in der diese Zeile steht, hat einen Einleitungssatz, und der lautet: „Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen“.

Damit ist die Reichweite eindeutig. Befreit wird von einem einzigen Untersuchungspunkt, nicht von der Untersuchung. Alles andere bleibt: die Bremsanlage, die Lenkung, Räder und Reifen, die lichttechnischen Einrichtungen, die Geräusche, der Verlust von Flüssigkeiten, die Prüfplakette und der Untersuchungsbericht. In derselben Aufzählung stehen übrigens noch vier weitere Gruppen, unter anderem Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor unter fünfzig Kilometern pro Stunde, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen samt Stapler. Für alle gilt derselbe Einleitungssatz und damit dieselbe schmale Wirkung.

Warum der Irrtum so zäh ist, lässt sich leicht erklären. Wer nach dem Stichwort Abgasuntersuchung sucht und auf diese Zeile stößt, liest eine Jahreszahl, eine Fahrzeugliste und das Wort ausgenommen. Der Einleitungssatz steht formal darüber, in der Nummer eine Ebene höher, und fällt beim Zitieren als erstes weg. Genau daraus entsteht der Irrtum, alte L-Fahrzeuge bräuchten keine Hauptuntersuchung. Genau dieser eine Satz trägt aber die ganze Bedeutung. Ohne ihn liest sich die Zeile wie eine Generalbefreiung, mit ihm wie das, was sie ist: eine Ausnahme von einem Prüfpunkt.

Zulassungsfrei heißt nicht untersuchungsfrei

Die Pflichtkette beginnt nicht bei der Zulassung, und das ist die dritte große Falle. Der einleitende Satz der Untersuchungsvorschrift nennt zwei Gruppen von Haltern, nämlich die von zulassungspflichtigen Fahrzeugen und die von kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach zwei bestimmten Stellen der Zulassungsverordnung. Die zweite Gruppe wird beim Zitieren regelmäßig unterschlagen, weil der Satz lang ist und der erste Halbsatz allein schon plausibel klingt. Ein Fahrzeug ohne Zulassungspflicht kann also sehr wohl untersuchungspflichtig sein, wenn es ein Kennzeichen führen muss. Ein Diesel-Leichtmobil der Klasse L6e ist genau so ein Fall.

Welche Fahrzeuge das im Einzelnen sind, entscheidet nicht die Untersuchungsvorschrift, sondern die Zulassungsverordnung, auf die sie verweist. Diese Verordnung lag für diesen Beitrag nicht als Volltext vor, deshalb steht hier keine Liste. Was sich am gelesenen Text belegen lässt, ist die Struktur: zwei Gruppen, verbunden mit einem Und, nicht eine. Und dazu drei Ausnahmen, die die Vorschrift selbst nennt. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen fallen heraus, Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei ebenfalls, und über Feuerwehr und Katastrophenschutz entscheiden die obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

Praktisch heißt das: Frag nicht zuerst, ob dein Fahrzeug zugelassen ist, sondern ob es ein Kennzeichen führen muss. Erst danach lohnt der Blick in die Fristentabelle, und erst danach die Frage, welcher Weg der Abgasuntersuchung greift. Wer die Reihenfolge umdreht, landet schnell bei einer Regel, die für eine ganz andere Fahrzeuggruppe geschrieben wurde.

Wie oft, und wann die Frist zu laufen beginnt

Die Zeitabstände stehen als Tabelle in Anlage VIII, und sie sind erfreulich konkret. Krafträder gehen alle vierundzwanzig Monate zur Hauptuntersuchung, ein Personenkraftwagen allgemein zuerst nach sechsunddreißig Monaten und danach alle vierundzwanzig. Personenkraftwagen im Personenbeförderungsgewerbe müssen jährlich, Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen ebenfalls. Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung staffelt die Tabelle nach zulässiger Gesamtmasse, und ab einer bestimmten Größe kommt zusätzlich die Sicherheitsprüfung dazu. Weil die Abgasuntersuchung ein Teil der Hauptuntersuchung ist, gilt für sie derselbe Rhythmus.

Fahrzeug Hauptuntersuchung
Krafträder alle 24 Monate
Personenkraftwagen, erste Untersuchung nach 36 Monaten
Personenkraftwagen, danach alle 24 Monate
Personenkraftwagen zur Personenbeförderung alle 12 Monate
Krankenkraftwagen, bis 8 Fahrgastplätze alle 12 Monate
Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen alle 24 Monate

Der Fristbeginn ist die Stelle, an der sich Leute verrechnen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit Monat und Jahr der letzten, und bei einem erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeug mit Monat und Jahr der Zuteilung des Kennzeichens. Ein Kurzzeitkennzeichen löst diesen Beginn nicht aus. Kommt ein Fahrzeug wieder zum Verkehr oder war es vorher im Ausland zugelassen, beginnt die Frist mit der Begutachtung oder mit einer Hauptuntersuchung. Sie endet mit Ablauf des Monats, den die Plakette ausweist.

Zwei Sonderfälle sind es wert, im Kopf zu bleiben. Bei einem Saisonkennzeichen wandert eine Untersuchung, die außerhalb des Betriebszeitraums fällig würde, in den ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums. Und die Untersuchungspflicht ruht, solange ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, mit Vermerk in den Papieren und entstempeltem Kennzeichen. War in dieser Zeit eine Untersuchung fällig, wird sie bei der Wiederinbetriebnahme nachgeholt. Ein abgemeldeter Wagen sammelt also keine verpassten Termine an, er holt sie beim Anmelden nach.

Der Zettel danach: fünf Stufen

Am Ende steht der Untersuchungsbericht, und der ist keine Freitextnotiz, sondern ein Dokument mit vorgeschriebenem Inhalt: Untersuchungsart, Kennzeichen, Erstzulassung, Fahrzeugklasse, Identifizierungsnummer, Stand des Wegstreckenzählers, Uhrzeit des Untersuchungsendes, die festgestellten Mängel samt Einstufung und die Entscheidung über die Plakette. Diese Einstufung ist der Teil, der dich betrifft, und sie kennt fünf Ausgänge. Kommt die Abgasuntersuchung als eigenständiger Teil aus einer Werkstatt, wandern die dort vermerkten Mängel über den Nachweis in denselben Bericht.

Befund Plakette Was zu tun ist
keine Mängel wird zugeteilt nichts
geringe Mängel kann zugeteilt werden unverzüglich beheben, spätestens innerhalb eines Monats
erhebliche Mängel nein beheben und binnen eines Monats zur Nachprüfung wieder vorführen
gefährliche Mängel nein zusätzlicher Hinweis im Bericht, Nachprüfung binnen eines Monats
verkehrsunsicher vorhandene wird entfernt Behörde wird benachrichtigt, kein Betrieb auf öffentlichen Straßen

Zwischen den letzten beiden Stufen liegt ein feiner, aber entscheidender Unterschied. Gefährliche Mängel sind erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs zu rechtfertigen. Verkehrsunsicher wird ein Fahrzeug erst, wenn genau diese Untersagung gerechtfertigt ist. Beide Stufen erwähnen die Umwelt ausdrücklich, und deshalb kann auch ein Abgasbefund in diesen oberen Bereich rutschen und nicht nur ein gebrochener Querlenker.

Es gibt außerdem den Fall, in dem der Mangel den Termin überlebt, aber nicht den Tag. Mängel, die vor Abschluss der Untersuchung und längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, sind mit Uhrzeit in den Bericht einzutragen und gesondert zu bescheinigen. Und wer zur Nachprüfung zu spät kommt oder den Bericht nicht mitbringt, bekommt statt der Nachprüfung eine neue Hauptuntersuchung. Ähnlich läuft es, wenn eine Änderungsabnahme nicht bestanden wurde. In diesem Fall greift die Rückblickregel von oben: Eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung ist dabei zu berücksichtigen. Das ist die einzige Stelle, an der das Wort überhaupt im Text steht, und ausgerechnet sie hilft dir am meisten.

Was beim Elektroauto überhaupt geprüft wird

Ein reines Elektroauto hat keine Abgasuntersuchung, und das ergibt sich nicht aus einer Befreiung, sondern aus dem Zuschnitt der Regel. Die Anweisung, das Abgas über einen der beiden Prüfpunkte zu untersuchen, gilt für Kraftfahrzeuge, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden. Ohne solchen Motor gibt es keinen Anknüpfungspunkt und damit keinen Abgasprüfpunkt. So weit die verbreitete Antwort, und sie ist richtig. Sie ist aber nur die halbe.

Denn der Abschnitt Umweltbelastung ist für ein Elektroauto keineswegs leer. Der Katalog führt dort einen eigenen Untersuchungspunkt für den elektrischen Antrieb von Kraftfahrzeugen, und der Untersuchungsgegenstand heißt dort ausdrücklich gesamter elektrischer Antrieb. Das Untersuchungskriterium lautet Einhaltung von Vorgaben. Direkt daneben steht ein weiterer Punkt für den Hybridantrieb, mit dem gesamten Antrieb als Gegenstand und demselben Kriterium. Beide sind Pflichtuntersuchungen und stehen in derselben Ebene wie die Abgase, werden in der Diskussion über die Hauptuntersuchung von Elektroautos aber praktisch nie erwähnt. Dasselbe gilt für Umbauten am Hochvoltsystem.

Beim Hybrid ist die Lage entsprechend zweigleisig. Solange ein Verbrennungsmotor an Bord ist, greift die Anweisung zur Abgasuntersuchung genauso wie bei einem reinen Verbrenner, und der Prüfpunkt für den Hybridantrieb kommt zusätzlich dazu. Ein Plug-in-Hybrid wird deshalb nicht weniger, sondern in der Summe mehr geprüft als ein vergleichbarer Benziner. Für den steckerlosen Vollhybrid gilt dasselbe. Das ist keine Schikane, sondern die Folge davon, dass zwei Antriebssysteme im selben Fahrzeug jeweils ihre eigenen Vorgaben mitbringen.

Wenn ein Reagenzsystem im Spiel ist

Viele Diesel arbeiten mit einem Zusatzstoff, der die Stickoxide im Abgas verringert, und dazu gehört ein System, das ohne diesen Stoff nicht arbeitet. Für die Abgasuntersuchung ist das relevant, weil der Prüfpunkt bei Fahrzeugen mit Diagnosesystem ausdrücklich die Motormanagement- und Abgasreinigungssysteme umfasst, nicht nur das Rohr am Ende. Fehlt ein solches System, ist es unwirksam oder meldet die Diagnose einen Zustand, der nicht zulässig ist, dann trifft das genau diesen Pflichtpunkt. Der Zustand und die Ausführung der schadstoffrelevanten Bauteile werden ohnehin gesondert bewertet. Für AdBlue und das SCR-System gilt daneben ein eigenes Betriebsverbot.

Dazu kommt eine Betriebsvorschrift, die mit der Untersuchung nichts zu tun hat und trotzdem oft die eigentliche Antwort ist. Die Zulassungsordnung verbietet in einer eigenen Vorschrift die Manipulation eines Systems zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen. Sie verbietet außerdem den Betrieb eines Fahrzeugs ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem ungeeigneten, sofern das Fahrzeug ein Emissionsminderungssystem hat, das ein solches Reagens braucht. Das Verbot hängt also an der Ausstattung des Fahrzeugs, nicht an einer Grenze und nicht an einem Fahrzeugtyp. Eine Ebene darüber regelt dieselbe Vorschrift die zulässigen Kraftstoffqualitäten. Ein Zuwiderhandeln ist als Ordnungswidrigkeit geführt, und zwar über das Immissionsschutzrecht.

Und es gibt eine zweite Verbindung, die für jedes veränderte Fahrzeug gilt. Wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf die Behörde ein Gutachten oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen, und die Prüfplakette darf in diesem Fall nicht zugeteilt werden. Verschlechtertes Abgasverhalten ist einer der drei Gründe, aus denen eine Betriebserlaubnis erlischt. Damit greifen Untersuchung und Betriebserlaubnis ineinander, statt nebeneinander zu laufen. Wer an der Abgasseite eines Fahrzeugs arbeiten lässt, sollte diesen Zusammenhang kennen, bevor der Termin ansteht, und die Frage vorher mit der prüfenden Stelle klären.

Abgasuntersuchung beim Motorrad

Beim Motorrad gilt derselbe Aufbau wie beim Auto, aber drei Details unterscheiden sich, und alle drei sorgen regelmäßig für Verwirrung. Das erste ist der Rhythmus: Krafträder gehen alle vierundzwanzig Monate zur Hauptuntersuchung, ohne die verlängerte erste Frist, die ein neuer Pkw bekommt. Das zweite ist die Abgasvorschrift, denn der Absatz, den man bei einem Pkw heranzieht, verlangt mindestens vier Räder und mindestens vierhundert Kilogramm. Für ein Zweirad trägt er nicht, dort greift ein eigener Absatz mit einem eigenen europäischen Regelwerk. Dazu gehören auch eigene OBD-Stufen mit eigenen Terminen. Das dritte ist die Ausnahme für Fahrzeuge vor 1989, und die gilt eben nur für einen Prüfpunkt.

Interessant wird es beim Nachbarn der Abgase im Katalog. Für Krafträder gibt es einen eigenen Geräuschprüfpunkt, und der ist ausführlicher als der allgemeine. Pflicht sind dort Zustand und Ausführung der Schalldämpferanlage, einschließlich Zulässigkeit und Kennzeichnung der Auspuffanlage, dazu Auffälligkeiten in der Geräuschentwicklung. Als Ergänzung nennt der Katalog die Messung des Standgeräuschs bei nicht nachgewiesener Zulässigkeit. Genau dieser Halbsatz ist der Grund, aus dem eine fehlende Kennzeichnung am Prüfstand teuer an Zeit wird, während dieselbe Anlage mit lesbarem Nachweis unauffällig durchläuft. Was die E-Nummer am Motorradauspuff belegt, zählt genauso.

Für die Praxis heißt das: Beim Motorrad entscheidet die Dokumentenlage mit darüber, wie tief geprüft wird. Die Abgasuntersuchung selbst läuft über dieselben zwei Wege wie beim Auto, und ältere Maschinen landen häufiger auf dem Weg ohne Diagnosesystem. Eine Erfolgsprognose für einen konkreten Termin gibt dieser Text nicht ab, denn über den Umfang entscheidet die prüfende Person.

Warum sich die vier Irrtümer so hartnäckig halten

Vier Sätze zu diesem Thema kursieren seit Jahren und tragen keiner: dass die Abgasuntersuchung eine eigene Vorschrift habe, dass alte Krafträder gar nicht zur Hauptuntersuchung müssten, dass ein gelöschter Fehlerspeicher genüge und dass ohne Zulassung keine Untersuchungspflicht bestehe. Alle vier sind oben am Text widerlegt. Interessanter ist, was sie gemeinsam haben, denn keiner von ihnen beruht auf einer falschen Zahl.

Sie entstehen aus weggelassenen Halbsätzen. Ein Einleitungssatz eine Nummer höher, eine zweite Personengruppe hinter einem Und, eine Spalte neben der Pflichtspalte. Deshalb hilft bei der Abgasuntersuchung kein Merkzettel mit Jahreszahlen, sondern die Angewohnheit, im Verordnungstext immer eine Ebene über der gefundenen Zeile anzufangen.

Merksatz: Die Abgasuntersuchung ist ein Prüfpunkt der Hauptuntersuchung, kein eigenes Verfahren. Ob sie über die Schnittstelle oder über die Messung läuft, entscheidet das Diagnosesystem des Fahrzeugs. Pflicht sind Abgasverhalten und laufende Systemdaten, der Fehlerspeicher ist eine Ergänzung. Und die Ausnahme für alte Krafträder befreit von einem Prüfpunkt, nicht von der Untersuchung.

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Häufige Fragen

Ist die Abgasuntersuchung noch eine eigene Prüfung?

Nein. Sie ist ein Prüfpunkt innerhalb der Hauptuntersuchung, im Abschnitt Umweltbelastung des Prüfkatalogs. Die Verordnung erlaubt allerdings, die Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems als eigenständigen Teil dieser Hauptuntersuchung zu bescheinigen. Deshalb erlebst du unter Umständen zwei Termine, obwohl rechtlich nur eine Untersuchung läuft.

Darf die Abgasuntersuchung in der Werkstatt gemacht werden?

Die Verordnung lässt eine Bescheinigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder durch den Innungsverband des Kraftfahrzeughandwerks zu. Wer im Einzelfall dazu befugt ist, hängt an der Anerkennung des jeweiligen Betriebs. Frag deshalb vorher nach, ob der Nachweis dort ausgestellt werden kann, denn er muss der prüfenden Person später ausgehändigt werden.

Wie lange vorher darf die Abgasuntersuchung gemacht werden?

Wird sie als eigenständiger Teil durchgeführt, darf das frühestens einen Monat vor der Hauptuntersuchung geschehen. Das Fenster ist also eng und wandert mit dem Termin. Wer den Teil zu früh erledigt, hat ihn nicht wirksam erledigt, sondern muss ihn wiederholen.

Was kostet die Abgasuntersuchung?

Die Untersuchungsvorschrift sagt dazu nur, dass der Halter seine Fahrzeuge auf seine Kosten untersuchen lassen muss. Ein Betrag steht dort nicht, und die Gebühren unterscheiden sich nach Stelle, Fahrzeug und Bundesland. Verlässlich ist deshalb nur die Auskunft der Stelle, bei der du den Termin machst, und ein Preisvergleich vor der Terminvergabe.

Wie oft muss ein Motorrad zur Abgasuntersuchung?

Krafträder gehen alle vierundzwanzig Monate zur Hauptuntersuchung, und weil die Abgasuntersuchung dazugehört, gilt derselbe Abstand. Die verlängerte erste Frist, die ein neuer Personenkraftwagen bekommt, gibt es für Krafträder in der Fristentabelle nicht. Für bestimmte Fahrzeuge, die vor 1989 in den Verkehr gekommen sind, entfällt der Abgasprüfpunkt, die Hauptuntersuchung selbst bleibt.

Reicht es, vorher den Fehlerspeicher zu löschen?

Nein. Pflicht sind das Abgasverhalten und die laufenden Systemdaten aus dem Steuergerät, das Auslesen der gespeicherten Fehlercodes führt der Katalog nur als Beispiel für eine Ergänzungsuntersuchung. Dazu muss bei einer Prüfung über die elektronische Schnittstelle sichergestellt sein, dass am Ergebnisspeicher nichts geändert, gelöscht oder hinzugefügt wird.

Hat ein Elektroauto eine Abgasuntersuchung?

Nein, denn die Anweisung zur Abgasprüfung gilt für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor. Der Abschnitt Umweltbelastung ist trotzdem nicht leer: Der Katalog führt eigene Pflichtpunkte für den gesamten elektrischen Antrieb und für den Hybridantrieb, jeweils mit dem Kriterium Einhaltung von Vorgaben. Bei einem Hybrid mit Verbrennungsmotor kommt der Abgasprüfpunkt zusätzlich dazu.

Was passiert, wenn die Abgasuntersuchung Mängel zeigt?

Das hängt an der Einstufung. Geringe Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beheben, und die Plakette kann trotzdem zugeteilt werden. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln gibt es keine Plakette, und das Fahrzeug muss binnen eines Monats zur Nachprüfung wieder vorgeführt werden. Kommst du später, wird daraus eine neue Hauptuntersuchung.

Muss ein abgemeldetes Fahrzeug zur Untersuchung?

Die Untersuchungspflicht ruht, solange das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, mit dem entsprechenden Vermerk in den Papieren und entstempeltem Kennzeichen. War in dieser Zeit eine Untersuchung fällig, wird sie bei der Wiederinbetriebnahme nachgeholt. Es sammeln sich also keine verpassten Termine an, aber der erste Weg nach der Anmeldung führt zur Prüfstelle.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Die Fundstellen stehen hier gebündelt, damit der Lesetext ohne Paragrafenketten auskommt. Jedes Zitat unten ist zeichengenau gegen einen lokalen Abzug der amtlichen Fassung gelesen, abgerufen am 10. September 2026. Alle sieben Abzüge sind als ISO-8859-1 kodiert; gemessen an rohen 0xDF-Bytes und null literalen UTF-8-Umlauten.

Die Pflicht und der Rahmen — § 29 StVZO
  • § 29 StVZO, amtliche Überschrift „Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“.
  • Absatz 1 Satz 1, wörtlich: „Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.“ Genaue Zitierweise: Der Wortlaut sagt „§ 4 Absatz 2 und 3 Satz 2“, nicht „§ 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2“ — das zweite „Absatz“ steht dort nicht.
  • Absatz 1 Satz 2 nennt die Ausnahmen: Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 FZV sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. Über Feuerwehren und Katastrophenschutz entscheiden die obersten Landesbehörden.
  • Absatz 3 Satz 2: Die zugeteilte Prüfplakette bescheinigt, „dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist“. Satz 3 erlaubt die Zuteilung bei geringen Mängeln, „wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist“.
  • Absatz 7 Satz 2: Die Gültigkeit der Plakette „verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind“.
  • Absatz 9 und 10: Untersuchungsbericht erstellen und aushändigen, Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung.
  • Gemessen am Volltext: „Abgasuntersuchung“ 0×, „AU“ als eigenständiges Wort 0×.
Art, Gegenstand und die beiden Prüfwege — Anlage VIII Nummer 1
  • Anlage VIII StVZO, Kopf: „Anlage VIII (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge“, Fundstelle BGBl. I 2012, 734–740.
  • Nummer 1.2.1: Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Anlage VIIIa „auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht“.
  • Nummer 1.2.1.1, die Weichenstellung: Bei Kraftfahrzeugen „die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden“, sind die Abgase zu untersuchen „nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht“ oder „nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind“.
  • Nummer 1.2.1.2, Einleitungssatz, wörtlich: „Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:“ — mit Doppelpunkt. Die Ausnahme reicht damit auf einen Prüfpunkt, nicht auf die Hauptuntersuchung.
  • Nummer 1.2.1.2.2, wörtlich: „Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,“.
  • Die übrigen Gruppen derselben Aufzählung: Nummer 1.2.1.2.1.1 (Fremdzündungsmotor unter 50 km/h, Erstverkehr vor dem 1. Juli 1969, oder drei Räder und zulässige Gesamtmasse unter 400 kg), Nummer 1.2.1.2.1.2 (Kompressionszündungsmotor mit weniger als vier Rädern, bis 25 km/h oder Erstverkehr vor dem 1. Januar 1977), Nummer 1.2.1.2.3 (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen), Nummer 1.2.1.2.4 (bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler).
  • Begriffliche Beobachtung: Nummer 1.2.1.1 spricht von „Selbstzündungsmotor“, Nummer 1.2.1.2.1.2 an derselben Stelle von „Kompressionszündungsmotor“. Die Anlage benutzt beide Wörter, ohne eines zu definieren.
  • Gemessen am Volltext: „Abgasuntersuchung“ 1×, „Hauptuntersuchung“ 65× (Positivprobe; davon 16× in der Pluralform). Messhinweis: Eine zeilenweise Zählung liefert hier 43 und ist falsch — gezählt werden Vorkommen, nicht Zeilen..
Fristen, Durchführung, Mängel — Anlage VIII Nummern 2 und 3
  • Nummer 2.1.1: Krafträder, Hauptuntersuchung 24 Monate, Sicherheitsprüfung keine. Nummer 2.1.2.1.1: 36 Monate für die erste Hauptuntersuchung eines erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagens, Nummer 2.1.2.1.2: 24 Monate für die weiteren. Nummer 2.1.2.2 und 2.1.2.3: 12 Monate für Personenkraftwagen zur Personenbeförderung sowie für Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen. Nummer 2.1.4.1: 24 Monate bei bis 40 km/h oder zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 t.
  • Nummer 2.3: Fristbeginn mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung, bei Neufahrzeugen mit der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, „jedoch nicht bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens“.
  • Nummer 2.6 (Saisonkennzeichen) und Nummer 2.7 (Ruhen der Untersuchungspflicht bei Außerbetriebsetzung, Nachholung bei Wiederinbetriebnahme).
  • Nummer 3.1.1.1 — die Fundstelle hinter dem Werkstatttermin, den im Alltag jeder AU nennt: Die Untersuchung des Motormanagements- und Abgasreinigungssystems darf „als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung“ bescheinigt werden, „vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV)“. Weiter wörtlich: „Diese Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden.“ Und: „Eine Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt zur Wiederholungspflicht der Inspektion.“
  • Nummer 3.1.4.1 bis 3.1.4.5: die fünf Befundstufen. Geringe Mängel „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats“ beheben. Erhebliche Mängel: keine Plakette, Wiedervorführung „spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung“. Gefährliche Mängel sind solche nach 3.1.4.3, „die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu rechtfertigen“. Verkehrsunsicher: Plakette entfernen, Zulassungsbehörde benachrichtigen, Hinweis an den Fahrzeugführer.
  • Nummer 3.1.4.3 Satz 4 — die einzige Stelle mit dem Wort selbst, wörtlich: „Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.“
  • Nummer 3.1.4.6: Mängel, die „vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages beseitigt werden“, sind mit Uhrzeit einzutragen und zu bescheinigen.
  • Nummer 3.1.5.1.1 bis 3.1.5.1.17: der Pflichtinhalt des Untersuchungsberichts, unter anderem Laufleistung, „anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung“ und „die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette“.
Der Prüfkatalog — Anlage VIIIa, Nummern 1 bis 6.8
  • Anlage VIIIa StVZO, Kopf: „Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung“, Fundstelle BGBl. I 2012, 1105–1114.
  • Nummer 1: „Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen.“ Und: „Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.“
  • Nummer 2: Die Entscheidung über eine Ergänzungsuntersuchung „liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI“. Nummer 2.1.1: Wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII als eigenständiger Teil durchgeführt, „verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile“.
  • Nummer 2.2, zwei Erweiterungsgründe wörtlich: Ergänzungsuntersuchungen sind zu erweitern, „wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden“.
  • Nummer 4: Die vier Untersuchungskriterien Ausführung, Zustand, Funktion und Wirkung, jeweils „visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle“. Nummer 4.4 beschreibt die Wirkung als messtechnische Untersuchung „auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten“.
  • Nummer 5: „Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.“ Nummern 5.1 bis 5.4: Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass keine Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher geändert oder gelöscht, keine neuen Einträge vorgenommen, die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen vorgenommen werden können.
  • Nummer 6.8 „Umweltbelastung“ mit den Unterpunkten 6.8.1 Geräusche, 6.8.2 Abgase, 6.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit, 6.8.4 Verlust von Flüssigkeiten, 6.8.5 Gasanlagen, 6.8.6 Wasserstoffanlagen, 6.8.7 Elektrischer Antrieb, 6.8.8 Hybridantrieb.
  • Nummer 6.8.2.1 „Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)“: Untersuchungspunkte schadstoffrelevante Bauteile und Abgasanlage mit den Kriterien „Zustand – Auffälligkeiten“ und „Ausführung – Zulässigkeit“, dazu „Abgasreinigungssystem“ mit „Abgasverhalten – Zulässigkeit“.
  • Nummer 6.8.2.2 „Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)“: dieselben Bauteile, dazu der Untersuchungspunkt Motormanagement- und Abgasreinigungssysteme. Als Pflichtuntersuchung geführt sind „Abgasverhalten – Zulässigkeit“ und „OBD-Daten (Modus 01) – Zulässigkeit“; in der Spalte der Ergänzungsuntersuchungen steht „OBD-Fehlercodes (Modus 03) – Zulässigkeit“.
  • Messhinweis zu diesen zwei Bezeichnungen: In der Tabelle stehen sie als „schadstoffrelevante Bauteile/“ und „Motormanagement-/“ mit einem Layout-Umbruch vor „Abgasanlage“ bzw. „Abgasreinigungssysteme“. Sie sind hier deshalb ohne Anführungszeichen wiedergegeben. Die ungebrochene Schreibweise „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“ steht dagegen im Singular in Anlage VIII, Nummern 1.2.1.2 und 3.1.1.1.
  • Nummer 6.8.1.2 „Krafträder“: Pflicht sind Zustand und Ausführung der Schalldämpferanlage samt „Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuffanlage“ und Auffälligkeiten der Geräuschentwicklung; als Ergänzung „Messung Standgeräusch bei nicht nachgewiesener Zulässigkeit“.
  • Nummern 6.8.7 und 6.8.8: Untersuchungspunkt „gesamter elektrischer Antrieb“ bzw. „gesamter Antrieb“, Untersuchungskriterium jeweils „Einhaltung von Vorgaben“, jeweils als Pflichtuntersuchung.
  • Gemessen am Volltext: „Abgasuntersuchung“ 0×.
Die Abgasvorschrift selbst und das Reagenzsystem — §§ 47, 47f, 19 StVZO
  • § 47 StVZO, amtliche Überschrift „Abgase“. Absatz 1 trifft heutige Pkw nicht: Er gilt für Kraftfahrzeuge „mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h“ und nur, „soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG … fallen“. Einschlägig ist Absatz 1a: Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen dieser Verordnung „in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151“ entsprechen. Für Zweiräder ist Absatz 8b die Stelle: Verordnung (EU) Nr. 168/2013 „in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014“. Absätze 4 und 5 tragen nur das Wort „(weggefallen)“. Auch § 47a StVZO trägt nur noch dieses Wort und ist damit keine Fundstelle für die Abgasuntersuchung; der Abzug hat 3.289 Byte und enthält das Wort einmal.
  • § 47f StVZO. Amtliche Überschrift, am Abzug gemessen: „Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen“. Absatz 2 Satz 2, wörtlich: „Die Manipulation eines Systems zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs und seiner Komponenten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens ist verboten, sofern das Fahrzeug über ein Emissionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden Reagens erfordert.“
  • § 19 StVZO, Absatz 2 Satz 2 Nummer 3: Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die „das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird“. Derselbe Absatz weiter: Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Behörde ein Gutachten oder die Vorführung anordnen; „auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden“.
  • § 47c StVZO, amtliche Überschrift „Ableitung von Abgasen“ — regelt die Richtung der Auspuffmündungen, nicht die Untersuchung.
Wo ein Verstoß im Bußgeldkatalog steht — § 69a StVZO
  • § 69a StVZO. Absatz 2 Nummer 14 führt den Verstoß gegen „§ 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen“.
  • Absatz 2 Nummer 18 erfasst die Nichtbehebung geringer oder erheblicher Mängel und die versäumte Wiedervorführung zur Nachprüfung. Nummer 15 betrifft Prüfplaketten und Prüfmarken, Nummer 16 die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte.
  • Absatz 1, wörtlich: „Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.“
  • Negativbefund mit Gegenprobe: Im ganzen Katalog des § 69a kommt „§ 47“ selbst nicht vor. Geführt sind nur „§ 47c“ (1×) und „§ 47f“ (2×). Ein Bußgeldbetrag steht nicht in dieser Vorschrift, sondern im Bußgeldkatalog, der hier nicht gelesen wurde.
Was hier nicht geprüft werden konnte
  • Was sich messen ließ: In § 47 StVZO, in § 29 StVZO, in Anlage VIII und in Anlage VIIIa steht keine Regelung, die eine Abgasuntersuchung außerhalb der Hauptuntersuchung anordnet.
  • Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung lag nicht vor. Welche Fahrzeuge nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 FZV kennzeichenpflichtig sind, ist deshalb nicht aufgelistet, sondern nur als Verweis wiedergegeben.
  • Der Anhang zu § 47 StVZO, in dem die Bestimmungen für das On-Board-Diagnosesystem stehen, wurde nicht im Volltext gelesen. Die Weichenstellung ist deshalb als Verweis beschrieben, nicht inhaltlich ausgefüllt.
  • Die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinien, die Anlage VIII und Anlage VIIIa mehrfach in Bezug nehmen, gehören nicht zum amtlichen Normenangebot des Bundes und lagen nicht vor. Ebenso die Prüfhinweise des Arbeitskreises Erfahrungsaustausch und die Vorgaben nach Anlage VIIIe.
  • DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ist kostenpflichtig und lag nicht vor. Sie wird hier nur benannt, weil Anlage VIII sie benennt, und nicht inhaltlich zitiert.
  • Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EU) 2017/1151, (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014 wurden für diesen Beitrag nicht im Volltext gelesen. Sie sind über § 47 StVZO nur als Verweisziel genannt.
  • Keine Gebühren, keine Preise, keine Prüforganisation als Empfehlung. Über den Umfang einer konkreten Untersuchung entscheidet die prüfende Person, nicht dieser Text.

TL Redaktion tuning-lizenz.de – Einordnung zu Recht, Technik und Nutzung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).

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