Ratgeber · Antrieb & Energie
Brennstoffzelle im Auto — wie sie arbeitet und wo Euro 7 sie einordnet
Eine Brennstoffzelle im Auto fährt lautlos wie ein Stromer und tankt in Minuten wie ein Benziner. Das Recht behandelt sie deshalb weder wie das eine noch wie das andere. Und bei der einzigen Euro-7-Zahl, die sie überhaupt treffen kann, landet sie in derselben Spalte wie ein Diesel.
Kurz gesagt: In der Zelle reagiert Wasserstoff mit dem Sauerstoff der Luft, dabei entstehen Strom, Wärme und Wasser. Eine Batterie bleibt trotzdem an Bord, weil sie Lastspitzen abdeckt und die Energie aus dem Verzögern aufnimmt. Bei den Abgaswerten der Euro-7-Verordnung kommt das Fahrzeug überhaupt nicht vor, bei der Batteriehaltbarkeit ebenfalls nicht, beim Bremsstaub dagegen schon. Dort steht es bis Ende 2029 bei sieben Milligramm je Kilometer, während das reine Elektroauto drei einhalten muss. Für den Tank ist die deutsche Zulassungsordnung zuständig, und sie nennt Wasserstoff ausdrücklich.
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Der Zapfhahn rastet ein, und dann wird es still
An der Wasserstoffsäule passiert etwas, das man von keiner anderen Tankstelle kennt. Die Kupplung wird nicht in einen Stutzen gesteckt, sondern aufgesetzt und verriegelt, und danach hörst du ein paar Minuten lang nur ein Zischen und Klacken. Kein Geruch, kein Tropfen, keine Pistole mit Hebel. Dann löst sich die Kupplung, und du fährst mit einem Auto weg, das sich anfühlt wie ein Elektroauto und getankt wird wie ein Benziner. Unter dem Blech arbeitet eine Brennstoffzelle.
Genau diese Mischung macht das Thema so unübersichtlich. Wer ein Auto mit Brennstoffzelle zum ersten Mal fährt, sucht nach einer Schublade und findet keine. Der Antrieb ist elektrisch, der Energiespeicher ist ein Drucktank, das Betanken dauert Minuten statt Stunden, und am Auspuff kommt Wasser heraus. Im Alltag heißt das: alle Erfahrungen aus der Verbrennerwelt greifen halb, und alle Erfahrungen aus der Elektrowelt greifen auch nur halb.
Dem Recht geht es nicht besser, und das ist der interessante Teil. Die europäische Abgasgesetzgebung kennt das Fahrzeug ausdrücklich und gibt ihm zwei eigene Kürzel. Trotzdem taucht es in den meisten Tabellen gar nicht auf, und in der einen, in der es auftaucht, sitzt es neben dem Verbrenner. Die deutsche Zulassungsordnung wiederum behandelt den Tank in einer Vorschrift, die im Alltag kaum jemand kennt.
Wie die Brennstoffzelle im Auto Strom macht
Die Brennstoffzelle verbrennt nichts, sie ist eine Art umgekehrte Elektrolyse, und der Vorgang läuft kalt genug ab, dass man von Verbrennung nicht sprechen kann. In der Mitte sitzt eine dünne Kunststoffmembran, die nur eine einzige Sorte Teilchen durchlässt: positiv geladene Wasserstoffkerne. Auf der einen Seite dieser Membran strömt Wasserstoff aus dem Tank, auf der anderen Seite gefilterte Luft.
Am Eingang wird das Wasserstoffmolekül an einer Katalysatorschicht aufgetrennt. Die Kerne wandern durch die Membran zur Luftseite, die Elektronen können das nicht und müssen den Umweg über den äußeren Stromkreis nehmen. Dieser Umweg ist der Strom, mit dem das Auto fährt. Auf der Luftseite treffen Kerne, Elektronen und Sauerstoff wieder zusammen, und daraus wird Wasser. Deshalb tropft bei manchen Fahrzeugen nach der Fahrt etwas aus dem Unterboden, und deshalb gibt es dort auch nichts zu filtern.
Eine einzelne Zelle liefert weniger als ein Volt, also viel zu wenig für einen Antrieb. Gestapelt werden deshalb hunderte davon, und dieser Stapel ist das Bauteil, das im Motorraum sitzt. Er gibt Gleichspannung ab, die Leistungselektronik macht daraus den Wechselstrom für die Maschine an der Achse. Was dabei oft vergessen wird: Der Stapel braucht Luft in großen Mengen, und die muss verdichtet werden. Ein Verdichter läuft also permanent mit, und er ist einer der Gründe, warum ein solches Auto nicht völlig geräuschlos ist.
Dazu kommt der Wasserhaushalt, und der ist heikler als alles andere: Die Membran leitet nur, wenn sie feucht ist, und sie geht kaputt, wenn sie austrocknet oder ersäuft. Ein eigener Kreis führt deshalb Feuchte zurück und regelt sie, und ein Kühlkreis schafft die Abwärme weg, die bei der Reaktion entsteht. Ein Fahrzeug mit Brennstoffzelle hat damit mehr Nebenaggregate als ein reines Elektroauto, nicht weniger.
Warum trotzdem eine Batterie an Bord ist
Die naheliegende Frage lautet, wozu ein Auto mit eigenem Kraftwerk noch einen Akku braucht. Die Antwort hat drei Teile, und alle drei sind praktisch. Erstens reagiert ein Zellstapel träge: Er braucht Luft, Feuchte und Temperatur im richtigen Verhältnis, und all das lässt sich nicht in Millisekunden hochfahren. Wenn du beim Überholen das Pedal durchdrückst, muss die Leistung aber sofort da sein. Die Batterie liefert diese Spitze, und die Zelle zieht nach.
Zweitens muss die Energie aus dem Verzögern irgendwo hin. Ein elektrischer Antrieb kann bremsen, indem er die Maschine als Generator arbeiten lässt, und der dabei erzeugte Strom braucht einen Speicher. Eine Brennstoffzelle nimmt keinen Strom auf, sie gibt nur ab. Ohne Batterie gäbe es also keine Rekuperation, und das ist bei einem schweren Fahrzeug ein echter Verlust.
Drittens die Startphase, und die ist der unauffälligste der drei Gründe: Bevor der Stapel Strom liefert, müssen Verdichter, Pumpen und Ventile laufen, und dieser Vorlauf kostet selbst Energie. Genau hier fängt es an, praktisch zu werden: Ein Auto mit Brennstoffzelle startet elektrisch aus der Batterie und schaltet die Zelle erst zu, wenn sie bereit ist. Bei Kälte dauert das länger, und deshalb ist die Batterie nicht Zierde, sondern Voraussetzung.
Die Größe dieses Speichers ist eine Konstruktionsentscheidung und keine Naturkonstante. Manche Auslegungen setzen auf einen kleinen Puffer und eine große Zelle, andere umgekehrt. Wer ein konkretes Fahrzeug beurteilen will, findet die Werte in dessen Unterlagen; eine allgemeine Zahl steht hier nicht, weil sie von Bauart zu Bauart um ein Mehrfaches auseinanderliegt.
Zwei Kürzel für zwei Bauarten
Die europäische Abgasverordnung, die unter dem Namen Euro 7 läuft, führt eine lange Liste von Antriebsbegriffen, und zwei davon gehören hierher. Sie definiert zunächst die Brennstoffzelle selbst als Energiewandler, der chemische Energie in elektrische umwandelt oder umgekehrt. Dieses „oder umgekehrt“ ist bemerkenswert, denn es erfasst eine Zelle, die auch in der anderen Richtung arbeiten kann.
Danach kommen die Fahrzeuge, und hier wird es genau: Ein Brennstoffzellenfahrzeug ist eines, dessen Antriebsstrang ausschließlich Brennstoffzellen und elektrische Maschinen als Wandler enthält. Ein Brennstoffzellen-Hybridfahrzeug verlangt nach derselben Nummer zusätzlich ein Kraftstoffspeichersystem und ein wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie — praktisch also denselben Aufbau plus Batterie. Der Unterschied zwischen den beiden Kürzeln ist also genau die Batterie aus dem vorigen Abschnitt.
Das hat eine Folge, die selten ausgesprochen wird. Weil praktisch jedes Serienfahrzeug einen Puffer mitführt, ist der am Markt übliche Wagen die Hybridvariante und nicht die reine Form. Die reine Form ohne Stromspeicher ist eine Randbauart. Wer also über die Brennstoffzelle im Auto spricht, spricht meistens über einen Hybriden, nur eben über einen ohne Kolbenmotor, anders als beim Mildhybrid mit 48-Volt-Netz.
In den Tabellen der Verordnung spielt die Unterscheidung dann keine Rolle mehr. Dort stehen beide Kürzel zusammengefasst in einer einzigen Spalte, mit Schrägstrich verbunden. Der Gesetzgeber definiert die zwei Bauarten sorgfältig und behandelt sie danach identisch.
Die einzige Euro-7-Zahl, die eine Brennstoffzelle trifft
Jetzt wird es konkret, und hier liegt der eigentliche Befund zur Brennstoffzelle. Wir haben den Volltext der Euro-7-Verordnung daraufhin durchgesehen, welche ihrer Grenzwerttabellen ein Auto mit Brennstoffzelle überhaupt erreichen. Das Ergebnis ist knapper, als man erwartet: Es ist genau eine, und es ist die, die man am wenigsten vermutet.
Die große Abgastabelle für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge gilt nach ihrer eigenen Überschrift für Fahrzeuge „mit Verbrennungsmotor“. Ein Zellstapel ist keiner, die Tabelle greift also nicht. Die Tabelle für Verdunstungsemissionen gilt ausdrücklich für Benzinfahrzeuge und greift damit auch nicht. Der Anhang zur Haltbarkeit von Antriebsbatterien führt nur zwei Zeilen, und keine von beiden ist die der Brennstoffzelle. Bleibt eine einzige Tabelle mit einer einzigen Zahl.
Es ist die Euro-7-Tabelle für Bremspartikel, also für den Staub, der beim Bremsen von Scheiben und Belägen abgeht. Sie gilt bis Ende 2029 und ist nach Antriebstechnologie gegliedert. Das reine Elektrofahrzeug bekommt dort den strengsten Wert mit drei Milligramm je Kilometer. Alle übrigen Spalten stehen bei sieben, und in dieser Reihe steht die Brennstoffzelle zusammen mit dem Plug-in-Hybrid, dem Hybrid ohne Stecker und dem reinen Verbrenner.
| Euro-7-Tabelle | Was ihr Wortlaut über das Auto mit Brennstoffzelle ergibt |
|---|---|
| Abgaswerte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Die Überschrift begrenzt sie auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, ein Zellstapel ist keiner, also greift sie nicht. |
| Abgaswerte schwere Klassen | Erfasst sind Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und die in ihnen verwendeten Motoren, damit ebenfalls nicht. |
| Verdunstungsemissionen | Die Tabelle gilt ausdrücklich für Benzinfahrzeuge der Klassen M1 und N1 und trifft das Fahrzeug nicht. |
| Haltbarkeit von Antriebsbatterien | Der zuständige Anhang führt nur Zeilen für den Plug-in-Hybrid und das reine Elektrofahrzeug, keine für die Zelle. |
| Bremspartikel bis Ende 2029 | Greift. Die Tabelle ist nach Antriebstechnologie gegliedert und gibt dem Fahrzeug eine eigene Spalte mit 7 mg/km. |
| Reifenabrieb | Gegliedert wird dort nach Reifenklasse, angesprochen ist also der Reifen und nicht das Fahrzeug. |
Das ist der kontraintuitive Kern: Ein Fahrzeug, das im üblichen Sinn kein Abgas hat, wird von der Abgasverordnung in genau einem Punkt gefasst, und dieser Punkt hat mit dem Antrieb nichts zu tun. Er hängt an der Reibbremse, also an einem Bauteil, das ein Verbrenner genauso hat; für den Reifenabrieb fehlt die Zahl bis heute. Und weil die Zelle dort nicht in der Elektrospalte steht, ist sie beim einzigen Wert, der sie erreicht, strenger behandelt als das Batterieauto.
Eine Fußnote gehört dazu, und sie ist leicht zu übersehen, weil sie im Amtsblatt erst nach der letzten Tabelle des Anhangs steht. Sie nimmt die schwerste Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge aus der Haupttabelle heraus und setzt dort eigene Werte: fünf Milligramm für das reine Elektrofahrzeug und elf für alle anderen Spalten, die Brennstoffzelle eingeschlossen. Sie gehört zur Tabelle mit den Bremswerten, obwohl sie im Verordnungstext hinter der Reifentabelle steht.
Warum die Zelle neben dem Diesel steht, sagt die Verordnung nicht
Die nächste Frage stellt sich von selbst. Ein Auto mit Brennstoffzelle bremst elektrisch, genau wie ein Batterieauto, und benutzt seine Scheiben deshalb seltener. Warum bekommt es dann nicht denselben Wert? Die ehrliche Antwort lautet: Die Verordnung begründet es nicht. In ihren Erwägungsgründen, also in dem Teil, in dem der Gesetzgeber seine Gründe darlegt, kommen die Wörter Brennstoffzelle und Wasserstoff kein einziges Mal vor. Auch die beiden Kürzel stehen dort nicht.
Der Erwägungsgrund, der die Bremspartikel überhaupt einführt, argumentiert allgemein. Er sagt, dass die Partikel, die nicht aus dem Auspuff kommen, von Reifen und Bremsen stammen, und dass ihr Anteil an allen Partikeln des Straßenverkehrs bis 2050 auf bis zu neunzig Prozent steigen könnte, weil die Abgaspartikel durch die Elektrifizierung zurückgehen. Für die weitere Ausarbeitung nennt derselbe Erwägungsgrund ausdrücklich die Fahrzeuge mit Antriebsbatterien, also Plug-in-Hybride und Batterieautos. Die Brennstoffzelle wird dort nicht genannt.
Und die Spalte bleibt nicht ewig eine Spalte. In allen Bremspartikeltabellen der ersten Stufen führt die Verordnung die Brennstoffzelle als eigene Antriebsspalte mit, in der Tabelle ab 2035 verschwindet diese Gliederung, und dort entscheidet nur noch die Fahrzeugklasse. Für die Zelle heißt das: Ihr Nachteil gegenüber dem Batterieauto ist eine Momentaufnahme der ersten Stufe und keine dauerhafte Einstufung. Wer heute ein solches Auto kauft, kauft es unter einer Regel, die in ihrer eigenen Anlage bereits ein Ablaufdatum trägt.
Die Batterie ohne Haltbarkeitsvorgabe
Der zweite Befund ist ein Fehlen, und Fehlen ist in Rechtstexten schwer zu belegen. Deshalb der Reihe nach. Euro 7 verlangt von den Herstellern, dass ihre Fahrzeuge über die festgelegte Lebensdauer die Emissionsgrenzwerte einhalten und die Mindestanforderungen an die Haltbarkeit von Batterien erfüllen. Der Artikel, der das anordnet, macht dabei keinen Unterschied nach Antriebsart; er verweist einfach auf den zuständigen Anhang.
Dieser Anhang besteht aus drei Tabellen, und jede führt genau zwei Zeilen: den Plug-in-Hybrid und das reine Elektrofahrzeug. Die Brennstoffzelle kommt darin nicht vor, weder mit ihrem Namen noch mit einem ihrer Kürzel, und dasselbe gilt für den Hybrid ohne Stecker und für den reinen Verbrenner. Gegenprobe im selben Anhang: Die beiden geführten Kürzel stehen dort je fünfmal, das Wort Batterie sechsmal. Die Zeile fehlt also nicht, weil der Anhang unvollständig wäre — sie fehlt, weil die Verordnung an dieser Stelle keinen Wert festlegt.
Daraus folgt etwas Handfestes, und zwar für jeden, der so ein Auto behalten will: Die Antriebsbatterie eines Brennstoffzellen-Hybriden ist nach der Definition der Verordnung ein wiederaufladbarer Stromspeicher, und sie arbeitet im Fahrbetrieb hart, weil sie ständig Spitzen abgibt und Bremsenergie aufnimmt. Eine Mindestleistung nach Jahren oder Kilometern wird für sie aber nicht verlangt. Beim Batterieauto und beim Plug-in-Hybrid steht dort eine Prozentzahl, bei der Zelle steht nichts.
Für den Gebrauchtkauf ist das der praktisch wichtigste Punkt dieses Beitrags. Bei einem Batterieauto und beim extern aufladbaren Hybrid kannst du dich auf eine verordnete Mindestleistung berufen, sobald die Verordnung für das Fahrzeug gilt. Bei einem Auto mit Brennstoffzelle kannst du das nicht, und was der Hersteller zusagt, steht allein in seinen eigenen Unterlagen. Das ist keine Aussage über die Haltbarkeit der Technik, sondern eine über die Beweislage.
Wasserstoff im Kolbenmotor ist etwas völlig anderes
Hier lohnt eine Abgrenzung, die im Gespräch fast immer verrutscht. Wasserstoff kann man auch in einem Kolbenmotor verbrennen, und das ist technisch wie rechtlich ein anderes Fahrzeug. Die Verordnung stellt das ausdrücklich klar: Ein Fahrzeug, bei dem alle Antriebswandler Verbrennungsmotoren sind, gilt als reiner Verbrenner, und zwar einschließlich wasserstoffbetriebener Verbrennungsmotoren.
Damit kippt die Lage, und zwar vollständig: Der Wasserstoffverbrenner fällt in die große Abgastabelle, muss also Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide, Partikelmasse und Partikelzahl einhalten, und er trägt zusätzlich die Bremspartikelspalte des Verbrenners. Das Auto mit Brennstoffzelle hat von dieser Liste nur den Bremsstaub. Zwei Fahrzeuge tanken denselben Stoff und werden völlig unterschiedlich reguliert, weil der Unterschied nicht im Tank liegt, sondern in der Maschine dahinter.
Dazu ein Ergebnis aus der Textsuche, das man kennen sollte, bevor man selbst nachschaut. Das Wort Wasserstoff kommt in der ganzen Euro-7-Verordnung als eigenes Wort nicht vor. Sucht man ohne Rücksicht auf Groß- und Kleinschreibung, findet man zehn Stellen, aber neun davon sind das Wort Kohlenwasserstoffe, also ein völlig anderer Begriff aus der Abgaschemie. Übrig bleibt genau eine echte Stelle, und das ist der Halbsatz über die wasserstoffbetriebenen Verbrennungsmotoren.
Wer also die Verordnung nach dem Wort durchsucht, um die Regeln für sein Wasserstoffauto zu finden, findet den Verbrenner und nicht die Zelle. Die Zelle steht dort unter ihrem eigenen Namen und unter zwei Kürzeln. Das ist der Grund, warum im Netz so viel Unsinn über die Euro-7-Pflichten von Wasserstoffautos steht: Es wird nach dem falschen Wort gesucht.
Merksatz: Wasserstoff im Tank sagt nichts über die Regeln. Entscheidend ist, was hinter dem Tank sitzt. Mit Zellstapel gilt eine einzige Grenzwerttabelle, nämlich die für Bremspartikel. Mit Kolbenmotor gilt die komplette Abgastabelle des Verbrenners.
Der Tank ist das eigentliche Bauteil
Beim Verbrenner ist der Tank ein Blechbehälter mit dünner Wand, der bei ein paar Zehntel bar dicht sein muss. Beim Wasserstoffauto ist er ein Druckbehälter und damit das aufwendigste Einzelteil des Fahrzeugs. Innen liegt eine dichtende Kunststoffhülle, darüber sind Kilometer von Kohlefaser gewickelt, und die Form ist zylindrisch mit runden Enden, weil ein Druckbehälter keine Ecken haben darf. Genau deshalb ist der Kofferraum in solchen Autos oft merkwürdig geschnitten: Ein Zylinder lässt sich nicht in eine flache Bodenmulde legen. Der Tank prägt ein Auto mit Brennstoffzelle stärker als der Zellstapel.
Welcher Druck dort herrscht, steht nicht in der Abgasverordnung, sondern in der europäischen Infrastrukturverordnung, und zwar als Anforderung an die Zapfsäule. Öffentlich zugängliche Tankstellen müssen bis Ende 2030 mindestens eine Zapfsäule mit 700 bar haben. Das ist die Größenordnung, mit der ein Pkw arbeitet, und sie erklärt, warum das Betanken nicht einfach Umpumpen ist. Gas erwärmt sich, wenn man es verdichtet, und dieser Effekt begrenzt, wie schnell ein Tank gefüllt werden kann.
Die deutsche Seite ist die überraschende, weil dort eine Vorschrift trägt, die man nicht erwartet: Für Druckgasanlagen und Druckbehälter am Fahrzeug gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine eigene Vorschrift, und sie zählt vier Stoffe auf: Flüssiggas, komprimiertes Erdgas, Flüssigerdgas und Wasserstoff. Wasserstoff steht dort dreimal, jeweils als vierter Punkt einer Aufzählung, und zwar für die Ausrüstung im Serienfahrzeug, für Nachrüstsysteme und für einzelne Bauteile. Alle drei müssen genehmigt sein.
Die beiden Vorschriften, die man intuitiv erwarten würde, tragen hier dagegen nicht. Die Norm über Kraftstoffbehälter stellt auf einen Überdruck von mindestens 0,3 bar ab, redet von weichgelöteten Behältern und von Vergaserkraftstoff, und sie nennt Wasserstoff nicht ein einziges Mal. Die Norm über Kraftstoffleitungen nennt ihn ebenfalls nicht. Wer zum Wasserstofftank eine dieser beiden Stellen anführt, zitiert die falsche.
Was bei der Hauptuntersuchung mit der Wasserstoffanlage passiert
Ein Pkw wird drei Jahre nach der Erstzulassung zum ersten Mal untersucht und danach alle zwei Jahre, unabhängig vom Antrieb. Was dabei geprüft wird, steht in einer Anlage zur Zulassungsordnung, und die ist nach Untersuchungspunkten gegliedert. Dort findet sich ein eigener Punkt mit der Überschrift „Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen“, und der Untersuchungspunkt heißt wörtlich „gesamte Wasserstoffanlage“.
Bemerkenswert ist, wie dünn dieser Punkt ausgestattet ist. Als Pflichtkriterium steht dort ein einziges, nämlich die Einhaltung von Vorgaben. Eine Ergänzungsuntersuchung ist gar nicht genannt. Direkt darüber steht der Punkt für Gasanlagen im Antriebssystem, und der trägt drei Pflichtkriterien: Zustand und Auffälligkeiten, Ausführung und Zulässigkeit sowie Dichtheit, dazu zwei Ergänzungskriterien. Die Gasanlage wird nach dem Wortlaut also genauer geprüft als die Wasserstoffanlage, obwohl in ihr ein kleinerer Druck steht.
| Untersuchungspunkt | Pflichtkriterien nach dem Wortlaut | Ergänzungskriterien |
|---|---|---|
| Gasanlagen im Antriebssystem | Zustand und Auffälligkeiten · Ausführung und Zulässigkeit · Dichtheit | Zustand · Kennzeichnungen der Bauteile |
| Wasserstoffanlagen im Antriebssystem | Einhaltung von Vorgaben | keine genannt |
| Elektrischer Antrieb | Einhaltung von Vorgaben | keine genannt |
| Hybridantrieb | Einhaltung von Vorgaben | keine genannt |
Die Wasserstoffanlage steht damit in derselben knappen Form wie der elektrische Antrieb und der Hybridantrieb, und nicht in der ausführlichen Form der Gasanlage. Was „Einhaltung von Vorgaben“ im Einzelnen bedeutet, füllen die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinien aus, und die lagen für diesen Beitrag nicht vor. Der Beitrag sagt deshalb nicht, was der Prüfer tatsächlich anfasst; er sagt nur, was in der Anlage steht.
Und eine Kleinigkeit mit Folgen: Die Abgasuntersuchung erreicht dieses Fahrzeug schon nach ihrem eigenen Wortlaut nicht. Der einschlägige Prüfpunkt für das Abgas spricht von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden. Ein Zellstapel ist keines von beiden. Es gibt also keine Ausnahme, die man zitieren müsste; der Punkt greift einfach nicht. Die Brennstoffzelle braucht dafür keine Befreiung.
Reparatur, Nachrüstung und eine Lücke im Bußgeldkatalog
Die Vorschrift über Druckgasanlagen hat noch zwei Absätze, die im Alltag mehr Wirkung haben als die Genehmigungspflicht. Der erste betrifft die Nachrüstung: Wer ein System nachrüsten lässt, braucht danach eine Gassystemeinbauprüfung, und bei einzelnen Bauteilen zusätzlich eine Begutachtung zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis. Für ein Serienfahrzeug mit Zellstapel aus dem Werk gilt dieser Absatz nicht.
Der zweite Absatz gilt dagegen auch für das Serienfahrzeug, und das wird regelmäßig übersehen. Er verlangt bei jeder Reparatur der Anlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung. Bei umfangreicheren Reparaturen sowie nach Brand oder Unfall ist eine vollständige Anlagenprüfung fällig. Durchführen dürfen das nur anerkannte Werkstätten, amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieure, und diese Aufzählung ist abschließend formuliert.
Wer bei einem Auto mit Brennstoffzelle also an der Gasseite arbeitet, arbeitet in einem geregelten Bereich, und das gilt auch nach einem Unfall, bei dem äußerlich nichts zu sehen ist. Die Gasseite einer Brennstoffzelle ist kein Feld für Selbstversuche. Genau hier hört die Schrauberfreiheit auf, die bei anderen Baugruppen selbstverständlich ist. Dieser Beitrag beschreibt die Pflicht und nennt keinen Arbeitsschritt.
Interessant ist zum Schluss, was der Bußgeldkatalog der Zulassungsordnung daraus macht. Geführt sind dort die Halterpflichten aus den beiden Absätzen zur Einbauprüfung und zur Anlagenprüfung, außerdem ein Absatz über Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen. Die Genehmigungspflicht für die Wasserstoffausrüstung selbst steht in keinem der Kataloge. Die Pflicht besteht, ihre Verletzung ist dort aber nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt.
Was Kälte mit Zelle und Tank macht
Beim Batterieauto ist Kälte ein Kapazitätsthema, bei der Brennstoffzelle dagegen ein Wasserthema, und das ist ein völlig anderer Mechanismus. Das Produkt der Reaktion ist flüssiges Wasser, und dieses Wasser steht nach dem Abstellen noch im Stapel, in den Kanälen und im Feuchtekreis. Gefriert es dort, dehnt es sich aus, und eine Membran verträgt das nicht oft.
Deshalb tun diese Fahrzeuge beim Abstellen etwas, das man als Fahrer höchstens hört. Sie spülen den Stapel mit Luft und drücken das Restwasser heraus, und dieser Vorgang läuft noch ein paar Sekunden nach dem Abziehen des Schlüssels. Beim nächsten Start bei Frost dauert es dann länger, bis die Zelle Leistung abgibt, weil sie erst Betriebstemperatur und Feuchte finden muss. Die Batterie deckt diese Zeit ab, und genau dafür ist sie unter anderem da.
Am Tank zeigt sich ein zweiter Effekt, der harmlos ist und trotzdem verunsichert. Der Druck eines Gases hängt von seiner Temperatur ab. Ein Tank, der abends warm auf 700 bar gefüllt wurde, zeigt am kalten Morgen weniger an, obwohl dieselbe Masse Wasserstoff darin steht. Die Anzeige im Auto rechnet das heraus und gibt deshalb einen Füllstand aus und keinen Druck. Wer stattdessen einen Druckwert liest und erschrickt, hat nur die Physik gesehen und keinen Fehler.
Wo die Energie auf dem Weg verloren geht
Beim Wirkungsgrad wird in dieser Debatte am meisten geschummelt, und zwar in beide Richtungen. Deshalb hier keine Prozentzahl, sondern eine Kette. Wenn der Wasserstoff aus Strom gemacht wird, sieht der Weg so aus: Strom wird zu Wasserstoff, der Wasserstoff wird verdichtet oder verflüssigt, er wird transportiert und gelagert, er wird an der Säule gekühlt und in den Tank gedrückt, und im Auto wird er wieder zu Strom, der die Maschine dreht.
Beim Batterieauto lautet dieselbe Kette: Strom wird geleitet, gewandelt, in die Batterie geladen, wieder entnommen und dreht die Maschine. Jede Stufe kostet etwas, und die erste Kette hat mehr Stufen als die zweite. Das ist der ganze Punkt, und man braucht keine Zahl, um ihn zu verstehen. Wer trotzdem eine Zahl sucht, muss zuerst sagen, woher der Wasserstoff kommt, denn dieselbe Zelle im Auto steht am Ende völlig verschiedener Vorketten.
Im Fahrzeug selbst ist die Sache weniger einseitig. Ein Zellstapel arbeitet über einen breiten Lastbereich gleichmäßig und verliert bei Teillast weniger als ein Kolbenmotor, der dort besonders schlecht dasteht. Und der Tank bringt einen Vorteil mit, der in keiner Wirkungsgradrechnung auftaucht: Er wird nicht schwerer, wenn er mehr Energie aufnehmen soll, jedenfalls nicht in dem Maß, in dem eine Batterie schwerer wird. Bei schweren Fahrzeugen und langen Strecken ist das der Grund, warum die Bauart überhaupt noch diskutiert wird. Dort hat die Brennstoffzelle ihr stärkstes Argument.
Die Tankstellenfrage, ehrlich beantwortet
Am Ende entscheidet nicht die Physik, sondern die Säule. Wie viele öffentliche Wasserstofftankstellen es heute gibt, steht in diesem Beitrag nicht, weil eine amtliche Zahl dazu hier nicht vorlag und eine aus zweiter Hand nichts wert ist. Was vorliegt, ist die Zielvorgabe, und die ist konkret genug, um die Größenordnung einzuschätzen.
Die europäische Infrastrukturverordnung verlangt von den Mitgliedstaaten, dass bis Ende 2030 im Kernnetz der transeuropäischen Verkehrswege Tankstellen stehen, die höchstens 200 Kilometer voneinander entfernt sind. Jede muss auf mindestens eine Tonne Wasserstoff pro Tag ausgelegt sein und mindestens eine Zapfsäule mit 700 bar haben. Zusätzlich soll an jedem städtischen Knoten mindestens eine Tankstelle stehen, und jede öffentliche Station muss sowohl Pkw und leichte Nutzfahrzeuge als auch schwere Nutzfahrzeuge bedienen können.
Lies die Zahl 200 Kilometer genau: Sie gilt für das Kernnetz, nicht für das ganze Land, und sie gilt als Höchstabstand und nicht als Dichte. Ein Zielpfad für 2027 ist zwar verlangt, aber nur als klares Richtziel. Und an verkehrsschwachen Abschnitten des Kernnetzes dürfen die Staaten die Kapazität einer Station um bis zur Hälfte senken, wenn sich der Aufbau wirtschaftlich nicht rechtfertigen lässt. Höchstabstand und Zapfsäulendruck bleiben davon unberührt, die Menge nicht.
Zwei Regeln aus derselben Verordnung machen den Alltag an der Säule leichter. Punktuelles Betanken muss möglich sein, also ohne Vertrag und mit einem in der Union verbreiteten Zahlungsmittel, und dafür braucht die Station mindestens einen Kartenleser oder ein kontaktloses Lesegerät. Außerdem muss der Preis je Kilogramm vor dem Betanken deutlich ausgewiesen sein. Was er beträgt, steht hier nicht.
Die Technik an der Säule ist ebenfalls festgelegt, und zwar über Normen. Der Anhang der Verordnung verweist für die Interoperabilität und für den Betankungsalgorithmus auf eine europäische Norm, für die Qualität des abgegebenen Wasserstoffs auf eine zweite und für den Betankungsanschluss von Pkw auf eine dritte. Diese Normen sind kostenpflichtig und lagen nicht vor, deshalb steht hier kein Kennwert daraus. Auffällig ist trotzdem, was fehlt: Für die Kupplungen der Zapfstellen für schwere Nutzfahrzeuge tragen die beiden zuständigen Nummern des Anhangs nur eine Überschrift und keine Spezifikation.
Zum Schluss ein deutsches Detail, das zeigt, wie jung die Sache ist. Die Verordnung, die regelt, wie Kraftstoffe an der Säule ausgezeichnet werden, hat für jeden Kraftstoff ein eigenes Zeichen in einer eigenen Anlage. Das Zeichen für Wasserstoff ist die Anlage mit der Nummer 16. Es gehört zur zwölften Nummer der Aufzählung, und das ist die höchste, die in den Zeichen-Anlagen überhaupt vorkommt. Wasserstoff ist in dieser Liste der Nachzügler, und eine eigene Vorschrift über die Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff steht dort ebenfalls, eingeschoben zwischen zwei ältere Nummern.
Häufige Fragen
Wie funktioniert eine Brennstoffzelle im Auto?
Wasserstoff aus dem Drucktank trifft auf eine dünne Membran, die nur Wasserstoffkerne durchlässt. Die Elektronen müssen den Umweg über den äußeren Stromkreis nehmen, und dieser Umweg ist der Strom für den Antrieb. Auf der Luftseite reagieren Kerne, Elektronen und Sauerstoff zu Wasser. Verbrannt wird dabei nichts, und eine einzelne Zelle liefert weniger als ein Volt, weshalb hunderte zu einem Stapel verschaltet werden.
Braucht ein Brennstoffzellenauto eine Batterie?
In der Praxis ja, und die Euro-7-Verordnung unterscheidet genau danach. Ein Brennstoffzellenfahrzeug hat nur Zellen und elektrische Maschinen, ein Brennstoffzellen-Hybridfahrzeug zusätzlich einen wiederaufladbaren Stromspeicher. Die Batterie deckt Lastspitzen ab, nimmt die Energie aus dem Verzögern auf und trägt die Startphase, bis der Stapel bereit ist. Ohne sie gäbe es kein rekuperatives Bremsen, weil eine Zelle Strom nur abgibt.
Fällt ein Wasserstoffauto unter Euro 7?
Das hängt daran, was hinter dem Tank sitzt. Mit Brennstoffzelle greift von den Grenzwerttabellen nur die für Bremspartikel, weil die Abgastabellen nach ihrem Wortlaut Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor betreffen und die Verdunstungstabelle Benzinfahrzeuge. Mit wasserstoffbetriebenem Kolbenmotor gilt das Fahrzeug als reiner Verbrenner und fällt in die vollständige Abgastabelle.
Warum bekommt die Brennstoffzelle beim Bremsstaub denselben Wert wie ein Verbrenner?
Die Verordnung sagt es nicht. Bis Ende 2029 gilt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ein Wert von drei Milligramm je Kilometer für das reine Elektrofahrzeug und von sieben für alle anderen Spalten, die Brennstoffzelle eingeschlossen. In den Erwägungsgründen, also in der Begründung des Gesetzgebers, kommen die Wörter Brennstoffzelle und Wasserstoff kein einziges Mal vor. Ab 2035 gilt nach dem heutigen Wortlaut ein einheitlicher Wert für alle Antriebe.
Gilt für die Batterie im Brennstoffzellenauto eine Mindesthaltbarkeit?
Nein. Der Anhang zur Haltbarkeit von Antriebsbatterien besteht aus drei Tabellen, und jede führt nur die Zeilen für den Plug-in-Hybrid und das reine Elektrofahrzeug. Die Brennstoffzelle kommt darin nicht vor, weder mit Namen noch mit Kürzel. Was ein Hersteller für diese Batterie zusagt, steht allein in seinen eigenen Unterlagen, und das ist beim Gebrauchtkauf der praktisch wichtigste Unterschied zum Batterieauto.
Welche Vorschrift gilt für den Wasserstofftank im Auto?
Die Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Druckgasanlagen und Druckbehälter. Sie nennt Wasserstoff ausdrücklich, und zwar für die Ausrüstung im Serienfahrzeug, für Nachrüstsysteme und für einzelne Bauteile; alle drei müssen genehmigt sein. Die Norm über Kraftstoffbehälter trägt hier nicht, denn sie stellt auf einen Überdruck von 0,3 bar ab und nennt Wasserstoff nicht. Die Norm über Kraftstoffleitungen nennt ihn ebenfalls nicht.
Wird die Wasserstoffanlage bei der Hauptuntersuchung geprüft?
Ja, sie hat einen eigenen Untersuchungspunkt mit dem Namen „gesamte Wasserstoffanlage“. Als Pflichtkriterium steht dort allein die Einhaltung von Vorgaben, eine Ergänzungsuntersuchung ist nicht genannt. Der Punkt für Gasanlagen im Antriebssystem trägt daneben drei Pflichtkriterien einschließlich Dichtheit. Was die Einhaltung von Vorgaben im Einzelnen umfasst, füllen die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinien aus, und die lagen für diesen Beitrag nicht vor.
Muss nach einer Reparatur an der Wasserstoffanlage etwas geprüft werden?
Ja. Die Zulassungsordnung verlangt bei jeder Reparatur der Anlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung, und bei umfangreicheren Reparaturen sowie nach Brand oder Unfall eine vollständige Anlagenprüfung. Das gilt auch für Serienfahrzeuge, nicht nur für nachgerüstete. Durchführen dürfen es nur anerkannte Werkstätten, amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieure.
Wie viele Wasserstofftankstellen gibt es?
Eine Zahl steht in diesem Beitrag nicht, weil dafür keine amtliche Quelle vorlag. Belegbar ist die Zielvorgabe: Bis Ende 2030 müssen im Kernnetz der transeuropäischen Verkehrswege öffentlich zugängliche Tankstellen stehen, die höchstens 200 Kilometer voneinander entfernt sind, jeweils ausgelegt auf mindestens eine Tonne pro Tag und mit mindestens einer Zapfsäule mit 700 bar. Zusätzlich soll an jedem städtischen Knoten eine Station stehen. Das ist ein Höchstabstand im Kernnetz und keine flächige Versorgung.
Gefriert eine Brennstoffzelle im Winter?
Das Restwasser im Stapel könnte gefrieren, und deshalb spülen diese Fahrzeuge den Stapel beim Abstellen mit Luft und drücken es heraus. Beim Start bei Frost dauert es länger, bis die Zelle Leistung abgibt, weil Temperatur und Feuchte erst stimmen müssen; diese Zeit deckt die Batterie ab. Am Tank fällt außerdem der Druck mit der Temperatur, ohne dass Wasserstoff fehlt. Deshalb zeigt das Auto einen Füllstand an und keinen Druckwert.
Einordnung: wo die Regeln stehen
Die Fundstellen stehen hier gebündelt, damit der Beitrag selbst ohne Paragrafenketten auskommt. Jede Angabe unten ist am Volltext der amtlichen Fassung gegengelesen, abgerufen am 10. September 2026. Wo eine Quelle nicht frei verfügbar war, steht das ausdrücklich dabei.
Die Begriffe — Euro 7, Artikel 3
- Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro 7), Artikel 3 Nummer 52, wörtlich: „‚Brennstoffzelle‘ einen Energiewandler, der chemische Energie (Einspeisung) in elektrische Energie (abgegebene Leistung) oder umgekehrt umwandelt“.
- Artikel 3 Nummer 53, wörtlich: „‚Brennstoffzellenfahrzeug‘ oder ‚FCV‘ (Fuel Cell Vehicle) ein Fahrzeug, dessen Antriebsstrang ausschließlich eine oder mehrere Brennstoffzellen und eine oder mehrere elektrische Maschinen als Antriebsenergiewandler enthält“.
- Artikel 3 Nummer 54, wörtlich: „‚Brennstoffzellen-Hybridfahrzeug‘ oder ‚FCHV‘ (Fuel Cell Hybrid Vehicle) ein Brennstoffzellenfahrzeug, dessen Antriebsstrang mindestens ein Kraftstoffspeichersystem und mindestens ein wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie als Antriebsenergiespeichersysteme enthält“. Der Unterschied zu Nummer 53 ist damit allein der Stromspeicher.
- Artikel 3 Nummer 50, wörtlich: „‚reines ICE-Fahrzeug‘ oder ‚ICEV‘ (Internal Combustion Engine Vehicle) ein Fahrzeug, bei dem alle Antriebsenergiewandler Verbrennungsmotoren sind, einschließlich wasserstoffbetriebener Verbrennungsmotoren“. Das ist die Fundstelle für die Gleichstellung des Wasserstoffverbrenners mit dem Verbrenner.
- Artikel 3 Nummer 51 definiert daneben das „reine Elektrofahrzeug“ oder „PEV“, Nummer 30 die „Bremspartikelemissionen“ als „die Partikel, die vom Bremssystem eines Fahrzeugs emittiert werden“.
- Anwendungsbereich nach Artikel 2: Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie Anhänger der Klassen O3 und O4, dazu Reifen der Klassen C1, C2 und C3 mit Ausnahme von Eisreifen.
- Anwendung nach Artikel 21: ab dem 29. November 2026 für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, ab dem 29. November 2027 für Neufahrzeuge dieser Klassen, ab dem 29. Mai 2028 für neue Typen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4.
- Zeichengenau am Volltext gemessen: „FCV“ 6-mal, „FCHV“ 6-mal, „Brennstoffzelle“ 5-mal. Die fünf Nennungen der Brennstoffzelle stehen alle in den Nummern 52 bis 54 des Artikels 3.
Die Bremspartikel — Euro 7, Anhang I Tabellen 4 bis 8
- Anhang I Tabelle 4, amtliche Überschrift: „Bis zum 31. Dezember 2029 geltende Euro-7-Grenzwerte für Bremspartikelemissionen im Standard-Fahrzyklus nach Antriebstechnologie“. Kopfzeile „Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, ausgenommen Klasse N1 Gruppe III (*1)“. Bremspartikelemissionen (PM10) in mg/km je Fahrzeug: PEV 3 · OVC-HEV 7 · NOVC-HEV 7 · FCV/FCHV 7 · ICEV 7.
- Die Fußnote zu dieser Tabelle, wörtlich: „Für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe III gelten folgende Grenzwerte: PEV 5 mg/km; OVC-HEV, NOVC-HEV, FCV/FCHV und ICEV 11 mg/km.“ Sie steht im Textfluss des Amtsblatts erst hinter Tabelle 9 und ist über den Marker (*1) in der Kopfzeile der Tabelle 4 zuzuordnen, nicht über ihre Position.
- Anhang I Tabellen 5, 6 und 7 (ab 1. Januar 2030, für M1/N1, M2/N2 und M3/N3) tragen dieselben fünf Antriebsspalten einschließlich „FCV/FCHV“ und keinen einzigen Zahlenwert. Tabelle 8 (ab 1. Januar 2035) ist nicht mehr nach Antriebstechnologie gegliedert, sondern nach Fahrzeugklassen, und nennt für M1 und N1 „3 mg/km pro Fahrzeug“; die Zeile zur Bremspartikelzahl ist leer.
- Warum die Tabellen leer sind, sagt Artikel 18 Absatz 5: „Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Bremspartikelemissionen vor, in dem die Messmethoden und der Stand der Technik im Hinblick auf den Erlass der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte über die Höhe der Emissionsgrenzwerte der zweiten Stufe gemäß Anhang I Tabellen 5, 6, 7 und 8 überprüft werden.“
- Anhang III Tabelle 4 nennt als Prüfbedingung die „Prüfung nach der globalen technischen Regelung Nr. 24 der UN zu Bremsemissionen“. Diese UN-Regelung lag für diesen Beitrag nicht vor und wird nur benannt, nicht zitiert.
- Warum die Brennstoffzelle in der Siebener-Reihe steht, begründet die Verordnung nicht. Gemessen am Volltext: In den Erwägungsgründen, also bis zum Beginn des Artikels 1, kommen „Brennstoffzelle“, „FCV“ und „Wasserstoff“ je null Mal vor. Positivprobe im selben Abschnitt: „Bremspartikel“ 2-mal, „Reifenabrieb“ 4-mal, „emissionsfrei“ 6-mal.
- Erwägungsgrund 20 trägt die Begründung für die Nicht-Abgasemissionen allgemein: „Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden“, und der Anteil dieser Emissionen an allen Partikeln des Straßenverkehrs werde sich bis 2050 „auf bis zu 90 % erhöhen“. Für den delegierten Rechtsakt zum Reifenabrieb nennt derselbe Erwägungsgrund ausdrücklich „die besonderen Merkmale von Fahrzeugen mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen“ — die Brennstoffzelle nicht.
Der Negativbefund zur Batterie — Euro 7, Artikel 6 und Anhang II
- Artikel 6 Absatz 1 verpflichtet die Hersteller, dass ihre Fahrzeuge über die in Anhang IV Tabelle 1 festgelegte Lebensdauer die Grenzwerte des Anhangs I einhalten „und die in Anhang II festgelegten Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien erfüllen“. Der Artikel unterscheidet selbst nicht nach Antriebsart; die Unterscheidung entsteht erst in den Tabellen.
- Anhang II besteht aus drei Tabellen (Klasse M1, Klasse N1, Klassen M2/M3/N2/N3). Geführt sind ausschließlich die Zeilen „OVC-HEV“ und „PEV“. Für M1 sind das 80 % Batterieenergie bis 5 Jahre oder 100 000 km und 72 % danach, für N1 75 % und 67 %; der Reichweitenteil trägt Zeilen ohne Werte.
- Zeichengenau in Anhang II gemessen (Abschnittsgrenze von „ANHANG II“ bis „ANHANG III“, 1.918 Zeichen): „FCV“ 0-mal, „FCHV“ 0-mal, „Brennstoffzelle“ 0-mal. Ebenfalls 0-mal: „NOVC-HEV“ und „ICEV“. Positivprobe im selben Abschnitt: „PEV“ 5-mal, „OVC-HEV“ 5-mal, „Batterie“ 6-mal. Der Nullbefund ist damit kein Messfehler.
- Gemessen wurde zusätzlich mit zwei Verfahren der Tag-Entfernung, weil der Volltext 394 Tiefstellungen enthält und eine Ersetzung durch ein Leerzeichen Zeichenfolgen wie „PM10“ oder „M1“ zerreißt. Beide Verfahren liefern für alle genannten Zählungen dasselbe Ergebnis.
- Die Antriebsbatterie eines FCHV ist nach Artikel 3 Nummer 54 ein „wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie“. Eine Mindestleistungsanforderung für sie ergibt der Anhang trotzdem nicht. Dieser Beitrag zieht daraus keine Aussage über die tatsächliche Haltbarkeit solcher Batterien.
Der Wasserstoff-Befund im Volltext, mit beiden Suchmethoden
- Grundlage der Zählung ist die amtliche Fassung im Volltext: 504.347 Byte, Kodierung gemessen als UTF-8, keine fehlerhaft dekodierten Zeichen, 1.491 geschützte Leerzeichen (U+00A0), 394 Tiefstellungen, null als Bild eingebettete Formeln.
- Vor jeder Zählung wurden alle Leerzeichenarten auf ein einfaches Leerzeichen normalisiert, und jede Zählung wurde zweimal ausgeführt: einmal mit Ersetzung der Auszeichnungen durch ein Leerzeichen, einmal mit Ersetzung durch nichts.
- „Wasserstoff“ mit großem W: 0 Treffer — in beiden Verfahren.
- Ohne Rücksicht auf Groß- und Kleinschreibung: 10 Treffer — in beiden Verfahren. Neun davon sind Teil des Wortes „Kohlenwasserstoffe“, also ein anderer Begriff. Jeder Treffer wurde im Wort angesehen.
- Genau ein Treffer betrifft wirklich Wasserstoff, und zwar in Artikel 3 Nummer 50: „einschließlich wasserstoffbetriebener Verbrennungsmotoren“.
- Positivproben im selben Dokument, damit die Nullzählung belastbar ist: „Kohlenwasserstoffe“ 7-mal, „Bremspartikel“ 22-mal, „PEV“ 12-mal, „OVC-HEV“ 17-mal, „NOVC-HEV“ 6-mal, „ICEV“ 6-mal.
- Ergebnis in einem Satz: Euro 7 regelt den Wasserstoffverbrenner ausdrücklich mit, erfasst die Brennstoffzelle aber allein über die Begriffe „Brennstoffzelle“, „FCV“ und „FCHV“.
Der Tank und die Leitungen — § 41a, § 45 und § 46 StVZO
- § 41a StVZO, amtliche Überschrift „Druckgasanlagen und Druckbehälter“. Absatz 1 erfasst Kraftfahrzeugtypen mit Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von „1. verflüssigtem Gas (LPG) oder 2. komprimiertem Erdgas (CNG) oder 3. Flüssigerdgas (LNG) oder 4. Wasserstoff in ihrem Antriebssystem“; sie müssen hinsichtlich des Einbaus nach den im Anhang zu der Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein. Absatz 2 sagt dasselbe für Nachrüstsysteme, Absatz 3 für spezielle Bauteile. „Wasserstoff“ steht in der Norm dreimal, jeweils als Nummer 4.
- Absatz 5 Satz 1: Halter, deren Fahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben „eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen“. Satz 3 verlangt bei Ausrüstungen nach Absatz 3 zusätzlich „eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis“. Der Absatz betrifft die Nachrüstung, nicht das Serienfahrzeug des Absatzes 1.
- Absatz 6 Satz 1 gilt dagegen für „Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3“ und damit auch für das Serienfahrzeug: „bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung“. Satz 2: „Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen.“ Satz 3 zählt die berechtigten Stellen auf.
- Der Anhang zu § 41a, auf den die Absätze 1 bis 4 für die maßgeblichen Bestimmungen verweisen, lag für diesen Beitrag nicht vor. Er wird deshalb nur als Verweisungsziel genannt; die dort angeführten Genehmigungsvorschriften werden nicht zitiert.
- § 45 StVZO, amtliche Überschrift „Kraftstoffbehälter“. Absatz 1 Satz 2: Behälter müssen „bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein“. Am Volltext gemessen: „Wasserstoff“ 0-mal, „Druck“ nur in diesem Zusammenhang, „Kraftstoffbehälter“ 6-mal. § 46 StVZO, „Kraftstoffleitungen“, nennt „Wasserstoff“ ebenfalls 0-mal.
- Abweichung von der Auftragsgrundlage, nach der Widerspruchsklausel zugunsten des Normtextes entschieden: Die Grundlage stellt § 41a, § 45 und § 46 gleichrangig zur Prüfung. Am Normtext trägt für Wasserstoff nur § 41a. § 45 und § 46 werden im Beitrag deshalb als nicht tragend bezeichnet und nicht als Fundstelle für den Wasserstofftank verwendet.
- § 69a StVZO, „Ordnungswidrigkeiten“: Geführt sind Absatz 3 Nummer 13a („des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern“) und Absatz 5 Nummer 5a („entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt“). § 41a Absatz 1 bis 3 kommt in keinem Katalog des § 69a vor, am Volltext nachgezählt; § 45 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie § 46 stehen dagegen in Absatz 3 Nummer 14.
Die Hauptuntersuchung — § 29 StVZO, Anlage VIII und Anlage VIIIa
- § 29 StVZO, amtliche Überschrift „Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“. Absatz 1 Satz 1 erfasst die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge und verweist für den Umfang auf „Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa“.
- Anlage VIII Nummer 2.1.2.1.1 setzt für die erste Hauptuntersuchung eines erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagens 36 Monate an, Nummer 2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 Monate. Die Frist hängt nicht am Antrieb.
- Anlage VIIIa Nummer 6.8.6, amtliche Überschrift „Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen“. Untersuchungspunkt „gesamte Wasserstoffanlage“. An der Tabelle abgelesen: in der Spalte Pflichtuntersuchungen genau ein Kriterium, „Einhaltung von Vorgaben“; die Spalte Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) ist leer.
- Zum Vergleich Nummer 6.8.5 „Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen“, Untersuchungspunkt „gesamte Gasanlage“: Pflichtuntersuchungen „Zustand – Auffälligkeiten“, „Ausführung – Zulässigkeit“ und „Dichtheit“; Ergänzungsuntersuchungen „Zustand“ und „Kennzeichnungen der Bauteile“. Nummer 6.8.7 „Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen“ und Nummer 6.8.8 „Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen“ tragen wie 6.8.6 allein „Einhaltung von Vorgaben“.
- Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 erlaubt, „die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen … nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5“ als eigenständigen Teil der Hauptuntersuchung zu bescheinigen. Der Verweis geht auf Nummer 6.8.5, nicht auf die Wasserstoffnummer 6.8.6. Für die Wasserstoffanlage besteht dieser Weg nach dem Wortlaut nicht.
- Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 bezieht die Abgasuntersuchung auf „Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden“. Ein Fahrzeug mit Brennstoffzelle hat keinen von beiden; der Untersuchungspunkt greift deshalb schon nach seinem Wortlaut nicht, ohne dass es eine Ausnahmeregelung braucht.
- Anlage VIIIa Nummer 2.1 verringert den Umfang der Pflichtuntersuchungen für den Prüfer, soweit die Untersuchung der Gasanlagen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 als eigenständiger Teil durchgeführt wurde.
- Die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinien zur Durchführung der Hauptuntersuchung, die „Einhaltung von Vorgaben“ ausfüllen, lagen nicht vor und werden nicht zitiert.
Tankstellen und Auszeichnung — VO (EU) 2023/1804 und 10. BImSchV
- Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Artikel 6 Absatz 1: bis zum 31. Dezember 2030 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, „die für eine kumulative Kapazität von mindestens 1 t/Tag ausgelegt sind und über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen“ und „die im TEN-V-Kernnetz nicht mehr als 200 km voneinander entfernt sind“; dazu „an jedem städtischen Knoten mindestens eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle“ und ein „klares indikatives Ziel für 2027“.
- Artikel 6 Absatz 3: Betreiber oder Eigentümer stellen sicher, „dass die Tankstelle für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ausgelegt ist“.
- Artikel 6 Absatz 4 erlaubt auf Kernnetzstraßen mit weniger als 2 000 schweren Nutzfahrzeugen im Tagesdurchschnitt eine Verringerung der Kapazität „um bis zu 50 %“, wenn sich der Aufbau nicht rechtfertigen lässt — „sofern die Anforderungen gemäß jenem Absatz in Bezug auf die maximale Entfernung zwischen Wasserstofftankstellen und den Zapfsäulendruck erfüllt sind“.
- Artikel 7 Absatz 1 verlangt punktuelles Betanken „unter Verwendung eines in der Union weitverbreiteten Zahlungsinstruments“, mindestens über Kartenleser oder ein Gerät mit Kontaktlosfunktion. Absatz 3 verlangt, dass „die Informationen über den Ad-hoc-Preis pro kg“ deutlich ausgewiesen werden. Dieser Beitrag nennt keine Preise.
- Anhang II Nummer 3 derselben Verordnung: Nummer 3.1 verweist für Zapfstellen im Freien auf die Norm EN 17127:2020, Nummer 3.2 für die Qualitätseigenschaften des abgegebenen Wasserstoffs auf EN 17124:2022, Nummer 3.3 für den Betankungsalgorithmus erneut auf EN 17127:2020, Nummer 3.4 für den Betankungsanschluss auf EN ISO 17268:2020. Diese Normen sind kostenpflichtig und lagen nicht vor; sie werden benannt und nicht zitiert.
- Auffällig im Vergleich: Nummer 4.1 desselben Anhangs nennt für Erdgas einen Betankungsdruck „von 20,0 MPa (200 bar) bei 15 °C“ im Normtext. Für Wasserstoff steht in Anhang II kein Druckwert; die 700 bar stehen allein in Artikel 6 als Anforderung an die Zapfsäule. Die Nummern 3.5 und 3.6 für Kupplungen von Zapfstellen für schwere Nutzfahrzeuge tragen nur eine Überschrift und keine Spezifikation.
- Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: § 9a trägt die Überschrift „Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff“, § 13 „Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen“. Die Anlage 16 trägt die amtliche Bezeichnung „(zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12) Zeichen Wasserstoff“ und ist damit die sechzehnte und letzte der Anlagen, die ein Kraftstoffzeichen tragen; die Anlage 17 trägt kein Zeichen, sondern eine Herstellererklärung. Der Volltext des § 13 und der Anlage 16 lag nicht vor; benannt sind Überschrift und Verweisungsziel, zitiert wird daraus nichts.
Was hier nicht geprüft werden konnte
- Die Genehmigungsvorschriften für Wasserstoffausrüstungen, auf die der Anhang zu § 41a StVZO verweist, lagen nicht vor. Bauart, Prüfdruck, Lebensdauer und Wiederholungsprüfung eines Wasserstofftanks stehen dort und nicht in der Zulassungsordnung selbst; dieser Beitrag nennt deshalb keinen Prüfdruck und kein Austauschdatum.
- Die europäischen Normen EN 17124, EN 17127 und EN ISO 17268 sowie die globale technische Regelung Nr. 24 der UN sind kostenpflichtig oder lagen nicht vor. Sie werden benannt, nicht zitiert.
- Die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinien zur Hauptuntersuchung und die Anlage XVII zur StVZO lagen nicht vor.
- Zahlen zum Bestand an öffentlichen Wasserstofftankstellen, zu Reichweiten, Tankinhalten, Batteriegrößen und Wirkungsgraden stehen nicht in diesem Beitrag. Für sie lag keine amtliche Quelle vor, und Herstellerangaben sind keine Rechtsnorm.
- Ob der Untersuchungspunkt für Wasserstoffanlagen in der Praxis strenger gehandhabt wird, als sein Wortlaut vermuten lässt, ist nicht geprüft. Der Beitrag gibt den Wortlaut der Anlage wieder und keine Prüfpraxis.
- Keine Preise, keine Produktempfehlungen, keine Herstellerangaben als Tatsache. Für die Technik eines konkreten Fahrzeugs entscheiden seine Unterlagen und eine Fachwerkstatt, nicht dieser Text.
Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).
