Gruppe erwachsener E-Scooter-Fahrer mit Helm fährt hintereinander auf einem Radweg am Flussufer im Abendlicht. KI-generiertes Symbolbild.

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E-Scooter-Rideout: was erlaubt ist, wann angemeldet werden muss und was ein getunter Scooter riskiert

Gemeinsam durch die Stadt zu rollen ist erlaubt und für viele das Schönste am E-Scooter. Wann aus einer Verabredung eine Veranstaltung wird, was sich im März 2027 ändert und was ein getunter Scooter für dich und deine Eltern bedeutet.

⏱ 17 Min. Lesezeit · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt: Ein E-Scooter-Rideout ist nicht pauschal verboten. Wer mitfährt, hält sich an dieselben Regeln wie allein, und bis zum 28. Februar 2027 heißt das für E-Scooter einzeln hintereinander. Ab dem 1. März 2027 dürfen sie nebeneinander fahren, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Eine lose Verabredung musst du nicht anmelden, eine Demonstration dagegen schon, und eine Ausfahrt, die als Veranstaltung die Straße mehr als üblich beansprucht, braucht eine Erlaubnis. Wer seinen Scooter schneller macht, verliert in aller Regel die Betriebserlaubnis. Kann er mehr als 20 km/h, ist er außerdem kein Elektrokleinstfahrzeug mehr, oft fehlt dann die nötige Fahrerlaubnis, und aus der Tour kann ein Strafverfahren werden.

Was ist ein Rideout?

Ein Aufruf, ein Treffpunkt, eine Uhrzeit: Mehr braucht es nicht, damit aus einzelnen Fahrern eine Kolonne wird. Das Wort kommt aus der Motorradszene, wo gemeinsame Touren schon länger so heißen. Im Sommer und Herbst 2026 sind Aufrufe zu einem E-Scooter-Rideout in mehreren Städten aufgetaucht, unter anderem über soziale Netzwerke, und auch die Polizei ist darauf aufmerksam geworden. Gemeint ist eine gemeinsame Fahrt vieler Scooter, meist mit Treffpunkt, Startzeit und grober Route.

Hinter dem Wort stecken allerdings ganz verschiedene Dinge. Da ist die kleine Runde unter Freunden, die sich nach der Schule am Park trifft und zusammen zum See fährt. Da ist die Community-Tour, bei der jemand eine Strecke vorschlägt. Dann gibt es die Massenausfahrt mit öffentlichem Aufruf, bei der vorher niemand weiß, ob zehn oder hundert Scooter am Treffpunkt stehen werden. Und es gibt die angemeldete Demonstration, bei der eine Gruppe mit Polizeibegleitung auf einer festgelegten Strecke für ein Anliegen fährt.

Für die Frage, was erlaubt ist, macht dieser Unterschied fast alles aus. Rechtlich zählt, was auf der Straße passiert: wie viele fahren, wie sie fahren und ob jemand die Fahrt organisiert hat. Dazu kommt die Gruppe selbst, die dein Tempo und deine Entscheidungen verschieben kann, oft ohne dass es jemand bewusst merkt. Wer sonst gemütlich zur Schule rollt, hängt sich in einer Kette von dreißig Scootern schnell dichter an den Vordermann.

Ist ein E-Scooter-Rideout erlaubt?

Gemeinsam zu fahren ist grundsätzlich erlaubt. Kein Gesetz verbietet es, sich mit anderen zu verabreden und zusammen durch die Stadt zu rollen, und für viele ist genau das der Reiz am E-Scooter. Ein E-Scooter-Rideout wird erst dann zum Problem, wenn Einzelne gegen Regeln verstoßen, die sie auch allein beachten müssten. Oder wenn aus der Verabredung eine Veranstaltung wird, für die eine Erlaubnis fehlt. Verboten ist also nicht die Gruppe, sondern das, was in ihr passiert.

Wie das geordnet aussehen kann, zeigt ein Beispiel aus Vellmar im Landkreis Kassel. Die Stadt kündigte am 8. Oktober 2026 in einer kurzen Mitteilung an, dass am folgenden Samstag eine Gruppe von E-Scooter-Fahrenden auf einer festgelegten Strecke durch die Stadt fahren werde. Die Fahrt war als Versammlung angemeldet und sollte von der Polizei begleitet werden. Für die Zeit zwischen 12 und 16 Uhr kündigte die Stadt kurzzeitige Verkehrsbehinderungen an. Für eine gemeinsame Fahrt mit einem Anliegen gibt es also einen geordneten Weg.

Wer mit einem unveränderten Scooter mit Betriebserlaubnis und gültiger Plakette regelkonform mitfährt, bis zum 28. Februar 2027 also einzeln hintereinander, verstößt allein durch die Teilnahme gegen keine Verkehrsregel. Wer dagegen ohne Plakette, mit getuntem Scooter oder zu zweit auf einem Brett dabei ist, bringt sein eigenes Problem mit, und die Gruppe macht es nicht kleiner. Anders kann es auch aussehen, wenn die Behörde einen angekündigten Rideout untersagt hat. Was dann für Teilnehmende gilt, hängt davon ab, was die Behörde im Einzelnen angeordnet hat. Bei Denzlingen war genau das der Fall, und die Polizei war vor Ort, wie der Abschnitt über Polizeikontrollen zeigt. Wer von einer Untersagung weiß, bleibt an diesem Tag besser zu Hause.

Wenn du noch nie in einer größeren Gruppe gefahren bist, nimmt dir ein kurzes Fahrtraining vor der ersten längeren Tour viel von der Unsicherheit. Bremsen, Abstand halten und die Richtung anzeigen fühlen sich zwischen zwanzig anderen Scootern ganz anders an als allein auf dem Radweg. Vor, neben und hinter dir passiert ständig etwas. Genau diese Unsicherheit führt in der Gruppe sonst schnell zu Fehlern.

Wann muss ein Rideout angemeldet werden?

Eine lose Verabredung zum Rideout muss niemand anmelden. Treffen sich ein paar Leute und fährt jede und jeder nach den Verkehrsregeln, nutzen sie die Straße wie alle anderen auch. Anders wird es, wenn aus der Verabredung eine Veranstaltung wird, die die Straße mehr als verkehrsüblich beansprucht. Das ist der Fall, wenn der übrige Verkehr wegen der Zahl der Teilnehmenden, ihres Verhaltens oder ihrer Fahrweise eingeschränkt wird. Dafür braucht es eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde, und die muss beantragt und erteilt sein, bevor die erste Gruppe am Treffpunkt losrollt.

Eine feste Teilnehmerzahl, ab der das gilt, steht nicht im Gesetz. Ob ein Aufruf mit Treffpunkt, Uhrzeit und Route schon eine Veranstaltung ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein öffentlicher Aufruf an viele Unbekannte spricht eher dafür als eine Nachricht im eigenen Freundeskreis. Wann aus einer Ausfahrt eine erlaubnispflichtige Veranstaltung wird und was ein geschlossener Verband damit zu tun hat, erklärt ein eigener Beitrag für alle Fahrzeugarten. Wer einen Rideout veranstaltet, übernimmt außerdem Verantwortung, denn Veranstaltende müssen dafür sorgen, dass Verkehrsvorschriften und Auflagen eingehalten werden.

Der zweite Weg führt über das Versammlungsrecht. Wer mit der Fahrt ein Anliegen öffentlich zeigen will, etwa für bessere Radwege, veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel. Die wird bei der zuständigen Behörde angemeldet. Nach dem Versammlungsgesetz des Bundes muss das spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe geschehen, also bevor du öffentlich zur Fahrt aufrufst. In mehreren Ländern gilt ein eigenes Versammlungsgesetz, und Fristen und Begriffe können dort abweichen. Ein reiner Spaß-Rideout ohne gemeinsames Anliegen ist in der Regel keine Versammlung, nur weil jemand ihn so nennt.

Muss dein E-Scooter selbst angemeldet und versichert sein?

Viele, die nach einer Anmeldung suchen, meinen dabei den Scooter selbst. Einen E-Scooter musst du nicht bei der Zulassungsstelle anmelden, und einen Führerschein brauchst du für ihn auch nicht, solange er unverändert ist. Bevor er auf die Straße darf, braucht er aber eine Betriebserlaubnis für seinen Typ oder eine Einzelbetriebserlaubnis und eine gültige Versicherungsplakette. Fahren darfst du ihn ab 14 Jahren, und zwar allein.

Die Plakette ist der sichtbare Nachweis, dass für den Scooter eine Haftpflichtversicherung besteht. Fehlt sie, besteht meist auch keine Versicherung, und eine Versicherung des Rideout-Veranstalters ersetzt die Haftpflicht deines eigenen Scooters nicht. Einen Scooter ohne bestehende Haftpflichtversicherung zu fahren, ist eine Straftat mit spürbaren Folgen. Bei den Kontrollen in Eislingen Anfang Oktober 2026 betrafen vier der neun festgestellten Verstöße genau das.

Ein Punkt wird beim Kauf oft übersehen. Ein E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf bauartbedingt höchstens 20 km/h schnell sein. Steht auf dem Typenschild 25 km/h, ist das Fahrzeug schon ab Werk kein Elektrokleinstfahrzeug. Dann gelten je nach Bauart andere Regeln, etwa ein Versicherungskennzeichen, ein höheres Mindestalter oder eine Fahrerlaubnis, und eine Plakette für Elektrokleinstfahrzeuge passt nicht. Welche Einordnung bei solchen Stehrollern im Einzelfall greift, ist nicht abschließend geklärt. Sicher ist nur, dass die 14-Jahre-Regel und die Freiheit vom Führerschein dann nicht ohne Weiteres gelten.

In der Gruppe auf der Straße: was bis Februar 2027 gilt und was danach

Bis zum 28. Februar 2027 gilt für E-Scooter eine klare Regel: einzeln hintereinander fahren, nicht freihändig und ohne dich an andere Fahrzeuge anzuhängen. Auch wenn das Nebeneinander auf einem breiten Radweg harmlos aussieht, bleibt es bis dahin verboten. Den Grund, warum E-Scooter heute noch hintereinander statt nebeneinander fahren, erklärt ein Ratgeber mit Beispielen aus dem Alltag. Gefahren wird auf dem Radweg, wenn es einen gibt, sonst auf der Fahrbahn, und Gehwege bleiben tabu, solange sie nicht ausdrücklich freigegeben sind. In einer langen Kette heißt das vor allem Abstand halten.

Ab dem 1. März 2027 ändert sich das mit der neuen Regelung für E-Scooter. Dann dürfen E-Scooter wie Fahrräder nebeneinander fahren, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Sonst bleibt es beim Hintereinander. Breite Pulks erlaubt das trotzdem nicht, denn sobald ein Auto nicht mehr vorbeikommt oder Radfahrende ausgebremst werden, ist die Bedingung nicht erfüllt. Die Verbote, freihändig zu fahren oder sich anzuhängen, stehen ab diesem Tag in der Straßenverkehrs-Ordnung.

Eine Sonderregel bleibt E-Scootern auch nach dem Stichtag verschlossen. Radfahrende dürfen ab mehr als 15 Personen einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Die Novelle ändert diese Vorschrift nicht, und die Vorschrift spricht weiterhin nur von „Rad Fahrenden“. Ob sie für E-Scooter entsprechend gelten soll, sagt die neue Verordnung nicht. Für eine Rideout-Gruppe heißt das, dass ihre Größe ihr kein zusätzliches Recht auf die Fahrbahn gibt, weder bis zum 28. Februar 2027 noch danach.

Und noch etwas bleibt, wie es ist: Auf einem E-Scooter fährt nur eine Person. Bis zum 28. Februar 2027 steht das Verbot in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, ab dem 1. März 2027 in der Straßenverkehrs-Ordnung. Auf einer langen Tour liegt die Versuchung nahe, jemanden hinten mitzunehmen, weil der eigene Akku leer ist oder der Rückweg zu weit erscheint. Warum auf einem Scooter nur eine Person Platz hat, erklärt der Ratgeber zum Mitfahren. Unabhängig von Gruppenfahrten zählte das Statistische Bundesamt für 2025 bundesweit 822 Mitfahrende unter den auf einem E-Scooter Verunglückten.

Wann aus einer Gruppenfahrt ein Strafverfahren werden kann

Nach der Warnung der Polizei Wolfsburg kommt es bei Rideouts immer wieder zu riskanten Fahrmanövern. Ein bekanntes Manöver ist der Wheelie, bei dem der Scooter nur auf dem Hinterrad fährt. Für den Wheelie gibt es keine eigene Verkehrsregel, doch wer auf dem Hinterrad fährt, kann gegen die Pflicht verstoßen, das Fahrzeug ständig zu beherrschen. Wer dabei andere gefährdet, verletzt zusätzlich die Grundregel der gegenseitigen Rücksicht. Die Polizei Freiburg hat nach einem Einsatz im August 2026 darauf hingewiesen, dass Wheelies zu gefährlichen Situationen führen können und gegen die Verkehrsregeln verstoßen.

Bei Rennen wird es ernst. E-Scooter sind rechtlich Kraftfahrzeuge, und deshalb kann auch die Strafvorschrift über verbotene Kraftfahrzeugrennen Menschen auf dem Scooter treffen. Strafbar ist, wer ein nicht erlaubtes Rennen ausrichtet oder daran teilnimmt. Strafbar ist auch, wer ohne Rennen mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Bei einem Rideout gemeinsam zu fahren ist für sich noch kein Rennen, auch dann nicht, wenn viele Scooter hintereinander durch die Stadt ziehen. Wer aber an der Ampel ein Wettfahren startet, bewegt sich schnell in diesem Bereich.

In ihrer Warnung nennt die Polizei Wolfsburg außerdem den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Dafür reicht schlechtes oder rücksichtsloses Fahren allein nicht aus. Es braucht einen Eingriff, der ähnlich gefährlich ist wie ein Hindernis auf der Fahrbahn, und eine konkrete Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen. Auch die Polizei spricht deshalb nur von einer Möglichkeit.

Auch die Vermummung spielt eine Rolle. In Wolfsburg hatte ein Aufruf die Teilnehmenden aufgefordert, Masken zu tragen und Böller mitzubringen. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist, und weil E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, gilt das auch für dich auf dem Scooter. Die Ausnahme im Gesetz knüpft an die Helmpflicht an, die für Krafträder und bestimmte andere Kraftfahrzeuge über 20 km/h gilt, und passt deshalb nicht auf E-Scooter. Ein normaler Helm macht dich nicht unkenntlich, eine Sturmhaube oder Skimaske schon. Bei einer Versammlung oder einer anderen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel kann zusätzlich das Vermummungsverbot des Versammlungsrechts greifen.

Was die Polizei bei Rideouts kontrolliert

In drei Polizeimeldungen aus dem Jahr 2026 rund um E-Scooter-Rideouts schaute die Polizei vor allem auf vier Dinge: Versicherung, Alter, Fahrerlaubnis und technische Veränderungen. Am 3. August 2026 kontrollierte sie in Denzlingen bei Freiburg 13 E-Scooter-Fahrende. Zuvor hatte jemand in sozialen Netzwerken zu dem Rideout aufgerufen, der nach Angabe der Polizei behördlich untersagt wurde. Das Polizeipräsidium Freiburg hat den Einsatz in einer Pressemitteilung beschrieben. Drei Scooter wurden sichergestellt, einer davon, weil er nach Erkenntnissen der Polizei technisch verändert war, und zwei, weil die Fahrenden das Mindestalter nicht erreicht hatten.

Am 1. Oktober 2026 kontrollierte die Polizei in Eislingen im Landkreis Göppingen nach einem Aufruf zu einem Rideout. Nach Angaben des Polizeipräsidiums Ulm waren rund 80 Personen mit 40 E-Scootern und rund 20 Fahrrädern unterwegs, überprüft wurden 23 Personen und 13 Scooter. Die Beamten stellten neun Verstöße fest, die meisten rund um fehlenden Versicherungsschutz. Begründet hat die Polizei ihre Kontrollen auch mit steigenden Unfallzahlen im Landkreis. Zwei Tage später trafen die Beamten zwischen Salach und Eislingen rund 30 überwiegend jugendliche Fahrende an, und diesmal blieb es bei Ordnungswidrigkeiten. Den Anteil technisch veränderter Scooter nannte die Polizei Ulm in ihrer Bilanz „sehr auffallend“.

In Wolfsburg fiel einer Zivilstreife am 16. Oktober 2026 ein schnell fahrender E-Scooter auf. Der Vorfall stand nach Angaben der Polizei im Zusammenhang mit einem angekündigten Rideout. Laut Typenschild war der Scooter für 25 km/h ausgelegt. Nach Angaben der Polizei hatte er zusätzlich einen Fahrmodus für deutlich höhere Geschwindigkeiten, die Überprüfung der möglichen Höchstgeschwindigkeit stand noch aus. Ein Versicherungskennzeichen hatte er nicht. Die Polizei stellte den Scooter sicher und leitete Strafverfahren nach dem Pflichtversicherungsgesetz und wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Wie der Rideout selbst verlief, sagt die Meldung der Polizei Wolfsburg nicht.

Dazu kommt das Geld. Nach Angaben der Polizei Freiburg können die Kosten für verursachte Polizeieinsätze unter Umständen in Rechnung gestellt werden. In Eislingen soll geprüft werden, ob die Einsatzkosten eingezogen werden, und ob das am Ende geschieht, ist offen. Wenn du selbst in eine Kontrolle gerätst, hilft es zu wissen, wie eine Kontrolle abläuft und welche Rechte du dabei hast.

Getunter Scooter in der Gruppe: was dir droht

Wer die Höchstgeschwindigkeit seines Scooters per Chip, Software oder Einstellung anhebt, ändert damit in aller Regel die genehmigte Fahrzeugart, und die Betriebserlaubnis erlischt. Der Scooter darf dann nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren, auch nicht beim Rideout im Pulk und auch nicht für die paar hundert Meter bis zum Treffpunkt. Dazu kommt, dass Rahmen und Bremsen nach dem Hinweis der Polizei Wolfsburg nicht für das höhere Tempo ausgelegt sind. In einer dichten Gruppe bleibt wenig Platz, um einen Fehler auszugleichen. Was ein schnellerer Scooter rechtlich alles verliert, ist im Überblick zu den Tuning-Risiken zusammengefasst.

Die zweite Frage ist die nach der Fahrerlaubnis. Ein Scooter, der bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren kann, ist kein Elektrokleinstfahrzeug mehr, und damit entfällt die Freiheit vom Führerschein, die für Elektrokleinstfahrzeuge gilt. Ob bis 25 km/h eine andere Ausnahme greifen kann, ist nicht abschließend geklärt, bei deutlich höherem Tempo scheidet sie aus. Bis 45 km/h und 4 Kilowatt Dauerleistung kommt der Scooter einem Kleinkraftrad nahe, für das die Klasse AM nötig ist, und die gibt es frühestens mit 15 Jahren. Wer die Klasse B hat, darf auch Fahrzeuge der Klasse AM führen und fährt nicht automatisch ohne Fahrerlaubnis. Betriebserlaubnis, Kennzeichen und Versicherung bleiben trotzdem ein Problem. Über 45 km/h reicht auch die Klasse B nicht mehr, und für 14-Jährige gibt es bei einem getunten Scooter gar keine passende Fahrerlaubnis. Welche Fahrerlaubnis ein schnellerer Scooter verlangt, zeigt die Übersicht nach Fahrzeugklassen.

Bei der Versicherung kommt es zuerst darauf an, ob überhaupt eine besteht. Die Polizei Wolfsburg warnte im Oktober 2026, nach einer Bauartveränderung erlösche jeglicher Versicherungsschutz und die Versicherung könne Eltern oder Jugendliche voll in Regress nehmen. Besteht für deinen Scooter ein Versicherungsvertrag, muss der Versicherer Geschädigte grundsätzlich trotzdem entschädigen, im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme und der Gefahr, die er mit dem Vertrag übernommen hat. Die Geschädigten können sich dafür direkt an ihn wenden. Ist er dir gegenüber leistungsfrei, kann er sich das Geld danach von dir zurückholen. Für Verstöße vor dem Unfall, etwa den Umbau, ist dieser Rückgriff gesetzlich auf einen Höchstbetrag je Person begrenzt. Eine Obergrenze für alles, was am Ende auf dich zukommt, ist das aber nicht: Nach dem Unfall können weitere Verstöße dazukommen, und ob dein Vertrag einen umgebauten Scooter überhaupt noch erfasst, hängt von seinen Bedingungen ab.

Ganz anders sieht es aus, wenn gar keine Versicherung besteht. Dann gibt es keinen Versicherer, der zuerst zahlt, und keine Grenze wie beim Rückgriff: Wer den Schaden verursacht hat, haftet Geschädigten gegenüber mit dem eigenen Vermögen, und auch der Halter haftet selbst. Geschädigte sind auf einen Entschädigungsfonds verwiesen, der nur nachrangig zahlt. Das Fahren ohne bestehende Haftpflichtversicherung ist außerdem eine Straftat, ebenso das Gestatten einer solchen Fahrt. Der Scooter kann eingezogen werden, wenn er dem Täter oder einem Teilnehmer gehört. Für diesen Fall kommt die Warnung vor einer vollen Haftung dem Ergebnis also nahe, mit einem Unterschied: Ohne Vertrag gibt es niemanden, der Rückgriff nimmt, weil die eigene Haftung von Anfang an besteht.

Für Jugendliche nennt die Polizei Wolfsburg als mögliche Folge zudem eine Sperre für den späteren Pkw-Führerschein. Eine solche Sperre ordnet ein Gericht an. Für ihre Dauer darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden, auch wenn jemand noch gar keine hat. Ob es dazu kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Ein Strafverfahren kann aber schon mit der ersten Kontrolle beginnen, ganz ohne Unfall.

Für Eltern: was du prüfen kannst und wofür du haftest

Wenn du Mutter oder Vater bist und dein Kind von einem Rideout erzählt, musst du nicht gleich alles verbieten. Sinnvoller ist ein Blick auf den Scooter selbst, denn dort entscheiden sich die meisten rechtlichen Fragen. Prüf, ob eine gültige Versicherungsplakette klebt, was auf dem Typenschild als Höchstgeschwindigkeit steht und ob die Unterlagen zur Betriebserlaubnis vorhanden sind. Steht auf dem Schild mehr als 20 km/h, passen die Regeln für E-Scooter nicht mehr. Die Polizei Wolfsburg rät Eltern außerdem, auf ungewöhnliche Geschwindigkeiten und installierte Tuning-Apps zu achten und offen mit den Kindern über die Risiken zu sprechen.

Und wenn der Scooter schon umgebaut ist? Dann gehört er nicht mehr auf öffentliche Straßen, auch nicht für den Weg zum Rideout oder zur Schule. Bist du Halterin oder Halter, darfst du die Fahrt damit nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch nicht anordnen oder zulassen, sobald die Betriebserlaubnis erloschen ist. Ob ein Rückbau in den Auslieferungszustand daran etwas ändert, ist eine Einzelfallfrage. Kläre sie, bevor der Scooter wieder auf die Straße kommt, etwa beim Hersteller oder bei einer Prüforganisation. Bis dahin bleibt er stehen.

Mindestens genauso wichtig wie die Technik ist die Frage, wie dein Kind in einer großen Gruppe fährt. Wer allein vernünftig unterwegs ist, lässt sich bei einem Rideout zwischen fünfzig anderen leichter zu einem Wheelie oder einer Abkürzung über den Gehweg hinreißen. Die Gruppe schaut zu, und oft filmt jemand. Sprecht vorher darüber, wer mitfährt, wie lange der Rideout dauert und wann es besser ist, umzudrehen. Woran du erkennst, ob dein Teenager schon so weit ist, beschreibt der Ratgeber für Jugendliche auf dem Scooter.

Eine Helmpflicht gibt es für E-Scooter nicht. Die Polizei Ulm empfiehlt trotzdem einen Fahrradhelm, weil er bei einem Sturz das Risiko schwerer Kopfverletzungen deutlich verringern kann. In einer dichten Gruppe bleibt außerdem weniger Platz zum Ausweichen als allein, und das gilt auf dem Weg zum Treffpunkt genauso wie in der Kolonne.

Und wofür haftest du? Als Halterin oder Halter des Scooters haftest du für Schäden, die bei seinem Betrieb entstehen, und genau dafür ist die Haftpflichtversicherung da. Aus der Aufsichtspflicht haftest du nur, wenn du sie verletzt hast, und entlasten kannst du dich, wenn du ausreichend aufgepasst hast oder der Schaden auch dann passiert wäre. Auch dein Kind haftet selbst, wenn es die nötige Einsicht in seine Verantwortung hatte, und bei Jugendlichen ist das häufig der Fall. Wofür Eltern beim E-Scooter tatsächlich einstehen, ist im Ratgeber für Eltern ausführlich erklärt.

Strafbar machen können sich Eltern, wenn sie als Halter zulassen, dass ihr Kind ohne die nötige Fahrerlaubnis fährt. Dasselbe gilt, wenn sie eine Fahrt mit einem unversicherten Scooter gestatten, und dabei kommt es nicht darauf an, wer Halter ist. Halter ist vor allem, wer den Scooter auf eigene Rechnung nutzt und tatsächlich über ihn verfügt; wer ihn bezahlt hat, ist dafür allein nicht entscheidend. Das sind oft, aber nicht automatisch die Eltern. Einen Rückgriff des Versicherers wegen fehlender Fahrerlaubnis musst du als Versicherungsnehmer nur fürchten, wenn du den Verstoß selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hast. Wegschauen hilft deshalb nicht, denn wer von einem Umbau weiß und das Kind trotzdem fahren lässt, ermöglicht genau das. Für den Umbau selbst gilt dieser Schutz nicht, dort kann der Versicherer wegen Gefahrerhöhung bis zur gesetzlichen Grenze Rückgriff nehmen.

Wohin ein getunter Scooter gehört

Bleibt die Frage, wo ein getunter Scooter überhaupt fahren kann. Die öffentliche Straße scheidet aus, und dazu gehören auch Flächen, die zwar jemandem privat gehören, aber von allen genutzt werden können. Ein Rideout auf dem frei zugänglichen Parkplatz eines Supermarkts findet deshalb typischerweise im öffentlichen Verkehrsraum statt, auch wenn dort gerade kein Auto fährt.

Privatgelände allein reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Bereich tatsächlich nichtöffentlich und – soweit die jeweilige Rechtsgrundlage dies verlangt – wirksam eingefriedet oder für die Öffentlichkeit aufgrund einer Zugangsbeschränkung nicht zugänglich ist. Eine Wiese mit Erlaubnis des Eigentümers ist damit noch keine passende Fläche, solange dort jeder vorbeikommen kann. Warum ein Grundstück allein noch nicht reicht, erklärt der Beitrag zum Tuning auf Privatgelände mit Beispielen.

Die folgende Kurzform ordnet nur den Einsatzrahmen ein. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Fahrzeug-, Zulassungs- und Versicherungssituation und ist keine Erlaubnis für einen bestimmten Ort.

Merksatz: Tuning ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen.

Häufige Fragen

Muss ein E-Scooter-Rideout angemeldet werden?

Nicht jeder. Eine lose Verabredung, bei der alle nach den Verkehrsregeln fahren, braucht weder eine Anmeldung noch eine Erlaubnis. Eine Demonstration mit Scootern wird nach dem Versammlungsrecht bei der zuständigen Behörde angemeldet, und eine Ausfahrt, die als Veranstaltung die Straße mehr als verkehrsüblich beansprucht, braucht eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Eine feste Teilnehmerzahl, ab der das gilt, steht nicht im Gesetz.

Muss mein E-Scooter versichert sein, wenn ich mitfahre?

Ja. Jeder Scooter braucht eine gültige Versicherungsplakette und eine Betriebserlaubnis. Eine Versicherung des Veranstalters ersetzt die Haftpflicht deines eigenen Scooters nicht, und ohne bestehende Haftpflichtversicherung zu fahren ist eine Straftat.

Ab welchem Alter darf ich bei einem Rideout mitfahren?

Mit einem E-Scooter ab 14 Jahren, eine Fahrerlaubnis brauchst du dafür nicht. Das gilt aber nur für Scooter, die bauartbedingt höchstens 20 km/h fahren. Ist dein Scooter schneller oder laut Typenschild für 25 km/h ausgelegt, gelten andere Regeln, und das Mindestalter liegt dann höher.

Was passiert, wenn mein Scooter getunt ist?

Die Betriebserlaubnis erlischt in aller Regel, und der Scooter darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren. Kann er schneller als 20 km/h, ist er kein Elektrokleinstfahrzeug mehr, und ohne passende Fahrerlaubnis kann das Fahren strafbar sein. Bei einer Kontrolle kann die Polizei den Scooter sicherstellen, und ob die Versicherung den umgebauten Scooter noch abdeckt, ist offen.

Ist ein Rideout schon ein verbotenes Rennen?

Nein, gemeinsam in der Gruppe zu fahren ist für sich kein Rennen. Strafbar wird es, wenn ein nicht erlaubtes Rennen ausgerichtet oder gefahren wird oder wenn jemand mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das gilt auch auf dem E-Scooter, weil er rechtlich ein Kraftfahrzeug ist.

Haften meine Eltern, wenn bei einem Rideout etwas passiert?

Nicht automatisch. Sind sie Halter, haften sie für Schäden beim Betrieb des Scooters, und dafür ist die Haftpflichtversicherung da. Aus der Aufsichtspflicht haften sie nur, wenn sie diese verletzt haben, und du haftest selbst, wenn du die nötige Einsicht hattest. Strafbar können sich Eltern machen, wenn sie als Halter eine Fahrt ohne nötige Fahrerlaubnis zulassen oder eine Fahrt ohne Versicherung gestatten.

Darf ich bei einem Rideout mit Maske oder Sturmhaube fahren?

Nicht, wenn sie dich unkenntlich macht. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist, und das gilt auch auf dem E-Scooter. Ein normaler Helm ist kein Problem. Bei einer Versammlung oder einer anderen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel kann zusätzlich das Vermummungsverbot des Versammlungsrechts greifen.

Was ändert sich im März 2027 für Rideouts?

Für Rideouts ist vor allem eines neu: Ab dem 1. März 2027 dürfen E-Scooter nebeneinander fahren, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird; bis zum 28. Februar 2027 gilt einzeln hintereinander. Gleich bleiben das Mindestalter von 14 Jahren, die Grenze von 20 km/h, Betriebserlaubnis und Plakette und die Regel, dass auf einem Scooter nur eine Person fährt.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Im Lesetext stehen die Regeln in Alltagssprache. Hier folgen die Fundstellen mit Wortlaut, die amtlichen Meldungen und die Stellen, an denen eine Zuordnung Auslegung ist oder eine Frage offen bleibt. Die Normtexte wurden am 21. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de und recht.bund.de gelesen. Stand der Angaben: Oktober 2026.

Veranstaltung, Erlaubnis und Versammlung
  • § 29 Absatz 2 StVO („Übermäßige Straßenbenutzung“): „Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.“ § 29 StVO und die Verwaltungsvorschrift dazu definieren den Begriff „Veranstaltung“ nicht; dass ein öffentlicher Aufruf mit Treffpunkt und Route eher für eine Veranstaltung spricht, ist Auslegung. Da E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, erfasst der Halbsatz zum geschlossenen Verband nach dem Wortlaut auch einen gekennzeichneten E-Scooter-Verband; auch das ist Auslegung.
  • § 44 Absatz 3 StVO: „Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde“, bei Veranstaltungen über den Bezirk hinaus die höhere Verwaltungsbehörde.
  • Teilnehmerzahlen: Das Gesetz nennt keine. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (zu § 29) nennt Zahlen nur für bestimmte Veranstaltungsarten, etwa motorsportliche Veranstaltungen und Radtouren, und bindet Behörden, nicht Bürger. Für E-Scooter-Gruppen nennt sie keine Zahl.
  • § 14 Absatz 1 VersammlG (Bund, ohne amtliche Überschrift): „Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.“ Maßgeblich für die Frist ist also die Bekanntgabe. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 VersammlG nicht erlaubnispflichtig. Ob eine Fahrt eine Versammlung ist, hängt am gemeinsamen Anliegen; dass ein Spaß-Rideout ohne Anliegen in der Regel keine Versammlung ist, ist Auslegung.
  • Landesrecht: In mehreren Ländern gilt ein eigenes Versammlungsgesetz. Welche Länder das sind und welche Fristen und Begriffe dort gelten, ist hier nicht im Einzelnen geprüft.
  • Untersagter Rideout: Die Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg zu Denzlingen meldet „Der Rideout wurde behördlich untersagt.“, nennt aber weder die Behörde noch die Rechtsgrundlage. Welche Folgen eine Untersagung für einzelne Teilnehmende hat, hängt von der konkreten Anordnung ab und ist hier nicht geprüft.
E-Scooter: Fahrzeug, Betriebserlaubnis, Plakette und Alter
  • § 1 Absatz 1 eKFV („Anwendungsbereich“): Elektrokleinstfahrzeuge „sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h“, mit den weiteren Merkmalen der Nummern 1 bis 5 (unter anderem Nenndauerleistung bis 500 Watt, Masse ohne Fahrer bis 55 kg).
  • § 2 eKFV („Anforderungen an das Inbetriebsetzen“): Absatz 1 verlangt eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis und „eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“. Absatz 4: „Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen“, wenn diese Voraussetzungen fehlen oder die Betriebserlaubnis erloschen ist.
  • § 3 eKFV („Berechtigung zum Führen“): „Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.“
  • § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a FeV: Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 eKFV sind von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.
  • Typenschild mit 25 km/h: Ein solches Fahrzeug erfüllt schon ab Werk nicht die 20-km/h-Grenze des § 1 Absatz 1 eKFV (Auslegung). Ob für einen solchen Stehroller die Ausnahme des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b FeV für „nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften“ wie Fahrzeuge der Klasse L1e-B bis 25 km/h greift, ist offen. Nach § 10 Absatz 3 FeV beträgt das Mindestalter für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge 15 Jahre; ausgenommen ist das Elektrokleinstfahrzeug.
  • Kleinkraftrad: § 4 Absatz 3 FZV verlangt für Kleinkrafträder „ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Absatz 1 Satz 1“.
Fahrregeln bis 28. Februar 2027 und ab 1. März 2027
  • § 11 Absatz 1 eKFV („Allgemeine Verhaltensregeln“), gilt bis 28. Februar 2027: „Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.“ Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 6 eKFV. Verkehrsflächen regelt § 10 eKFV (Radverkehrsflächen, ersatzweise Fahrbahn).
  • § 8 eKFV („Personenbeförderung und Anhängerbetrieb“), Fassung bis 28. Februar 2027: „Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.“
  • BGBl. 2026 I Nr. 32 (Verordnung vom 30. Januar 2026, ausgegeben am 6. Februar 2026): Artikel 2 Nummer 2 eKFV-Änderung: „Die §§ 9 bis 13 werden gestrichen.“ Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zu § 2 Absatz 4 StVO: „In Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrädern“ die Angabe „und Elektrokleinstfahrzeugen“ eingefügt.“ Artikel 4 Nummer 7 fügt in § 21 Absatz 1 Satz 4 StVO die Nummer „4. auf Elektrokleinstfahrzeugen.“ ein (Personenmitnahme). Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b: „In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrad“ die Angabe „, ein Elektrokleinstfahrzeug“ eingefügt.“ Das betrifft § 23 Absatz 3 StVO, der das Anhängen und das freihändige Fahren regelt. Artikel 5 Absatz 2: „Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in Kraft.“
  • § 2 Absatz 4 Satz 1 StVO, geltende Fassung: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Die Fassung ab 1. März 2027 ergibt sich aus diesem Satz und dem Änderungsbefehl oben; ein konsolidierter amtlicher Text lag am 21. Oktober 2026 noch nicht vor. Das Bundesministerium für Verkehr erläutert in seinen Fragen und Antworten zur Novelle: „Ferner darf dann auch mit Elektrokleinstfahrzeugen nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, wie bisher auch schon mit Fahrrädern.“
  • § 27 Absatz 1 StVO („Verbände“): „Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.“ Artikel 4 der Änderungsverordnung ändert § 27 StVO nicht. Ob die Regel für E-Scooter entsprechend gelten soll, sagt die Novelle nicht.
  • Mitfahrende: Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom Juli 2026 waren 2025 „822 oder 5,5 % der Verunglückten, die auf einem E-Scooter unterwegs waren“, Mitfahrerinnen oder Mitfahrer.
Rennen, gefährlicher Eingriff, Fahrweise und Vermummung
  • § 315d Absatz 1 StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“): Strafbar ist, wer im Straßenverkehr „1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Dass E-Scooter-Fahrende davon erfasst sein können, folgt aus § 1 Absatz 1 eKFV („Kraftfahrzeuge“). Die Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO stellt klar: „Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.“ Umgekehrt macht das Fahren im Konvoi allein eine Fahrt nicht zum Rennen (Auslegung; die Verwaltungsvorschrift betrifft den Rennbegriff des § 29 StVO, nicht § 315d StGB). Rechtsprechung zu E-Scootern ist hier nicht ausgewertet.
  • § 315b StGB („Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“): verlangt einen Eingriff, etwa nach Absatz 1 Nummer 3 „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“, und dass „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ gefährdet werden.
  • § 3 Absatz 1 StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Ein Wheelie wird in den hier geprüften Vorschriften nicht eigens genannt; dass er gegen diese Pflicht und gegen § 1 Absatz 2 StVO verstoßen kann, ist Auslegung.
  • § 23 Absatz 4 StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“ § 21a Absatz 2 Satz 1 StVO („Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme“): „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“ Ein Elektrokleinstfahrzeug fährt höchstens 20 km/h; die Ausnahme in § 23 Absatz 4 Satz 2 greift für E-Scooter daher nicht. Ob ein getunter Scooter als Kraftrad helmpflichtig wird, ist Auslegung.
  • § 17a Absatz 2 Nummer 1 VersammlG: verboten ist, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel „in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen“.
Getunter Scooter: Betriebserlaubnis und Fahrerlaubnis
  • § 2 Absatz 3 eKFV: „Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.“
  • § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO („Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“): Sie erlischt, „wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“ Bei einem Elektroantrieb entfällt in Nummer 3 nur das Abgasverhalten, das Geräuschverhalten bleibt.
  • § 2 Nummer 11 FZV: Kleinkraftrad ist ein Kraftfahrzeug „mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde“, zweirädrig unter anderem „mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt“. Ob ein getunter Stehroller diesen Begriff erfüllt und welcher Fahrerlaubnisklasse er zuzuordnen ist, ist Auslegung.
  • § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 FeV („Einteilung der Fahrerlaubnisklassen“): Außerdem berechtigt „die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L“. Das Mindestalter für die Klasse AM steht in § 10 Absatz 1 FeV („Mindestalter“): 15 Jahre.
  • § 21 Absatz 1 StVG („Fahren ohne Fahrerlaubnis“): bestraft wird, wer „ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“, und wer „als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“. Absatz 3 erlaubt die Einziehung nur in den dort genannten Fällen.
  • Rückbau: § 2 Absatz 4 eKFV verbietet dem Halter, die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen anzuordnen oder zuzulassen, wenn die Betriebserlaubnis „nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ erloschen ist. Ob und wie eine erloschene Betriebserlaubnis nach einem Rückbau wieder gilt, ist hier nicht geprüft.
  • § 69a Absatz 1 StGB („Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis“): Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es, dass „für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre)“; „Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“ Die Polizei Wolfsburg nennt die Sperre als mögliche Folge. Die Voraussetzungen der Entziehung (§ 69 StGB) sind hier nicht geprüft. § 21 Absatz 3 StVG nimmt auf die Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB Bezug.
Versicherung, Direktanspruch und Rückgriff
  • § 6 PflVG („Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge“), Absatz 1: „Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.“ Absatz 4: „Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.“ Die Strafe steht in § 30 PflVG („Strafvorschriften“): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; nach Absatz 4 können Fahrzeuge eingezogen werden, „wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören“.
  • § 115 Absatz 1 VVG („Direktanspruch“): „Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes … bestehenden Versicherungspflicht handelt“. Satz 4: „Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.“
  • § 117 VVG („Leistungspflicht gegenüber Dritten“), Absatz 1: „Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.“ Absatz 3 Satz 1: „nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr“. Ob die übernommene Gefahr einen umgebauten Scooter noch erfasst, ist eine offene Frage; die Versicherungsbedingungen sind hier nicht geprüft.
  • § 5 KfzPflVV (ohne amtliche Überschrift), Absatz 3 Satz 1: „Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt.“ Die Begrenzung gilt also je Person (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) und ist keine Gesamtobergrenze. Satz 2 nimmt Fahrer aus, die das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt haben. Dass ein Geschwindigkeitsumbau eine Gefahrerhöhung im Sinne dieses Absatzes sein kann, ist Auslegung. Absatz 2: Bei den Obliegenheiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 (darunter die Fahrerlaubnis) ist der Versicherer gegenüber Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer nur frei, wenn diese die Verletzung „selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht“ haben.
  • § 6 KfzPflVV: Nach dem Versicherungsfall ist die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Obliegenheitsverletzung auf „höchstens 2 500 Euro“ beschränkt, bei besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Verletzungen der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten auf „höchstens 5 000 Euro“. § 7 KfzPflVV: Leistungsfreiheit bei Bereicherungsabsicht unbeschränkt „hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils“. Ob mehrere Leistungsfreiheiten zusammengerechnet werden, ist hier nicht geprüft. Über die Mindestversicherungssumme hinaus haftet der Schädiger ohnehin selbst.
  • § 12 Absatz 1 Nummer 2 PflVG („Leistungspflicht des Entschädigungsfonds“): Ersatzansprüche können gegen den Entschädigungsfonds geltend gemacht werden, „wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht“, nachrangig gegenüber anderen Ersatzmöglichkeiten.
Eltern, Halter und Aufsichtspflicht
  • § 8 Nummer 1 StVG („Ausnahmen“): Die Halterhaftung nach § 7 StVG gilt nicht für Kraftfahrzeuge bis 20 km/h, „es sei denn, es handelt sich um … ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“. Für E-Scooter gilt die Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG („Haftung des Halters, Schwarzfahrt“) also.
  • § 832 Absatz 1 BGB („Haftung des Aufsichtspflichtigen“), Satz 2: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“
  • § 828 Absatz 3 BGB („Minderjährige“): Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht verantwortlich, „wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“.
  • Strafbarkeit von Eltern: § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG erfasst nur, wer „als Halter“ anordnet oder zulässt; Eltern sind häufig, aber nicht automatisch Halter (Auslegung). Der Halterbegriff ist in den hier zitierten Normen nicht definiert; die Beschreibung im Lesetext ist Auslegung. Das Gestatten eines unversicherten Gebrauchs nach § 6 Absatz 4 PflVG ist nicht an die Haltereigenschaft gebunden.
  • Rückgriff bei Eltern: § 5 Absatz 2 KfzPflVV schützt Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer nur bei den Obliegenheiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5, wenn sie die Verletzung nicht „selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht“ haben. Für die Gefahrerhöhung nach Absatz 3 gilt dieser Schutz nicht.
Privatgelände
  • § 1a Absatz 3 PflVG: Gebrauch eines Fahrzeugs ist jede Nutzung „unabhängig von 1. den Merkmalen des Fahrzeugs, 2. dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird“.
  • § 6 Absatz 2 PflVG: Ein nach § 2a PflVG befreites Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das „1. keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und 2. aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.“ Wie ein getunter Scooter, der kein Elektrokleinstfahrzeug mehr ist, hier einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • Dass ein frei zugänglicher Supermarktparkplatz typischerweise öffentlicher Verkehrsraum ist, ist Auslegung; die Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO behandelt Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr als erfasst.
Polizeimeldungen, Stadt Vellmar und Statistik
  • Polizeipräsidium Freiburg, Pressemitteilung vom 6. August 2026 zu Denzlingen (Montag, 3. August 2026): 13 E-Scooter-Fahrende kontrolliert, drei Scooter sichergestellt, „Der Rideout wurde behördlich untersagt.“ Welche Behörde untersagt hat, nennt die Meldung nicht. Zu den Kosten: „Auch die Kosten für verursachte Polizeieinsätze können unter Umständen in Rechnung gestellt werden.“ Abgerufen am 21. Oktober 2026.
  • Polizeipräsidium Ulm, Pressemitteilung vom 6. Oktober 2026 zu Eislingen (1. Oktober) und Salach (3. Oktober): rund 80 Personen, 40 E-Scooter, rund 20 Fahrräder; 23 Personen und 13 E-Scooter kontrolliert, neun Verstöße; „Hierbei ist der Anteil an technisch veränderten E-Scootern sehr auffallend.“ „Es soll auch eine Prüfung des Einzugs entstandener Einsatzkosten der Polizei stattfinden.“ Abgerufen am 21. Oktober 2026.
  • Polizei Wolfsburg, Pressemitteilung vom 19. Oktober 2026: Vorfall „am Freitagnachmittag“ (nach dem Meldungsdatum Freitag, 16. Oktober 2026): schnell fahrender E-Scooter, im Zusammenhang mit einem in sozialen Medien angekündigten Rideout, Typenschild 25 km/h, zusätzlicher Fahrmodus („Eine Überprüfung der möglichen Maximalgeschwindigkeit steht noch aus.“), kein Versicherungskennzeichen, Strafverfahren nach dem Pflichtversicherungsgesetz und wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Meldung schreibt unter anderem: „Durch eine illegale Bauartveränderung erlischt zudem jeglicher Versicherungsschutz.“ und die Versicherung könne „die Eltern oder den Jugendlichen voll in Regress nehmen“. Rechtlich differenzierter: Bei bestehendem Vertrag bleibt der Schutz Geschädigter (§ 115, § 117 Absatz 1 VVG), der Rückgriff ist nach § 5 Absatz 3 KfzPflVV begrenzt; ohne Vertrag ist der Gebrauch nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG strafbar, und dann haftet der Schädiger ohne Begrenzung. Ob im Wolfsburger Fall ein Vertrag bestand, nennt die Meldung nicht. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
  • Stadt Vellmar, Ordnungsbehörde, „Kurzzeitige Verkehrsbehinderung am Samstag“, veröffentlicht am 8. Oktober 2026: „Aufgrund einer angemeldeten Versammlung“ am Samstag, 10. Oktober 2026, zwischen 12:00 und 16:00 Uhr; „Eine Gruppe von E-Scooter-Fahrenden wird auf einer festgelegten Strecke durch Vellmar unterwegs sein. Die Fahrt wird durch die Polizei begleitet.“ Abgerufen am 21. Oktober 2026.
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom Juli 2026 (oben verlinkt), als Hintergrund: 16 496 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden im Jahr 2025, 38,1 % mehr als 2024; „Ein Grund für die Unterschiede dürfte sein, dass jüngere Menschen im Allgemeinen mehr mit E-Scootern unterwegs sind als ältere.“ Pressemitteilung vom September 2026 zum 1. Halbjahr 2026 (vorläufig): Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren verunglückten am häufigsten mit E-Scootern (2 076, +70 % zum Vorjahreszeitraum). Ein Zusammenhang mit Rideouts ist daraus nicht ableitbar; der Zeitraum Januar bis Juni liegt vor den genannten Kontrollen.

TL Redaktion · tuning-lizenz.de
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Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Ob eine Ausfahrt erlaubnispflichtig ist, ob ein Scooter seine Betriebserlaubnis behält und was eine Versicherung zahlt, hängt vom Einzelfall, vom Vertrag und von der aktuellen Rechtsprechung ab. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: Oktober 2026).

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