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Alter Klasse-3-Führerschein: darfst du damit 125er fahren?
Im alten Dreier steckt für manche eine vollwertige A1-Berechtigung, für andere nur eine Erlaubnis für Dreiräder. Welche der beiden du hast, entscheidet ein einziges Datum und die Schlüsselzahl neben der Klasse A1 in deinem Kartenführerschein.
Kurz gesagt: Dein 45-km/h-Beiboot darfst du mit dem alten Dreier auf jeden Fall fahren, denn die Klasse AM steckt ohne Einschränkung in allen drei Umstellungszeilen. Der Stichtag entscheidet nur darüber, ob es auch schneller sein darf. Klasse 3 vor dem 1. April 1980 bringt A1 mit der Schlüsselzahl 79.05 und damit zweirädrige 125er; ab dem 1. April 1980 stehen dort 79.03 und 79.04, und die gelten nur für Dreiräder.
Zwei Wohnmobile stehen nebeneinander auf dem Stellplatz, beide Fahrer haben seit über vierzig Jahren den alten Dreier, und beide reden über denselben elektrischen Roller. Der eine darf ihn fahren, der andere nicht. Den Unterschied macht ein Datum, das keiner von beiden mehr im Kopf hat und das in keinem Rollerprospekt steht.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung rechnet alte Klassen in heutige um, und für die westdeutsche Klasse 3 macht sie dabei einen harten Schnitt. Hast du sie vor dem 1. April 1980 bekommen, hältst du heute eine A1-Berechtigung für zweirädrige Fahrzeuge in der Hand. Hast du sie am 1. April 1980 oder später bekommen, hältst du eine A1-Zeile, die nur Dreiräder abdeckt. Beide Führerscheine sehen auf den ersten Blick gleich aus.
Warum der 1. April 1980 die Trennlinie ist
Die Umstellung alter Fahrerlaubnisse steht in Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das ist keine Faustregel und keine Verwaltungspraxis, sondern eine Tabelle mit nummerierten Zeilen, in der für jede alte Klasse steht, welche neuen Klassen und welche Schlüsselzahlen daraus entstehen. Für die Klasse 3 gibt es dort drei Zeilen statt einer, und sie unterscheiden sich allein durch das Erteilungsdatum.
Das ist der Grund, warum die verbreitete Kurzfassung „mit dem alten Dreier darfst du 125er fahren“ für einen Teil der Betroffenen schlicht falsch ist. Sie beschreibt eine der drei Zeilen und tut so, als gäbe es nur diese. Liest du im Forum und kaufst danach, landest du unter Umständen bei einem Fahrzeug, das du nicht bewegen darfst.
Für Wohnmobilfahrer ist das mehr als eine Formalie, weil die A1-Klasse den Unterschied zwischen einem 45-km/h-Moped und einem Zweirad mit echten Landstraßenreserven macht. Suchst du das nächste Beiboot danach aus, dann klär den Stichtag vor der ersten Probefahrt und nicht danach.
Was in der Umstellungstabelle wirklich steht
Die drei Zeilen zur alten Klasse 3 tragen in Anlage 3 die laufenden Nummern 17, 18 und 19. Sie nennen jeweils dieselben neuen Klassen, und trotzdem führen sie zu völlig unterschiedlichen Zweiradrechten. Der Unterschied steckt ausschließlich in der Spalte mit den Schlüsselzahlen.
| Zeile | Klasse 3 erteilt | Schlüsselzahl zur Klasse A1 | Zweirädriger 125er |
|---|---|---|---|
| 17 | vor dem 1.4.80 | A1 79.05 | erfasst |
| 18 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A1 79.03, A1 79.04 | nicht erfasst |
| 19 | nach dem 31.12.88 | A1 79.03, A1 79.04 | nicht erfasst |
In allen drei Zeilen stehen neben A1 noch die Klassen A, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Die Klasse A trägt allerdings in jeder der drei Zeilen die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, ist also durchgehend auf Dreiräder beschränkt. Nur bei A1 unterscheidet sich die Zeile 17 von den beiden folgenden, und genau dort liegt der praktische Unterschied.
Was dabei oft untergeht: Nicht nur die Klasse 3 trägt 79.05. Auch die auf Leichtkrafträder beschränkte alte Klasse 1, die alte Klasse 2 und die alte Klasse 4 führen sie, jeweils mit eigenem Zeitfenster, und bei der alten Klasse 1 b steht sie sogar in beiden Zeilen, also unabhängig vom Erteilungsdatum. Hast du eine andere alte Klasse, findest du sie in derselben Tabelle mit eigener Zeile.
Welche heutige Klasse zu welchem Fahrzeug gehört, steht in der Führerschein-Matrix für E-Fahrzeuge.
Was die Schlüsselzahl 79.05 bedeutet
Schlüsselzahlen sind keine deutsche Erfindung, sondern ein harmonisiertes europäisches System, und Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung listet sie mit ihrem Wortlaut auf. Für 79.05 steht dort eine einzige Zeile: „Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg.“
Das klingt zunächst widersprüchlich. Die heutige Klasse A1 ist in der Verordnung unter anderem darüber definiert, dass das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl erweitert also genau die Grenze, die A1 sonst nach oben abschließt, und das ist der Kern des Bestandsschutzes: Die alte Klasse 3 erlaubte mehr, als die moderne A1-Definition hergibt, und die Erweiterung hält diesen alten Umfang offen.
Wichtig ist, was 79.05 dabei nicht aufhebt. Die Hubraumgrenze von 125 Kubikzentimetern und die Leistungsgrenze von 11 Kilowatt bleiben bestehen. Gelockert wird allein das Verhältnis von Leistung zu Gewicht. Ein Fahrzeug mit 20 Kilowatt wird durch 79.05 nicht fahrbar. Was ein Leichtkraftrad in dieser 125er-Klasse überhaupt technisch ausmacht, erklärt der Beitrag Leichtkraftrad: die Definition hinter der 125er-Grenze.
Das Leistungsgewicht selbst ausrechnen
Hier liegt die Zahl, die dir kein Prospekt nennt und die du trotzdem brauchst. Das Leistungsgewicht ist die Motorleistung in Kilowatt geteilt durch die Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm, und beide Werte stehen in der Übereinstimmungsbescheinigung.
Auf die Bezugsgröße kommt es dabei an. Nimm weder das Gewicht mit Gepäck noch die zulässige Gesamtmasse, denn schon zehn Kilogramm Unterschied verschieben das Ergebnis über die Schwelle. Bei Krafträdern führen die Fahrzeugdaten das Leistungsgewicht in Kilowatt je Kilogramm ohnehin als eigenen Wert, und der ist belastbarer als jede eigene Rechnung.
| Rechnung | Ergebnis | Bedeutung |
|---|---|---|
| 11 kW ÷ 130 kg | 0,085 kW/kg | unter 0,1, normale A1 genügt |
| 11 kW ÷ 110 kg | 0,100 kW/kg | genau 0,1 und damit nicht darüber, normale A1 genügt |
| 11 kW ÷ 95 kg | 0,116 kW/kg | über 0,1, hier zählt 79.05 |
| 8 kW ÷ 75 kg | 0,107 kW/kg | über 0,1 trotz kleiner Leistung |
Die letzte Zeile ist die überraschende. Ein leichtes Fahrzeug mit vergleichsweise kleiner Leistung kann über der Schwelle liegen, während ein schwereres mit voller Leistung darunterbleibt. Gerade bei elektrischen Zweirädern kommt das vor, weil sie oft leichter bauen als ein vergleichbarer Verbrenner.
Für Camper hat diese Rechnung einen doppelten Nutzen. Sie sagt dir, ob deine 79.05 überhaupt gebraucht wird, und sie liefert dir dieselbe Gewichtszahl, die du gleich danach für Heckträger und Achslast brauchst. Ein Fahrzeug, das leicht genug für ein hohes Leistungsgewicht ist, ist meistens auch das transportfreundlichere. Wie viel Gewicht am Heck tatsächlich ankommt, zeigt der Beitrag zum Transport schwerer Zweiräder.
79.03 und 79.04 sind keine Erweiterung
Bei den Zeilen 18 und 19 steht ebenfalls A1 in der Klassenspalte, und genau das führt zu den meisten Fehlschlüssen. Der Eintrag ist aber durch zwei Schlüsselzahlen eingeschränkt, und ihr Wortlaut ist eindeutig. 79.03 heißt „Nur dreirädrige Fahrzeuge“, und 79.04 heißt „Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg“.
Ein normaler zweirädriger Roller fällt unter keine von beiden. Die A1-Zeile im Führerschein sieht in beiden Fällen gleich aus, die Schlüsselzahl daneben macht den Unterschied. Deshalb ist die Frage „Steht A1 drin?“ die falsche Frage.
Eine Entwarnung steckt trotzdem in jeder der drei Zeilen, und sie geht beim Streit um 79.05 regelmäßig unter. Die Klasse AM wird in allen drei Fällen zugeteilt, ohne einschränkende Schlüsselzahl. Wer eine alte Klasse 3 besitzt, darf also unabhängig vom Stichtag ein zweirädriges Kleinkraftrad mit 45 Kilometern pro Stunde fahren, und das ist genau die Fahrzeugklasse, in der die meisten elektrischen Beiboote unterwegs sind. Der Stichtag entscheidet damit allein über den Zugang zur schnelleren A1-Klasse, während dir das 45-km/h-Zweirad in jedem Fall offensteht.
Fällst du in die Zeilen 18 oder 19 und willst trotzdem zweirädrig oberhalb von 45 Kilometern pro Stunde fahren, hast du zwei Wege. Entweder eine reguläre Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2 oder A, oder in Deutschland unter den dortigen Voraussetzungen die Schlüsselzahl 196 zur Klasse B. Was dahintersteckt, steht ausführlich im Beitrag zur Schlüsselzahl B196.
Der reguläre Weg führt dagegen über eine Prüfung, und er gilt europaweit statt nur im Inland. Wie die Motorradklassen aufeinander aufbauen, ordnet die Übersicht zum Führerschein fürs E-Motorrad ein.
Wo du im Kartenführerschein nachsiehst
Der Kartenführerschein beantwortet die Frage in unter einer Minute, wenn du weißt, wohin du schaust. Die erteilten Klassen stehen in Feld 9, die zugehörigen Schlüsselzahlen in Feld 12. Diese beiden Felder gehören zusammen gelesen, weil Feld 9 allein bei umgestellten Altführerscheinen wenig aussagt.
Suche also die Zeile mit A1 und lies die Zahl daneben. Steht dort 79.05, hast du die zweirädrige Berechtigung mit dem erweiterten Leistungsgewicht. Stehen dort 79.03 und 79.04, gilt die A1-Zeile nur für dreirädrige Fahrzeuge und deren Anhängerkombinationen.
Maßgeblich ist dabei das Erteilungsdatum der ursprünglichen Fahrerlaubnis, nicht das Ausstellungsdatum der Plastikkarte. Eine 1978 erteilte Klasse 3 wird nicht dadurch jünger, dass die Karte 2026 gedruckt wurde. Für die DDR führt Anlage 3 eigene Abschnitte mit eigenen Tabellen, für das Saarland eigene Zeilen innerhalb der Haupttabelle, und bei einer Dienstfahrerlaubnis gelten wieder andere Zuordnungen. In all diesen Fällen lohnt die Rückfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde mehr als jede Suchmaschine.
Alte Klasse 3 ist nicht dasselbe wie B196
In Wohnmobilgruppen werden beide Berechtigungen regelmäßig in einen Topf geworfen, und das ist gerade für Reisende die teuerste Verwechslung. Die Schlüsselzahl 196 wird zur Klasse B eingetragen, und die Verordnung sagt zu dieser Berechtigung ausdrücklich, dass sie nur im Inland gilt.
Die A1-Berechtigung aus dem alten Klasse-3-Bestandsschutz ist etwas anderes. Sie ist eine reguläre Fahrerlaubnisklasse mit einer harmonisierten Schlüsselzahl, und harmonisierte Schlüsselzahlen sind europäisch abgestimmt. Die EU-Informationsseite Your Europe hält dazu fest, dass ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein in der gesamten EU verwendet werden kann.
Für ein Wohnmobil, das ohnehin Grenzen überquert, ist das der wichtigste praktische Unterschied zwischen den beiden Wegen. Mit der 196 allein planst du die Beibootnutzung im Ausland anders als mit A1 und 79.05. Ähnlich gelagert ist die Frage beim Mopedauto, bei dem die Klassenfrage ebenfalls vor der Fahrzeugfrage steht.
Was die Klasse A1 heute technisch umfasst
Die Verordnung beschreibt A1 in zwei Spiegelstrichen. Erfasst sind Krafträder mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von bis zu 125 Kubikzentimetern, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht, das 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Dazu kommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern, mit mehr als 50 Kubikzentimetern Hubraum bei einem Verbrennungsmotor oder mehr als 45 Kilometern pro Stunde, und mit einer Leistung von bis zu 15 Kilowatt.
Die zweite Hälfte dieser Definition erklärt, warum 79.03 und 79.04 überhaupt an einer A1-Zeile hängen können. A1 umfasst eben nicht nur Zweiräder, und die Beschränkung auf Dreiräder ist deshalb keine willkürliche Einengung, sondern der Zuschnitt auf die zweite Hälfte der Klasse. Ob die A1-Klasse für deine Reisen überhaupt die richtige ist, klärt die Entscheidung zwischen 45 km/h und A1 am Wohnmobil vor der Modellsuche.
Die Höchstgeschwindigkeit taucht in dieser Definition nicht auf. Manche A1-Fahrzeuge laufen 70 Kilometer pro Stunde, andere deutlich mehr, und keine dieser Zahlen entscheidet über die Klasse. Aus einem schnellen Roller folgt weder A1 noch das Gegenteil, wie auch der Vergleich zwischen Tretroller mit Sitz und Sitzroller zeigt.
Was „125er“ bei einem Elektrofahrzeug heißt
Beim Verbrenner ist der Begriff eindeutig, denn er bezeichnet den Hubraum. Ein Elektromotor hat keinen, und deshalb ist „elektrische 125er“ eine Verkaufsbezeichnung und keine Klassenangabe. Gemeint sind Fahrzeuge, die nach Leistung und Einstufung der A1-Klasse entsprechen.
Bei einem Elektrozweirad tragen deshalb nur zwei der drei A1-Kriterien: die Leistungsgrenze von 11 Kilowatt und das Leistungsgewicht. Die Hubraumgrenze läuft ins Leere. Welche Fahrzeugklasse tatsächlich genehmigt ist, steht in der Übereinstimmungsbescheinigung und in den Fahrzeugpapieren, und dort gehört sie auch nachgelesen.
Vorsicht ist bei der Rückrechnung aus der Geschwindigkeit geboten. Ein Fahrzeug, das 80 Kilometer pro Stunde läuft, ist deswegen weder automatisch A1 noch automatisch etwas Größeres, weil die Unterklassen über Leistung und Hubraum laufen. Maßgeblich ist die eingetragene Leistung, wie sich an der BMW CE 02 nachvollziehen lässt.
Bei Wechselakku-Konzepten kommt hinzu, dass sich das Gewicht je nach Bestückung ändert und damit auch das Leistungsgewicht. Wie das am konkreten Fahrzeug aussieht, steht in den Daten zum Honda CUV e:.
Und bei Baureihen, die dieselbe Karosserie in mehreren Stufen anbieten, entscheidet ohnehin das Typenschild statt des Modellnamens, wie die Übersicht zu Super Soco zeigt.
Erst der Führerschein, dann das Fahrzeug, dann das Wohnmobil
Bei einem normalen Motorradkauf sucht man erst das Modell und klärt dann die Fahrerlaubnis. Beim Beiboot fürs Wohnmobil lohnt die umgekehrte Reihenfolge, weil am Ende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen und jede einzelne den Kauf kippen kann.
Kläre zuerst, welche Zweiradklasse dein Führerschein tatsächlich trägt. Prüfe danach die Grenzen deines Wohnmobils: freie Hinterachslast, Bodenbelastbarkeit der Garage, Türhöhe, Hecküberhang und das zulässige Gesamtgewicht. Suche erst dann nach konkreten Modellen, die in beide Rahmen passen. Steht die Berechtigung fest, kommt das Fahrzeug: welche A1-Modelle wirklich wenig wiegen, sortiert die Baureihen nach dem Gewicht, das am Heck ankommt.
Diese Reihenfolge verhindert den häufigsten Fehlkauf. Ein A1-Roller kann perfekt zur Fahrerlaubnis passen und trotzdem ungeeignet sein, wenn er 130 Kilogramm wiegt und die Hinterachse schon ohne ihn nahe an der Grenze liegt. Umgekehrt kann ein 70-Kilogramm-Fahrzeug ideal transportierbar sein und nur einen Sitzplatz haben, obwohl ihr zu zweit fahren wollt. Willst du beim Gewicht ganz nach unten, nimm auch ein E-Klapprad in die Rechnung.
Ganz ohne Fahrerlaubnisfrage kommt der stehende Tretroller aus, der dafür aber nur kurze Wege abdeckt. Was er am Wohnmobil leistet, steht im Beitrag zum E-Scooter am Wohnmobil.
Was der Umtausch der Papierkarte ändert
Dass der Umtausch nichts wegnimmt, steht ausdrücklich im Gesetz: Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt. Die Karte ist eine Übersetzung und keine Neuerteilung, und deshalb zählt das Datum der ursprünglichen Erteilung.
Interessant wird der Fall, in dem die Übersetzung schiefgeht. Steht bei einer vor dem 1. April 1980 erteilten Klasse 3 keine 79.05 in Feld 12, sondern 79.03, dann ist entweder das hinterlegte Erteilungsdatum falsch oder bei der Übertragung ist etwas verrutscht. Beides lässt sich klären, aber nicht an dem Tag, an dem der neue Roller schon in der Heckgarage steht. Ein Blick auf die Karte kostet eine Minute, die Korrektur eines Übertragungsfehlers dagegen Wochen.
Was auf Auslandsreisen trotzdem gilt
Der Führerschein ist der einfachere Teil der Auslandsfrage, und damit ist sie noch nicht beantwortet.
Anerkannt wird die Fahrerlaubnisklasse, nicht das Verkehrsrecht des Ziellandes. Helmpflicht, Mindestalter, Mitnahme von Passagieren, Zufahrtsbeschränkungen und Tempolimits regelt weiterhin jedes Land für sich, und gerade bei leichten Zweirädern gehen die Regeln spürbar auseinander. Der Führerschein öffnet die Fahrzeugklasse, das Reiseland bestimmt die Regeln darin. Die Übersicht zu fünf Camperländern sammelt länderweise, welche Regeln jenseits der Grenze dazukommen.
Praktisch heißt das: Plane die Fahrerlaubnisfrage einmal und die Landesregeln je Reise. Willst du den Roller am Stellplatz auch laden, findest du die Vorbereitung im Beitrag zum Laden am Campingplatz.
Merksatz: Die Frage ist nicht, ob A1 im Führerschein steht, sondern welche Zahl daneben steht. 79.05 heißt zwei Räder, 79.03 und 79.04 heißen drei.
Häufige Fragen
Darf ich mit alter Klasse 3 einen 125er fahren?
Wenn die westdeutsche Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt wurde, sieht die Umstellungstabelle A1 mit der Schlüsselzahl 79.05 vor, und damit sind zweirädrige Fahrzeuge erfasst. Bei später erteilter Klasse 3 ist die A1-Zeile auf Dreiräder beschränkt.
Was bedeutet die Schlüsselzahl 79.05 genau?
Sie steht für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg. Sie hebt also die Verhältnisgrenze der normalen A1-Definition an, nicht aber die Grenzen von 125 Kubikzentimetern und 11 Kilowatt.
Was heißt 79.03 und 79.04?
79.03 bedeutet „Nur dreirädrige Fahrzeuge“, 79.04 betrifft Kombinationen aus einem dreirädrigen Fahrzeug und einem Anhänger bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse. Ein zweirädriger Roller ist davon nicht erfasst.
Ist A1 mit 79.05 dasselbe wie B196?
Nein. Die Schlüsselzahl 196 erweitert die Klasse B und gilt nach der Verordnung nur im Inland, während A1 eine reguläre Fahrerlaubnisklasse mit einer harmonisierten Schlüsselzahl ist.
Wo finde ich die Schlüsselzahl in meinem Führerschein?
Die Klassen stehen in Feld 9, die zugehörigen Schlüsselzahlen in Feld 12. Lies beide Felder zusammen, weil die Klassenangabe allein bei umgestellten Altführerscheinen nicht aussagekräftig ist.
Mein Führerschein ist von 1985, hilft mir der Stichtag?
Nein. Für Klasse 3, die nach dem 31. März 1980 erteilt wurde, führt die Umstellung zu A1 mit 79.03 und 79.04, und damit bleiben zweirädrige Fahrzeuge außen vor.
Gilt meine A1 mit 79.05 auch im EU-Ausland?
Ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein kann in der gesamten EU verwendet werden, und A1 ist eine europäisch einheitliche Klasse. Helmpflicht, Mindestalter und weitere Verkehrsregeln richten sich trotzdem nach dem Reiseland.
Darf ich mit A1 auch ein elektrisches Zweirad fahren?
Das hängt von der genehmigten Fahrzeugklasse ab und nicht von der Verkaufsbezeichnung. Bei einem Elektrozweirad tragen die Leistungsgrenze und das Leistungsgewicht, während die Hubraumgrenze ins Leere läuft.
Zählt das Datum der Plastikkarte oder das der Ersterteilung?
Das Datum der ursprünglichen Erteilung. Der Kartentausch übersetzt alte Rechte in neue Klassen und erteilt keine neue Fahrerlaubnis, deshalb ändert ein Kartendatum von 2026 nichts an einer Erteilung von 1978.
Darf ich mit altem Klasse 3 wenigstens ein 45-km/h-Moped fahren?
Ja, und zwar unabhängig vom Stichtag. Die Klasse AM wird in allen drei Umstellungszeilen der alten Klasse 3 ohne einschränkende Schlüsselzahl zugeteilt, und AM deckt das zweirädrige Kleinkraftrad bis 45 Kilometer pro Stunde ab.
Einordnung: wo die Regeln stehen
Die Zeilennummern, Schlüsselzahlen und Wortlaute oben stammen aus der Fahrerlaubnis-Verordnung und wurden am Normtext gegengelesen. Hier steht, welcher Punkt aus welcher Fundstelle kommt.
Umstellung der alten Klasse 3
- Anlage 3 FeV, Abschnitt A Nummer I (Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998), laufende Nummer 17: Klasse 3, erteilt „vor dem 1.4.80″, neue Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L; Schlüsselzahlen unter anderem „C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06″. Die Abschnittsangabe ist nötig, weil Abschnitt A Nummer II eine eigene laufende Nummer 17 hat. Fundstelle: gesetze-im-internet.de, Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 3. Geprüft am 22.09.2026.
- Laufende Nummer 18: Klasse 3, „nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89″, Schlüsselzahlen „A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04″. Laufende Nummer 19: „nach dem 31.12.88″, ebenfalls „A1 79.03, A1 79.04″. Geprüft am 22.09.2026.
- Die Klasse A trägt in allen drei Zeilen 79.03 und 79.04. Der Unterschied zwischen den Zeilen liegt allein bei A1.
- Weitere Zeilen derselben Tabelle mit 79.05, am Abzug nachgezählt: Klasse 1 beschränkt auf Leichtkrafträder, lfd. Nr. 7, „nach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86″ — ein Zeitfenster, keine bloße Obergrenze. Klasse 1 b trägt 79.05 in beiden Zeilen, lfd. Nr. 8 „vor dem 1.1.89″ und lfd. Nr. 9 „nach dem 31.12.88″; dort gibt es also gar keinen Stichtag. Dazu Klasse 2 vor dem 1.4.80 (lfd. Nr. 12) und Klasse 4 vor dem 1.4.80 (lfd. Nr. 22). Für die DDR enthält Anlage 3 eigene Abschnitte, für das Saarland eigene Zeilen innerhalb derselben Tabelle.
Wortlaut der Schlüsselzahlen
- Anlage 9 FeV, Nummer 79.05: „Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg“. Fundstelle: FeV, Anlage 9. Geprüft am 22.09.2026.
- Nummer 79.03: „Nur dreirädrige Fahrzeuge“. Nummer 79.04: „Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg“. Geprüft am 22.09.2026.
- Dass 79.05 die Grenzen von 125 Kubikzentimetern und 11 Kilowatt unberührt lässt, folgt daraus, dass die Schlüsselzahl ausdrücklich nur das Leistungsgewicht benennt und im Übrigen an die Klasse A1 anknüpft. Das ist die Lesart des Wortlauts, keine gesonderte Regelung.
Die Klasse A1 in der Verordnung
- § 6 FeV, amtliche Überschrift „Einteilung der Fahrerlaubnisklassen“, zur Klasse A1 wörtlich: „Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt“ sowie „dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW“. Fundstelle: FeV, § 6. Geprüft am 22.09.2026.
- § 6 FeV erteilt die Klasse AM unter anderem für „leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013″. Dass diese Klasse bei 45 Kilometern pro Stunde endet, folgt aus der Fahrzeugklasse selbst; § 2 Nummer 11 FZV beschreibt das Kleinkraftrad entsprechend über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Geprüft am 22.09.2026.
- § 6 Absatz 6 FeV ist die Grundlage des Bestandsschutzes: „Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen …“; Satz 2 regelt den Antrag auf Umstellung. Anlage 3 trägt entsprechend den Zusatz „(zu § 6 Absatz 6)“. Geprüft am 22.09.2026.
- Das Mindestalter steht in § 10 FeV, nicht in § 6.
- Die Rechenbeispiele zum Leistungsgewicht in der Tabelle dieses Beitrags sind Anwendungen der Formel Leistung geteilt durch Masse, keine Herstellerangaben und keine Aussage über ein bestimmtes Modell.
- Welche Masse gemeint ist, sagt die Norm nicht. Weder § 6 FeV noch Anlage 9 definieren das „Gewicht“ im Verhältnis Leistung zu Gewicht. Die Masse in fahrbereitem Zustand als Bezugsgröße zu nehmen ist die übliche und naheliegende Lesart, aber Auslegung und nicht Wortlaut. Belastbarer als jede eigene Rechnung ist der eingetragene Wert: § 6 Absatz 8 Nummer 7 Buchstabe d FZV führt unter den Fahrzeugdaten ausdrücklich „bei Krafträdern das Leistungsgewicht in Kilowatt/Kilogramm“. Geprüft am 22.09.2026.
Schlüsselzahl 196 und Inlandsgeltung
- § 6b FeV trägt die Regelung zur Schlüsselzahl 196 bei der Klasse B. Absatz 1 Satz 4 lautet: „Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.“ Fundstelle: FeV, § 6b. Geprüft am 22.09.2026.
- Anlage 9 FeV trennt die Listen selbst: 79.05 steht unter „I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union“, die 196 unter „II. nationale Schlüsselzahlen“. Die Vorbemerkung A sagt dazu wörtlich: „Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.“ Das ist ein zweiter Beleg neben § 6b Absatz 1 Satz 4. Dieselbe Vorbemerkung nennt Feld 12 als Eintragungsort der Schlüsselzahlen. Geprüft am 22.09.2026.
- Eine Vorschrift „§ 6e FeV“ gibt es nicht; die Regelung steht in § 6b.
Anerkennung im EU-Ausland
- Die EU-Informationsseite Your Europe hält fest, dass ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein in der gesamten EU verwendet werden kann, und beschreibt das seit 2013 einheitliche Kartenformat. Stand der Seite laut eigener Angabe: zuletzt überprüft am 12.06.2026. Fundstelle: europa.eu, Your Europe, Führerschein und Versicherung. Abgerufen am 22.09.2026.
- Anerkannt wird die Fahrerlaubnisklasse. Verkehrsregeln, Helmpflicht, Mindestalter und Zufahrtsbeschränkungen bleiben nationales Recht des Reiselandes.
Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Eintragungen in deinem Führerschein, die Auskunft deiner Fahrerlaubnisbehörde, die Angaben in den Fahrzeugpapieren und die Freigaben von Fahrzeug-, Aufbau- und Trägerhersteller. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).
