Wissen · Technik und Regeln
Euro 7 — was die Verordnung wirklich verlangt
Fast jeder Text zum Thema nennt einen Termin, eine Abgasnorm und eine Batteriezahl. Im Verordnungstext stehen zwei Termine, vier eigens definierte Emissionsquellen und eine Tabelle, die leer geblieben ist. Wir haben den Volltext gelesen und Zeile für Zeile nachgezählt.
Kurz gesagt: Euro 7 gilt ab dem 29. November 2026 für neue Fahrzeugtypen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen, aber erst ab dem 29. November 2027 für jedes neu gebaute Fahrzeug dieser Klassen. Erfasst sind neben dem Abgas auch Bremsen, Reifen, Kurbelgehäuse und Verdunstung, weshalb die Regeln auch ein Elektroauto treffen. Die Batterie eines Pkw muss nach fünf Jahren noch 80 Prozent ihrer Energie liefern, nach acht Jahren noch 72 Prozent. Für die Reichweite steht dagegen bis heute kein einziger Wert in der Tabelle.
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Zwei Termine, ein Jahr Abstand
„Ab Ende 2026 gilt Euro 7“ — dieser Satz steht in unzähligen Beiträgen, und er ist die halbe Wahrheit. Der Verordnungstext nennt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zwei Zeitpunkte, und zwischen ihnen liegt genau ein Jahr. Der erste, der 29. November 2026, betrifft neue Fahrzeugtypen. Der zweite, der 29. November 2027, betrifft Neufahrzeuge. Wer den Unterschied überliest, rechnet mit einem Modelljahr, das es so nicht gibt.
Ein Fahrzeugtyp ist die genehmigte Bauart, nicht das Auto in der Einfahrt. Bekommt eine Baureihe ab dem ersten Termin eine neue Genehmigung, muss sie die neuen Anforderungen erfüllen. Eine Baureihe, die schon vorher genehmigt wurde, darf danach noch ein Jahr lang unverändert weitergebaut und verkauft werden. Erst ab dem zweiten Termin muss jedes neu zugelassene Fahrzeug dieser Klassen die Anforderungen erfüllen. Genau hier fängt der praktische Unterschied an: Im Jahr dazwischen stehen zwei Rechtsstände nebeneinander im Schauraum.
Für Busse, Lastwagen und die schweren Anhängerklassen liegen beide Termine später, nämlich beim 29. Mai 2028 für neue Typen und beim 29. Mai 2029 für Neufahrzeuge. Reifen haben ihre eigene Uhr, und die läuft nach Reifenklasse getrennt. Kleine Hersteller bekommen zusätzlich Zeit, und dazu kommt eine Regel, die noch länger nachwirkt: Die alte Pkw-Abgasverordnung wird nicht 2026 aufgehoben, sondern zum 1. Juli 2030. Die Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge folgen erst ein Jahr später.
| Wen es betrifft | Neue Fahrzeugtypen | Neufahrzeuge |
|---|---|---|
| Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (M1, N1) | 29. November 2026 | 29. November 2027 |
| Busse, Lkw, schwere Anhänger (M2, M3, N2, N3, O3, O4) | 29. Mai 2028 | 29. Mai 2029 |
| Reifen der Klasse C1 (Pkw-Reifen) | 1. Juli 2028 | Abverkauf bis 30. Juni 2032 |
| Reifen der Klasse C2 | 1. April 2030 | Abverkauf bis 31. März 2034 |
| Reifen der Klasse C3 | 1. April 2032 | Abverkauf bis 31. März 2036 |
| Kleinserienhersteller, Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | — | 1. Juli 2030 |
Merke: Der 29. November 2026 ist der Termin für die Bauart, der 29. November 2027 der Termin für das einzelne Auto. Und die alte Pkw-Abgasverordnung verschwindet erst zum 1. Juli 2030 — nicht mit dem ersten Euro-7-Termin.
Euro 7 hört nicht am Auspuff auf
Der eigentliche Bruch zu Euro 6 steht nicht bei den Abgaswerten. Er steht in der Begriffsliste, und zwar in einem einzigen Halbsatz: Zu den Emissionen gehören jetzt auch die Nicht-Abgasemissionen, und das sind Verdunstung, Reifenabrieb und Bremsemissionen. Damit ist die Norm zum ersten Mal nicht mehr nur eine Abgasnorm. Sie greift dort ein, wo bisher gar nicht gemessen wurde. Wer weiter von einer reinen Abgasnorm spricht, beschreibt Euro 6.
Bremspartikel sind der Teil, der die meisten überrascht, denn geprüft wurde an einer Bremsanlage bisher die Wirkung und nicht der Abrieb. Gemeint sind die Partikel, die das Bremssystem beim Verzögern abgibt — Staub von Scheibe und Belag, nicht aus dem Rohr. Für den Reifen gilt derselbe Gedanke: erfasst wird die Masse an Material, die sich beim Abnutzen löst und in die Umwelt gelangt. Dazu kommen die Kurbelgehäuseemissionen, die der Verordnungstext den Abgasemissionen ausdrücklich zurechnet, und die Verdunstungsemissionen aus dem Kraftstoffsystem. Vier Quellen also, und der Text definiert jede von ihnen eigens.
Der Grund dafür ist eine Verschiebung, die die Begründung der Verordnung offen benennt. Reifen gelten dort als größte Quelle von Mikroplastik in der Umwelt. Und weil die Abgaspartikel mit jeder elektrischen Zulassung weiter zurückgehen, soll der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen Partikeln aus dem Straßenverkehr bis 2050 auf bis zu 90 Prozent steigen. Diese Zahl stammt aus der Folgenabschätzung zum Verordnungsvorschlag und ist eine Schätzung, kein Messwert. Sie erklärt aber, warum Bremsen und Reifen überhaupt in den Text gekommen sind.
Warum es auch das Elektroauto trifft
Ein reines Elektroauto hat keinen Auspuff. Nach der alten Logik hätte es mit einer Abgasnorm also nichts zu tun. Genau das ändert sich. Bremsen und Reifen nutzt es ab wie jedes andere Auto. Für Bremspartikel nennt die Verordnung deshalb Grenzwerte, die nach Antriebsart getrennt sind — und das Elektroauto steht dort nicht außen vor, sondern bekommt den strengsten Wert. Bis Ende 2029 sind es 3 Milligramm pro Kilometer und Fahrzeug, während Verbrenner, Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge bei 7 Milligramm liegen. In dieser Sammelzeile steckt auch der Vollhybrid, der keine eigene Zeile bekommt.
Der strengere Wert ist keine Schikane, sondern folgt der Technik, die auch bei Umbauten am Elektroauto Rekuperation und Bremsregelung zusammenbindet. Ein Elektroauto verzögert einen großen Teil der Zeit über den Motor und lädt dabei zurück, weshalb die Reibbremse seltener zupackt und weniger Staub erzeugt. Wer bei den leichten Nutzfahrzeugen in die schwerste Gruppe fällt, bekommt etwas mehr Luft: dort gelten 5 Milligramm für das Elektrofahrzeug und 11 Milligramm für die übrigen Antriebe. Ab 2035 sieht der Text dann einen einheitlichen Wert von 3 Milligramm pro Kilometer für alle Antriebsarten bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen vor. Im Alltag heißt das: Der Vorsprung des Elektroautos bei diesem Punkt ist befristet.
Und es kommt ein zweiter Block dazu, den man bei einem Auto ohne Motorgeräusch erst nicht erwartet. Euro 7 regelt für Fahrzeuge mit Antriebsbatterie, wie lange diese Batterie halten muss. Das ist der Teil, der im Namen der Verordnung sogar mitsteht — sie heißt im amtlichen Titel Verordnung über die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien. Ein Elektroauto ist damit nicht am Rand der Norm, sondern in ihrem Zentrum, und der Plug-in-Hybrid steht in derselben Tabellenzeile.
| Bremspartikel bis 31.12.2029, Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Grenzwert je Fahrzeug |
|---|---|
| Reines Elektrofahrzeug | 3 mg/km |
| Plug-in-Hybrid | 7 mg/km |
| Hybrid ohne externes Laden | 7 mg/km |
| Brennstoffzelle und Brennstoffzellen-Hybrid | 7 mg/km |
| Reiner Verbrenner | 7 mg/km |
| Schwerste Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge | 5 mg/km elektrisch, sonst 11 mg/km |
Wer erfasst ist — und wer ausdrücklich nicht
Der Anwendungsbereich ist kurz und deshalb belastbar. Erfasst sind Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie Anhänger der Klassen O3 und O4. Dazu kommen die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und die Reifenklassen C1, C2 und C3. Eine einzige Ausnahme steht im selben Satz: Eisreifen sind ausgenommen. Mehrstufig gebaute Fahrzeuge, also etwa der Aufbau auf einem Fahrgestell, sind ausdrücklich mit erfasst. Welche Klasse dein Fahrzeug hat, steht verbindlich in der Übereinstimmungsbescheinigung.
Was in dieser Liste fehlt, ist genauso wichtig. Motorräder, Roller, Leichtkrafträder und die übrigen Fahrzeuge der L-Klassen kommen im ganzen Verordnungstext nicht vor. Wir haben den Volltext daraufhin durchsucht: Die Wörter Motorrad, Kraftrad und Klasse L stehen dort null Mal, und auch die Verordnung, die diese Klassen ordnet, wird an keiner Stelle genannt. Für Zweiräder ändert Euro 7 also nichts; ihre Emissionsüberwachung läuft weiter über die OBD-Stufen der europäischen L-Verordnung. Wer eine Meldung liest, nach der Euro 7 das Motorrad betrifft, sollte sie am Anwendungsbereich prüfen und nicht an der Schlagzeile.
Ein Sonderfall lohnt den Blick, weil er in Zulassungspapieren auftaucht. Ein Fahrzeug der Klasse N2 zwischen 3,5 und 5 Tonnen, das aus einem Typ der leichten Klasse konstruiert wurde, kann auf Antrag als leichtes Nutzfahrzeug genehmigt werden. Es trägt dann eine eigene Bezeichnung, dazu gleich mehr. Und Kleinserienhersteller haben eigene Regeln, wobei der Text die Grenze klar zieht: unter 10.000 neuen Pkw oder unter 22.000 leichten Nutzfahrzeugen pro Kalenderjahr in der Union.
Die Zahlen, die schon feststehen
Bei den Abgaswerten für Pkw ist die Verordnung überraschend unspektakulär. Für einen Benziner der Klasse M1 stehen 1.000 Milligramm Kohlenmonoxid, 100 Milligramm Kohlenwasserstoffe und 60 Milligramm Stickoxide pro Kilometer, für einen Diesel 500 Milligramm Kohlenmonoxid und 80 Milligramm Stickoxide. Die Partikelmasse liegt bei 4,5 Milligramm pro Kilometer, die Partikelzahl bei 6 mal 10 hoch 11 pro Kilometer — bei beiden Kraftstoffarten gleich. Für Benzinfahrzeuge kommt ein Grenzwert für Verdunstungsemissionen von 1,5 Gramm je Prüfung hinzu. Wer eine Verzehnfachung der Strenge erwartet hat, findet sie in diesen Tabellen nicht, und ein Auto mit Brennstoffzelle kommt darin gar nicht vor.
Interessanter ist, wie gemessen wird. Für die Laborprüfung verweist der Text auf den weltweit harmonisierten Prüfzyklus in seiner vierphasigen Fassung, für die Straßenmessung auf eine eigene UN-Regelung. Bei den Bremsen kommt eine globale technische Regelung der Vereinten Nationen zum Zug, beim Reifenabrieb sollen die Prüfmethoden aus derselben Arbeitsgruppe stammen. Und es gibt eine Rechenregel, die man kennen sollte: Wird unter erweiterten Fahrbedingungen geprüft, werden die Emissionen durch einen dafür vorgesehenen Teiler geteilt. Die Grenzwerte allein sagen also noch nicht, was ein Fahrzeug auf der Straße abgeben darf.
Bei den schweren Klassen wird nicht je Kilometer, sondern je Kilowattstunde gerechnet. Dort stehen 200 Milligramm Stickoxide im Prüfzyklus und 260 Milligramm im praktischen Fahrbetrieb, dazu Werte für Ammoniak, Methan und Lachgas. Das ist ein anderes Bezugssystem, und deshalb lassen sich Pkw- und Lkw-Zahlen nicht nebeneinanderlegen. Ein Vergleich, der beides in eine Spalte schreibt, vergleicht Milligramm pro Kilometer mit Milligramm pro Kilowattstunde.
Die Batterie muss 80 Prozent liefern
Der Teil, der Käufer am direktesten betrifft, ist die Batterie. Euro 7 legt Mindestleistungsanforderungen fest, und sie sind nach Fahrzeugklasse getrennt. Bei einem Pkw muss die Antriebsbatterie bis fünf Jahre oder 100.000 Kilometer noch 80 Prozent ihrer Energie bereitstellen, je nachdem, was zuerst eintritt. Danach, bis acht Jahre oder 160.000 Kilometer, sind es 72 Prozent. Bei einem leichten Nutzfahrzeug liegen die Werte tiefer, nämlich bei 75 und 67 Prozent. Für einen Mildhybrid trägt diese Zeile dagegen keinen Wert.
Wichtig ist, worauf sich diese Prozentangaben beziehen. Gemessen wird der Alterungszustand, also der Zustand einer bestimmten Leistungskennzahl im Verhältnis zu dem Wert, der bei der Zertifizierung oder im Neuzustand ermittelt wurde. Und die Werte gelten für Plug-in-Hybride genauso wie für reine Elektrofahrzeuge — beide Zeilen der Tabelle tragen dieselben Zahlen. Was dabei oft vergessen wird: Diese Anforderung ist keine Garantie des Herstellers gegenüber dem Käufer, sondern eine Bedingung der Typgenehmigung. Sie wird über Prüfungen zur Übereinstimmung im Betrieb kontrolliert, nicht über einen Anspruch am Servicetresen.
Damit die Zahl überhaupt prüfbar bleibt, verlangt der Text eine Einrichtung im Fahrzeug, die den Alterungszustand der Antriebsbatterie überwacht. Diese Daten müssen nach außen übertragbar sein, und sie müssen dem Nutzer zur Verfügung stehen, bei Bedarf auch im Fahrzeug angezeigt. Was eine elektronische Batterieakte an Feldern tragen muss, regelt daneben das Batterierecht. Für die schweren Klassen steht die Tabelle dagegen ohne Werte da. Sie nennt die Zeilen für Plug-in-Hybrid und Elektrofahrzeug und die Spalten für Haupt- und zusätzliche Lebensdauer, ohne eine einzige Prozentzahl einzutragen. Der Bus und der Lastwagen sind bei diesem Punkt also noch nicht geregelt.
| Mindestleistung der Antriebsbatterie | bis 5 Jahre / 100.000 km | 5 bis 8 Jahre / 160.000 km | zusätzliche Lebensdauer |
|---|---|---|---|
| Pkw (M1), Batterieenergie | 80 % | 72 % | kein Wert im Text |
| Pkw (M1), Reichweite | kein Wert im Text | kein Wert im Text | kein Wert im Text |
| Leichtes Nutzfahrzeug (N1), Batterieenergie | 75 % | 67 % | kein Wert im Text |
| Leichtes Nutzfahrzeug (N1), Reichweite | kein Wert im Text | kein Wert im Text | kein Wert im Text |
| Bus und Lkw (M2, M3, N2, N3) | Tabelle vorhanden, kein einziger Wert eingetragen | ||
Die leere Tabelle: bei der Reichweite steht nichts
Hier liegt der eigentliche Befund. Die Tabelle für die Batterie hat zwei Hälften: eine für die Batterieenergie und eine für die Reichweite. Die erste Hälfte trägt die 80 und die 72 Prozent. Die zweite ist vollständig aufgebaut — mit Überschrift, mit allen drei Spaltenköpfen, mit den Zeilen für Plug-in-Hybrid und Elektrofahrzeug — und enthält keinen einzigen Wert. Für die Reichweite verlangt Euro 7 heute also nichts.
Dass das kein Darstellungsfehler ist, haben wir eigens geprüft. Bei Rechtstexten der Union kommt es vor, dass Formeln und Zahlen im Dokument als eingebettete Bilder liegen und im Textabzug schlicht fehlen. In diesem Fall trifft das nicht zu: Der abgerufene Volltext der Verordnung enthält null eingebettete Grafiken. Die Felder sind nicht versteckt, sie sind leer. Und der Text sagt selbst, wie sie gefüllt werden sollen, nämlich über einen später zu erlassenden Rechtsakt.
Dazu gibt es einen festen Termin, und der lohnt sich zu merken. Bis zum 31. Dezember 2027 muss die Kommission einen Bericht über die Dauerhaltbarkeit von Batterien vorlegen, der den Stand der Technik prüft und als Grundlage für eine Überprüfung der Mindestleistungsanforderungen dient. In diesem Bericht soll unter anderem bewertet werden, ob Anforderungen für bis zu mindestens zehn Jahre oder 200.000 Kilometer angemessen sind. Der heutige Stand ist damit ausdrücklich ein Zwischenstand. Wer die 80 Prozent für das letzte Wort hält, hat den Absatz danach nicht gelesen.
Die 80 und 72 Prozent gelten für die Energie der Batterie, nicht für die Reichweite. Das ist der häufigste Fehler in Texten zum Thema. Für die Reichweite steht in der Tabelle bis heute keine Zahl.
Wo Euro 7 sonst noch Lücken lässt
Die leere Reichweitentabelle ist kein Einzelfall, und das macht sie erst richtig interessant. Wir haben die Wertetabellen des Verordnungstexts durchgesehen, und mehrere von ihnen sind ganz oder teilweise unbefüllt. Beim Reifenabrieb nennt der Text die drei Reifenklassen und trennt sogar zwischen Normalreifen, Winterreifen und Spezialreifen — Grenzwerte stehen dort keine. Bei den Bremspartikeln ab 2030 sind gleich mehrere Tabellen bis auf die Kopfzeilen leer, und selbst in der Tabelle für 2035 fehlt die Angabe zur Partikelzahl. Euro 7 setzt also an mehreren Stellen erst den Rahmen und lässt die Zahl offen. Am deutlichsten zeigt sich das bei der Grenzwerttabelle für den Reifenabrieb, die leer geblieben ist.
Für den Reifenabrieb steht in der Begründung sogar, was passieren soll, wenn sich international nichts bewegt. Kommen bis zu bestimmten Stichtagen keine einheitlichen internationalen Grenzwerte zustande, soll die Kommission selbst einen Rechtsakt erlassen. Als Ziel nennt der Text, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 Prozent zu verringern. Für Bremspartikel läuft es ähnlich, mit einem eigenen Bericht bis Ende 2027. Und selbst bei den Schadstoffen ist eine Lücke ausdrücklich offengehalten: Bis Ende 2027 prüft die Kommission, ob für Busse und Lastwagen ein eigener Grenzwert für Formaldehyd angemessen ist, und stützt sich dabei auf die erwartete Nutzung von Kraftstoffen, die diese Emissionen ansteigen lassen würden. Und das hat Folgen für jeden, der heute über Euro 7 schreibt: Ein Teil der Norm ist noch nicht geschrieben.
Das ist keine Schwäche der Verordnung, sondern ihr Bauprinzip. Sie bindet sich an Prüfverfahren, die in internationalen Gremien entstehen, und wartet mit der Zahl, bis das Verfahren steht. Für dich als Leser heißt das zwei Dinge. Erstens ist jede konkrete Angabe zu Reifenabrieb heute eine Prognose, keine Vorschrift. Zweitens sollte jede Quelle, die dir eine solche Zahl nennt, sagen können, aus welchem Rechtsakt sie kommt.
Acht Jahre sind erst die halbe Strecke
Euro 7 verlangt nicht, dass ein Fahrzeug bei der Genehmigung sauber ist. Es verlangt, dass es über eine festgelegte Lebensdauer sauber bleibt. Für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und kleine Busse ist die Hauptlebensdauer mit 160.000 Kilometern oder acht Jahren angesetzt, je nachdem, was zuerst eintritt. Danach beginnt eine zusätzliche Lebensdauer, die bis 200.000 Kilometer oder zehn Jahre reicht. Bei schweren Lastwagen und großen Bussen sind es 700.000 Kilometer oder zwölf Jahre, danach bis 875.000 Kilometer oder fünfzehn Jahre.
Diese Verlängerung ist eine der wirksamsten Änderungen des ganzen Textes, auch wenn sie technisch unauffällig klingt. Die Begründung sagt offen, worum es geht: Bisherige Vorschriften verlangten die Einhaltung für einen Zeitraum, der der durchschnittlichen Lebensdauer der Fahrzeuge nicht entsprach. Ein Fahrzeug, dessen Abgasreinigung nach sechs Jahren nachlässt, war damit formal in Ordnung. Genau das soll die verlängerte Pflicht abstellen.
Für die zusätzliche Lebensdauer gibt es eine Erleichterung, und sie ist bemerkenswert klein. Die Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe werden dort mit einem Faktor von 1,2 angepasst — also um zwanzig Prozent gelockert, nicht um das Doppelte. Wer ein Auto mit hoher Laufleistung fährt, hat davon mittelbar etwas: Die Bauteile müssen von Anfang an für diese Strecke ausgelegt sein. Und weil dieselben Anforderungen unabhängig von Kraftstoff oder Energiequelle gelten, betrifft das den Verbrenner und das Elektroauto gleichermaßen.
| Fahrzeuggruppe | Hauptlebensdauer | Zusätzliche Lebensdauer |
|---|---|---|
| Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, kleine Busse (M1, N1, M2) | 160.000 km oder 8 Jahre | bis 200.000 km oder 10 Jahre |
| Mittlere Lkw und Busse (N2, N3 bis 16 t; M3 bis 7,5 t) | 300.000 km oder 8 Jahre | bis 375.000 km oder 10 Jahre |
| Schwere Lkw und Busse (N3 über 16 t; M3 über 7,5 t) | 700.000 km oder 12 Jahre | bis 875.000 km oder 15 Jahre |
Das Auto meldet sich künftig selbst
Bisher kennt man die Bordelektronik vor allem als Diagnosesystem, das Fehler speichert und in der Werkstatt ausgelesen wird. Euro 7 stellt daneben ein zweites System, und der Unterschied ist grundlegend. Das Diagnosesystem sucht Fehlfunktionen, weshalb ein leerer Fehlerspeicher wenig über den Zustand beweist. Das neue Überwachungssystem misst die Abgasemissionen im Betrieb, stellt fest, wenn die zulässigen Werte überschritten werden, und gibt diese Information zusammen mit dem Alterungszustand nach außen. Es beobachtet also nicht Bauteile, sondern das Ergebnis.
Die Schwelle steht im Text: Das System muss eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte um das Zweieinhalbfache oder mehr erkennen. Bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen überwacht es Stickoxide und Partikel, bei Bussen und Lastwagen zusätzlich Ammoniak. Bei einer erheblichen Überschreitung löst es eine Fahrerwarnung aus, darf die begonnene Fahrt aber nicht verhindern — ausdrücklich, um eine Gefährdung im Verkehr zu vermeiden. Die Daten gehen über die Diagnoseschnittstelle heraus, ausdrücklich auch für die Hauptuntersuchung und für technische Kontrollen unterwegs, und zusätzlich drahtlos und anonym zur Überwachung ganzer Fahrzeugtypen.
Damit verschiebt sich, wo ein Emissionsproblem auffällt. Heute fällt es bei der Prüfung auf dem Prüfstand auf oder gar nicht. Künftig meldet es das Fahrzeug selbst, im Betrieb, an mehrere Adressen. Der Text verlangt außerdem, dass diese Systeme über die gesamte Nutzungsdauer nicht deaktiviert werden können, und er zieht die Verbrauchsmessung und die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe in dieselbe Pflicht mit ein. Genau dieser Satz ist die Brücke zum nächsten Abschnitt.
Was Euro 7 für Software- und Abgaseingriffe bedeutet
Wer sich mit Kennfeldern, Steuergeräten und Abgasanlagen beschäftigt, findet dieses Feld in unseren Beiträgen zu Motor, Abgas und Software am Auto gebündelt. In Euro 7 steht dazu mehr als in jeder Abgasnorm davor. Der Text definiert zwei Begriffe getrennt und benutzt sie durchgehend. Eine Manipulationseinrichtung ist ein Konstruktionselement, mit dem ein Fahrzeug im Fahrbetrieb die Anforderungen nicht erfüllt, während es bei der vorgeschriebenen Prüfung konform erscheint — oder mit dem Daten zu Sensoren, Verbrauch, Reichweite oder Batteriedauerhaltbarkeit verändert werden. Eine Manipulationsstrategie ist dasselbe, nur als Strategie statt als Bauteil. Beides darf ein Hersteller weder konzipieren noch bauen noch montieren.
Der weitere Begriff heißt im Text unbefugte Eingriffe, und seine Definition ist ungewöhnlich breit. Erfasst ist die Deaktivierung oder Modifizierung des Motors oder Elektromotors, der emissionsmindernden Einrichtungen, des Antriebssystems, der Antriebsbatterie, des Kilometerzählers sowie der Verbrauchs-, Diagnose- und Überwachungssysteme. Ausdrücklich mitgenannt sind die Software und andere logische Steuerelemente dieser Systeme und ihre Daten. Ein reiner Softwareeingriff ist damit kein Randfall, sondern der Regelfall der Definition, während eine Zusatzbox außerhalb des Steuergeräts ansetzt. Voraussetzung bleibt, dass der Eingriff dazu führt, dass das Fahrzeug die Verordnung nicht mehr erfüllt.
Und die Verordnung adressiert nicht nur Hersteller. Ein eigener Absatz verbietet Wirtschaftsakteuren und unabhängigen Marktteilnehmern, unbefugte Eingriffe an Fahrzeugen und ihren Systemen vorzunehmen. Parallel dazu ändert Euro 7 die Sanktionsvorschrift des allgemeinen Genehmigungsrechts: Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen vorsehen, und die Manipulation des Fahrzeugs und seiner Systeme wird dort ausdrücklich als zu sanktionierender Verstoß aufgeführt — für Wirtschaftsakteure und in einem eigenen Absatz auch für unabhängige Marktteilnehmer. Was daraus im Einzelfall folgt, entscheidet nationales Recht und keine Verordnung.
Auf der technischen Seite zieht der Text die Schrauben noch etwas anders an. Hersteller müssen Fahrzeuge so bauen, dass Schwachstellen möglichst klein bleiben, die zu Manipulationen führen können — aufgezählt sind unter anderem Motor und Motorsteuergeräte, Antriebsbatterie und Batteriemanagement, Kilometerzähler, Emissionsminderungssystem, Elektromotor mit seinen Steuergeräten sowie die Diagnose- und Überwachungssysteme. Wird eine solche Schwachstelle entdeckt, müssen sie sie beseitigen, ausdrücklich auch per Softwareaktualisierung. Dazu kommt die Pflicht, emissionsbezogene Daten mit Maßnahmen nach der einschlägigen UN-Regelung zur Cybersicherheit zu übertragen. Der Weg über eine offene Schnittstelle wird damit technisch enger, unabhängig von jeder Rechtsfrage.
Was du daraus mitnehmen kannst: Euro 7 fasst Software ausdrücklich mit. Die Definition der unbefugten Eingriffe nennt Software und logische Steuerelemente in einem Atemzug mit Motor und Abgasanlage. Eine geänderte Datei verstellt tatsächlich Ladedruck, Einspritzung und Abgasnachbehandlung zugleich. Dieser Beitrag ordnet die Verordnung ein und ist keine Rechtsberatung.
Ersatzteile, freie Werkstätten und ein Riegel ab Ende 2026
Ein Schutz gegen Manipulation kann leicht zum Schutz gegen Wettbewerb werden. Diese Gefahr sieht die Verordnung selbst und baut eine Gegenklausel ein. Hersteller dürfen den Zugang zu Informationen, Werkzeugen und Verfahren nicht mit der Begründung des Manipulationsschutzes verweigern, wenn dieser Zugang für Entwicklung, Einbau und Aktivierung kompatibler Ersatzteile für den Anschlussmarkt gebraucht wird. Voraussetzung ist, dass die Teile die technischen Anforderungen des Herstellers erfüllen. Verweigern darf er nur, wenn er nachweist, dass das Zurückhalten ein verhältnismäßiges Mittel gegen konkrete Manipulationsbedenken ist.
Die Begründung des Rechtsakts ist an dieser Stelle noch deutlicher. Damit Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigen, soll die Verordnung unabhängigen Marktteilnehmern ermöglichen, Ersatzteile für den Sekundärmarkt zu entwickeln, zu vertreiben, einzubauen und zu aktivieren. Das ist ein bemerkenswerter Doppelschritt: Derselbe Rechtsakt, der Manipulation sanktioniert, sichert dem freien Ersatzteilmarkt seinen Zugang. Beide Sätze stehen nicht im Widerspruch, weil sie Verschiedenes betreffen — das eine ist der Eingriff, das andere die Reparatur.
Praktisch wichtiger ist eine andere Regel, und sie wirkt früher als viele erwarten. Sie unterscheidet zwischen Verkauf, Einbau und Nutzung als drei getrennten Vorgängen. Ab dem 29. November 2026 untersagen die Mitgliedstaaten Verkauf und Einbau eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, die für ein nach Euro 7 genehmigtes Fahrzeug bestimmt ist, wenn dafür keine Genehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde. Für die schweren Klassen und die Anhänger gilt dasselbe ab dem 29. Mai 2028. Im Alltag heißt das: Sobald ein Fahrzeug nach der neuen Norm genehmigt ist, braucht auch das Teil dafür die neue Genehmigung. Bei den Reifen gibt es dazu Abverkaufsfristen, die im Text mit eigenen Daten stehen.
Euro 7G, Euro 7ext und Euro 7Gext
Ein Fahrzeug, das die Anforderungen über die festgelegte Lebensdauer erfüllt, ist nach dem Text als Fahrzeug mit Euro 7 zu bezeichnen. Daneben stehen drei Zusatzbezeichnungen, die kaum jemand kennt, und sie stehen in einem Artikel mit der Überschrift Optionen der Hersteller. Die bekannteste davon ist Euro 7G. Sie ist für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor vorgesehen, die mit Geofencing ausgerüstet sind, also mit einer Technik, die den Verbrennungsmotor in einem bestimmten geografischen Gebiet gar nicht erst laufen lässt.
Damit diese Technik nicht ins Leere läuft, verlangt der Text ein Warnsystem mit einer harten Folge. Es muss den Nutzer informieren, wenn die Antriebsbatterien fast leer sind. Und es muss das Anhalten des Fahrzeugs bewirken, wenn nicht innerhalb von fünf Kilometern ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb geladen wird. Die Anwendung ist bei der Genehmigung nachzuweisen und über die Lebensdauer des Fahrzeugs nachzuprüfen. Das ist die einzige Stelle der Verordnung, an der eine Technik das Fahrzeug selbst zum Stehen bringt.
Die zwei anderen Bezeichnungen sind unauffälliger. Euro 7ext gilt für das schon erwähnte schwerere Nutzfahrzeug, das aus einem leichten Typ konstruiert wurde und auf Antrag als leichter Typ genehmigt wird. Euro 7Gext ist die Kombination aus beidem. Weitere Bezeichnungen kann die Kommission später ergänzen, wenn neue Technik dazu Anlass gibt. Wer eine solche Angabe in Papieren findet, liest also keinen Tippfehler, sondern eine Option aus dem Verordnungstext.
Der Umweltpass, den du beim Kauf bekommst
Eine der greifbarsten Neuerungen taucht in Übersichten selten auf. Der Hersteller muss für jedes Fahrzeug einen Umweltpass ausstellen und ihn dem Käufer zusammen mit dem Fahrzeug aushändigen. Das ist ein Datensatz in digitaler Form, und sein Inhalt steht im Text: Höhe der Schadstoffgrenzwerte, Kohlendioxidemissionen, Kraftstoff- und Stromverbrauch, elektrische Reichweite, Motor- oder Elektromotorleistung und die Dauerhaltbarkeit der Batterie. Die Daten müssen im Fahrzeug anzeigbar oder über einen QR-Code oder eine ähnliche Methode erreichbar sein. Und sie müssen aus dem Fahrzeug heraus auf Geräte außerhalb übertragbar sein.
Dazu kommt eine zweite Pflicht, die beim Gebrauchtkauf noch mehr wert sein könnte. Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und über das einzelne Fahrzeug werden den Nutzern zur Verfügung gestellt, bei Bedarf im Fahrzeuginnern angezeigt. Genannt sind ausdrücklich die Daten aus dem Umweltpass, aus dem Überwachungssystem und aus der Verbrauchsmessung, einschließlich Lebensdauerwerten und Alterungszustand der Antriebsbatterie. Wer heute ein gebrauchtes Elektroauto kauft, kennt das Problem: Der Batteriezustand ist die wichtigste Zahl und die am schlechtesten belegte. Genau diese Zahl soll künftig im Fahrzeug stehen. Bis dahin hilft nur, den Fahrzeugzustand aus Papieren und Diagnose zu prüfen.
Und noch ein Detail lohnt sich, weil es über das Auto hinausgeht. Zu den Einrichtungen, die Daten nach außen geben müssen, nennt der Text auch die Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und mit stationären Stromversorgungssystemen, die intelligentes und bidirektionales Laden unterstützen. Euro 7 ist damit an einer Stelle sogar eine Schnittstellenvorschrift. Das ist kein Ladegesetz und regelt keine Wallbox, aber es sagt, was das Fahrzeug können muss.
Was gilt, bis Euro 7 greift
Zwischen heute und dem ersten Euro-7-Termin liegt kein rechtsfreier Raum, und das wird oft verkürzt dargestellt. Für Pkw gilt weiter die geltende deutsche Vorschrift zu den Abgasvorschriften, und dort ist die einschlägige Stelle nicht der erste Absatz, sondern der Absatz 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu den Abgasen. Der erste Absatz greift nur, soweit ein Fahrzeug in den Anwendungsbereich einer alten europäischen Richtlinie fällt, also für ältere Fahrzeuge. Wer die falsche Absatznummer zitiert, zitiert eine Norm für eine andere Fahrzeuggeneration.
Für Zweiräder gilt eine eigene Stelle derselben Vorschrift, nämlich Absatz 8b. Genau dort landet ein Eingriff in die Motorsoftware am Motorrad. Das ist mehr als eine Formalie, denn der erste Absatz verlangt mindestens vier Räder und eine Mindestmasse und trifft damit kein Motorrad. Auch die europäische Pkw-Abgasverordnung, die Euro 7 später ersetzt, hat für Zweiräder nie getragen — ihr Anwendungsbereich war auf bestimmte Pkw- und Nutzfahrzeugklassen begrenzt. Zusammen mit dem Befund weiter oben ergibt das ein klares Bild: Zweiräder werden in diesem Rechtsgebäude an anderer Stelle geregelt, vor und nach Euro 7.
Mit der Pkw-Abgasverordnung fällt zum selben Datum auch die Durchführungsverordnung, die heute das Prüfverfahren und die Verbrauchsermittlung regelt, während die Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge samt ihren Durchführungsakten ein Jahr später folgen. Für den Bestand ändert Euro 7 nichts. Die Verordnung regelt Typgenehmigung, Übereinstimmung der Produktion, Übereinstimmung im Betrieb und Marktüberwachung. Sie schreibt nicht vor, dass ein vorhandenes Fahrzeug nachgerüstet werden muss, und sie verlangt keine Umrüstung an einem Auto, das mit einer früheren Genehmigung auf der Straße ist. Was sie für dieses Auto mittelbar ändert, betrifft die Teile: Ein Bauteil, das für ein nach Euro 7 genehmigtes Fahrzeug bestimmt ist, braucht die neue Genehmigung.
Was du beim Autokauf daraus mitnimmst
Aus einem Verordnungstext lässt sich selten eine Kaufentscheidung ableiten, aber ein paar Fragen werden schärfer. Die erste betrifft den Termin: Ein Fahrzeug, das im Jahr zwischen den beiden Stichtagen zugelassen wird, kann noch nach der alten Norm gebaut sein. Ob das für dich eine Rolle spielt, hängt davon ab, wie lange du das Auto behalten willst und was du beim Wiederverkauf erwartest. Eine Aussage darüber, wie der Markt das später bewertet, wäre eine Prognose — und die geben wir nicht ab.
Die zweite Frage betrifft die Batterie, und sie ist konkreter. Ab Euro 7 gibt es für Pkw eine geprüfte Untergrenze für den Alterungszustand und eine Pflicht, diesen Zustand im Fahrzeug zu erfassen und ausgeben zu können. Wer heute ein gebrauchtes Elektroauto anschaut, hat diese Grundlage noch nicht und ist auf Herstellerangaben, eigene Messungen und die Chemie der Zellen im Paket angewiesen. Und ein Punkt, der immer wieder verwechselt wird: Die Prozentzahlen aus Euro 7 sind eine Anforderung an die Typgenehmigung, kein Gewährleistungsversprechen an dich.
Die dritte Frage betrifft Verschleißteile, und sie wird die meisten Werkstattbesuche berühren. Bremsen und Reifen sind ab Euro 7 emissionsrelevante Bauteile mit eigener Genehmigungsspur. Das heißt nicht, dass es künftig weniger Auswahl gibt, denn der freie Ersatzteilmarkt ist im Text ausdrücklich mitgedacht. Es heißt, dass bei einem Fahrzeug mit Euro-7-Genehmigung die Frage nach der Genehmigung des Teils dazugehört, so wie heute schon jede Rad-Reifen-Kombination ihre eigene Unterlage braucht. Wer das früh weiß, wundert sich später weniger.
Häufige Fragen
Ab wann gilt Euro 7 für Pkw?
Es gibt zwei Termine. Ab dem 29. November 2026 gilt Euro 7 für neue Fahrzeugtypen der Pkw- und der leichten Nutzfahrzeugklasse. Ab dem 29. November 2027 gilt es für Neufahrzeuge dieser Klassen. Für Busse, Lkw und schwere Anhänger liegen die Termine beim 29. Mai 2028 und beim 29. Mai 2029.
Muss ich mein vorhandenes Auto nachrüsten?
Nein. Euro 7 regelt die Typgenehmigung, die Übereinstimmung der Produktion und im Betrieb sowie die Marktüberwachung. Eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge, die mit einer früheren Genehmigung zugelassen sind, steht nicht im Text. Mittelbar betroffen sind Bauteile, die für ein nach Euro 7 genehmigtes Fahrzeug bestimmt sind.
Betrifft Euro 7 auch Motorräder und Roller?
Nein. Der Anwendungsbereich nennt die Pkw-, Bus- und Lkw-Klassen, zwei Anhängerklassen und drei Reifenklassen. Motorräder, Roller und die übrigen Fahrzeuge der L-Klassen kommen im Verordnungstext nicht vor. Wir haben den Volltext dazu durchsucht: null Treffer für Motorrad, Kraftrad und Klasse L.
Was heißt bei Euro 7 die Anforderung von 80 Prozent?
Bei einem Pkw muss die Antriebsbatterie bis fünf Jahre oder 100.000 Kilometer noch 80 Prozent ihrer Energie liefern, danach bis acht Jahre oder 160.000 Kilometer noch 72 Prozent. Bei leichten Nutzfahrzeugen sind es 75 und 67 Prozent. Die Werte gelten für Plug-in-Hybride und reine Elektrofahrzeuge gleich und beziehen sich auf die Energie, nicht auf die Reichweite.
Gibt es bei Euro 7 auch eine Vorgabe für die Reichweite?
Bisher nicht. Die Tabelle für die Reichweite ist im Verordnungstext vollständig angelegt, mit Überschrift, Spaltenköpfen und Zeilen, enthält aber keinen einzigen Wert. Gefüllt werden soll sie über einen späteren Rechtsakt. Bis Ende 2027 muss die Kommission dazu einen Bericht über die Dauerhaltbarkeit von Batterien vorlegen.
Warum trifft Euro 7 auch ein Elektroauto?
Weil die Verordnung nicht nur Abgas erfasst. Zu den Emissionen gehören auch Verdunstung, Reifenabrieb und Bremsemissionen, und Bremsen und Reifen hat jedes Auto. Für Bremspartikel gilt bis Ende 2029 bei Pkw ein Wert von 3 Milligramm pro Kilometer für das reine Elektrofahrzeug und 7 Milligramm für die übrigen Antriebe. Dazu kommen die Anforderungen an die Batterie.
Was bedeutet Euro 7G?
Euro 7G ist eine Zusatzbezeichnung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die mit Geofencing ausgerüstet sind. Solche Fahrzeuge brauchen ein Warnsystem, das über eine fast leere Antriebsbatterie informiert und das Anhalten bewirkt, wenn nicht innerhalb von fünf Kilometern ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb geladen wird. Daneben gibt es die Bezeichnungen Euro 7ext und Euro 7Gext.
Was ändert Euro 7 an Software- und Abgaseingriffen?
Der Text erfasst Software ausdrücklich. Unter unbefugte Eingriffe fällt die Deaktivierung oder Modifizierung von Motor, Elektromotor, Emissionsminderungssystem, Antriebsbatterie, Kilometerzähler und der Diagnose- und Überwachungssysteme, einschließlich ihrer Software und Daten. Ein eigener Absatz verbietet Wirtschaftsakteuren und unabhängigen Marktteilnehmern solche Eingriffe, und die Sanktionsvorschrift des Genehmigungsrechts nennt Manipulation ausdrücklich.
Wird die alte Abgasverordnung 2026 aufgehoben?
Nein. Die Aufhebung steht in einem eigenen Artikel und wirkt später: für die Pkw-Verordnung zum 1. Juli 2030, für die Verordnung zu schweren Nutzfahrzeugen zum 1. Juli 2031. Die dazugehörigen Durchführungsverordnungen werden zu denselben beiden Daten aufgehoben. Bis dahin bestehen beide Rechtsstände nebeneinander.
Was ist der Unterschied zwischen OBD und OBM?
Das Diagnosesystem erkennt Fehlfunktionen, die zu Abgasüberschreitungen führen können, und erleichtert damit Reparaturen. Das Überwachungssystem misst dagegen die Abgasemissionen selbst, erkennt eine Überschreitung um das Zweieinhalbfache oder mehr und gibt diese Information samt Alterungszustand nach außen. Beide sind bei Euro 7 vorgeschrieben, und keines von beiden darf über die Nutzungsdauer deaktivierbar sein.
Gibt es bei Euro 7 schon Grenzwerte für Reifenabrieb?
Nein. Die Tabelle nennt die drei Reifenklassen und unterscheidet Normalreifen, Winterreifen und Spezialreifen, enthält aber keine Werte. Sie soll über einen späteren Rechtsakt gefüllt werden, der sich auf international erarbeitete Prüfmethoden stützt. Als Ziel nennt die Begründung, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 Prozent zu verringern.
Wie lange muss ein Fahrzeug die Euro-7-Werte einhalten?
Bei Pkw, leichten Nutzfahrzeugen und kleinen Bussen läuft die Hauptlebensdauer bis 160.000 Kilometer oder acht Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt. Danach folgt eine zusätzliche Lebensdauer bis 200.000 Kilometer oder zehn Jahre. In dieser zweiten Phase werden die Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe mit dem Faktor 1,2 angepasst.
Einordnung: wo die Regeln stehen
Alle Angaben dieses Beitrags sind an einem lokalen Volltextabzug der Verordnung geprüft, Zeichen für Zeichen. Der Abzug umfasst 504.347 Byte und rund 146.000 Zeichen normalisierten Text und enthält keine eingebetteten Grafiken — die leeren Tabellenfelder sind deshalb wirklich leer und keine Bilddarstellung. Wo eine Zahl in diesem Beitrag steht, steht sie so im Text. Wo eine Zahl fehlt, fehlt sie dort auch.
Der Rechtsakt selbst
- Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 sowie weiterer Kommissionsverordnungen. Amtsblatt Reihe L 2024/1257 vom 8. Mai 2024. Volltext bei EUR-Lex, abgerufen am 10. September 2026.
- Der Kurzname Euro 7 steht im amtlichen Titel selbst, in Klammern hinter der Dauerhaltbarkeit von Batterien.
Termine, Geltung und Aufhebung
- Artikel 21 (Inkrafttreten und Anwendung): 29. November 2026 für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, 29. November 2027 für Neufahrzeuge dieser Klassen; 29. Mai 2028 und 29. Mai 2029 für M2, M3, N2, N3, O3 und O4; Reifen der Klasse C1 ab 1. Juli 2028, C2 ab 1. April 2030, C3 ab 1. April 2032; Kleinserienhersteller ab 1. Juli 2030 beziehungsweise 1. Juli 2031.
- Artikel 20 (Aufhebung) Absatz 1: „Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2030 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2031 aufgehoben.“ Absatz 2 nennt für die Durchführungsverordnungen dieselben zwei Daten.
- Artikel 11 Absatz 1 und 2: Verbot von Verkauf und Einbau nicht genehmigter Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten ab 29. November 2026 (M1, N1) und ab 29. Mai 2028 (M2, M3, N2, N3, O3, O4). Absätze 4 bis 6 enthalten die Reifenfristen samt Abverkauf bis 30. Juni 2032 (C1) und 31. März 2034 (C2).
Anwendungsbereich und Begriffe
- Artikel 2 (Anwendungsbereich): Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, Anhänger O3 und O4, Reifen C1, C2 und C3 nach UN-Regelung Nr. 117, „mit Ausnahme von Eisreifen“.
- Eigene Messung am Abzug: „Motorrad“ 0 Treffer, „Kraftrad“ 0, „Krafträder“ 0, „Klasse L“ 0, „L-Klasse“ 0, „168/2013“ 0. Jede dieser Suchen wurde gegen eine Positivprobe gestellt, damit ein Nulltreffer belastbar ist.
- Artikel 3 Nummer 32: „‚Nicht-Abgasemissionen‘ Verdunstungs-, Reifenabrieb- und Bremsemissionen“. Nummer 7 rechnet Kurbelgehäuseemissionen den Abgasemissionen zu. Nummer 30 definiert Bremspartikelemissionen, Nummer 31 den Reifenabrieb.
- Artikel 3 Nummern 41, 42 und 45: Manipulationseinrichtung, Manipulationsstrategie und unbefugte Eingriffe. Nummer 45 nennt ausdrücklich „einschließlich der Software oder anderer logischer Steuerelemente dieser Systeme und ihrer Daten“.
- Artikel 3 Nummern 66 bis 68: Dauerhaltbarkeit der Batterie, Alterungszustand und Umweltpass für Fahrzeuge. Nummer 48 definiert den Kleinserienhersteller.
Grenzwerte, Prüfbedingungen und Lebensdauer
- Anhang I Tabelle 1: Abgasgrenzwerte für M1 und N1. Für M1 bei Fremdzündung 1.000 mg/km CO, 100 mg/km THC, 68 mg/km NMHC und 60 mg/km NOx; bei Selbstzündung 500 mg/km CO, 80 mg/km NOx und 170 mg/km THC plus NOx. Partikelmasse 4,5 mg/km, Partikelzahl 6 × 10¹¹ pro Kilometer.
- Anhang I Tabelle 3: Verdunstungsemissionen bei Benzinfahrzeugen der Klassen M1 und N1, 1,5 g je Prüfung.
- Anhang I Tabelle 4 (bis 31. Dezember 2029): Bremspartikel PM10 in mg/km je Fahrzeug, PEV 3, OVC-HEV 7, NOVC-HEV 7, FCV/FCHV 7, ICEV 7; für N1 Gruppe III PEV 5 und übrige 11.
- Anhang I Tabelle 8 (ab 1. Januar 2035): 3 mg/km pro Fahrzeug für M1 und N1; die Zeile zur Bremspartikelzahl und die Spalten für M2, M3, N2 und N3 sind leer. Die Tabellen 5, 6 und 7 für die Zeit ab 2030 sind bis auf die Kopfzeilen unbefüllt.
- Anhang I Tabelle 9: Reifenabrieb, Spalten für C1, C2 und C3 sowie Zeilen für Normalreifen, M+S-Reifen und Spezialreifen, kein Wert eingetragen.
- Anhang III: Prüfbedingungen. Labor nach UN-Regelung Nr. 154, Stufe 1A (vierphasiger WLTP); Straßenmessung nach UN-Regelung Nr. 168; Bremsen nach der globalen technischen Regelung Nr. 24 der UN; Reifenabrieb auf Grundlage der von UN WP.29 entwickelten Prüfmethoden.
- Anhang IV Tabelle 1: Hauptlebensdauer 160.000 km oder 8 Jahre für M1, N1 und M2; 300.000 km oder 8 Jahre und 700.000 km oder 12 Jahre für die schwereren Gruppen. Zusätzliche Lebensdauer bis 200.000 km oder 10 Jahre, bis 375.000 km oder 10 Jahre und bis 875.000 km oder 15 Jahre. Tabelle 2 nennt den Dauerhaltbarkeitsmultiplikator 1,2 für gasförmige Schadstoffe.
Batterie, Reichweite und der offene Teil
- Anhang II Tabelle 1 (Klasse M1), Mindestleistungsanforderung an die Batterieenergie: OVC-HEV 80 % und 72 %, PEV 80 % und 72 %. Tabelle 2 (Klasse N1): 75 % und 67 % in beiden Zeilen. Die Spalte „Fahrzeuge bis zur zusätzlichen Lebensdauer“ ist in beiden Tabellen leer.
- Anhang II, Mindestleistungsanforderung an die Reichweite: Überschrift, drei Spaltenköpfe und die Zeilen OVC-HEV und PEV sind vorhanden, es steht kein Wert darin. Tabelle 3 für die Klassen M2, M3, N2 und N3 ist vollständig leer.
- Eigene Messung am Abzug: null Vorkommen von „data:image“. Die leeren Felder sind also nicht als Grafik eingebettet, wie es bei Formeln in Unionsrechtstexten vorkommt.
- Artikel 18 Absatz 4 (Berichterstattung und Überprüfung): Bericht der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 über die Dauerhaltbarkeit von Batterien, der den Stand der Technik im Hinblick auf die delegierten Rechtsakte nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c überprüft und „als Grundlage für eine Überprüfung der Mindestleistungsanforderungen dient“; er bewertet unter anderem Anforderungen „für bis zu mindestens zehn Jahre oder 200 000 km“. Absatz 5 verlangt bis zum selben Datum einen Bericht über Bremspartikelemissionen.
- Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis c: delegierte Rechtsakte zu Bremspartikelgrenzwerten, Reifenabrieb und Mindestleistungsanforderungen für Batterien.
- Artikel 18 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c: Überprüfung bis zum 31. Dezember 2027, ob ein spezifischer Grenzwert für Formaldehydemissionen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 angemessen ist. Anhang I Tabelle 2 führt Formaldehyd derzeit nicht auf.
- Erwägungsgrund 20: Reifenemissionen als größte Quelle von Mikroplastik; Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen Partikeln im Straßenverkehr laut Folgenabschätzung bis 2050 „auf bis zu 90 %“; Ziel, die Freisetzung von Mikroplastik bis 2030 um 30 % zu verringern.
Bordsysteme, Manipulation und Ersatzteilmarkt
- Artikel 4 Absatz 2: Fahrzeuge, die über die Lebensdauer nach Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung entsprechen, „sind als Fahrzeuge mit ‚Euro 7‘ zu bezeichnen“.
- Artikel 4 Absatz 5: Verbot, Fahrzeuge mit Manipulationseinrichtungen oder Manipulationsstrategien zu konzipieren, zu bauen oder zu montieren.
- Artikel 4 Absatz 6: Pflichtausstattung mit OBD-System, OBM-System, OBFCM-Einrichtung, Einrichtung zur Überwachung des Alterungszustands der Antriebsbatterie, zwei Fahrerwarnsystemen und Einrichtungen zur Datenübermittlung nach außen, ausdrücklich auch für die technische Überwachung nach Richtlinie 2014/45/EU und Unterwegskontrollen nach Richtlinie 2014/47/EU sowie für die Kommunikation mit Ladeinfrastruktur und stationären Stromversorgungssystemen, „die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen unterstützen“.
- Artikel 4 Absatz 7 und 8: Pflicht, Schwachstellen an Kraftstoff- und Reagenseinspritzung, Motor und Motorsteuergeräten, Antriebsbatterien und ihren Managementsystemen, Kilometerzähler, Emissionsminderungssystemen, Elektromotor und Steuergeräten, OBFCM-Einrichtung, OBD-System, OBM-System und Umweltpass so gering wie möglich zu halten und festgestellte Schwachstellen zu beseitigen, auch per Softwareaktualisierung.
- Artikel 4 Absatz 9: Zugang zu Informationen, Instrumenten und Verfahren für kompatible Ersatzteile des Anschlussmarkts darf nicht mit dem Schutz gegen unbefugte Eingriffe verweigert werden, es sei denn, das Zurückhalten ist als verhältnismäßiges Mittel nachgewiesen. Erwägungsgrund 25 nennt dazu Entwicklung, Vertrieb, Einbau und Aktivierung von Ersatzteilen durch unabhängige Marktteilnehmer.
- Artikel 4 Absatz 10 und 11: Bereitstellung der Umweltdaten an die Nutzer, gegebenenfalls Anzeige im Fahrzeuginnern; Cybersicherheitsmaßnahmen nach UN-Regelung Nr. 155.
- Artikel 6 Absatz 3 und 6: Verbot der Deaktivierbarkeit von OBD, OBM, OBFCM und Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe über die gesamte Nutzungsdauer; OBM überwacht NOx und PM bei M1 und N1, zusätzlich NH3 bei den schweren Klassen, und erkennt Überschreitungen „um ein Zweieinhalbfaches oder mehr“; Warnung ohne Verhinderung der begonnenen Fahrt.
- Artikel 7 Absatz 4: Ausstellung und Aushändigung des Umweltpasses an den Käufer, Anzeige im Fahrzeug oder über QR-Code oder ähnliche Methode.
- Artikel 12 Absatz 1: „Wirtschaftsakteure und unabhängige Marktteilnehmer dürfen keine unbefugten Eingriffe an Fahrzeugen und ihren Systemen vornehmen.“
- Artikel 19 ändert Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/858. Der neue Absatz 3 Buchstabe c nennt „die Manipulation des Fahrzeugs und seiner Systeme“ als zu sanktionierenden Verstoß von Wirtschaftsakteuren, der neue Absatz 3b dasselbe für unabhängige Marktteilnehmer. Erwägungsgrund 24 nennt Manipulation und Kilometerstandsmanipulation ausdrücklich.
Bezeichnungen und Optionen der Hersteller
- Artikel 5 Absatz 1: Hersteller „dürfen Fahrzeuge als Fahrzeuge mit ‚Euro 7G‘ bezeichnen“, wenn sie mit Verbrennungsmotoren mit Geofencing-Technologien ausgerüstet sind; Warnsystem mit Anhaltefunktion, wenn nicht innerhalb von 5 Kilometern ab der ersten Warnung im emissionsfreien Betrieb geladen wird.
- Artikel 5 Absatz 2 und 3: „Euro 7ext“ für Fahrzeuge der Klasse N2 zwischen 3,5 und 5 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden und auf Antrag als N1 genehmigt werden; „Euro 7Gext“ als Kombination.
- Artikel 3 Nummern 59 und 60 definieren Geofencing-Technologien und den emissionsfreien Betrieb.
- Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erlaubt der Kommission, weitere Optionen und Bezeichnungen aufzunehmen.
Deutsches Recht: was bis dahin gilt
- § 47 StVZO, amtliche Überschrift „Abgase“. Für heutige Pkw ist Absatz 1a die einschlägige Stelle; Absatz 1 gilt nur, soweit ein Fahrzeug in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG fällt, und verlangt mindestens vier Räder und eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 400 kg. Für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ist Absatz 8b einschlägig.
- Die von Euro 7 aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begrenzte ihren Anwendungsbereich in Artikel 2 Absatz 1 auf Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 und trug für Zweiräder nie.
- Die Abgasuntersuchung als Teil der Hauptuntersuchung steht in Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 zur StVZO; § 47a StVZO ist weggefallen und trägt nur noch das Wort „(weggefallen)“.
Was dieser Beitrag bewusst nicht sagt
- Keine Grenzwerte für Reifenabrieb und keine Bremswerte für die Zeit ab 2030, weil sie im Rechtsakt nicht stehen. Zahlen dazu wären Prognose, nicht Norm.
- Keine Reichweiten-Prozentzahl. Die 80 und 72 Prozent gelten für die Batterieenergie; die Reichweitentabelle ist leer.
- Keine Angabe zu Kosten oder Preiswirkungen. Solche Zahlen stammen aus Folgenabschätzungen und Verbandsrechnungen, die hier nicht geprüft wurden.
- Keine Aussage darüber, wie eine Behörde einen Einzelfall bewertet. Die Verordnung regelt Genehmigung und Marktüberwachung; die Folgen im Einzelfall richten sich nach nationalem Recht.
Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).
