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DIN EN 228 — welche Ausgabe gesetzlich gilt

Beim Normverlag steht die DIN EN 228 seit September 2025 in einer neuen Ausgabe im Katalog. Die Verordnung, die bestimmt, welches Benzin an die Zapfsäule darf, nennt weiterhin die Ausgabe vom August 2017. Beides stimmt, und der Grund steht in einem einzigen Satz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

⏱ 16 Min. Lesezeit · Stand: September 2026

Kurz gesagt: Gesetzlich maßgeblich für Benzin an deutschen Tankstellen ist die DIN EN 228 in der Ausgabe August 2017, weil genau diese Ausgabe in § 3 der 10. BImSchV steht. Die Ausgabe 2025-09 ist die aktuelle technische Norm. Rechtlich rückt sie erst nach, wenn die Verordnung das neue Datum übernimmt, und das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass dort ein Datum steht. Die Änderungen von 2025 betreffen fast nur Prüfverfahren, und der einzige Grenzwert, der sich bewegt, hat mit dem Ethanolanteil nichts zu tun. Für dein Auto zählt ohnehin nicht das Normdatum, sondern die Freigabe des Herstellers.

Zwei Daten für dasselbe Benzin

Im Handbuch deines Autos steht vielleicht „Benzin nach DIN EN 228“, und du willst wissen, was das genau heißt. Beim Normverlag DIN Media findest du die Norm schnell, mit dem Ausgabedatum September 2025 und als aktuelle Ausgabe gekennzeichnet. Dann schlägst du im Gesetz nach. Dort steht, dass Ottokraftstoff den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügen muss. Acht Jahre Abstand, zwei Daten, und beide Quellen wirken gleich offiziell.

Überholt ist keine von beiden. Die Ausgabe 2025 beschreibt den Stand der Technik, so wie ihn die europäische Normung heute festhält. Die Ausgabe August 2017 ist der Stand, den der Staat für verbindlich erklärt hat, und nur dieser entscheidet, welches Benzin gewerbsmäßig an dich als Endkunden verkauft werden darf. Eine Norm ist für sich genommen kein Gesetz. Rechtlich wirksam wird sie erst, wenn eine Verordnung auf sie verweist.

Die kurze Antwort lautet deshalb: Gesetzlich gilt die DIN EN 228 in der Ausgabe August 2017, und zwar so lange, bis die Verordnung eine andere Ausgabe nennt. Das klingt nach Papierkram. Es hat aber einen harten Grund, und der steht eine Ebene höher im Gesetz. Wer ihn kennt, versteht auch, warum sich am Tag der Neuausgabe an keiner Zapfsäule etwas geändert hat.

Welche Ausgabe der DIN EN 228 gesetzlich gilt

Die Vorschrift, auf die es ankommt, ist § 3 der 10. BImSchV, der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen. Ihr erster Absatz ist ein einziger Satz: „Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt“. Angesprochen ist also der Verkäufer, nicht du am Zapfhahn. Und der Maßstab ist nicht die DIN EN 228 schlechthin, sondern eine Ausgabe mit Monat und Jahr.

Das Datum steht nicht nur an dieser Stelle. Die Verordnung nennt die DIN EN 228 fünfmal, und jedes Mal mit dem Zusatz „Ausgabe August 2017“. So steht es bei den Anforderungen an Ottokraftstoff, bei der Regel für Zweitaktgemisch und in der Gleichwertigkeitsklausel, dazu zweimal in der Auszeichnungspflicht, einmal für Super und Super Plus und einmal für ihre E10-Varianten. Eine Formel wie „in der jeweils geltenden Fassung“ kommt nirgends vor. Das gilt für alle Normen der Verordnung, vom Diesel bis zum Wasserstoff: mehr als hundert Nennungen, jede mit ihrer Ausgabe.

Für die Frage, was an einer deutschen Tankstelle als Benzin verkauft werden darf, ist die Ausgabe 2025 deshalb heute nicht der Maßstab. Sie ist weder ungültig noch falsch, sie ist nur rechtlich nicht in Bezug genommen. Wer Benzin an eine Tankstelle liefert, muss dem Betreiber bei der Anlieferung schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass es den Anforderungen des § 3 genügt oder nach der Gleichwertigkeitsklausel gleichwertig ist. Beide Wege führen zurück zur alten Ausgabe. Dass die neue Ausgabe nicht von selbst nachrückt, steht so nicht wörtlich im Text, es folgt aber aus der festen Datumsangabe.

Warum im Gesetz ein Datum stehen muss

Man könnte meinen, der Verordnungsgeber hätte es sich leichter machen können. Einmal „DIN EN 228 in der jeweils geltenden Fassung“ hineinschreiben, und jede neue Ausgabe gälte automatisch. Genau das lässt das Gesetz nicht zu. Die 10. BImSchV beruht laut ihrer Eingangsformel unter anderem auf § 34 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an Brennstoffe, Treibstoffe und Schmierstoffe vorzuschreiben. Sein erster Absatz endet mit einem unscheinbaren Satz: „Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend“.

Die eigentliche Regel steht also in § 7 Absatz 5 BImSchG. Sie erlaubt Verweise auf „jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen“, knüpft sie aber an zwei Bedingungen. Erstens ist „in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen“. Zweitens ist die Bekanntmachung „bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen“. Die Ausgabe August 2017 ist damit keine Nachlässigkeit. Sie erfüllt die erste Bedingung, und eine Vorschrift am Ende der Verordnung erfüllt die zweite.

Juristen haben für diese Bauart einen Namen: statischer Verweis. Das Wort steht weder in der Verordnung noch im Gesetz, es beschreibt nur, wie der Verweis gebaut ist, nämlich als Zeiger auf einen festen Text und nicht auf das, was ein Normungsgremium später beschließt. Der Gedanke dahinter leuchtet auch ohne Jurastudium ein. Selbst über die Verweise innerhalb der DIN EN 228 entscheidet laut Änderungsvermerk das europäische Normungskomitee CEN/TC 19, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission, und nicht ein deutsches Ministerium. Würde jede neue Ausgabe von selbst verbindlich, könnte ein Fachgremium die Anforderungen an Kraftstoff ändern, ohne dass ein Verordnungsgeber die neue Fassung je gesehen hätte.

Die feste Ausgabe hat noch einen Vorteil. Sie macht die Rechtslage nachprüfbar. Wer wissen will, was vor fünf Jahren verlangt war, muss nicht rekonstruieren, welche Normfassung damals im Umlauf war, weil das Datum im Text steht. Der Preis dafür ist die Lücke, um die es hier geht: Zwischen Neuausgabe und Anpassung laufen technischer und rechtlicher Stand auseinander, manchmal über Jahre.

Nicht die Verordnung ist alt, die Norm ist weitergezogen

Acht Jahre Abstand wirken wie Schlamperei. Die Daten erzählen etwas anderes. Die 10. BImSchV stammt vom 8. Dezember 2010 und wurde zuletzt durch eine Verordnung vom 28. Mai 2024 geändert. Die neue Ausgabe der DIN EN 228 erschien im September 2025, mehr als ein Jahr später. Als der Verordnungsgeber den Text zuletzt anfasste, gab es die Ausgabe 2025 noch gar nicht.

Zeitpunkt Was geschah
8. Dezember 2010 Die 10. BImSchV wird ausgefertigt und regelt seitdem, welche Kraftstoffe an Endkunden abgegeben werden dürfen.
August 2017 Die DIN EN 228 erscheint in der Ausgabe, auf die die Verordnung heute an fünf Stellen verweist.
August 2020 Zur DIN EN 228 erscheint eine Berichtigung, die in der Verordnung an keiner Stelle erwähnt wird.
28. Mai 2024 Letzte Änderung der Verordnung; danach nennt sie für Benzin die Ausgabe August 2017 und für Diesel Ausgaben aus 2022 und 2023.
September 2025 Die DIN EN 228:2025-09 erscheint und ersetzt beim Verlag die Ausgabe von 2017 samt der Berichtigung von 2020.
September 2026 Die Verordnung ist seit Mai 2024 nicht geändert worden und verweist für Benzin weiter auf die alte Ausgabe.

Dass Verweise durchaus nachgezogen werden, zeigt die Dieselseite desselben Textes. Dort stehen die DIN EN 590 in der Ausgabe Mai 2022, die DIN EN 16734 in der Ausgabe September 2022 und für paraffinischen Diesel die DIN EN 15940 in der Ausgabe Juli 2023. Alle drei Daten gab es beim Erlass der Verordnung noch nicht. Die Verweise werden also aktualisiert, allerdings immer durch einen eigenen Rechtsakt und nie von selbst. Eine Änderung, die für Benzin die neue Ausgabe übernimmt, ist bis heute nicht erlassen. Ob und wann sie kommt, ist offen.

Eine Feinheit betrifft die Berichtigung von 2020. DIN Media führt sie im Ersatzvermerk der neuen Ausgabe ausdrücklich als ersetztes Dokument, die Verordnung erwähnt sie nicht. Ob eine Korrektur, die drei Jahre nach der verwiesenen Ausgabe erschien, vom Verweis auf die „Ausgabe August 2017“ mit erfasst ist, beantwortet der Text nicht. Was sie korrigiert hat, lässt sich ohne das kostenpflichtige Dokument nicht sagen. Diese Frage bleibt deshalb offen.

Was die Ausgabe 2025 tatsächlich ändert

Ob die Lücke für dein Benzin etwas bedeutet, hängt davon ab, was sich geändert hat. Die Norm selbst ist kostenpflichtig, doch DIN Media veröffentlicht auf der Produktseite einen Änderungsvermerk mit allen Änderungen gegenüber der alten Ausgabe, in siebzehn Punkten von a bis q. Wer ihn bis zum letzten Buchstaben liest, erkennt ein klares Muster. Fast alles betrifft die Frage, wie gemessen wird. Fast nichts betrifft die Frage, was im Benzin stecken darf.

Bereich Punkte Worum es laut Änderungsvermerk geht
Aufbau und Verweise a, b, d Ein neuer Abschnitt „Begriffe“ kommt hinzu, Verweise auf andere Normen werden auf undatierte Fassungen umgestellt, und die Empfehlung zum Herkunftsnachweis für Ethanol entfällt.
Prüf- und Schiedsverfahren c, e, h bis p Elf Punkte nehmen Verfahren auf, streichen oder aktualisieren sie, unter anderem für Dampfdruck, Destillation, Blei und Benzol, und legen Schiedsmethoden neu fest.
Blendkomponenten f Ein technischer Bericht wird aufgenommen, der Informationen zu Anilin-Verbindungen und sekundärem Butylacetat als Blendkomponenten liefert.
Ergebnisangabe g Die Nachkommastellen für Siedeendpunkt, Destillationsrückstand und Abdampfrückstand in den Grenzwerten werden richtiggestellt.
Grenzwert in der Sache q Die E70-Mindestwerte für E10 sinken um 2 % V/V, damit die Destillationseigenschaften von E5 und E10 einheitlich werden.

Punkt b verdient einen zweiten Blick, weil er das Thema dieses Beitrags spiegelt. Die Norm stellt ihre eigenen Verweise auf andere Normen auf undatierte Fassungen um, folgt dort also künftig der jeweils neuesten Ausgabe. Ausgenommen sind ausdrücklich die Verweise, die Anforderungen aus europäischen Richtlinien betreffen. Wo Recht an einer Zahl hängt, bleibt also auch die Norm beim festen Datum, und das ist dieselbe Logik, der die Verordnung folgt.

Punkt c erklärt, warum an den Prüfverfahren so viel geschieht. Nach der Darstellung von DIN Media nimmt die europäische Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG auf die Prüfverfahren der Fassung EN 228:2012+A1:2017 Bezug. Aktualisierte Analyseverfahren müssen danach nachweislich mindestens dieselbe Genauigkeit und Präzision erreichen wie die Verfahren, die sie ersetzen. Neue Messtechnik darf also nachrücken, wenn sie nicht schlechter misst. Punkt p ist das deutlichste Beispiel: Für Olefine, Aromaten, Benzol, Sauerstoff und sauerstoffhaltige Verbindungen kommt ein neues gaschromatografisches Verfahren hinzu.

Und Punkt d zeigt, wie sich Norm und Recht die Arbeit teilen. Die alte Ausgabe empfahl noch, die biologische Herkunft des Ethanols nachzuweisen. Diese Empfehlung ist gestrichen, weil die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie das nach Angabe des Verlags inzwischen vollständig abdeckt. Die Norm zieht sich dort zurück, wo eine Rechtsvorschrift regelt, und bleibt bei dem, was sie leisten kann: Eigenschaften festlegen und beschreiben, wie man sie misst.

Der einzige neue Grenzwert betrifft nicht den Ethanolanteil

Unter den siebzehn Punkten verschiebt genau einer eine Anforderung in der Sache, und er wird leicht missverstanden. Punkt q lautet: „Vereinheitlichung der Destillationseigenschaften für E5 und E10 durch Herabsetzen der E70-Mindestwerte für E10 in Tabelle 3 um 2 % V/V“. Wer „E70“ liest, denkt schnell an siebzig Prozent Ethanol. Das ist falsch. E70 ist ein Destillationswert, nämlich der Anteil vom Volumen eines Benzins, der bis 70 Grad Celsius verdampft ist.

Warum das eine eigene Größe ist, merkst du an einem kalten Morgen. Beim Kaltstart braucht ein Ottomotor genug Kraftstoff, der schon bei niedriger Temperatur verdampft. Im heißen Motorraum darf dagegen nicht zu viel davon in den Leitungen gasförmig werden. Wie leicht ein Benzin verdampft, ist deshalb ein Kernmerkmal, und die Verordnung spricht in ihrer Gleichwertigkeitsklausel ausdrücklich von „klimatischen Anforderungen“, die in der Norm für Deutschland festgelegt sind. Ethanol verändert dieses Verdampfungsverhalten, und E10 hatte bisher eigene E70-Mindestwerte. Die Ausgabe 2025 senkt sie und gleicht beide Sorten an.

Mehr Ethanol erlaubt die neue Ausgabe nach ihrem Änderungsvermerk nicht, denn zum Ethanolgehalt nennt er keine Änderung. Von einer neuen Sorte ist ebenfalls keine Rede. Die Hinweise an der Säule stammen ohnehin aus der Verordnung und nicht aus der Norm: „Enthält bis zu 5 % Bioethanol“ bei Super und Super Plus, „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ bei den E10-Sorten. Daran konnte die Ausgabe 2025 nichts ändern.

Interessant wird Punkt q erst zusammen mit dem festen Datum. Rechnerisch entsteht ein schmales Band von 2 % V/V, in dem ein E10 die neue Mindestanforderung erfüllt, die alte aber nicht. Für den Verkauf in Deutschland zählt nach § 3 die alte. Ob Benzin mit einem E70-Wert in diesem Band hierzulande überhaupt angeboten wird, lässt sich von außen nicht sagen, und aus der Rechnung folgt kein Mangel an irgendeiner Tankstelle. Sie zeigt nur, dass die beiden Ausgaben nicht in jedem Punkt austauschbar sind.

Nach welchen Verfahren die Behörden prüfen

Ob das Benzin an den Tankstellen den Anforderungen entspricht, überwachen die zuständigen Behörden. Wie sie vorgehen, regelt § 18 der 10. BImSchV, und auch hier hängt alles an den genannten Ausgaben. Überwacht wird anhand der Prüfverfahren, die in den Normen stehen, auf die die Verordnung in ihren Anforderungsparagrafen verweist. Für Benzin ist das wieder die DIN EN 228 in der Ausgabe August 2017, also die alte Fassung. Welche Eigenschaften beprobt werden, ergibt sich aus Abschnitt 6.4 einer weiteren Norm, der DIN EN 14274 in der Ausgabe Mai 2013.

Genau hier liegt der Schwerpunkt der neuen Ausgabe. Sie legt Schiedsmethoden neu fest oder ändert sie, also die Verfahren, die im Streit über ein Messergebnis den Ausschlag geben, und zwar für Dampfdruck, Destillation, Benzol, Sauerstoff, Methanol und Blei. Nach dem Wortlaut des § 18 greifen die Behörden aber auf die Verfahren der verwiesenen Ausgabe zurück. Was das im Streit um ein einzelnes Messergebnis heißt, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich. Ihr Wortlaut spricht dafür, dass eine neue Schiedsmethode dort nicht von allein zum Maßstab wird.

Die Ergebnisse bleiben nicht im Land. Die obersten Landesbehörden übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht über das FQMS-Portal, zur Weiterleitung an die Europäische Kommission. Die deutsche Kraftstoffüberwachung ist damit Teil eines europäischen Berichtswesens, und die Verordnung nennt in ihrer Fußnote die Richtlinie 98/70/EG als eine der Richtlinien, die sie umsetzt. Beim Tanken merkst du davon nichts. Es erklärt aber, warum Prüfverfahren so penibel festgeschrieben sind.

Für Verkäufer hat der feste Maßstab eine greifbare Folge. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Benzin an Endkunden abgibt, das den Anforderungen des § 3 Absatz 1 nicht genügt, handelt nach § 20 der Verordnung ordnungswidrig. Auch dieser Tatbestand misst an der alten Ausgabe und nicht an der neuen. Eine Übergangsvorschrift zur neuen Ausgabe gibt es nicht, die vorhandenen betreffen Fristen aus den Jahren 2019 bis 2021, vor allem zur Auszeichnung.

Benzin aus dem Ausland und die Gleichwertigkeitsklausel

Benzin wird quer durch Europa gehandelt, und nicht jede Lieferung ist nach einer deutschen DIN-Fassung spezifiziert. Dafür gibt es § 11 der 10. BImSchV, die Gleichwertigkeitsklausel. Sie stellt Kraftstoffe gleich, die anderen Normen oder technischen Spezifikationen genügen. Diese müssen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkei oder in einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft sein. Die Tür steht also weiter offen, als man vermuten würde.

Offen ist sie aber nur unter zwei Bedingungen. Die fremde Norm muss mit einer der aufgezählten Normen übereinstimmen, und an erster Stelle steht dort wieder die „DIN EN 228, Ausgabe August 2017“. Außerdem muss der Kraftstoff die klimatischen Anforderungen erfüllen, die in diesen Normen für Deutschland festgelegt sind. Auch ein Benzin, das in einem Nachbarland nach dessen Übernahme der EN 228:2025 hergestellt wurde, muss sich deshalb an der deutschen Ausgabe von 2017 messen lassen.

Der Bezug auf das Klima ist mehr als eine Formsache. Ein Benzin, das für einen Sommer im Süden eingestellt ist, verdampft in einem deutschen Winter unter Umständen zu schwer, und genau dann klemmt es beim Kaltstart. Die Klausel sorgt dafür, dass Gleichwertigkeit nicht auf dem Papier endet. Sie schließt die Bedingungen ein, unter denen hier gestartet und gefahren wird.

Wo die 95 und die 98 nicht stehen

Eine Zahl, die jeder mit Benzin verbindet, sucht man in der 10. BImSchV vergeblich. Es ist die Oktanzahl. Der Text spricht von „Super“ und „Super Plus“ und nennt Sauerstoff- und Ethanolgehalte, aber weder das Wort Oktan noch die Abkürzung ROZ noch die Werte 95 oder 98 als Oktanzahl. Die Sorten sind dort über zwei Dinge bestimmt: den Verweis auf die DIN EN 228 und die Bezeichnung, die an der Säule stehen muss. Wer im Gesetz nachlesen will, dass Super 95 Oktan hat, wird nicht fündig, ähnlich wie beim Handelsnamen AdBlue, für den die Vorschriften andere Wörter haben.

Für dich hat das eine praktische Seite. Fahrzeughersteller geben die Qualität oft in Oktan an. BMW schreibt etwa in den Fußnoten zur 3er Limousine von Kraftstoffqualitäten „bleifrei ROZ 91 und höher“ und fügt hinzu: „BMW empfiehlt die Verwendung eines Kraftstoffs mit ROZ 95“. An der Säule steht dagegen Super oder Super Plus. Die Übersetzung zwischen beiden Sprachen liefert die Verordnung nicht mit, du setzt sie aus den Unterlagen deines Fahrzeugs und der Beschriftung vor Ort zusammen.

Was das für dich an der Zapfsäule bedeutet

Für die Frage, was in deinen Tank darf, spielt das Normdatum keine Rolle. Die Vorschrift dafür steht in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Nach § 47f Absatz 1 StVZO darf ein Kraftfahrzeug nur mit den Qualitäten betrieben werden, die der Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Halter bestimmten Unterlagen angegeben hat. Andere Qualitäten sind nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weiter einhält. Steht im Handbuch nur „DIN EN 228“ ohne Jahr, hilft dir die Debatte um die Ausgaben nicht weiter. Entscheidend sind die Sorte und der E10-Hinweis deines Herstellers.

An der Säule hilft dir das Zeichen, das die Verordnung vorschreibt. Bei Super E10 und Super Plus E10 muss es zwei Hinweise tragen: „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ und „Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!“ Das Gegenstück sitzt am Auto. Nach § 15 der Verordnung verwenden die Hersteller bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität dieselben Bezeichnungen und die Zeichen nach Teil b der Anlagen. Die Zeichen gehören deutlich sichtbar an alle Einfüllstutzen der Fahrzeuge, für die der Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in ihre unmittelbare Nähe. Teil b ist zugleich das Zeichen am Zapfventil, und so sind der Aufkleber in der Tankklappe und der an der Pistole als Paar gedacht.

Verträgt dein Fahrzeug kein E10, sichert dir die Verordnung eine Ausweichsorte, so wie beim Diesel B7 neben B10 stehen bleibt. Wer Super oder Super Plus mit mehr als fünf Volumenprozent Ethanol anbietet, muss an derselben Abgabestelle auch die jeweilige Sorte mit höchstens 2,7 Massenprozent Sauerstoff und höchstens fünf Volumenprozent Ethanol anbieten. Ausgenommen sind Abgabestellen, die im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoff abgegeben haben. Auch diese Pflicht knüpft an Ottokraftstoff nach dem ersten Absatz an und damit an die alte Ausgabe.

Ein Verlag, der heute anders heißt

Ganz am Ende der Verordnung steht eine Vorschrift, die man leicht überliest. § 17 trägt die Überschrift „Zugänglichkeit der Normen“. Danach sind die verwiesenen Normen „bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen“ und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Das sind genau die Bezugsquelle und die Hinterlegung, die § 7 Absatz 5 BImSchG verlangt.

Den Beuth-Verlag gibt es unter diesem Namen allerdings nicht mehr. Das Börsenblatt meldete im Dezember 2023, dass der Verlag zu seinem hundertjährigen Jubiläum am 22. April 2024 als DIN Media GmbH auftreten werde. Begründet wurde das laut dem Bericht mit der Zugehörigkeit zur DIN-Gruppe und mit einer Distanzierung von antisemitischen Äußerungen des Namensgebers. Die letzte Änderung der Verordnung vom 28. Mai 2024 kam gut fünf Wochen nach der Umbenennung. In § 17 steht trotzdem bis heute der alte Name.

Der Verlagsname ist nicht die einzige Stelle, an der der Text hinter der Wirklichkeit oder hinter sich selbst zurückliegt. Bei den Zeichen für Pflanzenölkraftstoff und Wasserstoff verweist die Auszeichnungsvorschrift auf Anlagen, deren Nummern nicht zum Anlagenverzeichnis passen. Für die Benzinnorm ändert das nichts, denn dort ist der Text eindeutig. Es zeigt nur, dass eine Verordnung so aktuell ist wie ihre letzte Änderung.

Die aktuelle Ausgabe der DIN EN 228 verkauft DIN Media als kostenpflichtiges Dokument. Im Ersatzvermerk wird die Ausgabe von 2017 als ersetzt geführt. Für den Verlag ist sie damit Geschichte, für die Verordnung bleibt sie der Maßstab.

Häufige Fragen

Welche Ausgabe der DIN EN 228 gilt in Deutschland gesetzlich?

Die Ausgabe August 2017. Sie steht in § 3 Absatz 1 der 10. BImSchV und an vier weiteren Stellen derselben Verordnung. Die Ausgabe 2025-09 ist beim Normverlag die aktuelle, rechtlich maßgeblich wird sie erst, wenn die Verordnung auf sie umgestellt wird. Eine solche Änderung ist bis heute nicht erlassen.

Darf an deutschen Tankstellen Benzin nach der Ausgabe 2025 verkauft werden?

Ja, sofern es zugleich die Anforderungen der alten Ausgabe erfüllt. Laut Änderungsvermerk verschiebt nur einer der siebzehn Punkte einen Grenzwert in der Sache, nämlich die E70-Mindestwerte für E10. Ein E10, das nur die neue, niedrigere Untergrenze einhält, erfüllt die alte nicht. Ob solches Benzin tatsächlich angeboten wird, ist nicht bekannt.

Erlaubt die DIN EN 228:2025 mehr Ethanol im Benzin?

Nach ihrem Änderungsvermerk nicht, denn keiner der siebzehn Punkte ändert den Ethanolgehalt. Die einzige Grenzwertänderung betrifft den E70-Wert, einen Destillationswert: Er gibt an, wie viel Prozent eines Benzins bis 70 Grad Celsius verdampft sind. Die Hinweise „bis zu 5 %“ und „bis zu 10 %“ Bioethanol an der Säule stehen ohnehin in der Verordnung.

Müssen Tankstellen wegen der neuen Ausgabe etwas umstellen?

Aus der Verordnung ergibt sich dafür nichts. Ihre Anforderungen, ihre Auszeichnungspflichten und ihre Überwachung verweisen weiterhin auf die Ausgabe August 2017, und eine Übergangsvorschrift zur neuen Ausgabe enthält sie nicht. Was ein Betreiber mit seinem Lieferanten technisch vereinbart, ist eine andere Frage, die die Verordnung nicht regelt.

Warum steht in der Verordnung nicht „in der jeweils geltenden Fassung“?

Weil das Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Datum verlangt. Nach § 34 Absatz 1 Satz 4 gilt für Anforderungen an Kraftstoffe § 7 Absatz 5 entsprechend, und danach muss die Verordnung das Datum der Bekanntmachung angeben und die Bezugsquelle genau bezeichnen. Ein Verweis ohne Datum würde diese Vorgabe nach ihrem Wortlaut nicht erfüllen.

Wo steht, dass Super 95 Oktan hat?

In der 10. BImSchV jedenfalls nicht. Sie nennt die Sorten Super und Super Plus, dazu Sauerstoff- und Ethanolgehalte, aber keine Oktanzahl. Welche Qualität dein Motor braucht, steht in den Unterlagen deines Herstellers, und nach § 47f StVZO sind genau diese Angaben für den Betrieb maßgeblich.

Gilt die DIN EN 228 auch für Zweitaktgemisch?

Mittelbar ja. Zweitaktmischungen dürfen gewerbsmäßig nur dann an Endkunden abgegeben werden, wenn der verwendete Ottokraftstoff vor der Herstellung der Mischung den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat. Die Norm gilt also für den Benzinanteil vor dem Mischen, nicht für das fertige Gemisch mit dem Öl.

Kann ich die DIN EN 228 kostenlos einsehen?

Die aktuelle Ausgabe verkauft DIN Media als kostenpflichtiges Dokument mit 28 Seiten, und auf der Seite des Verlags findet sich ein Dienst zum Einsehen von Normen vor Ort. Die Verordnung sagt nur, dass die verwiesenen Normen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt sind. Ob und wie man sie dort einsehen kann, regelt sie nicht.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Die Fundstellen stehen hier gebündelt. Jedes Zitat ist zeichengenau am amtlichen Text geprüft, abgerufen am 14. September 2026; die 10. BImSchV im Stand nach der Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2024. Die DIN EN 228 selbst ist kostenpflichtig und wird nirgends zitiert. Alles, was hier über ihren Inhalt steht, stammt aus der Produktseite von DIN Media. Wo eine Aussage Auslegung ist und nicht Wortlaut, steht das dabei.

Der Verweis auf die Ausgabe August 2017 — § 3, § 11 und § 13 der 10. BImSchV
  • § 3 der 10. BImSchV, amtliche Überschrift „Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung“. Absatz 1 wörtlich: „Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt.“
  • Absatz 2 wörtlich: „Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super“ mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.“ Absatz 3 regelt dasselbe für „Super Plus“.
  • Absatz 4 Satz 1 wörtlich: „An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in den Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht.“ Anders als die Dieselregel in § 4 Absatz 5 spricht er vom Durchschnitt und nennt keine Ausnahme für nichtöffentliche Abgabestellen.
  • Absatz 5 (Zweitaktmischungen) wörtlich: „wenn der dafür verwendete Ottokraftstoff vor der Herstellung der Mischung den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat.“
  • § 11 der 10. BImSchV „Gleichwertigkeitsklausel“: gleichgestellt sind Kraftstoffe nach anderen Normen oder technischen Spezifikationen, „die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft sind“, sofern sie mit einer der aufgezählten Normen übereinstimmen, an erster Stelle „DIN EN 228, Ausgabe August 2017,“ und nach Nummer 2 „die Kraftstoffe die klimatischen Anforderungen erfüllen, die in den unter Nummer 1 angegebenen Normen für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt sind.“
  • § 13 der 10. BImSchV „Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen“, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verweisen beide auf „DIN EN 228, Ausgabe August 2017“. Zeichentexte wörtlich: „Enthält bis zu 5 % Bioethanol“ (Nummer 1); „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ und „Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!“ (Nummer 2). Satz 3: „Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden.“
  • § 15 der 10. BImSchV „Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen“: Die Bekanntmachung umfasst „die deutlich sichtbare Anbringung der Zeichen an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder Fahrzeugsteckern von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen oder Fahrzeugstecker dieser Fahrzeuge.“
  • Die Verordnung nennt die DIN EN 228 fünfmal, alle fünf Male mit „Ausgabe August 2017“ (§ 3 Absatz 1 und 5, § 11 Nummer 1 Buchstabe a, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2). Über alle Normen gezählt stehen 107 Nennungen mit Normnummer im Text, jede mit einer Ausgabe. „jeweils geltend“, „jeweils gültig“ und „Berichtigung“ kommen null Mal vor; Positivprobe „Ausgabe“ 108 Mal.
  • Auslegung, nicht Wortlaut: Dass die Ausgabe 2025-09 ohne Änderung der Verordnung nicht maßgeblich wird, steht so nicht im Text. Es folgt aus der festen Datumsangabe und aus § 7 Absatz 5 BImSchG. Das Wort „statisch“ steht weder in der Verordnung noch in § 7, § 34 oder § 38 BImSchG (null Treffer in beiden Schreibweisen; Positivprobe „Verordnung“ in der 10. BImSchV 33 Mal).
Warum das Datum Pflicht ist — § 34 und § 7 BImSchG
  • Eingangsformel der 10. BImSchV: Die Bundesregierung verordnet „auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, daneben auf Grund weiterer Ermächtigungen, darunter § 34 Absatz 2, § 37 Satz 1 und § 38 Absatz 2 BImSchG.
  • § 34 BImSchG, amtliche Überschrift „Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung“. Absatz 1 Satz 4 wörtlich: „Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.“ Die Satzzählung ergibt sich aus dem Absatz selbst, der in diesem Satz selbst von den „Sätzen 1 bis 3“ spricht.
  • § 34 Absatz 3 Satz 1 trägt die Ausweichsorte: Die Bundesregierung kann vorschreiben, dass Anbieter „zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen.“
  • § 7 BImSchG, amtliche Überschrift „Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen“. Absatz 5 wörtlich: „Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.“
  • § 7 Absatz 5 spricht vom „Deutschen Patentamt“, § 17 der 10. BImSchV vom „Deutschen Patent- und Markenamt“. Beide Bezeichnungen stehen so im jeweiligen Text.
  • Dass eine DIN-Norm zu den „Bekanntmachungen sachverständiger Stellen“ im Sinne des § 7 Absatz 5 gehört, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Verordnung behandelt sie so, indem sie in § 17 genau die dort verlangten Angaben macht. Auslegung.
Überwachung, Nachweis und Ordnungswidrigkeit — § 14, § 18, § 20 und § 21 der 10. BImSchV
  • § 14 Absatz 1 „Nachweisführung“: Wer Kraftstoffe gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, unterrichtet den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung, dass die Kraftstoffe „den in den § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a genannten Anforderungen genügen oder“ „nach § 11 gleichwertig sind.“ „Die Unterrichtung erfolgt schriftlich oder elektronisch.“
  • § 18 der 10. BImSchV „Überwachung“, Absatz 1 Nummer 1 wörtlich, samt der doppelten Wendung, die so im amtlichen Text steht: „anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind“. Letzter Satz des Absatzes: „Für Otto- und Dieselkraftstoffe ergeben sich die zu beprobenden Kraftstoffeigenschaften aus Abschnitt 6.4 der DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013.“
  • § 18 Absatz 8: Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt elektronisch „über das Online-Datenerfassungstool FQMS-Portal bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.“
  • Auslegung: Dass im Streit über ein Messergebnis die Schiedsmethoden der Ausgabe 2025 nicht von selbst maßgeblich werden, folgt aus dem Verweis in § 18 Absatz 1 Nummer 1 auf die in §§ 3 bis 10 genannten Normen. Ausdrücklich geregelt ist der Streitfall dort nicht.
  • § 20 der 10. BImSchV „Ordnungswidrigkeiten“: Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen „§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § 11,“ einen Kraftstoff in den Verkehr bringt (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b). Einen Bußgeldrahmen nennt dieser Beitrag bewusst nicht.
  • § 21 der 10. BImSchV „Übergangsvorschriften“: drei Absätze mit Daten aus 2019, 2020 und 2021, keiner zur DIN EN 228.
  • Fußnote der Verordnung: Sie dient unter anderem der Umsetzung der „Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen“.
Was der Fahrer beachten muss — § 47f StVZO
  • § 47f StVZO, amtliche Überschrift „Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen“. Absatz 1 wörtlich: „Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen nur betrieben werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sichergestellt ist.“
  • § 38 Absatz 1 BImSchG, Satz 2 wörtlich: „Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.“ Absatz 3 ordnet auch hier § 7 Absatz 5 entsprechend an.
  • § 69a Absatz 1 StVZO: ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.“
  • Herstellerangabe als Beispiel: BMW Deutschland, Seiten „Technische Daten“ und Modellseite der BMW 3er Limousine M Modelle, Fußnote, abgerufen am 14.09.2026. Wortgleich auf beiden Seiten: „bleifrei ROZ 91 und höher“ sowie „BMW empfiehlt die Verwendung eines Kraftstoffs mit ROZ 95.“ Die Seite „Technische Daten“ umfasst alle M-Modelle der 3er Limousine, auch M340i und M340d; die Fußnote ist also keine motorspezifische Aussage. Nicht verlinkt, Herstellerquelle.
  • In der 10. BImSchV kommen „ROZ“ und „RON“ als eigenes Wort null Mal vor, ebenso „Oktan“ und „Research“ in beiden Schreibweisen. Die Zeichenfolge „roz“ taucht ohne Wortgrenze zwölf Mal auf, jedes Mal als Teil von „Volumenprozent“ (8) oder „Massenprozent“ (4). Positivprobe „Super Plus“ neun Mal. Als eigene Zahl steht „95“ zweimal im Text, in „95 Raumhundertteile“ beim Heizöl und in „§ 95“ des Energiewirtschaftsgesetzes, nie als Oktanzahl.
Die Norm, ihr Verlag und die Umbenennung — DIN Media und Börsenblatt
  • § 17 der 10. BImSchV „Zugänglichkeit der Normen“, Satz 1 wörtlich: „DIN-, DIN EN-, ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen.“ Satz 3 nennt die Niederlegung „beim Deutschen Patent- und Markenamt in München“.
  • DIN Media GmbH, Produktseite „DIN EN 228:2025-09 Kraftstoffe – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 228:2025“, abgerufen am 14.09.2026, Klartext, nicht verlinkt. Status „[AKTUELL]“, Ausgabedatum 2025-09, 28 Seiten, ICS 75.160.20. Ersatzvermerk: ersetzt „DIN EN 228 Berichtigung 1:2020-08“ und „DIN EN 228:2017-08“.
  • Änderungsvermerk der Produktseite, „Gegenüber DIN EN 228:2017-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen“, Punkte a bis q vollständig gelesen. Zugeordnet: Aufbau und Verweise a, b, d; Prüf- und Schiedsverfahren c, e, h, i, j, k, l, m, n, o, p (elf Punkte); Blendkomponenten f; Ergebnisangabe g; Grenzwert in der Sache q. Die Zuordnung zu Bereichen ist eine eigene Gruppierung.
  • Punkt q wörtlich: „Vereinheitlichung der Destillationseigenschaften für E5 und E10 durch Herabsetzen der E70-Mindestwerte für E10 in Tabelle 3 um 2 % V/V.“ Punkt b wörtlich: „Aktualisierung der normativen Verweise auf undatierte Fassungen, wenn sie nicht Anforderungen aus Europäischen Richtlinien betreffen (in Übereinstimmung mit Entscheidungen des CEN/TC 19 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission), und Aktualisierung der effektiven Veröffentlichungsdaten, wo erforderlich;“
  • Punkt c nennt die „Europäische Kraftstoff-Qualitätsrichtlinie 98/70/EG“ und deren Änderungen, die „Bezug auf die in EN 228:2012+A1:2017 enthaltenen Prüfverfahren“ nehmen, „mit der Anforderung, dass aktualisierte Analyseverfahren nachweislich mindestens dieselbe Genauigkeit und mindestens dieselbe Präzision ergeben müssen wie die Prüfverfahren, die sie ersetzen“. Das ist die Darstellung des Verlags; die Richtlinie selbst lag nicht vor.
  • Zum Ethanolgehalt nennt der Änderungsvermerk keine Änderung; eine neue Sorte kommt darin nicht vor. Die Bedeutung von „E70“ als verdampfter Volumenanteil bis 70 Grad Celsius ist fachübliche Terminologie für Destillationskennwerte und nicht aus der Norm zitiert; der Änderungsvermerk selbst ordnet E70 den „Destillationseigenschaften“ zu. Die Rechnung zum Band von 2 % V/V ist eine eigene Ableitung aus Punkt q.
  • Börsenblatt, „Aus Beuth wird DIN Media“, Redaktion Börsenblatt, 11. Dezember 2023, abgerufen am 14.09.2026, Klartext: „Zum 100-jährigen Jubiläum am 22. April 2024 wird Beuth als DIN Media GmbH und mit neuem Logo auftreten.“ Die Produktseite der Norm trägt in der Fußzeile „© 2026 DIN Media GmbH“.
  • Zwischen Umbenennung (22. April 2024) und letzter Änderung der Verordnung (28. Mai 2024) liegen 36 Tage. § 17 nennt im Stand danach weiterhin die Beuth-Verlag GmbH.
Unstimmigkeiten im Verordnungstext — nicht glattgezogen
  • § 13 Absatz 1 Satz 1 verweist in Nummer 10 (Rapsöl) auf „Anlage 15“, in Nummer 11 (alle Saaten) auf „Anlage 16“ und in Nummer 12 (Wasserstoff) auf „Anlage 17“. Das Anlagenverzeichnis führt dagegen Anlage 14 als Zeichen Rapsöl „zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“, Anlage 15 als alle Saaten und Anlage 16 als Zeichen Wasserstoff; Anlage 17 ist das Erklärungsmuster zu § 18. Die Benzinzeichen (Anlagen 1 bis 4) sind nicht betroffen.
  • § 15 nennt „die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 17, jeweils Teil b“, obwohl Anlage 17 kein Zeichen ist.
  • § 21 Absatz 2 und 3 verweisen auf „§ 15 Absatz 2 Nummer 2“, „Absatz 3 Nummer 2“ und „§ 15 Absatz 1“. § 15 hat im geltenden Text keine Absätze.
  • § 18 Absatz 1 Nummer 1 enthält die doppelte Wendung „in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind“; § 17 Satz 3 schreibt „DIN EN, ISO-Normen“ mit Komma. Beides so im amtlichen Text.
Was hier nicht geprüft werden konnte
  • Der Inhalt der DIN EN 228 in beiden Ausgaben und der Berichtigung 1 von 2020: kostenpflichtig, nicht eingesehen. Kein Grenzwert, kein Tabelleninhalt und keine Formulierung der Norm ist übernommen.
  • Die Richtlinie 98/70/EG im Wortlaut, insbesondere ob und mit welchem Wert sie eine Oktanzahl festlegt: Der Abruf bei EUR-Lex scheiterte am 14.09.2026 an der Zugangssperre der Seite. Dieser Beitrag sagt deshalb nicht, wo die Werte 95 und 98 festgelegt sind, sondern nur, dass sie in der 10. BImSchV nicht stehen.
  • Dass DIN EN 228:2017-08 die deutsche Fassung der europäischen Ausgabe EN 228:2012+A1:2017 ist, legt die Jahreszahl nahe, steht aber auf der Produktseite nicht und ist hier nicht belegt.
  • Ob Benzin mit einem E70-Wert im Band zwischen alter und neuer Untergrenze in Deutschland angeboten wird, ist nicht bekannt. Über geplante Änderungen der 10. BImSchV liegt kein Beleg vor; der Beitrag behauptet keine.
  • Die Beschreibung von Kaltstart und Verdampfung im Motorraum sowie die Wirkung von Ethanol auf das Verdampfungsverhalten ist allgemeines Fachwissen zur Kraftstofftechnik ohne Zahlen und nicht an einer Norm belegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung undatierter Verweise in Normen und für die Einordnung von GC-VUV als gaschromatografisches Verfahren.
  • Ob die beim Deutschen Patent- und Markenamt niedergelegten Normen öffentlich eingesehen werden können, regelt die Verordnung nicht und wurde nicht geprüft. Ob die Ausgabe 2017 bei DIN Media noch lieferbar ist, nennt die Produktseite nicht.

TL Redaktion tuning-lizenz.de – neutrale Einordnung zu Recht, Technik und Nutzung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: September 2026).

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