Generisches Symbolbild eines kleinen Elektro-Leichtfahrzeugs beim Felgenwechsel in einer Werkstatt, KI-generierte Szene.

🚗 Microcar (L6e) · Zubehör und Recht

Citroën Ami Zubehör: Felgen, Schutz und was die Typgenehmigung erlaubt

Farbpaket, Felgen, Lackschutzfolie oder Dachträger: Beim Citroën Ami ist Zubehör schnell bestellt, aber nicht jedes Teil ist rechtlich gleich harmlos. Was reine Optik bleibt, was die Typgenehmigung berührt und wo § 19 StVZO den Unterschied macht.

⏱ 12 Min. Lesezeit · Stand: November 2026

Kurz gesagt: Die meisten Zubehörteile für den Citroën Ami – Farbpakete, Dekor-Sticker, Fußmatten, Ablagefächer, reine Lackschutzfolie – verändern nur die Optik und berühren die Betriebserlaubnis nicht. Anders sieht es aus, sobald ein Teil die Fahrzeugart, die Sicherheit oder das Abgas- beziehungsweise Geräuschverhalten verändern kann: andere Felgen oder Reifen, ein nachgerüsteter Dachträger oder zusätzliche Lichttechnik fallen unter § 19 Absatz 2 StVZO, und nur ein passender Nachweis nach Absatz 3 erhält den genehmigten Zustand. Erlischt die Betriebserlaubnis, gilt: nicht für den öffentlichen Straßenverkehr. Privatgelände allein reicht nicht: Je nach Fahrzeug- und Versicherungseinordnung kommt nur ein tatsächlich nichtöffentlicher, wirksam abgegrenzter Bereich in Betracht. Geschwindigkeits- oder Leistungsänderungen behandelt ein eigener Beitrag zur Freischaltung auf 80 km/h.

Zubehör für den Citroën Ami ist eine der häufigeren Suchfragen rund um das kleine L6e-Fahrzeug, und die Antworten im Netz sind selten sauber getrennt. Dieser Beitrag ordnet reale, am Markt erhältliche Teile ein – was unbedenklich ist, was prüfen lässt und wo ein Nachweis fehlt.

Citroën Ami Zubehör: was wirklich zur Debatte steht

Der Citroën Ami verkauft sich in Deutschland seit Jahren gut. Mit jedem neuen Besitzer wächst die Frage nach passendem Zubehör. Wer das kompakte L6e-Fahrzeug fährt, will es oft optisch anpassen, besser vor Wetter und Kratzern schützen oder für den Alltag praktischer machen. Die genauen Werksdaten – Akku, Reichweite, Führerschein – stehen bereits im ausführlichen Modell-Deep-Dive zum Citroën Ami. Dieser Beitrag bleibt bei der Frage, was du nachträglich anbauen oder austauschen darfst, ohne die Betriebserlaubnis zu riskieren.

Zwei Suchanfragen tauchen dabei besonders oft auf: nach Felgen und nach Zubehör allgemein, beide mit überschaubarem, aber echtem Suchvolumen. Was dagegen nicht Thema dieses Beitrags ist: Geschwindigkeits- oder Leistungsänderungen am Antrieb behandelt ein eigener Beitrag zur Freischaltung von Topolino, Ami und Rocks-e auf 80 km/h. Hier geht es um normales Zubehör – also um Teile, die am Fahrzeug selbst oder an seiner Ausstattung etwas verändern, ohne Motor oder Software anzufassen.

Citroën Ami Zubehör zerfällt damit in zwei sehr unterschiedliche Gruppen. Die Antworten fallen unterschiedlich aus, weil die Teile selbst sehr unterschiedlich sind. Ein Dekor-Aufkleber hat mit der Betriebserlaubnis schlicht nichts zu tun. Ein anderes Rad dagegen berührt genau die Daten, auf die sich die Typgenehmigung des Ami stützt. Dazwischen liegt eine ganze Reihe von Teilen, bei denen die Antwort von der konkreten Ausführung abhängt. Genau diese Fälle trennt der Beitrag im Folgenden sauber.

Zubehör ohne Einfluss auf die Betriebserlaubnis

Citroën selbst bietet für den Ami ein Zubehörprogramm zur Selbstmontage an: Farbpakete in den Ausführungen Spicy, Icy, Minty, Dark Side oder Palmeira mit farbigen Radzierkappen und passenden Aufklebern für Türen und das hintere Seitenfenster, dazu ein schwarzer Dachspoiler. Darüber hinaus gibt es Fußmatten in abgestimmten Farben, ein Trennnetz zwischen Fahrer- und Beifahrersitz, einen Taschenhaken, einen Smartphone-Clip und kleine Ablageboxen fürs Armaturenbrett. Keines dieser Teile greift in Antrieb, Bremse, Lenkung oder Beleuchtung ein.

Rechtlich ist das die einfache Seite des Themas. Radzierkappen sind reine Abdeckungen, keine tragenden Bauteile. Aufkleber auf der Karosserie verändern weder die genehmigte Fahrzeugart noch die Sicherheit noch das Abgas- oder Geräuschverhalten – genau die drei Wirkungen, an denen § 19 Absatz 2 StVZO das Erlöschen der Betriebserlaubnis festmacht. Auch reine Lackschutzfolie auf lackierten Flächen fällt in diese Kategorie, solange sie Beleuchtung, Kennzeichen und Sichtfeld frei lässt. Wer einen gebrauchten Ami kauft, findet den Prüfweg für mitgelieferte Dokumente im Beitrag zum Gebrauchtkauf von Microcars – dort geht es unter anderem um CoC-Papiere, die bei jedem Zubehörnachweis hilfreich sind.

Eine Einschränkung bleibt trotzdem. Auch ein harmloses Teil darf Sichtfelder, Kennzeichen oder Leuchten nicht verdecken. Ein Aufkleber übers komplette Rücklicht oder eine Folie, die quer über das Kennzeichen läuft, ist kein Betriebserlaubnis-Fall im engeren Sinn, aber trotzdem ein Mangel, den eine Kontrolle beanstanden kann. Vor der Montage lohnt deshalb ein kurzer Blick: Bleibt alles sichtbar und funktionsfähig, was sichtbar und funktionsfähig sein muss?

§ 19 StVZO: der Unterschied zwischen Absatz 2 und Absatz 3

Für alles, was über reine Optik hinausgeht, lohnt sich ein genauerer Blick auf § 19 StVZO. Absatz 2 nennt drei Wirkungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können: Die genehmigte Fahrzeugart wird verändert, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten, oder das Abgas- beziehungsweise Geräuschverhalten verschlechtert sich. Entscheidend ist die Wirkung der Änderung, nicht ihr Preis oder ihre Größe. Eine vollständige Herleitung mit allen drei Auslösern und ihren Grenzfällen liefert der Beitrag Wann erlischt die Betriebserlaubnis wirklich?, dort allgemein für jedes Fahrzeug erklärt.

Absatz 3 ist die Gegenregel dazu und gilt ausdrücklich für Änderungen durch den Ein- oder Anbau von Teilen. Die Betriebserlaubnis erlischt danach nicht, wenn für das Teil eine eigene Genehmigung vorliegt – etwa eine EG-Typgenehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a – und ihre Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten werden. Fehlt diese Genehmigung oder wird sie falsch angewendet, bleibt Absatz 2 der Maßstab. Dieser Unterschied ist der Kern jeder Zubehörfrage am Ami: Gibt es für das Teil einen Nachweis, der genau zu diesem Fahrzeug passt, oder nicht?

Für den Ami kommt eine Besonderheit dazu. Als L6e-Fahrzeug trägt er keine klassische nationale Betriebserlaubnis, sondern eine EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 168/2013. Nach § 19 Absatz 7 StVZO gelten die Absätze 2 bis 6 dafür entsprechend. Für die Praxis ändert das wenig: dieselben drei Auslöser, dieselbe Ausnahme für genehmigte Teile, nur bezogen auf die europäische Genehmigung statt auf ein rein nationales Papier.

Wichtig ist, was daraus folgt, sobald einer der drei Auslöser tatsächlich greift: Ab diesem Moment darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden. Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr. Privatgelände allein reicht nicht: Je nach Fahrzeug- und Versicherungseinordnung kommt nur ein tatsächlich nichtöffentlicher, wirksam abgegrenzter Bereich in Betracht.

Felgen und Reifen: wann ein Wechsel die Typgenehmigung berührt

Felgen gehören zu den meistgesuchten Zubehörteilen für den Ami. Genau hier wird der Unterschied zwischen Dekor und Substanz handfest. Citroën liefert den Ami serienmäßig auf 14-Zoll-Stahlrädern, bei der Buggy-Variante in Gold. Rad- und Reifengröße sind Teil der Daten, auf denen die Typgenehmigung des L6e-Fahrzeugs beruht – Maße, die mit Gewicht, Höchstgeschwindigkeit und Bremsweg zusammenhängen, wie es die Unterscheidung der Fahrzeugklassen im Beitrag zu L6e und L7e im Detail zeigt.

§ 36 Absatz 1 StVZO verlangt, dass Maße und Bauart der Reifen den Betriebsbedingungen entsprechen, besonders der Belastung und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Ein anderer Durchmesser, eine andere Tragfähigkeit oder eine andere Bauhöhe kann diese Passung verändern. Das kann nach Absatz 2 Nummer 2 eine Gefährdung zur Folge haben, selbst wenn das neue Rad optisch kaum auffällt. Reine Zierkappen sind davon nicht betroffen, weil sie am Rad selbst nichts ändern.

Reifen tragen außerdem eine eigene Bauartgenehmigungspflicht: § 22a Absatz 1 Nummer 1a StVZO verlangt für Luftreifen eine amtlich genehmigte Bauart nach § 36 Absatz 2. Felgen als solche stehen dagegen nicht in dieser Liste. Ihre rechtliche Relevanz läuft über § 19 Absatz 2, nicht über eine eigene Bauartgenehmigungspflicht. Für ein Fahrzeug wie den Ami, das keine breite Marktpalette an geprüften Felgenvarianten hat, heißt das in der Praxis: Ein Wechsel außerhalb des vom Hersteller angebotenen Programms braucht im Zweifel eine Einzelprüfung, bevor er auf öffentlichen Straßen gefahren wird.

Der Winterkomplettradsatz: ein Beispiel für den Absatz-3-Weg

Wie der sichere Weg aussieht, zeigt Citroëns eigenes Zubehörprogramm. Für den Ami gibt es einen Winterkomplettradsatz auf 5,5×14-Zoll-Stahlfelgen mit 155/65-R14-Reifen. Weil der Hersteller dieses Rad selbst für genau dieses Fahrzeug anbietet, ist es der doppelte Gegenentwurf zu einem beliebigen Drittanbieter-Rad. Es stammt vom Fahrzeughersteller, und es ist auf die Daten der Typgenehmigung abgestimmt. Was so ein Radsatz zusätzlich kostet, gehört in dieselbe Rechnung wie Versicherung und Wartung, die der Beitrag zu Microcar-Kosten und TCO aufmacht.

Für eine Laieneinschätzung ist das ein nützlicher Maßstab, auch ohne jede Zeile Gesetzestext zu lesen. Ein Herstellerzubehörteil für genau das eigene Modell liegt in aller Regel auf der sicheren Seite nach § 19 Absatz 3. Ein Rad von einem Anbieter, der weder den Ami noch dessen Typgenehmigung kennt, liegt dort nicht automatisch. Dazwischen gibt es viele Zwischenstufen, aber als erste Orientierung reicht diese einfache Herkunftsfrage oft schon aus.

Dachgepäckträger: warum es dafür kein offizielles Zubehör gibt

Wer nach einem Dachgepäckträger für den Ami sucht, findet im offiziellen Zubehörprogramm keinen. Das ist kein Zufall. Der Ami wiegt leer rund 485 Kilogramm, hat keine Dachreling und auch keine vom Hersteller ausgewiesene zulässige Dachlast – anders als bei einem gewöhnlichen Pkw, wo diese Zahl im Handbuch steht. Ohne eine solche Angabe fehlt die Grundlage, auf der jeder sichere Dachträger aufbaut. Warum kleine Elektrofahrzeuge dieser Art überhaupt an solche Grenzen stoßen, ordnet die Übersicht der Elektro-Microcar-Modelle in den größeren Zusammenhang ein.

Rechtlich betrifft das vor allem den zweiten Auslöser aus § 19 Absatz 2: eine zu erwartende Gefährdung. Ein zusätzliches Gewicht auf dem Dach verschiebt den Schwerpunkt eines ohnehin leichten, schmalen Fahrzeugs nach oben. Das kann Kurvenverhalten und Kippstabilität verändern. Ein Nachrüstträger, der nicht für den Ami entwickelt und nicht freigegeben wurde, trägt deshalb ein eigenes Risiko, unabhängig davon, ob er sich mechanisch irgendwie befestigen lässt. Solange kein Hersteller ein passendes, geprüftes Produkt anbietet, bleibt der ehrliche Befund: Es gibt dafür derzeit kein verifizierbares Zubehör, nicht nur keine Empfehlung dafür.

Lichttechnik-Zubehör und § 22a StVZO

Zusatzscheinwerfer, andere Rückleuchten oder nachgerüstete Blinker gehören zu den Anbauteilen, die am häufigsten unterschätzt werden. § 22a Absatz 1 StVZO zählt eine lange Liste lichttechnischer Einrichtungen auf, die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen – von Scheinwerfern über Bremsleuchten bis zu Fahrtrichtungsanzeigern. Wie das bei einem gewöhnlichen Auto aussieht, zeigt der Beitrag zu Rückleuchten, Blinker und Tagfahrlicht nachrüsten. Die Grundregel gilt für den Ami genauso.

Dazu kommt § 49a Absatz 1 StVZO: Lichttechnische Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Das trifft nicht nur neue Teile, sondern auch das, was serienmäßig verbaut ist. Eine Leuchte, die durch ein angebrachtes Zubehörteil verdeckt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt wird, verstößt gegen diese Pflicht, auch wenn das Zubehörteil selbst völlig legal wäre. Vor jedem Anbauteil in der Nähe von Leuchten, Reflektoren oder dem Kennzeichen lohnt deshalb ein zweiter Blick auf genau diese Stelle.

Die Cargo-Variante zeigt, was eine Fahrzeugart-Änderung bedeutet

Citroën bietet den Ami nicht nur als Zweisitzer, sondern auch als My Ami Cargo an. Der Beifahrersitz entfällt zugunsten einer Ladefläche, gedacht für Handwerker und Kurierdienste in der Stadt. Diese Variante ist keine nachträgliche Bastellösung, sondern eine eigene, vom Hersteller homologierte Fahrzeugart mit eigenen Papieren. Welche Rolle solche Abgrenzungen bei der Zulassung von L6e-Fahrzeugen spielen, zeigt der Beitrag zum E-Kennzeichen für L7e und die L6e-Grenze.

Genau das macht die Cargo-Variante zu einem guten Lehrbeispiel für Absatz 2 Nummer 1. Wer selbst den Beifahrersitz ausbaut und eine Ladefläche einbaut, ändert die genehmigte Fahrzeugart, unabhängig davon, dass Citroën dieselbe Umbaurichtung als Werksvariante anbietet. Ein offizieller My Ami Cargo ab Werk und ein in Eigenregie umgebauter Ami sind rechtlich zwei verschiedene Dinge, auch wenn am Ende dieselbe Ladefläche dabei herauskommt. Nur der Weg über Hersteller und Typgenehmigung liefert für die zweite Variante den passenden Nachweis.

Wetterschutz für den offenen Ami Buggy

Die Buggy-Variante des Ami verzichtet bewusst auf feste Türen und wirkt dadurch besonders offen. Für genau dieses Modell bietet der Zubehörmarkt transparente Kunststoff-Seitenplanen mit Reißverschluss an, die bei Regen oder Kälte zugezogen werden können. Weil der Buggy gerade bei jüngeren Fahrerinnen und Fahrern beliebt ist, lohnt sich für diese Zielgruppe zusätzlich der Eltern-Kaufcheck für das Mopedauto, der Alltagsfragen rund um das erste eigene Fahrzeug einordnet.

Solche Planen verändern weder Antrieb noch tragende Struktur und berühren die Betriebserlaubnis damit in aller Regel nicht. Trotzdem gilt dieselbe Grundregel wie bei jedem Anbauteil: Sichtfeld, Beleuchtung und Kennzeichen müssen frei bleiben, auch bei geschlossener Plane. Eine Plane, die seitlich die Sicht einschränkt, ist ein praktisches Problem noch vor jeder rechtlichen Einordnung.

Lackschutzfolie, Fensterfolie und was dahinter steht

Lackschutzfolie auf der Karosserie ist reiner Oberflächenschutz und ändert an Fahrzeugart, Sicherheit oder Abgas-/Geräuschverhalten nichts. Sie fällt also klar unter die unbedenkliche Seite des Themas. Anders läuft es bei Folien auf den Scheiben. § 22a Absatz 1 Nummer 3 StVZO verlangt für Folien auf Scheiben aus Sicherheitsglas eine eigene Bauartgenehmigung, sofern die betroffene Scheibe überhaupt aus Sicherheitsglas im Sinne der Vorschrift besteht. Wie diese Trennung zwischen Material, Tönung und Sichtfeld beim Pkw aussieht, erklärt ausführlich der Beitrag Scheiben tönen: Folie und Sichtfeld getrennt geprüft.

Für den Ami kommt hinzu, dass seine Seitenfenster technisch anders aufgebaut sein können als bei einem klassischen Pkw. Ob eine bestimmte Folie dort überhaupt unter dieselbe Vorschrift fällt, lässt sich ohne Herstellerangabe zum verwendeten Scheibenmaterial nicht pauschal beantworten. Dazu haben wir keine verifizierte Angabe gefunden. Sicher ist nur die Grundregel: Jede Folie, egal auf welcher Fläche, darf das Sichtfeld der fahrenden Person nicht einschränken und keine Leuchte oder das Kennzeichen verdecken.

Kaufcheck: So prüfst du ein Zubehörteil, bevor du bestellst

Bevor ein Zubehörteil am Ami landet, helfen vier einfache Fragen. Stammt es aus dem offiziellen Citroën-Programm oder von einem Anbieter, der sich erkennbar mit dem Ami beschäftigt? Verändert es ein tragendes, sicherheitsrelevantes oder lichttechnisches Bauteil, oder bleibt es reine Optik? Liegt für ein relevantes Teil eine eigene Genehmigung vor, und werden ihre Einschränkungen eingehalten? Und bleiben Sichtfeld, Beleuchtung und Kennzeichen in jedem Fall frei? Wer alle vier Fragen mit Ja beantworten kann, bewegt sich auf der sicheren Seite von § 19 StVZO.

Citroën Ami Zubehör kaufst du damit am Ende nicht nach Optik allein, sondern nach diesem Vier-Fragen-Check. Für wen sich der Ami als Fahrzeug überhaupt eignet und welcher Führerschein dafür reicht, steht ausführlich im Beitrag zum Microcar-Führerschein ab 15. Dieselbe Altersgruppe ist es oft auch, die als Erstes nach Zubehör für das eigene, erste Fahrzeug sucht – ein zusätzlicher Grund, bei sicherheitsrelevanten Teilen lieber einmal zu viel zu prüfen als einmal zu wenig.

Die folgende Kurzform ordnet nur den Einsatzrahmen ein. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Fahrzeug-, Zulassungs- und Versicherungssituation und ist keine Erlaubnis für einen bestimmten Ort.

Merksatz: Tuning ausschließlich für eigene Fahrzeuge auf Privatgelände, Testflächen und nicht öffentlichen Bereichen.

Häufige Fragen

Ändert ein Farbpaket oder Dekor-Sticker die Betriebserlaubnis des Ami?

Nein. Farbpakete, Radzierkappen und Aufkleber aus dem offiziellen Zubehörprogramm sind reine Optik. Sie verändern weder die genehmigte Fahrzeugart noch die Sicherheit noch das Abgas- oder Geräuschverhalten, also keinen der drei Auslöser aus § 19 Absatz 2 StVZO. Achte nur darauf, dass dabei kein Kennzeichen, keine Leuchte und kein Sichtfeld verdeckt wird.

Darf ich am Citroën Ami einfach andere Felgen montieren?

Pauschal nicht ohne Prüfung. Rad- und Reifengröße gehören zu den Daten der Typgenehmigung, und § 36 Absatz 1 StVZO verlangt, dass Reifen den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs entsprechen. Ein Rad aus dem Citroën-Zubehörprogramm ist in aller Regel unproblematisch; ein beliebiges Drittanbieter-Rad braucht im Zweifel eine Einzelprüfung, bevor es auf öffentlichen Straßen gefahren wird.

Gibt es einen Dachgepäckträger für den Citroën Ami?

Nach unserer Recherche bietet weder Citroën noch ein geprüfter Drittanbieter aktuell einen Dachgepäckträger für den Ami an. Ohne eine vom Hersteller ausgewiesene zulässige Dachlast fehlt dafür ohnehin die Grundlage. Ein selbst montierter Nachrüstträger kann über die zu erwartende Gefährdung aus § 19 Absatz 2 StVZO die Betriebserlaubnis berühren.

Was ändert sich am Ami Buggy mit den Seitenplanen?

Die transparenten Seitenplanen mit Reißverschluss für den Buggy sind reiner Wetterschutz und verändern weder Antrieb noch tragende Struktur. Sie berühren die Betriebserlaubnis deshalb in aller Regel nicht, solange sie das Sichtfeld, die Beleuchtung und das Kennzeichen nicht einschränken.

Braucht eine Lackschutzfolie eine Genehmigung?

Reine Lackschutzfolie auf der Karosserie nicht, weil sie weder Fahrzeugart noch Sicherheit noch Abgas- oder Geräuschverhalten verändert. Anders kann es bei Folien auf Scheiben aussehen: § 22a Absatz 1 Nummer 3 StVZO verlangt für Folien auf Scheiben aus Sicherheitsglas eine eigene Bauartgenehmigung, sofern die Scheibe überhaupt aus diesem Material besteht.

Kann ich meinen Ami selbst zum My Ami Cargo umbauen?

Ein selbst durchgeführter Umbau ist nicht dasselbe wie der Kauf eines ab Werk homologierten My Ami Cargo. Wer den Beifahrersitz ausbaut und eine Ladefläche einbaut, ändert die genehmigte Fahrzeugart nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 StVZO, auch wenn Citroën dieselbe Bauform selbst als eigene Variante anbietet.

Reicht der Führerschein AM nach normalem Zubehör noch aus?

Ja, solange das Zubehör die Fahrzeugklasse L6e nicht verlässt. Reine Optik- und Komfortteile ändern daran nichts. Anders wäre es nur, wenn eine Änderung die Betriebserlaubnis zum Erlöschen bringt oder das Fahrzeug tatsächlich in eine andere Klasse überführt – und selbst dafür braucht es eine neue Typgenehmigung, kein bloßes Zubehörteil.

Wo finde ich Original-Zubehör für den Citroën Ami?

Das offizielle Zubehörprogramm mit Farbpaketen, Radzierkappen, Fußmatten und dem Winterkomplettradsatz läuft über Citroën selbst, mit Montage zum Teil in Selbstmontage. Für alles, was darüber hinausgeht, hilft der Kaufcheck in diesem Beitrag, ein Teil vor der Bestellung richtig einzuordnen.

Einordnung: wo die Regeln stehen

Die Rechtsaussagen dieses Beitrags stützen sich auf die folgenden Fundstellen auf gesetze-im-internet.de, die technischen Angaben auf die genannte Herstellerquelle. Wo wir eine Norm auslegen, steht das dabei. Stand der Angaben: 1. November 2026.

§ 19 StVZO: Betriebserlaubnis, Änderung und Ausnahme
  • § 19 Absatz 2 StVZO, „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“: Die Betriebserlaubnis „erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“
  • § 19 Absatz 3 StVZO: „Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1. für diese Teile a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist … oder 2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht … erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind …“. Welche der beiden Nummern für ein konkretes Ami-Zubehörteil einschlägig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • § 19 Absatz 5 Satz 1 StVZO: „Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden.“
  • § 19 Absatz 7 StVZO: „Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung, die EG-Genehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung.“ Dass die Typgenehmigung des Ami nach VO (EU) 168/2013 davon erfasst ist, ist unsere Auslegung, kein Wortlaut der Norm.
§ 22a und § 36 StVZO: Reifen, Scheibenfolie und Lichttechnik
  • § 22a Absatz 1 StVZO, „Bauartgenehmigungen“: „Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen … müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: … 1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2); … 3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas; … 7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht … 14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2); 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54).“ Felgen als solche stehen nicht in dieser Liste.
  • § 36 Absatz 1 StVZO, „Bereifung und Laufflächen“: „Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.“
  • § 49a Absatz 1 Satz 1 und 3 StVZO: „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. … Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.“
Fahrzeugklasse L6e und die Typgenehmigung des Ami
  • Anlage XXIX StVZO, „EG-Fahrzeugklassen“: Klasse L6e, gemeinsame Kriterien unter anderem „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg … und ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen“; Unterklasse L6e-B mit „maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W“.
  • Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen und Vierradmobilen sowie über die Marktüberwachung von solchen Fahrzeugen: Rechtsgrundlage der EG-Typgenehmigung, auf die § 19 Absatz 7 StVZO verweist.
Herstellerangaben zum Zubehör
  • Citroën Deutschland, Angaben zum Zubehörprogramm für den Ami (Farbpakete Spicy/Icy/Minty/Dark Side/Palmeira zur Selbstmontage mit Radzierkappen, Türaufklebern und Dachspoiler; Fußmatten; Trennnetz; Ablagefächer; Winterkomplettradsatz 5,5×14 Zoll mit 155/65 R14; Seitenplanen für den Buggy; My Ami Cargo als eigene Werksvariante), Klartext ohne Link gemäß Projektregel zu Herstellerquellen, abgerufen 01.11.2026.
  • Die Werksdaten zum Ami selbst (Maße, Gewicht, Motor, Akku) stehen unabhängig davon im ausführlichen Beitrag zum Citroën Ami.

TL Redaktion · tuning-lizenz.de
Informationen zu Technik, rechtlicher Einordnung und Nutzung.
Wir nutzen generative KI bei der Erstellung unserer Beiträge und gehen sorgfältig damit um. Die redaktionelle Verantwortung trägt die WebTrades GmbH. Mehr zur KI-Transparenz

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung zum Zubehör für den Citroën Ami und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein konkretes Teil die Betriebserlaubnis deines Fahrzeugs berührt, hängt von seiner genauen Ausführung und von der aktuellen Rechtslage ab. Alle Angaben ohne Gewähr (Stand: November 2026).

Ähnliche Beiträge